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Archiv "Börsebius: Prospekthaftung" (30.10.1992)

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Mit Hilfe von Versicherungen können Ärztinnen und Ärzte bekanntlich zu- künftige Risiken und Schäden abdek- ken, deren negative finanzielle Auswir- kungen sie alleine nicht verkraften könnten. Daneben lassen sich mit Ver-

sicherungen eventuell auch noch Steu- ern sparen, denn bestimmte Versiche- rungsbeiträge stellen Betriebsausga- ben beziehungsweise Werbungsko- sten dar oder zählen zu den sogenann- ten Sonderausgaben.

LESERDIENST

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Versicherungsbeiträge aus steuerlicher Sicht

A

usbildungsversiche- rung: Prämien, die der Arzt hier zahlt, kann er als Sonderausgaben gemäß

§ 10 EStG im Rahmen be- stimmter Höchstbeträge vom Gesamtbetrag seiner Ein- künfte abziehen (vgl. § 2 Abs.

III EStG).

Aussteuerversicherung:

Auch hier stellen die gezahl- ten Prämien steuerlich gese- hen Sonderausgaben dar.

Berufshaftpflichtversiche- rung: Beim selbständigen Arzt zählen die Beiträge zu den Betriebsausgaben gemäß

§ 4 Abs. IV EStG. Bei einem angestellten Arzt oder einer Ärztin hingegen gehören sie zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselb- ständiger Arbeit (§ 19 EStG).

Bauherrenhaftpflichtver- sicherung: Die Beiträge sind

— wenn der Arzt das erstellte Gebäude vermietet — Wer- bungskosten bei seinen Ein- künften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG (vgl. dazu das BFH-Ur- teil vom 29.11.1983, BStBl.

1984, II, Seite 303).

Bauwesenversicherung:

Die Beiträge rechnen steuer- lich nicht zu den Gebäude- herstellungskosten, sondern vielmehr zu den sofort ab- zugsfähigen Betriebsausga- ben oder Werbungskosten (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 25.2.1976, BStBl. 80, II, Seite 294).

Einbruch- und Diebstahl- versicherung: Wenn die Ein- bruch- oder Diebstahlversi- cherung auf die Praxis bezoge- ne oder berufliche Risiken des Arztes abdeckt (zum Beispiel, wenn durch sie Gegenstände der Arztpraxis versichert sind), sind die gezahlten Bei- träge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzieh- bar. Ist jedoch privates Haus- mobiliar versichert, dann ge- hören gezahlte Prämien zu den

privaten Lebenshaltungsko- sten und sind nicht abzugsfä- hig (§ 12 Nr. 1 EStG).

Feuerversicherung: Wird hierdurch Betriebsvermögen (also zum Beispiel das Praxis- gebäude) versichert, dann lie- gen Betriebsausgaben vor. Im Falle der Feuerversicherung von privaten Mietwohngrund- stücken des Arztes oder son- stiger anderer Gegenstände, die zur Einnahmeerzielung dienen, stellen die Prämien Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG dar. Umfaßt die Feuerversicherung schließlich sein für private Zwecke ge- nutztes Einfamilienhaus, dann sind die Prämien steuer- lich nicht abzugsfähig.

Hausratversicherung:

Steuerlich nicht abzugsfähig.

Kaskoversicherung: Sie rechnet zu den Sachversiche- rungen. Demzufolge sind die Beiträge keine Sonderausga- ben gemäß § 10 EStG. Allen- falls kann es sich um Betriebs- beziehungsweise Praxisausga- ben des Arztes handeln.

Die Kaskoversicherungs- beiträge für einen Pkw, der ausschließlich für Praxiszwek- ke — also betrieblich — ge- nutzt wird, sind voll als Be- triebsausgaben abzugsfähig.

Dagegen sind die Beiträge, mit denen ein ausschließlich privat genutzter Pkw versi- chert ist, steuerlich nicht ab- zugsfähig. Für den Fall, daß das kaskoversicherte Fahr- zeug sowohl privat als auch beruflich genutzt wird, kann nur der prozentuale Anteil der Beiträge steuerlich gel- tend gemacht werden, der auf Berufsfahrten entfällt.

Bei angestellten Ärzten,

die ihr eigenes Auto für die täglichen Fahrten zwischen ihrer Wohnung und ihrer Ar- beitsstätte (also einer Arzt- praxis oder einem Kranken- haus) nutzen, sind die Beiträ- ge mit der gewährten Kilome- terpauschale in vollem Um- fange abgegolten (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 30.5.67, BStBl. 1967, III, Seite 576).

Kraftfahrzeughaftpflicht- versicherung: Bei einem Pkw, den der Arzt teilweise für be- rufliche und teilweise für pri- vate Zwecke benutzt, können die Aufwendungen, die der beruflichen Nutzung entspre- chen, als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Der Rest kann als Sonderausgabe ab- gezogen werden. Wird der Pkw jedoch nur für private Zwecke genutzt, so können die Prämien als Sonderausga- ben im Rahmen bestimmter Höchstbeträge bei Ermittlung des zu versteuernden Ein- kommens abgesetzt werden.

Krankenversicherung: Die Beiträge können als Sonder- ausgaben abgesetzt werden, wenn der Arzt auch der Ver- sicherungsnehmer ist (vgl. da- zu das BFH-Urteil vom 19.4.1989, BStBl. 1989, II, Seite 862). Das Gleiche gilt für Beiträge zu den Kranken- tagegeldversicherungen, es sei denn, die Krankentage- geldversicherung wurde vom Arzt lediglich für Krankhei- ten aus beruflichem Anlaß abgeschlossen (vgl. BFH-Ur- teil vom 22.5.69, BStBl. II, 1969, Seite 489, und BFH-Ur- teil in BStBl. II, 1983, Seite 101, betreffend eine Gemein- schaftspraxis von Augenärz- ten, die ihren Gewinn durch

Überschußrechnung gemäß § 4 Abs. III EStG ermittelten).

Lebensversicherung: Prä- mien für eine Lebensversi- cherung, die den Anforderun- gen des § 10 Abs. I Nr. 2 b EstG genügt, können steuer- lich als Sonderausgaben gel- tend gemacht werden. Soge- nannte fondsgebundene Le- bensversicherungen sind je- doch vom Sonderausgabenab- zug ausgeschlossen. Beiträge für eine Risikolebensversi- cherung, die ein Arzt oder ei- ne Ärztin als Bausparer und Darlehensnehmer abge- schlossen haben, stellen Son- derausgaben dar.

Privathaftpflichtversiche- rung: Die Beiträge sind Son- derausgaben gemäß § 10 EStG.

Rechtsschutzversiche- rung: Die gezahlten Beiträge gehören nicht zu den Sonder- ausgaben. Soweit sie jedoch durch eine Arztpraxis veran- laßt sind, können sie als Be- triebsausgaben gemäß § 4 Abs. IV EStG von den Ein- nahmen abgezogen werden.

Handelt es sich zum Beispiel um eine Pkw-Rechtsschutz- versicherung und benutzt der Arzt das Auto zum Teil be- trieblich und privat, so müs- sen die Prämien in abzugsfä- hige Betriebsausgaben und in nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung des Arztes getrennt werden.

Reisegepäckversicherung:

Wurde für eine Geschäftsrei- se Gepäck versichert, dann stellen die Prämien Betriebs- ausgaben dar.

Sterbegeldversicherung:

Beiträge hierfür sind bei ihrer Ausgestaltung als Lebens- oder Todesfallversicherung als Sonderausgaben steuer- lich absetzbar.

Unfallversicherung: Bei- träge können im allgemeinen steuerlich nur als Sonderaus- gaben gemäß § 10 EStG abge- setzt werden. Ausnahmsweise können sie betrieblich veran- laßt sein, wenn die Eigenart der Praxis oder des Berufs eventuell erhöhte Unfallge- fahren für den Arzt mit sich bringt.

Dipl.-Volksw. Willi Strunz, Steuerberater

A1-3692 (84) Dt. Ärztebl. 89, Heft 44, 30. Oktober 1992

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Börsebius: Prospekthaftung

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„Leider gehörte ich eben- falls zu den Bond-Geschädig- ten! Ich habe diese jetzt wert- losen Anteile auf Anraten der Stuttgarter Niederlassung der BHF-Bank zur Zeit der Emis- sion erworben. Diese Bank hat mir bisher nur nichtssa- gende Antworten erteilt."

Briefe dieses und ähnli- chen Inhaltes trudelten in den letzten Monaten zuhauf bei Börsebius ein, wobei die Klagemauer nicht bloß gegen die BHF-Bank gerichtet war, sondern auch gegen die Dresdner und andere. Mit den nichtssagenden und meist eisig höflich abweisen- den Antworten der Bank dürfte es wohl ein Ende ha- ben. Gottlob.

Denn: Die BHF-Bank wurde vom Landgericht Frankfurt in erster Instanz dazu verdonnert, vollen (!) Schadensersatz im Falle der beiden Bond-Anleihen zu zahlen. Als Rechtsgrundlage diente den mutigen Richtern der § 45 des Börsengesetzes.

Geklagt hatte die Deut- sche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW).

Nach ihrer Auffassung war schon der Emissionsprospekt für die beiden Bond-Anlei- hen vom April 1989 falsch ge- wesen. Und die Richter folg- ten dieser Einschätzung „in vollem Umfange".

Die Vorgeschichte ist schnell erzählt Im April 1989 hatte die BHF-Bank als Kon- sortialführerin DM-Aus- landsschuldverschreibu ngen für 325 Millionen Mark in den amtlichen Handel der Frankfurter Börse gebracht.

Schuldnerin war die australi- sche Bond-Gruppe. Doch be- reits sechs Monate danach waren Alan Bond und sein Imperium bankrott.

Dieses Debakel, so die DSW, sei schon zum Zeit- punkt der Emission absehbar gewesen, und die Bond-An- leihen hätten niemals am deutschen Kapitalmarkt emit-

tiert werden dürfen. Bereits im Herbst/Winter 1988 sei in der Branche darüber disku- tiert worden, wann die Insol- venz der Bond-Gruppe ein- träte. Vor diesem Hinter- grund, monierte die Schutz- vereinigung, sei es höchst be- denklich gewesen, dem Kapi- talmarkt diese Anleihe zu of- ferieren, die bekanntlich spä- ter wertlos wurde.

Seitens der BHF-Bank ist zu hören, daß eine abschlie- ßende Beurteilung des Urteils nicht möglich sei, da eine Ur- teilsbegründung noch nicht vorliege. In jedem Falle wolle man vor dem Oberlandesge- richt in Berufung gehen und auch notfalls das Bundesver- fassungsgericht entscheiden lassen.

Tut das wirklich not? Ge- böte nicht die Scham, das Ur- teil anzunehmen?

Börsebius

Arbeitszimmer — Ein Vermieter darf eine Woh- nung nicht wegen „Eigenbe- darfs" ankündigen, wenn er sie als Arbeitszimmer nutzen will (Amtsgericht Aachen, 5 C 22/91).

Scheck abgeben reicht — Muß die Miete „bis zum 3.

Werktag des Monats" gezahlt sein, so genügt es, wenn der Mieter innerhalb dieser Frist den Überweisungsauftrag bei der Bank abgibt; auf den Tag der Gutschrift des Geldes beim Vermieter kommt es nicht an (Amtsgericht Köln, 222 C 208/90). WB

Öltankreinigung — Ko- sten für die Reinigung eines- Heizöltanks, die lediglich alle paar Jahre anfallen, dürfen vom Vermieter nicht auf die Mieter umgelegt werden (Amtsgericht Karlruhe, 7 C 477/91). WB

Dt.

Ärztebi.

89,

Heft 44, 30. Oktober 1992 (85) A1-3693

Referenzen

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