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Archiv "Prospekthaftung — und gegen wen sie sich richtet" (25.06.1982)

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DEUTSCHES

ARZTEBLATT Leserdienst

Hinweise -Anregungen

Heft 25

vom 25. Juni 1982

Prospekthaftung und gegen wen sie sich richtet

In Heft 21 und 22/1982 wurde über vermeidbare Risiken bei Steuerspar- projekten und insbeson- dere bei Bauherrenmo- dellen berichtet. Dies- mal: Was ist zu tun, wenn trotz aller Vorsicht im Einzelfall die Rech- nung einmal nicht auf- geht und dem Anleger ein Vermögensschaden entstanden ist?

Soweit ein Schaden auf ei- ner Vertragsverletzung ei- nes der am Projekt Betei- ligten beruht, ergibt sich je nach den vertraglichen Vereinbarungen unter Um- ständen ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Betreffenden.

Schwieriger wird die Sa- che, wenn keine eigentli- che Vertragsverletzung nachgewiesen werden kann, sondern sich später herausstellt, daß etwa be- stimmte Angaben in dem Anlageprospekt nicht oder nicht so zutrafen, wie es dort zu lesen stand. In die- sem Fall stellt sich die Fra- ge nach einem Schadener- satzanspruch wegen un- richtiger oder unvollständi- ger Prospektangaben, d. h.

nach der sogenannten Pro- spekthaftung.

Unter der Prospekthaftung versteht man das Einste- henmüssen bestimmter Personen für eine sorgfälti- ge und gewissenhafte Zu- sammenstellung aller Pro- spektangaben. Die Recht- sprechung hat den Kreis der Haftenden im Laufe der Zeit allmählich ausgedehnt und entschieden, daß für unrichtige oder unvollstän- dige Prospektangaben nicht nur die Geschäftsfüh- rer, Gründer und Initiato- ren der Anlagegesellschaft einzustehen haben, son- dern gleichermaßen auch etwaige besondere Garan- ten des Prospektes, wie zum Beispiel Wirtschafts- prüfer oder Rechtsanwälte und darüber hinaus sogar selbständige Vermittler der Anlage.

Mit einem Urteil des Bun- desgerichtshofs vom 6. Ok- tober 1980 liegt jetzt eine weitere Grundsatzent- scheidung vor, die in Präzi- sierung der bisherigen Rechtsprechung wichtige Regeln für die Prospekthaf- tung zusammenstellt. Das Gericht gibt im Ergebnis der Klage der durch ein Projekt in Gran Canaria ge- schädigten Anleger statt und führt zur Begründung aus, daß im Interesse eines rechtlich gebotenen Kapi- talanlegerschutzes auf eine wahrheitsgemäße und voll- ständige Aufklärung des Rechtsverkehrs über das Risiko möglicher Anlagen hingewirkt werden müsse und daß zu diesem Zwecke für unzutreffende oder irre- führende Prospektangaben nicht nur die unmittelbar am Vertragsschluß Betei- ligten oder diejenigen, die einen auf ihre Person bezo- genen besonderen Vertrau- enstatbestand geschaffen haben, haftbar gemacht werden müssen, sondern auch die Unternehmen und Personen, die zu der für die Herausgabe des Prospekts verantwortlichen eigentli- chen Leitungsgruppe oder sonst zu den maßgeblichen Hintermännern des Anlage- unternehmens gehören.

Verpflichtung zu Richtigkeit und Vollständigkeit Grundlage dieser Vertrau- enshaftung, so der Bun- desgerichtshof, könne nicht nur das von einem bestimmten Menschen ausgehende persönliche

Vertrauen sein, sondern auch ein Vertrauen, wel- ches sich aus einer Art Ga- rantenstellung herleite, die kraft Amtes oder Berufes entstehe oder auf einer be- sonderen Fachkunde oder einer allgemein anerkann- ten und hervorgehobenen beruflichen und wirtschaft- lichen Stellung beruhe.

Beim Inverkehrbringen von Emissionsprospekten, mit denen auf dem freien Kapi- talmarkt Gesellschafter ge- worben werden, treffe die- se Garantenstellung und die damit verbundene Ver- pflichtung, für die Richtig- keit und Vollständigkeit der Prospektangaben einzuste- hen, die Personen und Un- ternehmen, welche den Prospekt unmittelbar her- ausgeben oder die für die Herausgabe verantwortlich sind. Bei einer Personen- gesellschaft, welche darauf angelegt ist, auf dem freien Kapitalmarkt ihre Gesell- schafter als Kapitalgeber zu werben, sind das insbe- sondere die Initiatoren, Ge- stalter und Gründer der Ge- sellschaft, die das Manage- ment bilden oder beherr- schen, und diejenigen Per- sonen, die hinter der Anla- gegesellschaft stehen und besonderen Einfluß in der Gesellschaft ausüben und Mitverantwortung tragen.

Nach Auffassung des Ge- richts kommt es für die Haf- tung nicht einmal darauf an, ob die betreffenden Personen offen hervorge- treten sind; als Anknüp- fungspunkt soll allein die Tatsache ihrer Tätigkeit und Verantwortung ge- nügen.

Obwohl die Entscheidung des Bundesgerichtshofs speziell für den Fall einer sogenannten Publikums- Gesellschaft ergangen ist, lassen sich ihr allgemeine Grundsätze über den Um- DEUTSCHES ARZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 25 vom 25. Juni 1982 83 Ausgabe A/13

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WIRTSCHAFT

fang der Informations- pflicht der Prospektgaran- ten entnehmen. Der Kapi- talanleger hat, so das Ge- richt, im allgemeinen keine eigenen Unterrichtungs- möglichkeiten. Er ist viel- mehr darauf angewiesen, sich anhand des Emis- sionsprospektes über das zu finanzierende Vorhaben zu informieren. Der Anle- ger darf deshalb erwarten, daß er in diesem Prospekt ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsprojekt er- hält, d. h., daß der Prospekt ihn über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeu- tung sind oder sein kön- nen, sachlich richtig und vollständig unterrichtet, insbesondere auch über solche Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können. Zu den nach Treu und Glauben zu offenba- renden Tatsachen gehören auch wesentliche kapital- mäßige und personelle Ver- flechtungen zwischen ei- nerseits der Komplemen- tär-GmbH, der persönlich haftenden Gesellschafte- rin, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Ge- sellschaftern und anderer- seits denjenigen Unterneh- men sowie deren Ge- schäftsführern und beherr- schenden Gesellschaftern, in deren Hand die Publi- kums-Kommanditgesell- schaft die nach dem Emis- sionsprospekt durchzufüh-

renden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat.

Umfang

des Schadenersatzes Interessant ist auch, was der Bundesgerichtshof zur Frage des Umfangs des Schadenersatzes sagt, den der geprellte Anleger gel- tend machen kann. Danach

ist der in seinem Vertrauen enttäuschte Kapitalanleger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Prospekt- garanten ihrer Aufklä- rungspflicht nachgekom- men wären. Soweit der Ge- schädigte in diesem Fall von einer Investition in die- se Gesellschaft Abstand genommen hätte, besteht der Schaden in dem vollen oder teilweisen Verlust des eingezahlten Betrages, al- so der Einlage nebst Agio.

Die weitere interessante Frage, ob der geschädigte Anleger sich auf seine Er- satzforderung die durch die Kapitalanlage erzielten Steuervorteile anrechnen lassen muß, hat der Bun- desgerichtshof in dieser Entscheidung ausdrück- lich offen gelassen. Eine klärende Grundsatzent- scheidung steht in diesem Punkt also noch aus.

Rechtsanwalt Lothar Spatz Dürener Straße 211-213 5000 Köln 41 (Lindenthal)

Aus der pharmazeutischen Industrie

Krewel übernimmt Syntex

— Am 1. April 1982 haben die Krewel-Werke GmbH in Eitorf die von der Syntex GmbH in Ratingen bisher durchgeführten Aktivitäten übernommen. Syntex zählt weltweit zu deh führenden Unternehmen in For- schung, Entwicklung und Herstellung von Antirheu- matika, Analgetika und Steroiden. Krewel wird Her- stellung und Vertrieb in Deutschland übernehmen,

was durch einen langfristi- gen Vertrag gesichert wur- de. Der Vorsitzende des Beirats von Krewel, Dr.

Horst-Ewald Kirsch, beton- te, daß Krewel allen Syntex- mitarbeitern Übernahme- angebote gemacht hat.

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Leserdienst

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