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Archiv "Notarzt, Rettungsarzt – Begriffsnotstand" (26.02.1986)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Aktuelle Politik

Notarzt, Rettungsarzt - Begriffsnotstand

Mit "definitorischen Manipulationen" wird

Marktlenkung zugunsten der Rettungsdienste betrieben

W

ie man weiß, umfaßt die Sicherstellung der kas- senärztlichen Versorgung nach § 368,3 RVO einen "ausrei- chenden Not- und Bereitschafts- dienst". Deshalb nehmen die von den Kassenärztlichen Verei- nigungen eingerichteten Net- talldienste neben dem reinen Bereitschaftsdienst auch die Versorgung in Notfällen wahr.

Um dieser Doppelaufgabe genü- gen zu können, wird dieser kas- senärztliche Bereitschaftsdienst in allen Veröffentlichungen ge- genüber der Bevölkerung mit Recht als "Ärztlicher Notfall- dienst" angekündigt.

Die Ärzte, welche diese Dienste wahrzunehmen haben, werden durch die Kammer- und Heilbe- rufsgesetze der Länder ver- pflichtet. Diese Gesetze enthal- ten auch Bestimmungen, daß die Arzte, soweit sie in eigener Praxis tätig sind, unter bestimm- ten Bedingungen "vom Notfall- dienst" befreit werden können.

Somit ist also die Terminologie gesetzlich abgesichert, und auf Bundes- und Landesebene ist die Errichtung ärztlicher Notfall- dienste durch die Arztekam- mern und Kassenärztlichen Ver- einigungen geregelt. Daneben wird durch die Rettungsgesetze der Länder die Einrichtung von

Das Ringen um Marktanteile aus dem lockenden Bauchla- den der Gesetzlichen Kran- kenversicherung ist mittler- weile längst aus dem gewerb- lichen Bereich in die ärzt- liche Domäne übergesprun- gen. Hier wird von einem Phä- nomen berichtet, das zeigt, mit wie einfachen Tricks ein ganzer großer Versorgungs- bereich, dem eine gigantische Kostendimension innewohnt, den Ärzten aus der Hand genommen werden könnte.

"Rettungsdiensten" zur Pflicht

gemacht.

Hieraus aber resultieren begriff- lich und in der Realität:

..,.. der Notarzt für die kassen- ärztlichen Dienste und

..,.. der Rettungsarzt für die Ein- richtungen des Rettungsdien- stes

Es ist verständlich, daß diese beiden Begriffe häufig verwech- selt werden; aber das wäre nicht schlimm, wenn nur immer rasch

ärztliche Hilfe zur Verfügung steht. Dennoch kann jede Ver- wechslung unnötige Kastendi- mensionen auslösen. Jeder nie- dergelassene Arzt weiß,

I> welche Verteuerung ent-

steht, wenn man der Leitstelle nicht klare beschränkende Auf- lagen über die Wahl der Mittel macht;

I> welches Gedränge von Ret-

tungsangeboten häufig dann entsteht, wenn Arzt, Polizei und hilfreiche Telefonbesitzer unab- hängig voneinander entspre- chende Alarme auslösen;

I> welch peinlicher Streit gele-

gentlich einsetzt, wenn Feuer- wehr, DRK und Hubschrauber gleichzeitig eintreffen und ihr Kompetenzgerangel coram pub- lico ausfechten;

I> welch fieberhaftes Suchen

am Montag beginnt, wenn am Wochenende die herbeigerufe- ne "Rettung" einen wider- standslosen Rentner mit unbe- kanntem Ziele in ein Kranken- haus verfrachtet hat.

Alle, die mit solchen Problemen konfrontiert sind, sollten also al- les tun, um vermeidbare Fehl- einsätze und mißverstandene Kompetenzen zu vermeiden. Nun bedeuten allerdings alle Aufträge an die Rettungsorgani- sationen erhebliche finanzielle Aufwendungen. Man sollte er- warten können, daß tunliehst dort wie im kassenärztlichen Be- reich definitorische Mißver- ständnisse vermieden werden, und dazu gehört, daß man sich über die Begriffe und deren Be- nutzung im Sinne Wirtschaft- lichkeit aller Maßnahmen am Kranken einig ist. Dazu gehört Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 9 vom 26. Februar 1986 (17) 517

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Notarzt, Rettungsarzt .. . NACHRICHTEN

zweifellos, daß die Leitstellen sachverständig, das heißt ärzt- lich, besetzt sind, um die Quali- tät der Einsätze dem jeweiligen Fall entsprechend zu bemessen und zu steuern.

Es muß angesichts dieser Sach- lage befremden, daß der Bund- Länder-Ausschuß „Rettungswe- sen" dem Bundesminister für Verkehr empfohlen hat, an der fälschlich eingerissenen Be- zeichnung der im Rettungs- dienst tätigen Ärzte als „Notärz-

te" festzuhalten. Soll denn die bestehende Verwirrung behörd- lich gefördert werden, obwohl der Vorstand der Bundesärzte- kammer schon im Juli 1983 eine eindeutige begriffsdefinitori- sche Beschlußfassung vorgelegt hat hinsichtlich des „Notfall- (dienst)Arztes" und des „Ret- tungs-(dienst) Arztes"?

Wird hier von offizieller Seite bewußt die Herstellung einer Begriffsnot betrieben? Und wem dient diese?

Nun, es ist sicher, daß jeder Ein- satz des Deutschen Roten Kreu- zes und der sonstigen Hilfsorga- nisationen, aber leider auch je- der Fehleinsatz, dazu hilft, die

Finanzierungsschwierigkeiten der Kommunen und Länder hin- sichtlich des Fuhrparks im Ret- tungswesen in den Griff zu be- kommen. Jeder Einsatz bringt bares Geld ein; nur die Prei- se der Rettungswageneinsätze schwanken in den verschiede- nen Bundesländern. Im Regio- nalbereich des Verfassers ko- sten der Einsatz des Rettungs- wagens 130 DM zuzüglich 6,50 DM pro Kilometer, der Einsatz des Notarztwagens 325 DM und je Kilometer 6,50 DM. Hinzu kommt noch der Einsatz des Arztes mit 170 DM.

Angesichts dieser Sachlage ist es nicht zu verantworten, durch definitorische Manipulationen der verschiedenen, gesetzlich eindeutig geprägten Begriffe ei- ne Art „Marktlenkung" zugun-

sten der Rettungsdienste in Kauf zu nehmen oder gar zu ver- ursachen. Es sollte ein grund- sätzliches Anliegen aller Betei- ligten sein, Kostendämpfungs- aspekte zu berücksichtigen. Da- mit erhebt sich die Frage, ob es in dieser Begriffsnot verantwor- tet werden kann, den niederge- lassenen Ärzten das geschriebe- ne Recht abzusprechen, sich als für Notfälle zuständige Ärzte auch „Notärzte" zu nennen.

Dies versuchen aber die Ret- tungsärzte, die sich zur „Bun- desvereinigung der Arbeitsge- meinschaft Notärzte Deutsch- lands (BAND)" zusammenge- schlossen haben. Sie haben sich witzigerweiser in scharfer Form gegen eine Umbenennung des „Notarztes" in „Rettungs- arzt" ausgesprochen, womit sie die Dinge völlig auf den Kopf ge- stellt haben. Sie führen ganz be- wußt ein falsches Etikett in ihrer Organisationsbezeichnung und streben danach, daß sich alle Welt- und womöglich auch die RVO — nach ihnen richtet.

Wenn diese Gruppe vorgibt, für die Eindeutigkeit einer Abgren- zung einzutreten, so straft sie sich selbst der Lüge, weil sie ei- ne ohnehin bestehende Unsi- cherheit durch ihr Verlagen zum Prinzip macht. Die Entschei- dung über die angemessene Art des Einsatzes müßte eine ärzt- liche sein, gehört somit nicht in die Kompetenz einer Leitstelle als „gemeinsame Einsatzzentra- le", weil Wirtschaftlichkeit und die Interessenlage der Hilfsor- ganisationen einander wider- sprechen. Wenn diese Ret- tungsärzte öffentlich postulie- ren, die Rettung von Menschen- leben dürfe keine Geldfrage sein, so gilt dies für den gesam- ten Bereich der Krankenversor- gung uneingeschränkt. Gerade wegen der Erhaltung der Lei- stungsfähigkeit dieser Einrich- tung ist die zutreffende Indika- tion für jede Maßnahme ärzt- liches Prinzip.

Dr. Dietrich Maiwald

Das Ausbildungsziel ist ohne Grobstrukturierung nicht erreichbar

Die Bundesärztekammer hält eine Tätigkeit von 12 Monaten in der konservativen und sechs Monaten in der operativen Medizin wäh- rend der ab 1987 vorgesehenen

„Arzt im Praktikum-Phase" für un- verzichtbar. Der im Verordnungs- entwurf zur Änderung der Appro- bationsordnung für Ärzte bis 1991 vorgesehene Verzicht auf eine solche „Grobstrukturierung" wird zu einer hochgradigen Gefähr- dung der angestrebten Verbesse- rung der praktischen Ausbildung der Ärzte führen.

Aus diesem Grund hat der Präsi- dent der Bundesärztekammer, Dr.

Karsten Vilmar, den Bundesmini- ster für Jugend, Familie und Ge- sundheit, Professor Dr. Rita Süss- muth, dringend gebeten, die auf Betreiben der Bundesländer er- folgte Streichung der Grobstruk- turierung im Änderungsentwurf wieder rückgängig zu machen.

Der Fortfall dieser Grobstrukturie- rung bis 1991 würde es rund 40 000 angehenden Ärzten un- möglich machen, das in der Ap- probationsordnung erklärte Aus- bildungsziel zu erreichen. Der Fortfall der Strukturierung in der Zeit zwischen dem 30. Juli 1987 und dem 31. Dezember 1991 kann darüber hinaus zu einer ungewoll- ten Förderung der Spezialisie- rung führen und die angestrebte Verbesserung einer hausärzt- lichen Versorgung erschweren.

Viele Ärzte im Praktikum werden danach streben, die ihnen nach 18 Monaten noch fehlende Zeit zur Anerkennung in einem ärztlichen Spezialgebiet anzuschließen und nicht die notwendigen Wechsel ihrer Tätigkeitsbereiche zur Aner- kennung als Arzt für Allgemein- medizin vorzunehmen. Dies tor- pediert aber gerade das erklärte Ziel dieser Praxisphase und ver- fehlt den Sinn der Änderung der Approbationsordnung. PdÄ 518 (18) Heft 9 vom 26. Februar 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

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