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Archiv "Die Richtlinien zur Durchführung des intratubaren Gametentransfers, der In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer und anderer verwandter Methoden erhalten folgende Fassung:" (10.01.1994)

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(1)

legung der Praxis und bei der Änderung der Sprechstundenzeit oder der Fern- sprechnummer gestattet. Derartige An- zeigen dürfen höchstens zweimal veröf- fentlicht werden.

(3) Form und Inhalt dieser Zeitungs- anzeigen müssen sich nach den örtlichen Gepflogenheiten richten.

(4) Ärzte dürfen sich in für die Öf- fentlichkeit bestimmte Informationsme- dien eintragen lassen, wenn diese folgen- den Anforderungen gerecht werden:

1. Sie müssen allen Ärzten zu densel- ben Bedingungen gleichermaßen mit ei- nem kostenfreien Grundeintrag offenste- hen;

2. die Eintragungen müssen sich auf ankündigungsfähige Bezeichnungen be- schränken (§ 34);

3. in dem Verzeichnis oder seinen für die Eintragung der Ärzte vorgesehenen Teilen müssen ausschließlich Ärzte auf- genommen werden.

Der Arzt darf an der Erstellung von Verzeichnissen, die nicht diesen Anfor- derungen entsprechen, nicht mitwirken.

§ 34 Praxisschilder

(1) Der Arzt hat auf seinem Praxis- schild seinen Namen und die Bezeich- nung als Arzt oder eine führbare Arztbe- zeichnung nach der Weiterbildungsord- nung (Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zu- satzbezeichnung) anzugeben und Sprech- stunden anzukündigen. Eine erworbene Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbe- zeichnung darf nur in der nach der Wei- terbildungsordnung zulässigen Form und nur dann geführt werden, wenn der Arzt im entsprechenden Fachgebiet, Schwer- punkt oder Bereich tätig ist.

(2) Ärzte, welche nicht unmittelbar patientenbezogen tätig werden, können von der Ankündigung ihrer Niederlas- sung durch ein Praxisschild absehen, wenn sie dies der Ärztekammer anzeigen.

(3) Das Praxisschild darf über die Angaben nach Absatz 1 hinaus Zusätze über medizinische akademische Grade, ärztliche Titel, Privatwohnung und Tele-

fonnummern enthalten. Andere akade- mische Grade dürfen nur in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung genannt werden.

(4) Folgende weitere Angaben dür- fen, sofern die Voraussetzungen vorlie- gen, auf dem Praxisschild genannt wer- den:

a) Zulassung zu Krankenkassen b) Durchgangsarzt

(5) Die Bezeichnung „Professor” darf geführt werden, wenn sie auf Vorschlag der medizinischen Fakultät (Fachbe- reich) durch das entsprechende Landes- ministerium verliehen worden ist. Dassel- be gilt für die von einer ausländischen medizinischen Fakultät einer wissen- schaftlichen Hochschule verliehene Be- zeichnung, wenn sie nach Beurteilung durch die Ärztekammer der deutschen Bezeichnung „Professor" gleichwertig ist.

(6) Die nach Abs. 5 Satz 2 führbare, im Ausland erworbene Bezeichnung ist in der Fassung der ausländischen Verlei- hungsurkunde zu führen.

(7) Ärzte, die ihren Beruf in einer Gemeinschaftspraxis ausüben, haben dies mit dem Zusatz „Gemeinschaftspra- xis" anzuzeigen.

(8) Das Führen anderer Zusätze ist untersagt.

§ 35

Anbringung der Schilder (1) Das Praxisschild soll der Bevölke- rung die Praxis des Arztes anzeigen. Es darf nicht in aufdringlicher Form gestal- tet und angebracht sein und das übliche Maß (etwa 35 x 50 cm) nicht überstei- gen.

(2) Bei Vorliegen besonderer Um- stände, zum Beispiel bei versteckt liegen- den Praxiseingängen, darf der Arzt mit Zustimmung der Ärztekammer weitere Arztschilder anbringen.

(3) Bei Verlegung der Praxis kann der Arzt an dem Haus, aus dem er fortge- zogen ist, bis zur Dauer eines halben Jah- res ein Schild mit einem entsprechenden Vermerk anbringen.

(4) Mit Genehmigung der Ärztekam-

mer darf der Arzt erforderlichenfalls Pra- xisräume, die sich nicht am Ort der Nie- derlassung befinden und ausschließlich speziellen Untersuchungs- oder Behand- lungszwecken dienen (z. B. Operatio- nen), mit einem Hinweisschild kenn- zeichnen, welches seinen Namen, seine Arztbezeichnung und den Hinweis „Un- tersuchungsräume" oder „Behandlungs- räume" ohne weitere Zusätze enthält.

36

Ankündigungen auf Briefbögen, Rezeptvordrucken, Stempeln und im

sonstigen Schriftverkehr Für die Ankündigung auf Briefbögen, Rezeptvordrucken, Visitenkarten und Stempeln sowie im sonstigen Schriftver- kehr gelten die Bestimmungen des § 34 entsprechend. Ärztliche Dienstbezeich- nungen dürfen im Schriftverkehr angege- ben werden; das gleiche gilt auch für Be- zeichnungen, die nach der Weiterbil- dungsordnung nur am Ort der Tätigkeit geführt werden dürfen.

§ 37

Freier Dienstleistungsverkehr im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft Diese Berufsordnung gilt auch für Ärzte, die im Geltungsbereich dieser Be- rufsordnung nur vorübergehend Dienst- leistungen in ihrem Beruf erbringen und Staatsangehörige eines anderen Mitglied- staates der Europäischen Gemeinschaft sind.

§ 38

Übergangsbestimmungen Wer bei Inkrafttreten dieser Ände- rung die Bezeichnung „Professor" führt, darf dies auch weiterhin, wenn die Be- zeichnung von einer deutschen Behörde verliehen worden ist. Für die im Ausland erworbene Bezeichnung „Professor" gilt die in § 34 (5) getroffene Regelung auch für die vor Inkrafttreten dieser Vorschrift geführten Bezeichnungen.

Die Richtlinien zur Durchführung des intratubaren Gametentransfers, der In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer

und anderer verwandter Methoden erhalten folgende Fassung:

„Mit Inkrafttreten des Embryonen- schutzgesetzes am 01. Januar 1991 ist es erforderlich, die im Jahre 1985 erarbeite- ten, als Teil der Berufsordnung beschlos- senen Richtlinien zur Durchführung von

In-vitro-Fertilisation (IVF) und Embryo- transfer (ET) als Behandlungsmethode der menschlichen Sterilität in der vom 91.

Deutschen Ärztetag verabschiedeten 1.

novellierten Fassung der „Richtlinien zur

Durchführung der In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer und des intratubaren Gameten- und Embryotransfers als Be- handlungsmethoden der menschlichen Sterilität" zu ändern.

(2)

1. Definitionen

Unter GIFT ( = Gamete-Intrafallopi- an-Transfer = intratubarer Gameten- transfer) versteht man den Transfer der männlichen und weiblichen Gameten in den Eileiter. Mit EIFT ( = Embryo-In- trafallopian-Transfer = intratubarer Embryotransfer) wird die Einführung des Embryos in die Eileiter bezeichnet. Unter In-vitro-Fertilisation (IVF), auch als „ex- trakorporale Befruchtung" bezeichnet, versteht man die Vereinigung einer Ei- zelle mit einer Samenzelle außerhalb des Körpers. Die Einführung des Embryos in die Gebärmutterhöhle wird als Embryo- transfer (ET) bezeichnet. ZIFT ( = Zy- gote-Intrafallopian-Transfer = intratu- barer Zygotentransfer) bezeichnet eben- falls die Einführung des Embryos in die Eileiter.

2. Medizinische und ethische Vertretbarkeit

Der intratubare Gametentransfer (GIFT) und die In-vitro-Fertilisation (IVF) mit anschließendem Embryotrans- fer (ET) und verwandte Methoden stel- len Therapien bestimmter Formen von Sterilität dar, bei denen andere Behand- lungsmethoden versagt haben oder aus- sichtslos sind. Sie sind in geeigneten Fäl- len medizinisch und ethisch vertretbar, wenn bestimmte Zulassungs- und Durch- führungsbedingungen eingehalten wer- den (siehe hierzu 3. und 4.).

3. Zulassungsbedingungen 3.1 Berufsrechtliche Voraussetzungen

Die künstliche Befruchtung einer Ei- zelle außerhalb des Mutterleibes und die anschließende Einführung des Embryos in die Gebärmutter oder die Einbringung von Gameten oder Embryonen in den Ei- leiter seiner genetischen Mutter sind als Maßnahmen zur Behandlung der Sterili- tät ärztliche Tätigkeiten und nur im Rah- men der von der Ärztekammer als Be- standteil der Berufsordnung beschlosse- nen Richtlinien zulässig. Die Verwen- dung fremder Eizellen (Eizellenspende) ist beim Einsatz der Verfahren verbo- ten.

Jeder Arzt, der solche Maßnahmen durchführen will und für sie die Gesamt- verantwortung trägt, hat sein Vorhaben der Ärztekammer anzuzeigen und nach- zuweisen, daß die berufsrechtlichen An- forderungen erfüllt sind.

Änderungen der für die Zulasssung maßgeblich gewesenen Voraussetzungen sind der Ärztekammer unverzüglich an- zuzeigen.

Kein Arzt kann gegen sein Gewissen verpflichtet werden, an einer In-vitro- Fertilisation, einem intratubaren Game- tentransfer oder einem Embryotransfer (in die Gebärmutter oder Eileiter) mitzu- wirken.

Werden diese Behandlungsmethoden im Rahmen der kassenärztlichen Versor- gung angewandt, sind die Vorschriften des § 27 a Sozialgesetzbuch V (SGB V) und des § 121 aSGB V zu beachten.

3.2 Medizinische und soziale Voraussetzungen

3.2.1 Medizinische Indikationen:

3.2.1.1 In-vitro-Fertilisation mit in- trauterinem Embryotransfer: (IVF und ET)

—Uneingeschränkte Indikationen:

(Mikrochirurgisch) nicht therapierba- rer Tubenverschluß bzw. tubare Insuffi- zienz.

—Eingeschränkte Indikationen:

Einige Formen männlicher Fertilitäts- störungen, immunologisch bedingte Ste- rilität sowie tubare Funktionseinschrän- kungen bei Endometriose. Eine unerklär- bare (idiopathische) Sterilität kann nur als Indikation angesehen werden, wenn alle diagnostischen und sonstigen thera- peutischen Möglichkeiten der Sterilitäts- behandlung erschöpft sind.

3.2.1.2 Intratubarer Gametentransfer (GIFT) und In-vitro-Fertilisation mit in- tratubarem Embryotransfer (EIFT) so- wie verwandte Methoden

—Indikationen:

Einige Formen männlicher — mit an- deren Therapien einschließlich der in- trauterinen Insemination nicht behandel- barer — Fertilitätsstörungen sowie immu- nologisch bedingte Sterilität.

Eine unerklärbare (idiopathische) Sterilität kann nur als Indikation angese- hen werden, wenn alle diagnostischen Maßnahmen durchgeführt und alle son- stigen therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

3.2.2 Medizinische Kontraindikatio- nen

—Absolute Kontraindikationen:

Alle Kontraindikationen gegen eine Schwangerschaft.

—Eingeschränkte Kontraindikatio- nen:

Durch Anwendung der Methode ent- stehende, im Einzelfall besonders hohe medizinische Risiken für die Gesundheit der Frau oder die Entwicklung des Kin- des. Psychogene Sterilität.

3.2.3 Elterliche Voraussetzungen Der Arzt soll im Rahmen einer Steri- litätsbehandlung darauf hinwirken, daß dem Paar zusätzlich eine fachkompetente Beratung über dessen mögliche psychi- sche Belastung und die für das Wohl des Kindes bedeutsamen Voraussetzungen zuteil wird.

Beim Einsatz der genannten Metho- den dürfen nur die Eizellen der Frau be- fruchtet werden, von der die Eizelle stammt und bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll.

Grundsätzlich darf nur Samen des Ehepartners Verwendung finden (homo- loges System). Ausnahmen sind nur zu- lässig nach vorheriger Anrufung der bei den Ärztekammern eingerichteten Kom- missionen.

Die Anwendung der Methoden ist verboten, wenn die Frau, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, ihr Kind nach der Geburt auf Dauer Dritten überlassen will (Ersatzmutter- schaft).

33 Diagnostische Voraussetzungen Jeder Anwendung dieser Methode hat eine sorgfältige Diagnostik bei den Ehepartnern vorauszugehen, die alle Faktoren berücksichtigt, die sowohl für den unmittelbaren Therapieerfolg als auch für die Gesundheit des Kindes von Bedeutung sind.

3.4 Aufklärung und Einwilligung Die betroffenen Ehepaare müssen vor Beginn der Behandlung über die vorgese- henen Eingriffe, die Einzelschritte des Verfahrens, seine Erfolgsaussichten, Komplikationsmöglichkeiten und Kosten informiert werden. Sie sind auch darüber aufzuklären, welche Maßnahmen für den Fall möglich sind, daß Embryonen aus unvorhersehbarem Grunde nicht transfe- riert werden können. Die erfolgte Auf- klärung und die Einwilligung der Ehe- partner zur Behandlung müssen schrift- lich fixiert und von beiden Ehepartnern und dem aufklärenden Arzt unterzeich- net werden.

3.5 Fachliche, personelle und technische Voraussetzungen als Zulassungsbedingungen

Die Zulassung zur Durchführung die- ser Methode als Therapieverfahren setzt die Erfüllung der nachstehend festgeleg- ten fachlichen, personellen und techni- schen Mindestanforderungen voraus.

Die Anzeigepflicht umfaßt den Nach- weis, daß die sachgerechte Durchführung der erforderlichen Leistungen sowohl

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fachlich (Ausbildungs- und Qualifikati- onsnachweis) als auch personell und sachlich (räumliche und apparative Aus- stattung) auf den nachstehend genannten Teilgebieten gewährleistet ist.

3.5.1 Fachlich personelle Qualifikation

a) Endokrinologie der Reproduktion b) Gynäkologische Sonographie c) Operative Gynäkologie

d) Experimentelle oder angewandte Reproduktionsbiologie mit dem Schwer- punkt der In-vitro-Kultur

e) Andrologie

f) Psychosomatische/psychotherapeu- tische Versorgung

Von diesen sechs Teilbereichen kön- nen jeweils nur zwei Bereiche gleichzeitig von einem Arzt oder Wissenschaftler der Arbeitsgruppe verantwortlich geführt werden.

3.5.2 Sachliche Qualifikation Folgende Einrichtungen müssen stän- dig und ohne Zeitverzug verfügbar bzw.

einsatzbereit sein:

a) Hormonlabor b) Ultraschalldiagnostik

c) Operationsbereitschaft mit Anäs- thesie-Team

d) Labor für Spermiendiagnostik e) Labor für In-vitro-Fertilisation und In-vitro-Kultur.

3.5.3 Qualifikation des Arbeitsgruppenleiters

Der Leiter der Arbeitsgruppe muß Arzt für Frauenheilkunde sein und über die fakultative Weiterbildung „gynäkolo- gische Endokrinologie und Reprodukti- onsmedizin" verfügen. Über abweichen- de Qualifikationen und deren Gleichwer- tigkeit entscheidet die Ärztekammer.

Dem Leiter der Arbeitsgruppe obliegt die verantwortliche Überwachung der in diesen Richtlinien festgeschriebenen Maßnahmen. Diese schließen sowohl die technischen Leistungen als auch die psy- chische Betreuung der eine Sterilitätsbe- handlung suchenden Ehepaare ein.

4. Durchführungsbedingungen 4.1 Gewinnung von

Gameten und Transfer von Gameten und Embryonen

Für die Sterilitätsbehandlung mit den genannten Methoden dürfen nur drei Embryonen erzeugt und einzeitig auf die Mutter übertragen werden (§ 1, Abs. 1 Nr. 3 ESchG). An den zum Transfer vor-

gesehenen Embryonen dürfen keine Maßnahmen vorgenommen werden, die nicht unmittelbar dem Wohle des Kindes dienen.

Auch bei übrigen verwandten Metho- den dürfen ebenfalls nur drei Pronukle- us-Stadien oder Embryonen intratubar übertragen werden (§ 1, Abs. 1 Nr. 3, 4 ESchG).

4.2 Kryokonservierung

Kryokonservierung ist nur im Stadium der Vorkerne zulässig. Kryokonservier- ung von Embryonen ist nur in Ausnahme- fällen zulässig, wenn die im Behandlungs- zyklus vorgesehene Übertragung aus me- dizinischen Gründen nicht möglich ist.

Die weitere Kultivierung darf nur zum Zwecke des Transfers und nur mit der Einwilligung beider Eltern vorgenommen werden.

43 Verfahrens- und Qualitätssicherung

Zum Zwecke der Verfahrens- und Qualitätssicherung hat der Leiter der Ar- beitsgruppe einen Jahresbericht bis zum Ende des I. Quartals des folgenden Jah- res an die ständige Kommission seiner Ärztekammer abzugeben, in dem die Zahl der behandelten Patientinnen, die Behandlungsindikationen und -metho- den, die Zahl der gewonnenen Eizellen, die Fertilisierungs-, Schwangerschafts- und Geburtsraten sowie die Schwanger- schaftsrate pro Indikation enthalten sind.

4.4 Kommerzielle Nutzung

Es ist unzulässig, einen extrakorpora- lerzeugten oder einer Frau vor Abschluß einer Einnistung in die Gebärmutter entnommenen Embryo zu veräußern, oder zu einem nicht seiner Enthaltung dienenden Zweck abzugeben, zu erwer- ben oder zu verwenden. Ebenso ist es unzulässig, die Entwicklung eines Em- bryos zu einem anderen Zwecke als zu der Herbeiführung einer Schwanger-

schaft zu bewirken.

Kommentar

Zu 1:

Die Befruchtung der instrumentell entnommenen Eizelle durch die Samen- zelle erfolgt bei der In-vitro-Fertilisation in der Regel in einem Kulturgefäß (in-vit- ro). Nach der Beobachtung von Zelltei- lungen erfolgt der Transfer der sich ent- wickelnden Embryonen in die Gebärmut-

ter (ET) oder in den Eileiter (EIFT). Da nicht in jedem Falle die Einnistung ge- lingt, können drei Embryonen transfe- riert werden, um die Chancen für den Eintritt einer Schwangerschaft zu verbes- sern. Bei intratubarem Gametentransfer (GIFT) werden die Eizellen und die Sa- menzellen unmittelbar in den Eileiter transferiert.

Zu 2:

Der intratubare Gametentransfer, die In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer und die übrigen verwandten Methoden gründen sich auf eine umfangreiche na- turwissenschaftliche Forschung sowie er- folgreiche klinische Anwendung beim Menschen. Sie sind so weit ausgereift, daß ihre Anwendung zur Behandlung be- stimmter Formen der menschlichen Ste- rilität gerechtfertigt ist. Nach den heute vorliegenden Erfahrungen ist bei Frauen über 40 Jahren ein Ausschluß aus der Therapie nicht gerechtfertigt, sofern noch keine klimakterische Umstellung er- folgt ist (Erhöhung der Gonadotropin- werte). Die Zahl der Fehlgeburten bei Frauen über 40 Jahren nach zunächst er- folgreicher Behandlung ist eindeutig er- höht. Allerdings sinkt die Schwanger- schaftsrate nach 4 vergebens durchge- führten Embryo- und Gametentransfers deutlich ab. Dies ist insbesonders für die oben aufgeführten eingeschränkten Indi- kationen von Bedeutung, während bei der klassischen uneingeschränkt gelten- den tubaren Sterilitätsursache auch bis zu 6 Versuche noch tolerierbare Schwan- gerschaftsraten ergeben können.

Zu 3.1:

Die Anwendung dieser Methoden darf nicht dazu führen, daß es zu einem Auseinanderfallen der sozialen und ge- netischen Elternschaft kommt. Dieses ist nach dem Embryonenschutzgesetz mit Strafe bedroht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) ist die Eizellenspende, nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Embryonenschutzgesetz (ESchG) die Er- satzmutterschaft verboten.

Zu 3.2:

Durch die Einführung neuer Techni- ken in die Reproduktionsmedizin (GIFT, EIFT und ZIFT) seit der ersten Abfas- sung dieser Richtlinien ist es notwendig, eine nach dem heutigen Wissensstand differenzierte Indikationsstellung vorzu- nehmen.

Zu 3.2.1:

Bei einigen männlichen Fertilitätsstö- rungen kann durch intratubaren Game-

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tentransfer (GIFT), durch intratubaren Embryotransfer (EIFT) sowie durch In- vitro-Fertilisation (IVF) und Embryo- transfer (ET) die Chancen eines Schwan- gerschaftseintrittes erhöht werden. Da bei männlichen Fertilitätsstörungen auch mit der homologen Insemination Erfolge erzielt werden können, sollte diese in der Regel als das weniger eingreifende Ver- fahren zuvor angewandt werden.

Zu 3.2.2:

Wie Beobachtungen zeigen, können bei unerklärbarer (idiopathischer) Steri- lität nach erfolgreicher Sterilitätsbehand- lung weitere Schwangerschaften spontan eintreten. Dies berechtigt aber nicht zu der Annahme, daß tiefgreifende psychi- sche Störungen auf diese Weise beseitigt werden können. Der behandelnde Arzt muß dies in seine weiteren therapeuti- schen Maßnahmen einbeziehen.

Zu 3.23:

(. eine aktive Rolle bei der Entstehung der Schwangerschaft legt dem Arzt ge- genüber dem Kinde eine besondere Ver- antwortung auf. Für die Entscheidung des Arztes über die Behandlung einer Fertilitätsstörung durch GIFT, EIFT, IVF/ET und ZIFT ist daher nicht nur der

— auf anderem Wege nicht erfüllbare — Kinderwunsch seiner Patientin maßge- bend, sondern mit zumindest ebenso star- ker Gewichtung das künftige Wohlerge- hen des erhofften Kindes.

Die im Abschnitt 3.2.3 aufgestellten Anforderungen hinsichtlich der elterli- chen Voraussetzungen sollen deswegen insbesondere dann eine IVF/ET sowie EIFT und GIFT ausschließen, wenn Nachteile für ein dadurch gezeugtes Kind zu befürchten sind. Die für das Kind ent- stehenden Nachteile können sozialer und rechtlicher Art sein.

Zu 4.2:

Eizellen im Vorkernstadium — nach Eindringen der Samenzelle, aber vor der Kernverschmelzung — überstehen die Kryokonservierung und das Auftauen besser als nicht imprägnierte Eizellen.

Erst während der nach dem Auftauen er- folgenden Kultivierung in vitro kommt es durch Kernverschmelzung zum Abschluß der Befruchtung. Durch Kryokonservie- rung von Eizellen im Vorkernstadium entfallen die mit der Kryokonservierung von Embryonen verbundenen ethischen Probleme, weil vor dem Abschluß des Be- fruchtungsvorganges noch kein neues menschliches Leben entstanden ist.

Es sind Vereinbarungen zu treffen, nach denen man imprägnierte Eizellen

dann absterben läßt, wenn dies von ei- nem Elternteil verlangt wird oder wenn ein Elternteil verstorben ist.

Anhang

I. Vermeidung sozialer und rechtlicher Nachteile

für ein durch IVF erzeugtes Kind 1. Im Rahmen der Anwendung der genannten Methode ist sicherzustellen, daß den betroffenen Ehepaaren neben der ärztlichen somatischen Behandlung die Möglichkeit einer psychosomatischen und • psychotherapeutischen Behandlung eröffnet wird. Dieses ist nicht zuletzt not- wendig, um auch soziale und rechtliche Nachteile für ein künftiges Kind zu ver- meiden.

Gelangt der Arzt aufgrund seiner Ge- spräche mit den Ehepartnern und konsi- liarischer Beratung mit psychothe- rapeutisch tätigen Fachkollegen oder Psychologen, insbesondere in Fällen, in denen ein Kinderwunsch geäußert wird, um bestehende Probleme in einer Part- nerschaft zu überwinden, zu der Über- zeugung, daß sich durch die Geburt eines Kindes diese Probleme der Partnerschaft nicht bewältigen lassen,' so soll er keine der aufgeführten Behandlungsmethoden der Fortpflanzungsmedizin anwenden.

2. Die grundsätzlich — das heißt von begründeten Ausnahmen abgesehen — bestehende Bindung in der Anwendung der Methoden der GIFT, EIFT, IVF/ET und ZIFT an eine bestehende Ehe findet ihre Rechtfertigung in dem verfassungs- rechtlich verankerten besonderen Schutz von Ehe und Familie und den sozialen Nachteilen, denen trotz weitgehend rechtlicher Gleichstellung das nichteheli- che Kind nach wie vor ausgesetzt sein kann.

Die Verfassung stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates (Art. 6 Abs. 1 GG). Sie geht dabei davon aus, daß eine Familie auf der Basis einer Ehe gegründet wird und dadurch ihren rechtlichen und sittlichen Zusammenhalt findet. An diese Wertentscheidung der Verfassung ist auch der Arzt gebunden, der durch GIFT, EIFT, IVF/ET oder ZIFT zur Bildung einer über die Partner- schaft zweier Menschen hinausgehenden Familie beitragen soll.

Demgegenüber kann nicht auf das Selbstbestimmungsrecht einer alleinste- henden Frau oder zweier nicht in Ehe zu- sammenlebender Partner und einen dar- auf gegründeten Kinderwunsch verwie- sen werden, da, losgelöst von dieser Wil- lensbildung, vom Arzt die Aussichten für

eine gedeihliche Entwicklung des Kindes zu berücksichtigen sind. Diese Form der

„Familienbildung" ist auch bürgerlich- rechtlich nicht anerkannt; vielmehr be- gründet nur die Ehe eine rechtlich gesi- cherte Lebensgemeinschaft, bei der zu- mindest die Vermutung besteht, daß sie auf Dauer angelegt ist.

Durch das Gesetz über die rechtliche Stellung des nichtehelichen Kindes vom 01. 07. 1970 ist zwar in den Unterhalts- und Erbansprüchen eine weitgehende Gleichstellung von ehelichen und nichte- helichen Kindern erfolgt. Daraus kann jedoch unter keinen Umständen ein An- spruch gegenüber dem Arzt hergeleitet werden, durch GIFT, EIFT, IVF/ET oder ZIFT bei Fertilitätsstörungen in ei- ner nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder bei einer alleinstehenden Frau ei- nen Kinderwunsch zu erfüllen, da die rechtlichen Vorschriften über die Gleich- stellung des nichtehelichen Kindes an die Tatsache einer Geburt außerhalb einer bestehenden Ehe anknüpfen, daraus aber kein positives Recht auf nichteheli- che Fortpflanzung abgeleitet werden kann.

Aus dieser rechtlichen Gleichstellung des nichtehelichen Kindes mit dem eheli- chen Kind ergibt sich aber aus dem glei- chen Grund auch keine Legitimation für den Arzt, losgelöst vom Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, eine vor- handene Fertilitätsstörung durch eine der genannten Methoden zu behandeln.

Neben der Wertentscheidung des Grundgesetzes für die Ehe und die durch eheliche Lebensgemeinschaft gegründete Familie muß der Arzt vielmehr auch die möglichen sozialen Nachteile berücksich- tigen, denen ein nichteheliches Kind auch heute noch ausgesetzt sein kann.

Rein egoistische oder kommerzielle Mo- tive dürfen nicht zur künstlichen Zeu- gung eines Kindes führen. Wer ernsthaft den Wunsch nach einem eigenen Kind hat, der wegen einer Fertilitätsstörung nur durch die Methoden der GIFT, EIFT, IVF/ET oder ZIFT erfüllbar ist, dem ist grundsätzlich zuzumuten, bei be- stehender Partnerschaft eine eheliche Lebensgemeinschaft einzugehen und da- durch die Ernsthaftigkeit der beabsichtig- ten Familiengründung rechtlich gesichert zu dokumentieren.

Ausnahmen von diesem Grundsatz können nur in begründeten Einzelfällen nach Überprüfung durch die hierfür ein- gerichtete Kommission anerkannt wer- den. Dabei ist in jedem Fall sicherzustel- len, daß durch Vaterschaftsanerkenntnis die Unterhalts- und Erbansprüche des Kindes gegenüber dem biologischen Va- ter gewährleistet sind. Bei alleinstehen- den Frauen ist die Durchführung der

(5)

GIFT, EIFT, IVF/ET oder ZIFT nach dem vorstehend Gesagten grundsätzlich nicht vertretbar.

3. Bei einer durch GIFT, EIFT, IVF/

ET oder ZIFT im homologen System be- stehen hinsichtlich des Verwandtschafts- verhältnisses des Kindes zu seinen Eltern keine Unterschiede gegenüber einer na- türlichen Zeugung. Bei bestehender Ehe ist der Rechtsstatus des durch GIFT, EIFT, IVF/ET oder ZIFT gezeugten Kindes daher eindeutig bestimmt. Dar- aus rechtfertigt sich die grundsätzliche Bindung der Methode der GIFT, EIFT, IVF/ET und ZIFT an eine bestehende Ehe und an die Anwendung im homolo- gen System.

4. Die Durchführung von GIFT, EIFT, IVF/ET und ZIFT mit Spendersa- men wirft dieselben Rechtsprobleme auf wie die artifizielle heterologe Inseminati- on. Diese Rechtsprobleme bestehen dar- in, daß zwar bei bestehender Ehe auch in diesem Fall die Ehelichkeitsvermutung des § 1591 BGB zum Zuge kommt, so- wohl der Ehemann als auch das Kind aber die Ehelichkeit der Abstammung im nachhinein anfechten können (§§ 1593-1599 BGB).

Dieses Recht auf Anfechtung der Ehelichkeit kann vertraglich, auch soweit es den Ehemann betrifft, nicht wirksam ausgeschlossen werden. Das Anfech- tungsrecht des Kindes kann ohnehin durch vertragliche Vereinbarungen der Eltern nicht tangiert werden.

Wird die Ehelichkeit erfolgreich an- gefochten, so stehen dem Kind ein Recht auf Feststellung der Vaterschaft und dar- auf basierend Unterhalts- und erbrechtli- che Ansprüche zu. Spätestens dann wird auch der Arzt den Namen des Samen- spenders preisgeben müssen. Auch wenn die Ehelichkeit nicht angefochten wird, hat das durch heterologe Insemination gezeugte Kind jedoch einen Anspruch auf Bekanntgabe seines biologischen Va- ters, da die biologische Vaterschaft, zum Beispiel beim Eingehen einer Ehe, im Hinblick auf seine Gesundheit und die seiner Nachkommenschaft von wesentli- cher Bedeutung ist. Der Arzt kann dem Samenspender daher keine Anonymität zusichern, zumal nach der Rechtspre- chung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 31. 1. 1989 — 1 BvL 17/87 —) das allgemeine Persönlichkeits- recht auch das Recht auf Kenntnis der ei- genen Abstammung umfaßt. Der Arzt muß den Spender vielmehr darauf hin- weisen, daß er gegenüber dem Kind zur Nennung des Spendernamens verpflich- tet ist und sich insoweit auch nicht auf die ärztliche Schweigepflicht berufen kann.

Auch insoweit ist eine Stellungnahme durch die zuständige Kommission einzu-

holen. Voraussetzung für das Vorliegen eines Ausnahmefalles ist dabei insbeson- dere, daß

—eine dieser Methoden im homolo- gen System wegen Unfruchtbarkeit des Mannes nicht möglich ist,

—die Verwendung eines Mischsper- mas ausgeschlossen ist, da durch sie die spätere Identifikation des biologischen Vaters erschwert würde,

—der Samenspender sich mit der Be- kanntgabe seines Namens an das Kind durch den Arzt für den Fall ausdrücklich einverstanden erklärt, daß ein entspre- chendes Auskunftsersuchen an den Arzt gerichtet wird,

—die Ehegatten und der Samenspen- der über die Möglichkeit der Anfechtung der Ehelichkeit, die sich daraus ergeben- den Rechtsfolgen und das unabhängig hiervon bestehende Recht des Kindes auf Namensnennung des Samenspenders aufgeklärt worden sind und diese Aufklä- rung ausreichend dokumentiert worden ist.

5. Durch das zum 01. 01. 1991 in Kraft getretene Embryonenschutzgesetz sind sowohl die Eizellenspende als auch die Ersatzmutterschaft gesetzlich verbo- ten worden. Der Gesetzgeber wollte durch diese Verbotsvorschrift verhin- dern, daß es zu einer sog. gespaltenen Mutterschaft kommt und damit die aus- tragende und die genetische Mutter nicht mehr identisch sind. Dem liegt die Er- kenntnis zugrunde, daß das Kind in sei- ner gesamten körperlichen und seeli- schen Entwicklung sowohl durch die von der genetischen Mutter stammenden Er- banlagen wie auch durch die enge wäh- rend der Schwangerschaft bestehende Beziehung zwischen ihm und der austra- genden Mutter entscheidend geprägt wird. Eine gespaltene Mutterschaft läßt besondere Schwierigkeiten bei der Selbstfindung des Kindes und negative Auswirkungen auf seine seelische Ent- wicklung befürchten. Dieses Ziel soll durch ein Verbot der Verwendung frein- der Eizellen bei der Herbeiführung einer Schwangerschaft sowie durch das Verbot einer Ersatzmutterschaft erreicht werden.

11. Ständige Kommission bei den Ärztekammern

Von den Landesärztekammern sind Ständige Kommissionen zu bilden, wel- che die Einhaltung der Zulassungs- und Durchführungsbedingungen prüfen. Ih- nen sollen Ärzte und Juristen mit Sach- kompetenz in medizinischen und rechtli- chen Fragen der GIFT, EIFT, IVF/ET und ZIFT angehören.

Die Kommission kann sich in speziel- len Fragen durch Vertreter anderer Ge-

biete ergänzen. Betroffene in eigener Sa- che sind ausgeschlossen.

Um eine möglichst einheitliche An- wendung dieser Richtlinien zu erreichen, sollten von mehreren Ärztekammern ge- meinsam getragene Kommissionen gebil- det und/oder bei der Bundesärztekam- mer eine Kommission zur Beurteilung grundsätzlicher Auslegungsfragen gebil-

det werden.

Fortbildung der

Bundesärztekammer in Würzburg

5. bis 10. September 1994

Veranstalter:

Bundesärztekammer Interdisziplinäre Seminare:

„Die falsche Fährte" — Fehldiagno- sen in der Praxis, Jugend- und Familien- medizin, Kardiologie, Berufspolitik

Kurse für Allgemeinmedizin

nach den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung in der Allgemeinmedi- zin der Bundesärztekammer

Interdisziplinäre Trainingskurse und Praktika:

Abdominelle Sonographie, Doppler-/

Duplex-sonographie, Echokardiopgra- phie, Gastro-/Coloskopie, Lungenfunkti- on, Akupunktur, Homöopathie, Physika- lische Medizin

Auskunft:

Bundesärztekammer, Dezernat Fort- bildung, Postfach 41 02 20, 50862 Köln, Telefon 0221/4004-214, -222 bis -224.

Stoffcharakteristik des BGA

Die anliegende Stoffcharakteristik wurde von der Kommission B 6 ( Infekti- onskrankheiten, Onkologie, Immunolo- gie, Pulmologie) erarbeitet:

2-(1-Iodethyl)-1,3-dioxolan-4-yl-me- thanol

( + )-3-Camphersulfonsäure.

Bevor das Bundesgesundheitsamt bei zukünftigen Zulassungsanträgen auf der Grundlage dieser Ergebnisse entscheiden wird, legt es die Aufbereitungsarbeit der Fachöffentlichkeit vor und stellt sie zur Diskussion.

Die Stoffcharakteristik kann beim Bundesgesundheitsamt angefordert und Stellungnahmen bis zum 25. Januar 1994 an das Institut für Arzneimittel des Bun- desgesundheitsamtes, Seestraße 10-11, 13353 Berlin, eingesandt werden. WZ

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