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Die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) nimmt zum Entwurf des ZPFSG wie folgt Stellung:

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Wiener

WGkK

Gebietskrankenkasse

Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger Haidingergasse 1

1030 Wien

Betrifft: Begutachtungsverfahren

Wienerbergstraße 15-19 Postfach 6000

1100 Wien

Telefon: +43 1 601 22-0 www.wgkk.at

Kundenbetreuungszeiten:

Montag bis Freitag von 07.00 bis 14.30 Uhr

DVR: 0023957

UID-Nr.: ATU 16250401

Kompetent in

Sachen Gesundheit.

Wien, am 15. Oktober 2018

Entwurf des Gesetzes über die Zusammenführung der Prüfungsorganisation der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung - ZPFSG

Stellungnahme der Wiener Gebietskrankenkasse Sehr geehrte Damen und Herren,

Die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) nimmt zum Entwurf des ZPFSG wie folgt Stellung:

1. Einleitende Anmerkungen:

Einleitend weisen wir darauf hin, dass die WGKK - wie sämtliche Sozialversicherungsträger - stets bemüht ist, ihr Handeln im Sinne einer effizienten Verwaltung zu gestalten und ebenso jeglichen konstruktiven Vorschlägen zur Optimierung von Arbeitsabläufen und Strukturen stets

ergebnisoffen gegenübersteht.

Im Vorblatt zum Begutachtungsentwurf wird als eines von zwei Zielen die "Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung und Stärkung der Abgabenmoral" angeführt. Da die in diesem Gesetzesentwurf enthaltenen Maßnahmen die Prüfung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen umfassen, muss das zuvor genannte Ziel logisch so verstanden werden, dass mit dieser Formulierung auch die Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Beitragserhebung und die Stärkung der Zahlungsmoral von Beiträgen gemeint ist.

Dieses Ziel soll nun dadurch erreicht werden, dass die Prüforgane der betroffenen Sozialversicherungsträger dem unter der Leitung der Finanzverwaltung (Vorstand) stehenden Prüfdienst zugewiesen werden.

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Fundamentale Daten liefern jedoch den unumstößlichen Beweis dafür, dass die fachlich und organisatorisch höchst professionell aufgestellten Prüforganisationen der Sozialversicherungsträger in den letzten 10 Jahren von 2008 bis inklusive 2017 gegenüber jenen der Finanzverwaltung ein Mehrergebnis von EUR 758.939.748 erzielt haben und die geplanten Maßnahmen somit in keiner Weise geeignet sind, die angestrebten Ziele zu erreichen.

Die jahrzehntelange Erfahrung der Prüfabteilungen der Sozialversicherungsträger und deren Expertise ist Garant für die Wahrung der Leistungsansprüche der Versicherten und eines fairen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen.

Bei der Angleichung von unterschiedlich hohen Leistungsniveaus liegt es in der Natur der Sache, dass sich das höhere Leistungsniveau an das Niedrigere anpassen wird. Die geplanten Maßnahmen haben nicht nur eine direkte negative finanzielle Auswirkung auf Grund von zu erwartenden Mindereinnahmen. Vielmehr wird jene Zielsetzung, die behördlichen Prüfungshandlungen stets zugrunde liegt - nämlich die Kontrolle und Sicherstellung der Einhaltung von rechtlichen Bestimmungen durch alle Normenunterworfenen in einer solchen Art und Weise, die geeignet ist, eine entsprechende Präventivwirkung zu entfalten - gänzlich konterkariert.

Daraus ergeben sich negative Folgen für alle am Wirtschaftsleben in Österreich Beteiligten.

Redliche Unternehmer/innen erleiden durch die nicht ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr von Beiträgen und Abgaben durch Konkurrenzunternehmen einen erheblichen Wettbewerbsnachteil. Versicherte erleiden durch nicht ordnungsgemäß berechnete und gemeldete Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlagen direkte Leistungsschäden. Dies entweder kurzfristig bei Leistungen aus der Kranken-, der Unfall- oder der Arbeitslosenversicherung oder langfristig bei Leistungen aus der Pensionsversicherung. Viele dieser Schäden - sowohl auf Seite der Dienstgeber/innen als auch auf Seite der Dienstnehmer/innen - können existenzbedrohende Ausmaße annehmen und dürfen keinesfalls bagatellisiert werden. Ebenso werden dem österreichischen Gesundheitssystem dringend benötigte finanzielle Mittel vorenthalten.

Bei der bisherigen Struktur der Prüfungsorganisationen ist auch der Umstand positiv zu bewerten, dass auf Grund der alternierenden Prüfzuständigkeit zwischen SV-Trägern und der Finanzverwaltung eine wechselseitige Kontrolle der prüfenden Institutionen gegeben ist, wodurch eine einseitige - also eine zunehmend abgaben- oder beitragslastige - Prüfroutine vermieden werden kann. Ein solch ausgleichendes Moment fehlt in einem nur durch Organe der Finanzverwaltung geleiteten Prüfdienst gänzlich, wodurch eine zunehmend abgabenorientierte

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Prüfroutine unvermeidlich ist und somit zukünftig die Interessen der Sozialversicherung massiv gefährdet sind.

Die bisherige Struktur der Prüforganisationen hat sich nachweislich äußerst bewährt und sollte daher -zum Wohle aller Beteiligten am erfolgreichen österreich ischen Sozialversicherungssystem - nicht durch rechtliche Experimente leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden.

2. Anmerkungen zu den jeweiligen Abschnitten der Gesetzesvorlage Zum 1. Abschnitt (Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge):

Zu §§ 1 und 2 PLABG:

Dem Gesetzesentwurf nach soll die Leitung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge, welchem Bedienstete der zukünftigen Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zugewiesen werden sollen, durch den Vorstand erfolgen. Ihm soll insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung obliegen.

Wie bereits einleitend angemerkt, verfügen die Sozialversicherungsträger derzeit über fachlich höchst professionell aufgestellte Prüforganisationen. Unter der Leitung eines Vorstandes der Finanzverwaltung bzw. durch -diesem zur Seite gestellte - Fachvorstände der Finanzverwaltung kann die jahrzehntelange Erfahrung der Prüforgane der Sozialversicherungsträger und somit deren Expertise nicht effizient, zielgerichtet und im Interesse des Sozialversicherungssystems verwertet werden, was zweifellos zu einer Verschlechterung der Prüfergebnisse sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht führen muss. Damit verbunden sind massive negative Auswirkungen für Dienstgeber/innen und Dienstnehmer/innen wie in der Einleitung ausgeführt.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die grundsätzlich unterschiedlichen Ausrichtungen der derzeitigen Prüfinstitutionen auf Grund der fundamental unterschiedlichen Rechtsnaturen von Abgaben und Beiträgen. Ebenso von entscheidender Bedeutung sind die unterschiedlichen Interessenslagen der betroffenen Personengruppen - einerseits als Beitragszahler mit individuellem Leistungsanspruch und anderseits als Steuerzahler ohne direkten und individuellen Leistungsanspruch.

Unter einer Fachaufsicht eines Vorstandes der Finanzverwaltung kann in keiner Weise sichergestellt werden, dass sozialversicherungsrechtliche Belange entsprechend ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung Berücksichtigung finden werden.

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Nur durch die Beibehaltung der bestehenden und bewährten Prüforganisationsstruktur können sozialversicherungsrechtliche Belange zum Wohle der Versichertengemeinschaft und der österreichischen Unternehmen im erforderlichen Ausmaß behandelt werden.

Zu § 3 Z 2 iVm § 5 PLABG:

Gemäß diesen Bestimmungen obliegt dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen nach Maßgabe des

§ 5 Abs. 1 und 2. Gemäß § 5 Abs. 1 PLABG sind diese Prüforgane berechtigt, für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen die allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen gemäß § 143 bis § 146 BAG und gemäß § 42 und § 43 ASVG durchzuführen. Dieser Prüfdienst hat allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen auf begründete Anforderung u.a. der ÖGK durchzuführen, wenn dies für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nach Lage des Falles erforderlich und zweckmäßig ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 PLABG werden Bedienstete der ÖGK, die zum 01.01.2019 als Bedienstete einer Gebietskrankenkasse überwiegend als Erhebungs- und Kontrollorgan im Zusammenhang mit der GPLA tätig waren, von der ÖGK dem Bund zur Dienstleistung im Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge zugewiesen.

Gemäß § 22 sind unter Erhebung alle der Durchführung der Abgabenvorschriften und der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften dienenden behördlichen Maßnahmen zu verstehen.

Dem Anhang zum Vorblatt (Seite 8 von 10) kann entnommen werden, dass 45 Bedienstete aus dem Erhebungsdienst dem Bund zugewiesen werden sollen.

Seitens der WGKK wird angemerkt, dass die Tätigkeit der Erhebungsorgane in keinem Zusammenhang mit der GPLA steht.

Die Tätigkeit der Erheber besteht in der Überprüfung von Einzelfällen auf Grund

a) von Vorsprachen von Versicherten im Kundenverkehr der Abteilung Beitragsprüfung, welche Unregelmäßigkeiten hinsichtlich ihrer Pflichtversicherung und/oder ihrer Beitragsgrundlagen vorbrachten

b) von Feststellungsersuchen durch Gerichte (Bsp. : das ASG Wien setzt das gerichtliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Feststellung der Pflichtversicherung aus)

c) der Vollziehung des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes (SV-ZG)

d) der Vollziehung im Zusammenhang mit der Sozialbetrugsbekämpfung (§ 11 Abs. 7 ASVG) e) von Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Meldevorschriften

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f) von Verwaltungsverfahren, die eine Befragungen von (freien) Dienstnehmer/innen und/oder Dienstgeber/innen notwendig machen.

Die Anzahl der durch die Erhebungsorgane der Wiener Gebietskrankenkasse durchgeführten Einzelfallüberprüfungen im Sinne der obigen Tätigkeitsbeschreibung betrug

2015: 2.708 2016: 2 452 2017: 2.725

Aus Sicht der WGKK muss jedenfalls sichergestellt werden, dass die ÖGK auch nach der Zuweisung von Bediensteten der Gebietskrankenkasse weiterhin in der Lage ist, ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen.

Dies umso mehr, als die Klärung der Versicherungspflicht und die Feststellung der Beitragsgrundlagen im existenziellen Interesse der Versicherten liegt und die Feststellungen möglichst zeitnah durchgeführt werden müssen. Die festgestellten Zeiten und Grundlagen sind die Basis für Leistungen der Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Zusätzlich ergeben sich daraus auch weitere Beiträge, Umlagen, etc. (Beiträge nach dem BMSVG, Arbeiterkammerumlage, nach dem IESG, Wohnbauförderung, etc.).

Weiters wird angemerkt, dass Erhebungsmaßnahmen in den meisten Fällen bereits im Bescheidverfahren erforderlich sind. Die Einschränkung auf das Rechtsmittelverfahren ist zu eng.

Erfahrungen mit Prüfergebnissen aus der GPLA zeigen, dass in der Regel zusätzliche Erhebungen notwendig sind, damit ein Bescheid überhaupt rechtskonform erlassen werden kann, der auch im Verfahren vor den Gerichten hält.

Art. l Abs. 2 Z 1 EGVG sieht in Verwaltungsverfahren eine Pflicht zu Anwendung des gesamten AVG vor. Mit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit und damit der vollen Anwendbarkeit des AVG wollte der Gesetzgeber verhindern, dass durch die Nichtberücksichtigung von Parteienrechten bzw. der Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes die Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht nach

§ 28 VwGVG zurückverwiesen werden.

Auch aus Sicht der WGKK hat der/die Dienstgeber/in ein Recht auf einen ausreichend begründeten Bescheid.

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Im Sozialversicherungsrecht müssen Beiträge immer einer konkreten Person zugeordnet werden können. Die Beiträge müssen sich schlüssig aus den festgestellten Beitragsgrundlagen und den Beitragssätzen ergeben.

Pauschalverrechnungen sind nicht zulässig. Schätzungen sind nur in einem engen Rahmen möglich.

Wird gegen den Bescheid Beschwerde erhoben, so haben die Sozialversicherungsträger binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde die Möglichkeit eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und den Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen (§ 14 VwGVG).

Zu § 4 Abs. 2 PLABG:

Gemäß § 4 Abs. 2 PLABG umfasst die Prüfung nur die Lohnsteuerprüfung und die Kommunalsteuerprüfung, wenn für die Einhebung der Beiträge zur Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung ausschließlich ein anderer Versicherungsträger als die ÖGK zuständig ist.

Gemäß § 412b Abs. 1 ASVG hat der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt (Anmerkung der WGKK: künftig offensichtlich nur mehr das Finanzamt) die SVA bzw. SVB (Anmerkung: künftig die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen) von der Prüfung zu verständigen, wenn der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt (Anmerkung: künftig nur das Finanzamt) bei der Prüfung nach § 41 a ASVG oder nach § 86 EStG 1988 für eine im geprüften Zeitraum nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG versicherte Person einen Sachverhalt feststellt, der zu weiteren Erhebungen über eine rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG Anlass gibt. Absatz 2 par. cit. bestimmt weiter, dass im Falle einer solchen Verständigung die weiteren Ermittlungen vom Krankenversicherungsträger und von der SVA bzw.

SVB (Anmerkung: Künftig Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen) im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches durchzuführen sind.

Ist eine Person bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen versichert, so soll -gemäß

§ 4 Abs. 2 PLABG -die Prüfung nur steuerrechtlicher Natur sein.

Fall 1 :

Ist die Finanz auf Grund der Prüfungshandlungen der Ansicht, dass Lohnsteuerpflicht bei den bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen Versicherten vorliegt, so wären die ÖGK und die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zu verständigen, die dann im eigenen Wirkungsbereich die weiteren Ermittlungen durchzuführen haben.

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Dies kann nur dann erfolgen, wenn die ÖGK über eigene Überprüfungsorgane (außerhalb der GPLA) verfügt.

Aus Sicht der WGKK ist die Vorgangsweise ineffizient, da der/die Dienstgeber/in nun mit drei unterschiedlichen PrüfsteIlensteIlen konfrontiert ist. Es wäre effizienter, wenn die ÖGK die Finanz mit Prüfschritten beauftragen könnte, auf deren Basis ein konkreter Sachverhalt festgestellt werden kann.

Fall 2:

Eine Person unterliegt nicht der Lohnsteuerpflicht, wäre aber nach dem ASVG pflichtversichert (Bsp.: Personen, die im Ausland steuerpflichtig sind)

In diesen Fällen käme es nie zu einer Überprüfung der Pflichtversicherung im Rahmen der GPLA.

Fall 3:

Es wir das Vorliegen von Lohnsteuerpflicht nicht geprüft, da ohnedies Einkommenssteuer entrichtet wird.

In diesen Fällen käme es nie zu einer Überprüfung der Pflichtversicherung im Rahmen der GPLA.

Zum 2. Abschnitt (Prüfungsbeirat beim Bundesministerium für Finanzen):

Zu §§ 7 bis 9 PLABG:

Dem Gesetzesentwurf zufolge soll der Prüfungsbeirat aus insgesamt 10 Vertretern bestehen, wobei nur zwei Vertreter aus dem Bereich der Sozialversicherung - in congreto der ÖGK - entsendet werden.

Dem Prüfungsbeirat obliegen

1. die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung des Prüfungsplans unter besonderer Beachtung des Ressourcenbedarfs für Bedarfsprüfungen,

2. die Kooperation und Koordinierung zwischen den jeweils entsendenden Institutionen sowie 3. die Festlegung von Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung der Bediensteten des

Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.

Im Hinblick auf die gänzlich unterschiedliche Interessenslage der einzelnen im Prüfungsbeirat vertretenen Institutionen muss auch zu diesem Punkt festgestellt werden, dass auf Grund der geplanten Zusammensetzung des Prüfungsbeirates und der Bestimmungen über die

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Beschlussfassung in keiner Weise sichergestellt werden kann, dass sozialversicherungsrechtliche Belange entsprechend ihrer Bedeutung für die Versichertengemeinschaft und Dienstgeber/innen Berücksichtigung finden werden. Auf Grund der Stimmenverteilung können Beschlüsse derart gefasst werden, dass diese gänzlich gegen die Interessen der Versichertengemeinschaft gerichtet sind.

Der Versichertengemeinschaft vertreten durch die Selbstverwaltung wird somit der Einfluss auf die Prüfung sozialversicherungsrechtlich bedeutender Belange nahezu gänzlich entzogen bzw.

verwehrt. Dies lässt sich weder sachlich noch rechtsstaatlich vertreten.

Es muss daher auch zu diesem Punkt auf die volkswirtschaftliche Bedeutung der Sozialversicherung an sich hingewiesen und zur Sozialversicherungsprüfung im Besonderen festgehalten werden, dass diese nicht durch andere Interessensgruppierungen und gegebenenfalls durch diese im Prüfungsbeirat gefassten Beschlüsse in ihrer Bedeutung geschwächt oder sogar gänzlich unwirksam werden darf.

Eine Schwächung der Sozialversicherungsprüfung durch eine verminderte Möglichkeit der Einflussnahme durch die Selbstverwaltung und gleichzeitiger Stärkung der Einflussmöglichkeit anderer Interessensgruppen führt nicht nur zu einer massiven Reduzierung von Beitragseinnahmen, die somit der Versichertengemeinschaft vorenthalten und dadurch dem Gesundheitssystem entzogen werden, und den damit verbundenen Leistungsschäden sondern auch zu einer massiven Wettbewerbsverzerrung zwischen den Unternehmen aber auch zwischen den Arbeitnehmer/innen, was letztlich dem Wirtschaftsstandort Österreich erheblichen Schaden zufügt.

Zum 3. Abschnitt (Verfahren):

Zu § 11 PLABG:

Hierzu ist festzuhalten, dass eine grundsätzliche Verpflichtung des Prüfdienstes festzuschreiben ist, wonach einem Prüfungsansuchen durch die ÖGK zwingend nachzukommen ist. Gegen eine diesbezügliche Weigerung muss darüber hinaus der ÖGK ein Rechtsmittel zustehen. Andernfalls könnte der Prüfdienst willkürlich und ohne jegliche Begründung aus Sicht der ÖGK notwendige Prüfungshandlungen verweigern. Die ÖGK und andere Interessensgruppen (Versicherte und Dienstgeber/innen, welche in nicht geringer Zahl Prüfungshandlungen initiieren) wären diesbezüglich der Willkür der Finanzverwaltung ausgesetzt.

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Zu § 12 Abs.1 und Abs. 2 PLABG:

Diese Bestimmung regelt ua den Informationsaustausch zwischen dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge und der ÖGK, welcher auf elektronischem Weg zu erfolgen hat.

Aus Sicht der WGKK ist Z 3 in Abs. 1 par. cit. dahingehend zu ergänzen, dass der Prüfdienst nicht nur im Rechtsmittelverfahren der ÖGK - auf deren Ersuchen - die erforderlichen Informationen zu übermitteln hat, sondern bereits für die Bescheiderstellung. Bescheidanträge sind gemeinsam mit allen erforderlichen Unterlagen an die ÖGK zu übermitteln.

Gemäß § 410 Abs.1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, die demonstrativ aufgezählt sind, einen Bescheid zu erlassen.

Siehe ausführliche Begründung zu § 3 Z 2 iVm § 5 PLABG.

So sehr seitens der WGKK eine elektronische Übermittlung begrüßt wird, muss angemerkt werden, dass die technische Umsetzung für eine gesicherte Weiterleitung der Unterlagen, welche in der Regel sehr umfangreich sind, einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

Zu § 13 PLABG:

Gemäß § 13 FPFSG soll dem Bundesminister für Finanzen die Berechtigung eingeräumt werden, gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide, denen eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge vorausgegangen ist, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Ein Revisionsrecht gegen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes in steuer- und abgabenrechtlichen Angelegenheiten ergibt sich aus den bisherigen Rechtsnormen und bedarf daher keiner gesonderten Regelung. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes können auf Grund der gerichtlichen Zuständigkeit nur sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren betreffen. Warum dem Bundesminister für Finanzen nun in solchen Verfahren eine Revisionslegitimation eingeräumt werden soll, erschließt sich weder fachlich noch organisatorisch.

Eine nachvollziehbare Rechtfertigung hierfür lässt sich auch aus den Erläuterungen nicht ableiten.

Kritisch zu betrachten ist diese Regelung auch schon deshalb, weil zukünftig sowohl die ÖGK als bescheideriassende Behörde (deren Bescheidrecht und damit in Verbindung die Legitimation Rechtmittel in Form der Beschwerde bzw. der Revision einzubringen, unverändert aufrecht bleiben) als auch der Bundesminister auf Grund seiner Sonderermächtigung Revision gegen ein und dieselben Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes erheben könnten.

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Zum 5. Abschnitt (Personal):

Nach § 15 PLABG sollen bestimmte Mitarbeiter/innen der ÖGK dem Bund auf unbeschränkte Dauer zur Dienstleistung zugewiesen werden.

Abgesehen davon, dass schon der Entzug der eigenen Prüfkompetenzen der Sozialversicherung als verfassungsrechtlich höchst bedenklicher Eingriff in das Recht auf Selbstverwaltung gesehen werden kann, erscheint es umso mehr als unzulässiger Eingriff, dass die Sozialversicherung in der Verwendung ihrer Mitarbeiter/innen durch Gesetz derart determiniert werden soll. Der Umgang der Sozialversicherung mit Herausforderungen hinsichtlich Personalstand und Aufgaben erscheint jedenfalls durch das Gebot der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Gebarung ausreichend geregelt. Ein derart konkretisierter gesetzlicher Eingriff, wie es der vorliegende Entwurf vorsieht, ist daher schon grundsätzlich nicht als verfassungskonform zu bezeichnen.

Zur Begrifflichkeit "Zuweisung":

Gesetzliche Personalzuweisungen eines Dienstherrn an einen anderen sind aus dem Bereich des Landesdienstes bekannt (z.B. Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz). Die Dienstverhältnisse der Sozialversicherungsbediensteten sind jedoch anderer Rechtsnatur als jene der Landesbed iensteten.

Kritisch ist daher zu hinterfragen, ob eine solche Vorgangsweise im Zusammenhang mit auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften beruhenden privatrechtlichen Dienstverhältnissen, welche nicht zu Gebietskörperschaften bestehen und nicht auf einem öffentlichen "Personalgesetz"

(zB. VBG) beruhen, gewählt werden darf. Bei, auf Grundlage des allgemeinen privaten Arbeitsrechts abgeschlossenen Dienstverhältnissen, ist für "Zuweisungssachverhalte" wie sie durch den Gesetzesentwurf beabsichtigt sind, grundsätzlich das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) anzuwenden. Wenn nunmehr eine gesonderte gesetzliche Regelung für bestimmte Bedienstete der Sozialversicherung geschaffen werden soll, wird dies nur dann zulässig sein, wenn die Ungleichbehandlung dieser Personengruppe gegenüber sonstigen privatrechtlichen Arbeitnehmer/innen als sachlich geboten scheint. Dies gilt umso mehr, als durch den Gesetzesentwurf eine nicht unbeträchtliche Verschlechterung zu den Bestimmungen des AÜG erfolgen soll. Denn sieht das AÜG z.B. eine Überlassung nur mit Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers bzw. der einzelnen Arbeitnehmerin vor, so soll gemäß Abschnitt 5 des Entwurfes die Zuweisung ex lege erfolgen und kann nur "aus wichtigen, in der Person des Bediensteten gelegenen Gründen unterbleiben oder beendet werden." Selbst darauf besteht für den einzelnen Mitarbeiter/die einzelne Mitarbeiterin kein Rechtsanspruch ("Kann"-Bestimmung).

Ein derartiger verschlechternder Eingriff in bestehende privatrechtlich Rechtsverhältnisse wird als jedenfalls unsachlich zu betrachten sein und dem verfassungsmäßigen Recht auf

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Gleichbehandlung und Vertrauensschutz widersprechen. Eine Umsetzung der im Entwurf intendierten Maßnahmen wäre jedenfalls nur mittels Berücksichtigung der Bestimmungen des AÜG zulässig.

Weitere inhaltliche Problematiken:

Die Betroffenengruppe ist auf Grund der gewählten Textierung in § 15 PLABG unklar. Schon in den Erläuterungen zu § 15 leg. cit. wird zugestanden, dass die Autoren des Entwurfs kein Wissen über die personelle Gliederung der GPLA-Prüfung innerhalb der GKK haben.

Gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. sollen die Betroffenen "spätestens mit Wirksamkeit 1. Jänner 2020 zugewiesen [werden], soweit sie am 31. Dezember 2019 unbefristet beschäftigt waren." Der Terminus "spätestens" befremdet, da die tatsächlich Betroffenen letztendlich erst mit 31.12.2019 identifiziert werden können und zudem die Zuweisungsbestimmungen gem. § 26 erst mit 01.01.2020 in Kraft treten, eine "gesetzliche Zuweisung" somit davor gar nicht möglich ist.

Im Übrigen geht aus § 15 Abs. 1 leg. cit. nicht hervor, wie sich die dienstrechtliche Stellung jener Beschäftigten ab 01.01.2022 darstellt, die nicht freiwillig in ein Dienstverhältnis zum Bund treten.

Absehen bzw. Beendigung einer Zuweisung

Ein ausdrückliches Beendigungsrecht einer Zuweisung wird nur dem Bund eingeräumt (Abs. 7).

Es wäre jedenfalls darauf hinzuwirken, dass zumindest der/die einzelne Zugewiesene ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen ein Beendigungsrecht erhält (z.B. Bewerbung auf einen Dienstposten bei der ÖGK)

Die "Kann"-Bestimmung des Abs. 1 hinsichtlich Unterbleibens bzw. Beendigung einer Zuweisung würde jedenfalls dahingehend einer Konkretisierung bedürfen, wem der Anspruch auf diese Rechtsgestaltungsmöglichkeit eingeräumt wird.

Zu § 16 PLABG:

Anzahl und Qualifikation der Zuzuweisenden werden mit Stichtag 01.01.2019 "eingefroren". Nicht geklärt ist, wie mit Personen umgegangen werden soll, deren Qualifikation sich im Zeitraum bis zum Zuweisungsbeginn erhöht. Hier besteht die Gefahr, dass allfällige Zusatzkosten, die durch eine dann erforderliche höhere Einreihung entstehen, durch den Bund nicht ersetzt werden müssten.

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Zu § 17 PLABG:

Der Entwurf sieht zwar grundsätzlich einen Refundierungsanspruch für Zugewiesene durch den Bund vor, schränkt diesen jedoch ein. Aus der unschlüssigen Formulierung dieser Bestimmung geht jedoch nicht hervor, ob "Abgeltung" als 1 OO%ige Ersatzzahlung zu sehen ist, oder ob hier eine geringere Abgeltungsquote in Frage kommen kann.

Zu den Fragen der Refundierung ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Sollte eine solche jedoch nicht zu Stande kommen, soll laut den Erläuterungen der Refundierungsanspruch entfallen.

Dies würde zu einer frappanten und zudem unsachlichen Besserstellung der Verhandlungsposition des Bundes führen.

Weiters sieht der Entwurf zu vereinbarende Höchstgrenzen der Refundierung vor. Es besteht daher die Gefahr einer nicht vollständigen Kostenübernahme durch den Bund und damit die Gefahr einer verdeckten Personalkostenüberwälzung auf die ÖGK.

Zu §18 PLABG:

Die Formulierung des Entwurfs beinhaltet die Gefahr, dass diese so gelesen werden muss, dass bei einer individuellen Beendigung gem. § 15 Abs. 1 (siehe Problematik dazu) der Anspruch des Bundes auf Zuweisung einer anderen Person bestünde, jedoch für diese dann keine Refundierung zu leisten wäre. Eine Abänderung der Formulierung erscheint daher jedenfalls angezeigt.

Zu § 20 PLABG:

Mit dieser Bestimmung sollen die GKK bzw. ÖGK zur Vereinheitlichung der Anwendung der Dienstordnung verbunden werden.

Abgesehen von Auslegungsfragen der einzelnen Bestimmungen der Dienstordnungen kann hier der Hauptanwendungsfall vor allem im Hinblick auf eine Harmonisierungspflicht bestehender Rechtsgestaltung insbesondere durch Betriebsvereinbarungen gesehen werden.

Um dadurch allenfalls unzulässige Verschlechterungen der bestehenden Rechtspositionen der Mitarbeiter/innen zu bewirken, wird dies wohl zu einer Anpassung "nach Oben" führen müssen und einen zusätzlichen Personalaufwand erzeugen.

Des Weiteren ist es befremdlich, dass sich diese für alle Mitarbeiter/innen der GKK bzw. ÖGK geltende Bestimmung in einem sonst auf einen sehr kleinen Mitarbeiter/innenkreis bezogenen Gesetz "versteckt".

Wenn in den Erläuterungen auch nur von Notwendigkeiten im GPLA-Bereich Bezug genommen wird, so ist der Gesetzestext doch umfassend formuliert.

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Zu § 21 PLABG:

Die ÖGK hat für die Sozialversicherungsprüfungen ein Entgelt an das Finanzministerium zu leisten. Die näheren Modalitäten sind durch gesonderte Vereinbarungen zu regeln. Hier besteht die Gefahr, dass diese zu Lasten der Sozialversicherung ausgestaltet werden.

Mit kollegialen Grüßen, Wie

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ebietskrank

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W ien e� ebietskrankenkasse

Generaldirektor

Hofrat lng. Mag. Erich Sulzbacher

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