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Archiv "Prospekthaftung: Bond-Urteil setzte Maßstäbe" (25.11.1994)

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Kapitalmarktzinsen im Vergleich

©imu

94 10 02 Quelle: Deutsche Bundesbank

Zinssatz in Prozent pro Jahr, Regierungsanleihen mit ca. 10 Jahren Laufzeit Ausgewählte Länder. September 1994

12,11 Groß-

britannien Kanada 9,03 ZN.

3,42

Japan 4,62

gegenüber JanL:ar 1994 Veränderung in Prozentpunkten

Italien

9.04

7,54 7,59 Frank-

reich 8,05

Deutschland USA

Seit Anfang des Jahres sind die Kapitalmarktzinsen weltweit gestiegen. In Deutschland haben sich die Renditen für Bundeswertpapiere mit etwa zehn- jähriger Laufzeit unter kräftigen Schwankungen um fast zwei Prozentpunkte erhöht. Als Hauptursache für die Zinsentwicklung wird das deutliche Wirt- schaftswachstum in den USA angesehen. Außerdem ist die Kapitalnachfrage im Zusammenhang mit der Konjunkturbelebung weltweit gestiegen.

VARIA WIRTSCHAFT

Bei geprellten Anlegern hat der australische Unter- nehmer Alain Bond eine traurige Berühmtheit er- langt: Er baute mit Hilfe von Krediten ein riesiges Firmen- imperium auf, sorgte am Kunstmarkt für einen Re- kord (durch den Kauf von van Goghs Gemälde

„Schwertlinien" für fast 54 Millionen US-Dollar — auch auf Pump) und ging schließ- lich Pleite. Auch deutsche Anleger, die zwei Anleihen zeichneten, haben Geld an Bond verloren. Unter den sich anschließenden Scha- denersatzprozeß wurde im Mai ein Schlußstrich gezo- gen, nachdem die BHF-Bank die Revision beim Bundesge- richtshof zurückzog. Auch in der deutschen Rechtspre- chung hat der australische Unternehmer seine Spuren hinterlassen: das „Bond-Ur- teil" ist nun maßgebend für die Prospekthaftung, auch wenn es durch den Rückzie- her der BHF-Bank nicht zu einer höchstrichterlichen Entscheidung gekommen ist.

Die BHF-Bank nahm schließlich durch den Ver- zicht auf Revision die Ent- scheidung des Oberlandesge- richts Frankfurt vom 1. Fe- bruar 1994 an, welches das Geldinstitut zu Schadener- satz aus Prospekthaftung verurteilte (AZ 5 U 213/92).

Die Bank als Führerin des Emissionskonsortiums war nach Auffassung des Ge- richts verantwortlich für den Prospektinhalt, der sich nicht erst im nachhinein durch die Pleite als falsch erwies. Un- ter anderem habe das Institut die Herabsetzung des Ra- tings für Bond-Unternehmen im Dezember 1988 durch ei- ne australische Rating-Agen- tur ignoriert. Das Gesamt- bild des Unternehmens sei zu positiv dargestellt worden, so das Oberlandesgericht.

Schadenersatz erhält aber nur, wer nach der Prospekt-

veröffentlichung vom 3.

März 1989 Anteile kaufte.

Begründung: Nur diese Er- werber seien durch die zu po- sitive Darstellung des Unter- nehmens zum Kauf verleitet worden. Die meisten geschä- digten Anleger dürften aber gleich bei der Emission ge- kauft haben. Damals war es noch üblich, daß die Pro- spekte erst nach der Emissi- on erschienen.

Das hat sich geändert:

Seit Januar 1991 muß der Prospekt vor Verkaufsbeginn veröffentlicht werden. Noch immer strittig ist aber, wie lange nach der Veröffentli- chung des Prospektes sich ein Anleger auf dessen ver- trauenserweckende Wirkung berufen kann. Über diese Frage stehen noch weitere gerichtliche Auseinanderset- zungen an.

In jedem Fall sind einige formelle Voraussetzungen zu erfüllen, um Schadenersatz zu erhalten. Danach müssen Geschädigte die relevanten Papiere noch besitzen. Wer also über die Börse verkauft

hat, um wenigstens einen Teil des Geldes zu retten, kann keine Schadenersatzleistung verlangen. Außerdem muß der Anleger die Originalab- rechnung über den Kauf des Papieres vorlegen. Das ist nach Meinung der Deut- schen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz, die den Schadenersatzprozeß gegen die BHF-Bank führte, schwierig, sofern der Erwerb im Rahmen eines Tafelge- schäfts erfolgte. Schließlich muß der Anleger auch be- stätigen, daß er von keiner anderen Seite Schadenersatz erhalten hat.

Eine Reihe von Anlegern hatte die Bondpapiere auf ausdrückliche Empfehlung der Hausbank hin erworben, oder die Vermögensverwal- ter der Bank hatten die Titel Anlegern ins Depot gepackt.

Die meisten Geldinstitute glichen ihren Kunden den Schaden auf dem Kulanzweg aus, ohne es zu Prozessen wegen Beratungsfehlern kommen zu lassen. Die Volksbank Hannover ließ es

jedoch auf eine gerichtliche Klärung ankommen und ver- lor. Das Institut mußte we- gen falscher Anlageberatung haften. In der Urteilsbegrün- dung wird unter anderem auf einen negativen Bericht über Bond in der „Börsenzeitung"

hingewiesen, den der Anla- geberater hätte lesen müssen und der ihn nach Auffassung des Gerichts veranlaßt hätte, von einer Kaufempfehlung für diese Anleihen Abstand zu nehmen.

Die Volksbank wollte sich mit dem Hinweis herausre- den, daß man sich auf den Börsenzulassungsprospekt verlassen habe. Anlagebera- ter einer Bank können sich jedoch nicht wie Anleger auf diesen berufen. Sie müssen auch eigene Recherchen vor- nehmen, wenn sie eine Emp- fehlung aussprechen.

Möglicherweise können Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung auch dann geltend gemacht werden, wenn zum Zeitpunkt der Kaufempfehlung zumindest für einen Experten eine Ver- schlechterung der wirtschaft- lichen Situation bei den ge- nannten Emittenten erkenn- bar gewesen ist. Im übrigen können Ansprüche aus Pro- spekthaftung und aus fehler- hafter Anlageberatung ne- beneinander geltend ge- macht werden. Das heißt: Ei- ne Bank kann nicht mit Hin- weis auf die Prospekthaftung Ansprüche aus fehlerhafter Beratung abwehren. Scha- denersatz wird aber generell nur einmal geleistet. Auf die Prospekthaftung können sich allerdings Anleger nicht be- rufen, die die Bond-Titel bei einer Bank im Ausland er- worben haben. Wer diese Pa- piere also über sein Luxem- burger oder Schweizer Kon- to erwarb, geht leer aus.

Die Prospekthaftung gilt übrigens auch bei anderen Kapitalbeteiligungen wie et- wa geschlossenen Immobili- enfonds. Nur ergibt sich hier mitunter die Frage, ob der Prospektherausgeber solvent genug ist, am Ende den Scha- denersatz leisten zu können.

Armin Löwe

Pros Sekthaftung

Bond-Urteil setzte Maßstäbe

Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 47, 25. November 1994 (79) A-3297

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