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zum vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes über den Dienstleistungsscheck nimmt das Österreichische Hilfswerk wie folgt Stellung:

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Präsidium des

Österreichischen Nationalrats

Parlament A-1017 W i e n

Wien, am 3. Februar 2005

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Dienstleistungsscheck (Dienstleistungsscheckgesetz – DLSG)

Geschäftszahl: BMWA-433.001/5029-II/1/2004

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes über den Dienstleistungsscheck nimmt das Österreichische Hilfswerk wie folgt Stellung:

Vorbemerkung

Das Österreichische Hilfswerk ist eine der größten österreichischen Non-Profit-

Organisationen im sozialen Dienstleistungsbereich. Mit seinen 7.000 MitarbeiterInnen erbringt das Hilfswerk Unterstützungsleistungen für Familien v.a. in den Bereichen

Altenpflege und Kinderbetreuung. Im Rahmen dieser Aufgaben sind im Hilfswerk zahlreiche Personen beschäftigt, die haushaltstypische Dienstleistungen gem § 1 Abs. 3 DLSG

erbringen und vom Dienstleistungsscheckgesetzes berührt werden könnten.

Allgemeines

Das Österreichische Hilfswerk begrüßt die dem Gesetzesentwurf zugrundeliegende Intention, eine Verbesserung der Absicherung derzeit sozialrechtlich nicht erfasster haushaltsnaher Dienstleistungen anzustreben. Allerdings kann mit der vorgeschlagenen Regelung nur ein Teil der in Frage kommenden Personen erfasst werden, da in diesem Bereich viele Personen tätig sind, denen es an einer gültigen Arbeitsberechtigung mangelt.

Das Österreichische Hilfswerk bezweifelt aber, ob das vorgeschlagene System geeignet ist, das angestrebte Ziel -nämlich derzeit auf dem Schwarzmarkt erbrachte haushaltstypische Dienstleistungen zu „legalisieren“- auch wirklich zu erreichen.

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Auch wenn das Bemühen um eine möglichst einfache Lösung unverkennbar ist, bleiben einige Hürden wie die Deklaration des Auftraggebers (SV-Nummer), die späte Auszahlung des Erlöses und die notwendige „Vorratshaltung“ von Dienstleistungsschecks, die viele von dessen Nutzung abhalten könnten. Zudem scheinen die Anreize v.a. auf Auftraggeberseite gegenüber der Schwarzarbeit relativ gering.

Nach Einschätzung der PraktikerInnen im Hilfswerk dürften die Erwartungen (4.000 bis 20.000 Personen, s. Erläuterungen) hinsichtlich der Inanspruchnahme des DLS bei weitem nicht erreicht werden.

Das wäre nicht weiter schlimm, wenn das Dienstleistungsscheckmodell keine Auswirkungen auf bestehende Arbeitsverhältnisse hätte. Es gibt aber in den vom Gesetz angesprochenen Bereichen (v.a. im Reinigungsbereich, aber auch im Bereich Kinderbetreuung) private und gemeinnützige Organisationen –darunter das Hilfswerk- die die gleichen Dienstleistungen auf Basis ordentlicher Beschäftigungsverhältnisse anbieten.

Im Altenpflegebereich sind Unterstützungsmaßnahmen im Haushalt ein wesentlicher Bestandteil einer integrierten Versorgung. Das Hilfswerk befürchtet, dass mit der

Dienstleistungsscheck-Regelung eine ungewollte Dynamik entstehen könnte, die dazu führt, dass derzeit ordentliche Beschäftigungsverhältnisse in Dienstleistungsscheckverhältnisse ganz oder teilweise umgewandelt werden könnten. Da in diesem Bereich viele Teilzeitkräfte (v.a. Frauen) tätig sind, die unter der doppelten Geringfügigkeitsgrenze verdienen, wären DL-Scheck-Verhältnisse für ArbeitnehmerInnen, insbesondere aber auch für

AuftraggeberInnen eine mögliche Alternative.

Diese Befürchtung wird dadurch genährt, dass der Dienstleistungsscheck gegenüber einem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis von den Kosten (v.a. für den Auftraggeber) her privilegiert ist – und das in mehrfacher Hinsicht:

Die Beschäftigungsstunde beim Dienstleistungsscheck ist mit geringeren Abgaben verbunden als ein ordentliches Dienstverhältnis.

Die administrativen Nebenkosten sind öffentlich subventioniert, weil der

Verwaltungskostenanteil von 0,6% nicht die tatsächlichen Kosten decken kann, während bei einem Dienstverhältnis zumindest die Kosten von Lohnverrechnung und Personalverwaltung einbezogen werden müssen.

Im Ergebnis heißt das, dass bei gleicher Netto-Entlohnung des Auftragnehmers und bei ausschließlicher Betrachtung der Lohnkosten (ohne krankheitsbedingte Ausfälle, ohne Verwaltungskosten) die Stunde für den Auftraggeber mit dem DL-Scheck erheblich billiger kommt als bei einem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis (+ 22,8 % bei gleichem Nettoerlös für den AN).

Wir halten dies aus wettbewerbsrechtlichen, vor allem aber aus sozial- und

gesellschaftspolitischen Gründen für problematisch. Wir glauben, dass dort wo dies möglich ist, dem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis der Vorzug gegenüber

Sonderbeschäftigungsformen gegeben werden sollte. Denn abgesehen von den

sozialrechtlichen Bestimmungen bietet ein ordentliches Beschäftigungsverhältnis in einer Organisation die Möglichkeit der beruflichen Weiterentwicklung, was uns gerade angesichts niederschwelliger Dienstleistungen erstrebenswert erscheint. Gerade in diesem Bereich bestehen seit Jahren Kooperationen mit dem Arbeitsmarktservice, die es ermöglicht haben, zahlreiche Personen in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern. Entsprechender Wille und Fähigkeiten vorausgesetzt haben sich viele dieser Personen etwa im Rahmen von Heimhilfe- Ausbildungen weiterqualifiziert und damit ihre Position am Arbeitsmarkt verbessert.

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unterschiedlicher Form in mehreren europäischen Ländern (Belgien, Frankreich,

Deutschland) offenbar mit unterschiedlichem Erfolg eingeführt. Dabei stand zwar die gleiche Zielsetzung wie in Österreich Pate, andere Modelle haben aber auf die Förderung

ordentlicher Beschäftigungsverhältnisse gesetzt und dies mit steuerlichen Anreizen für die Auftraggeber verbunden. Es wäre interessant, inwieweit die dabei gemachten Erfahrungen in das österreichische Modell eingeflossen sind.

Nun scheint die Privilegierung bestimmter Dienstleistungen für bestimmte Gruppen gesellschafts- und verteilungspolitisch durchaus heikel, trotzdem stellt sich die Frage, ob man in Alternative zu dem vorgeschlagenen Modell im Zuge der Beratungen nicht auch einen zweiten Weg prüfen sollte, der nicht einen neuen Beschäftigungstyp schafft oder den schwächsten Beschäftigungstyp „Geringfügigkeit“ ausweitet, sondern ordentliche

Beschäftigungsverhältnisse in diesem Bereich fördert.

Dies scheint auch deswegen gerechtfertigt, weil Handlungsbedarf v.a. hinsichtlich der Beschäftigungsgruppen besteht, für die die Schwarzarbeit der Ersatz für ein ordentliches Beschäftigungsverhältnis ist. Dort wo es um stundenweise Aushilfsarbeiten (Babysitting, Gartenarbeiten etc.) geht, ist der Dienstleistungsscheck zwar eine relativ einfache

Möglichkeit diese Dienste sozialrechtlich zu erfassen, die sozial- und gesellschaftspolitische Bedeutung dieses Bereiches scheint aber vergleichsweise gering. Außerdem stellt sich die Frage, ob das Argument des „schnellen Geldes“, das für die Schwarzarbeit spricht, hier nicht besonders schwer wiegt.

Konkret wäre zu überlegen, dass für Privathaushalte (in bestimmten Bereichen) die

Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die durch ordentliche Beschäftigungsverhältnisse abgesichert sind, so gefördert werden, dass sie gegenüber der Schwarzarbeit

konkurrenzfähiger werden. Die Inanspruchnahme derartiger Dienstleistungen könnte man sowohl auf Auftragnehmerseite (z.B. eigene Haushaltsführung nicht mehr möglich, beruflich bedingte Kinderbetreuung etc.) als auch auf Anbieterseite (Verpflichtung auf ein bestimmtes Beschäftigungsausmaß, Unterstützung arbeitsmarktpolitischer Programme,

Weiterbildungsverpflichtung etc.) an bestimmte Bedingungen knüpfen. Die privaten

Auftraggeber könnten solche Dienstleitungen mit einem Dienstleistungsscheck bezahlen, der die Basis für die Förderung derartiger Verhältnisse auf beiden Seiten ist.

Da mit einem derartigen Modell –wenn es in enger Abstimmung mit dem AMS abgewickelt wird- auf arbeitsmarktpolitische Erfordernisse zielsicherer regagiert werden kann, eine bessere Einbindung in den ordentlichen Arbeitsmarkt erfolgt (die der vorgeschlagene Dienstleistungsscheck in keiner Weise gewährleistet) und vor allem jene Personengruppen angesprochen werden, die eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt anstreben, scheint es uns sinnvoll ein solches Modell in die Überlegungen als Alternative einzubeziehen.

Zu den einzelnen Bestimmungen

§ 1 (2): Mit der Einschränkung auf „arbeitsberechtigte Arbeitnehmer“ wird eine große Gruppe der Personen, die derzeit haushaltstypische Dienstleistungen in Privathaushalten erbringen vom DLSG nicht erfasst. Die Erarbeitung einer Lösung für diese Personengruppen wäre wünschenswert.

§ 1 (3): Bei der Abgrenzung von Tätigkeiten mit und ohne Ausbildungserfordernis ist auf bestehende Berufsbilder zu achten. So halten wir Heimhilfe-Tätigkeiten nicht von der DLSG- Regelung erfasst (Ausbildung idR. erforderlich). Tagesmütter sind uE nicht vom DLSG erfasst, weil sie in der Regel in ihrem eigenen Haushalt tätig sind.

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Der in den Erläuterungen enthaltene Hinweis auf Mindestlohntarif, Urlaubsabfindung und Sonderzahlungen wird in der Praxis nur schwer umsetzbar sein, viele könnten durch diese komplizierten Bestimmungen vor der Verwendung des DLS zurückschrecken.

§ 2 (2) Die Deklaration des Arbeitgebers scheint zwar sinnvoll um missbräuchliche Verwendung einzudämmen, sie könnte aber eine zusätzliche psychologische Hürde

insbesondere für jene sein, die bisher haushaltstypische Dienstleistungen ohne Deklaration in Anspruch genommen haben.

§ 2 (4) Unklar scheint, was mit einem ungültigen Scheck passiert. Ist eine Nachbesserung möglich?

§ 2 (5) Unklar scheint, wie eine verspätete Abgabe behandelt wird. Erfolgt eine rückwirkende Zurechnung auf das eigentliche Beitragsmonat?

§ 2 (6) Was passiert mit DLS, die wegen der Entgeltgrenzen nicht anerkannt werden? Hat der AN trotzdem eine Möglichkeit zu Geld zu kommen?

§ 2 (7) Die Auszahlung des DLS-Erlöses erst einige Wochen nach der Arbeitsleistung ist eines der größten Hindernisse für den Erfolg dieses Modells. Gerade im Niedriglohnbereich ist die rasche Auszahlung des Geldes ein wichtiger Faktor und ein Motiv für Schwarzarbeit.

§ 4 (4) Die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialbeiträge ist hier klar geregelt, unklar scheint, wie sich die DLS-Einkünfte für die Pensionsbemessung auswirken,

insbesondere in Kombination mit anderen Einkünften. Jedenfalls wird angeregt, diese und ähnliche Fragen bei der Informationsarbeit rund um den DLS zu berücksichtigen.

§ 8 (1) Diese Bestimmung bevorzugt den DLS gegenüber ordentlichen Beschäftigungsformen und erscheint daher problematisch.

§ 11 Die Festlegung einer verpflichtenden Evaluierung im Gesetz wird ausdrücklich begrüßt.

In diese Evaluierung wären auch die Auswirkungen auf Organisationen die haushaltstypische Dienstleistungen erbringen, einzubeziehen.

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Wir glauben, dass das vorliegende Modell noch weiterer Überlegungen bedarf, zu denen bestehende AnbieterInnen haushaltsnaher Dienstleistungen wie z.B. das Hilfswerk und die Volkshilfe gerne ihr Know-How aus bestehenden Angeboten zur Verfügung stellen.

Neben der Sicherung eines leistbaren und vielfältigen Angebotes an haushaltstypischen Dienstleistungen, das wir insbesondere im Lichte der demografischen Entwicklungen zur Betreuung von Menschen in ihren eigenen vier Wänden brauchen, ist es uns ein Anliegen eine nachhaltige Integration der in diesem Bereich tätigen ArbeitnehmerInnen in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

Wir ersuchen daher unsere Anmerkungen und Fragestellungen zu prüfen und in Ihren Überlegungen zu berücksichtigen und würden uns freuen, wenn die Ergebnisse der Begutachtung nochmals in einem breiterem Forum diskutiert werden könnten, bevor die Regierungsvorlage beschlossen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Walter Marschitz

Bundesgeschäftsführer

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