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Archiv "Die berufsrechtlichen Regelungen für In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer und für die Forschung an Embryonen" (19.03.1986)

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Mustergültig und schnell hat sich die ärztliche Selbstverwaltung auf die neue, durch die schnelle wissenschaftliche Ent- wicklung hereingebroche- ne Situation .. eingestellt:

Der Deutsche Arztetag hat 1985 in Lübeck-Trave- münde, basierend auf ei- ner sorgfältig ausgearbei- teten Vorlage der Bundes- ärztekammer und ihres Wissenschaftlichen Beira- tes, über In-vitra-Fertili- sation und Embryo- Transfer beraten. Der

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Verfasser des Beitrages erinnert. an diese Beratungen und beschreibt, was seit- dem geschehen ist, um die Arztetagsempfehlungen in die Tat umzusetzen.

A

m 15. Mai 1985 hatte der 88.

Deutsche Ärztetag in Lübeck- Travemünde die Problematik der In-vitra-Fertilisation und des Embryotransfers als Behand- lungsmethode der menschlichen Sterilität eingehend beraten. Der Vorstand der Bundesärztekammer hatte am 13. Juli 1984 deren Wis- senschaftlichen Beirat gebeten, Grundlagen zu erarbeiten, da schwerwiegende ärztliche, ethi- sche und rechtliche Fragen grund- sätzlicher Erörterungen und ver- bindlicher Entscheidungen auf der Basis eines breiten Konsenses bedürften.

Die dann vom Wissenschaftlichen

Beirat zu diesem Zweck gebildete,

vom Vorstand der Bundesärzte- kammer berufene interdisziplinäre und berufsübergreifende Kommis- sion umfaßte Vertreter aller zu- ständigen medizinischen und na- turwissenschaftlichen Disziplinen, außerdem solche der Rechts- und Sozialwissenschaften, der Philo- sophie, Moraltheologie und Psy- chologie sowie Vertreter des Vor- standes der Bundesärztekammer, der Arbeitsgemeinschaft Wissen- schaftlicher Medizinischer Fach- gesellschaften (AWMF), der Deut- schen Forschungsgemeinschaft

(DFG), der Max-Pianck-Gesell- schaft (MPG) und des Arbeitskrei- ses medizinischer Ethik-Kommis- sionen.

Berufsrechtliche Regelung der Voraussetzungen

Die Kommission hatte nach lan- gen und überaus sorgfältigen Be- ratungen unter Federführung des Vorsitzenden des Wissenschaft- lichen Beirats, Professor Dr. med.

Hanns Peter Wolff, "Richtlinien zur Durchführung von In-vitra-Fer- tilisation (IVF) und Embryotransfer (ET) als Behandlungsmethode der menschlichen Sterilität" in einem ersten Arbeitsabschnitt beschlos- sen und dem Vorstand der Bun- desärztekammer vorgelegt. Dieser begrüßte auf der Grundlage eines vom Vorstand eingebrachten, vom Ärztetag am 15. Mai des vergange- nen Jahres gefaßten Beschlusses

"die vom Vorstand der Bundesärz-

tekammer auf Vorschlag des Wis- senschaftlichen Beirates be- schlossenen Richtlinien" und dankte für deren Erarbeitung der beim Wissenschaftlichen Beirat eingesetzten Arbeitsgruppe.

THEMEN DER ZEIT

~ ln dem Ärztetagsbeschluß vom Mai 1985 wird es für erforderlich gehalten, die Voraussetzungen, unter denen Ärzte extrakorporale Befruchtungen und Embryotrans- fer durchführen, durch die Ärzte- kammern in geeigneter Weise be- rufsrechtlich zu regeln.

Eine solche Regelung müsse ins- besondere beinhalten:

0

Extrakorporale Befruchtung und Embryotransfer dürfen nur zur Behandlung einer Fertilitäts- störung nach strenger medizini- scher Indikationsstellung durch- geführt werden.

f) Extrakorporale Befruchtung und Embryotransfer dürfen nur an Einrichtungen durchgeführt wer- den, welche die zur ordnungsge- mäßen Durchführung erforder- lichen fachlichen, personellen und technischen Anforderungen erfül- len.

8

Bei seiner Entscheidung über die Durchführung von extrakorpo- raler Befruchtung und Embryo- transfer darf der Arzt nicht nur den Kinderwunsch in einer Partner- schaft berücksichtigen; er muß vielmehr auch das künftige Wohl des erhofften Kindes bedenken und insbesondere hieran seine Entscheidung orientieren.

Deswegen ist extrakorporale Be- fruchtung und Embryotransfer grundsätzlich nur bei bestehender Ehepartnerschaft im homologen System vertretbar.

O

Der Einsatz von "Leihmüttern"

ist wegen der möglichen Nachteile für das Kind und wegen der Ge- fahr einer Kommerzialisierung der extrakorporalen Befruchtung und des Embryotransfers abzulehnen.

0

Extrakorporal erzeugte Em- bryonen müssen im Rahmen der jeweiligen Sterilitätsbehandlung implantiert werden. Experimente mit Embryonen sind grundsätzlich abzulehnen, soweit sie nicht der Verbesserung der Methode oder dem Wohl des Kindes dienen. C>

Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 12 vom 19. März 1986 (29) 781

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

In-vitro-Fertilisation

Mit einer berufsrechtlichen Rege- lung auf dieser Grundlage war nach Auffassung des 88. Deut- schen Ärztetages gewährleistet, daß die wissenschaftlich aner- kannte Methode der extrakorpora- len Befruchtung und des Embryo- transfers nur unter medizinisch und ethisch vertretbaren Bedin- gungen durchgeführt und eine kommerzielle Ausnutzung dieser Methode verhindert werden könnte.

I> Die Richtlinien selbst und der Wortlaut der Beschlüsse sind in Heft 22 des DEUTSCHEN ÄRZTE- BLATTES vom 29. Mai 1985, Seite 1649 sowie Seiten 1690 bis 1698 veröffentlicht und in einem Son- derdruck allen interessierten und betroffenen Stellen und Organisa- tionen zugesandt und von diesen als offizielles Material verteilt wor- den, so auch in der vom Bundes- minister für Forschung und Tech- nologie und vom Bundesminister der Justiz gemeinsam getragenen Arbeitsgruppe „In-vitro-Fertilisa- tion, Genomanalyse und Gen- therapie" und in der Enquete- Kommission des Deutschen Bun- destages: „Chancen und Risiken der Gentechnologie."

I> Zwei weitere Ärztetagsbe- schlüsse wurden gleichzeitig ge- faßt und in der gleichen Ausgabe des DEUTSCHEN ÄRZTEBLATTES veröffentlicht: sie befassen sich mit entsprechenden Ergänzungen der Berufsordnung.

C) Zur In-vitro-Fertilisation und zum Embryotransfer wurde die Aufnahme des hier zitierten § 6 a beschlossen:

§ 6 a In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer

„Die künstliche Befruchtung einer Eizelle außerhalb des Mutterleibes und die anschließende Einführung des Embryos in die Gebärmutter sind als Maßnahme zur Behand- lung der Sterilität eine ärztliche Tätigkeit und nur im Rahmen der von der Ärztekammer als Bestand-

teil der Berufsordnung beschlos- senen Richtlinien zulässig.

Jeder Arzt, der diese Maßnahme durchführen will und für sie die Gesamtverantwortung trägt, hat sein Vorhaben der Ärztekammer anzuzeigen. Diese muß prüfen, ob die berufsrechtlichen Anforderun- gen erfüllt sind. — Kein Arzt kann gegen seinen Willen verpflichtet werden, an einer In-vitro-Fertilisa- tion oder einem Embryotransfer mitzuwirken."

§ 1 Abs. 4 neu — Ethikkommission

C) In der Berufsordnung sollte laut Beschluß des Ärztetages ebenfalls aufgenommen werden als § 1 Abs. 4 neu — Ethikkommis- sion folgende Regelung:

„Der Arzt soll vor der Durchfüh- rung klinischer Versuche am Men- schen oder der Forschung mit vi- talen menschlichen Gameten und lebendem embryonalen Gewebe oder der epidemiologischen For- schung mit personenbezogenen Daten eine bei der Ärztekammer oder einer medizinischen Fakultät gebildete Ethikkommission anru- fen, um sich über die mit seinem Vorhaben verbundenen berufs- ethischen und berufsrechtlichen Fragen beraten zu lassen.

Bei der durchzuführenden Bera- tung des Arztes ist die Deklaration des Weltärztebundes von 1964 (Helsinki) in der revidierten Fas- sung von 1975 (Tokio) zugrunde zu legen."

Aufgrund dieser vom Deutschen Ärztetag beschlossenen zwei neu- en Regelungen in der Berufsord- nung haben die Landesärztekam- mern unverzüglich alles getan, um die obengenannten „Vorausset- zungen extrakorporaler Befruch- tung und des Embryotransfers", nämlich die berufsrechtliche Re- gelung, zu schaffen.

Da die Ärztekammern als Heilbe- rufskammern Körperschaften öf-

fentlichen Rechts aufgrund ent- sprechender Gesetze der Bundes- länder sind und zwischen großen Flächenstaaten und Kammern, die rechtlich Landesstatus haben, de facto aber Großstadt-Kammern sind (wie Berlin, Bremen und Hamburg), wesentliche Unter- schiede bestehen, unterscheiden sich die rechtliche Struktur und ih- re beschlußfassenden Gremien zum Teil beträchtlich, nicht zu- letzt, was die Häufigkeit von Sit- zungen beschlußfassender Dele- giertenversammlungen der Kam- mern betrifft.

So tritt im Freistaat Bayern der

„Bayerische Ärztetag" einmal jährlich zusammen, die Ärztekam- mer Nordrhein (das Land Nord- rhein-Westfalen hat zwei gleichbe- rechtigte Kammern mit unabhän- gigen Satzungen und Strukturen, nämlich die Ärztekammer Nord- rhein und die Ärztekammer West- falen-Lippe) in der Regel zweimal im Jahr, während in den genann- ten Stadtstaaten eine häufigere Sitzungsfrequenz für Änderungen der Berufsordnung zuständiger beschlußfassender Gremien mög- lich ist.

Im Anschluß an entsprechende, die Berufsordnung der jeweiligen Kammer ändernden Beschlüssen ist noch die Genehmigung der Aufsichtsbehörde, also des zu- ständigen Landesministeriums oder aber — bei Stadtstaaten — des für diese Fragen verantwortlichen Senators erforderlich.

Auch wenn unterschiedlich gute Beziehungen in einzelnen Bun- desländern und Stadtstaaten zwi- schen Kammern und Regierungen beziehungsweise Ministerien und Senatoren gegeben sein dürften, kann damit gerechnet werden, daß auch die einzelnen Bundesländer ein großes Interesse daran haben müßten, die ungewöhnlich verant- wortungsvolle und schwierige Problematik so rasch wie möglich zu regeln.

Die Ärzteschaft hat in beispielhaf- ter Weise alles getan, um so 782 (30) Heft 12 vom 19. März 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

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schnell wie möglich auf der Grundlage eines breiten Konsen- ses Regelungen zu verabschie- den, die über die Berufsordnung auch verbindlich sind und Sank- tionsmöglichkeiten einschließen.

Nachdem am 18. Januar 1986 auch die Kammer Nordrhein die Änderung beschlossen hat, sind nun bereits in 10 von 12 Landes- ärztekammern entsprechende Än- derungen ihrer Berufsordnung von den gesetzlich beschlußfas- senden Gremien verabschiedet worden.

ln vier dieser Landesärztekam- mern haben die Ministerien als Aufsichtsbehörden die Änderung der Berufsordnung auch schon genehmigt, so daß sie dort rechts- kräftig wurden. Mit entsprechen- den Genehmigungen in den ande- ren Ländern dürfte in den näch- sten Wochen gerechnet werden. Für alle Ärztinnen und Ärzte, die in irgendeiner Form an entsprechen- den Arbeiten oder deren Proble- matik interessiert sind, sei daher schon jetzt auf den Stand der Um- setzung der Ärztetagsbeschlüsse und damit der Richtlinien des Wis- senschaftlichen Beirates der Bun- desärztekammer zur In-vitra-Ferti- lisation und zum Embryotransfer hingewiesen.

Zu erwarten ist, daß trotz der zeit- aufwendigen Beschluß- und Ge- nehmigungsverfahren spätestens im Frühjahr 1986 mit de facto bun- deseinheitlichen Regelungen in den Ländern gerechnet werden kann, da die Landesärztekammern sich der Muster-Berufsordnung, die der Deutsche Ärztetag für die Bundesärztekammer beschlossen hat, anschließen.

~ Auch bis zur Genehmigung im betreffenden Bundesland durch die Aufsichtsbehörde kann nur empfohlen werden, sich an die mehrfach genannten Richtlinien und an die vom Deutschen Ärzte- tag beschlossenen beiden Neure- gelungen der Berufsordnung zu halten.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Sanktionsfähige Regelungen auch zur Forschung an frühen menschlichen Embryonen

ln der Bekanntmachung der Bun- desärztekammer und der Mittei- lung des Wissenschaftlichen Bei- rates zu den Richtlinien (Heft 22 des DEUTSCHEN ÄRZTEBLATTES vom 29. Mai 1985), hieß es, der zweite Arbeitsabschnitt der Kom- mission habe die Regelung und Begrenzung wissenschaftlicher Untersuchungen an nicht transfe- rierten Embryonen durch eine ver- pflichtende Selbstbindung der Forscher und Ärzte zum Ziel. Eine Stellungnahme werde zur Zeit vor- bereitet und in Kürze veröffent- licht. Die Reproduktionsmedizin, so hieß es weiter, befinde sich in einem schnellen Fluß. Die Bundes- ärztekammer und ihr Wissen- schaftlicher Beirat würden ihre Entwicklung und die sich hieraus ergebenden ethischen Fragen, ärztliche Aufgaben und rechtli- chen Konsequenzen sorgfältig ver- folgen und ihnen in ihrer zukünfti- gen Arbeit Rechnung tragen. Sofort im Anschluß an den 88. Deutschen Ärztetag im Mai 1985 hat die Kommission des Wissen- schaftlichen Beirates diese ange- kündigten Arbeiten intensiv ver- folgt, wobei Spezialfragen in klei- nen Arbeitsgruppen unter Mitwir- kung von Experten aus verschie- denen Gebieten und unter Berück- sichtigung internationaler Erfah- rungen und Verlautbarungen erör- tert wurden. Eine konsensfähige Stellungnahme konnte dem Vor- stand der Bundesärztekammer be- reits am 4. Oktober 1985 vorgelegt und von diesem beschlossen wer-

den; in ihr wurden auch die Punk-

te aufgezeigt, in denen keine Eini- gung erreicht werden konnte.

Die "Richtlinien zur Forschung an

frühen menschlichen Embryonen"

werden von allen Mitgliedern der Kommission des Wissenschaft- lichen Beirates getragen und sind vom Vorstand der Bundesärzte- kammer am 4. Oktober 1985 be-

ln-vitro-Ferti I isation

schlossen worden. Ihre Veröffent- lichung ist bereits in Heft 50 des DEUTSCHEN ÄRZTEBLATTES vom 11. Dezember 1985, Seiten 3757 bis 3764, erfolgt. Somit konn- te der Hoffnung Ausdruck gege- ben werden, daß auch dieses Ar- beitsergebnis der Kommission ebenfalls noch Berücksichtigung finde in dem Schlußbericht der in- terministeriellen Arbeitsgruppe

"In-vitra-Fertilisation, Genomana-

lyse und Gentherapie", die den er- sten Arbeitsabschnitt unserer Kommission, die "Richtlinien zur Durchführung von In-vitra-Fertili- sation (IVF) und Embryotransfer (ET) als Behandlungsmethode der menschlichen Sterilität", schon an vielen Stellen des Berichtes für die Bundesregierung berücksichtigte.

ln dem am 25. November 1985 den Bundesministern der Justiz, Engelhard, und für Forschung und Technologie, Dr. Riesenhuber, übergebenen Bericht der intermi- nisteriellen Arbeitsgruppe, konn- ten auch die "Richtlinien zur For- schung an frühen menschlichen Embryonen" noch berücksichtigt werden. Seide Bundesminister ha- ben bei der Entgegennahme des genannten Berichts ausdrücklich auf die bereits von der Ärzteschaft durch deren Gremien beschlosse- nen berufsrechtlichen Regelun- gen hingewiesen.

Den Mitgliedern der Kommission des Wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer ist nicht nur für die überaus intensive Ar- beit bei einer hohen Sitzungsfre- quenz und den dafür notwendigen Vorbereitungen zu danken, son- dern auch für die subtile Prüfung ethischer Fragen. Die hohe Ver- antwortung, die die Kommission bei ihren Entscheidungen zu be- rücksichtigen hatte, war einer be- sonderen Belastung ausgesetzt, geht es doch um für die Mensch- heit neue, ganz entscheidende Möglichkeiten mit einer Vielzahl von Problemen, bei denen die Menschenwürde und der Schutz des werdenden menschlichen Le- bens immer im Vordergrund ste-

hen müssen. C>

Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 12 vom 19. März 1986 (31) 783

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ln-vitro-Ferti I isation

.,.. Nun werden die Landesärzte- kammern und die Ethikkommis- sionen ihre Arbeit entsprechend den neuen Regelungen auch in der Berufsordnung aufnehmen. Je eher der Nachweis wirkungsvoller Tätigkeit erbracht wird, um so we- niger laut wird der Ruf nach ge- setzlicher Regelung von Einzelhei- ten werden, zumal nach einem In- terim-Beschluß des Weltärztebun- des im Oktober 1985 - bei dem ei- ne restriktive Position weitgehend auf die deutsche Delegation zu- rückging- mit einer "Deklaration des Weltärztebundes" in diesem Jahr zu rechnen ist.

Die Deklarationen des Weltärzte- bundes finden in allen Gremien in- ternational breite Anerkennung, auch in der genannten "Benda- Kommission" und der Enquete- Kommission des Deutschen Bun- destages, in denen der Verfasser von Beginn an als Mitglied mit- wirkte.

Gesetzliche Regelungen sind zu erwarten zu den Problemen Leih- (Miet-)-Mutterschaft, Klonierung, Chimärenbildung, lnterspezies- Hybridisierung.

Darüber hinaus hat die Ärzteschaft rasch sanktionsfähige Regelun- gen getroffen, mit denen jeder Arzt rechnen muß, der entspre- chend tätig werden will.

Eine vorbereitende Sitzung für die Konstitution der für ethische Fra- gen vorgesehen "Zentralen Kom- mission" bei der Bundesärztekam- mer hat bereits am 21. Januar 1986 stattgefunden. Mit der Aufnahme der Arbeit wird also, um verbreite- ten Sorgen entsprechend Rech- nung zu tragen, nicht gewartet!

Anschrift des Verfassers: Dr. med. P. Erwin Odenbach Geschäftsführender Arzt der Bundesärztekammer und Leiter ihrer Abteilung

"Fortbildung und Wissenschaft"

Haedenkampstraße 1 5000 Köln 41

DEUTSCHES

~ZTEBLATT

THEMEN DER ZEIT

Bereits seit fünf Jahren und nach mehrjähriger Vorbereitung ist

das "Arzneimittel-lnformationssystem" der Akademie für ärztliche

Fortbildung Niedersachsen, Hannover, im Routineeinsatz. Die Ak- zeptanz und die Inanspruchnahme dieses Informationsangebots sind überzeugend, so daß weitere Kassenärztliche Vereinigungen vom niedersächsischen Service und Braintrust profitieren wollen. Ziel des Informationssystems ist die Fortbildung der niedergelas- senen Ärzte auf dem Gebiet der Pharmakatherapie und die Bereit- stellung einer individuellen Sachverständigenauskunft über die therapeutische Wirksamkeit und Bioäquivalenz derjenigen Arznei- mittel, die der Kassenarztaufgrund seiner individuellen Erfahrung in der Praxis regelmäßig oder gelegentlich einsetzt. Die Informa- tionen beziehen sich auch auf Indikationen und Kontraindikatio- nen, unerwünschte Wirkungen und Wechselwirkungen. Außerdem erlauben sie im Hinblick auf alternative Verordnungsmöglich- keiten eine preisliche Orientierung aufgrund der von diesem ln- formationssystem jeweils ausgewiesenen Tagestherapiekosten.

Alfred Boßmann

Arzneimittelinformationen per Computer-Brief

Ein Informationsservice der Akademie

für ärztliche Fortbildung Niedersachsen im Routinebetrieb

D

ie Akademie für ärztliche Fort- bildung Niedersachsen in Hannover bietet seit 1980 Ärz- ten Informationen über die thera- peutische Wirksamkeit von Arznei- mitteln der wichtigsten Arzneimit- telgruppen an. Die Akademie trägt damit der Nachfrage von Ärzten nach praxisbezogenen Arzneimit- tel-lnformationen Rechnung, die sich vor dem Hintergrund einer öf- fentlichen Diskussion zu Fragen der Arzneimittelsicherheit entwik- kelt haben. Ergebnisse wissen- schaftlicher Untersuchungen zur Effektivität der Arzneimittelthera- pie und die Höhe der Ausgaben der Krankenkassen für Arzneimit- tel sind weitere Beweggründe für das zunehmende Informationsbe- dürfnis der Ärzte.

Auf eine kurze Formel gebracht, geht es bei dem Bedürfnis nach In- formationen um die Verwirkli- chung einer rationalen Arz- neitherapie. Dieser Begriff schließt

die Beachtung ÖkonomischerThe- rapieprinzipien ein. Dahingehende Anforderungen richten sich beson- ders an Kassenärzte, denn sie sind bei der Verordnung von Arzneimit- teln zur Beachtung desGebotesder Wirtschaftlichkeit auch rechtlich nach der RVO verpflichtet.

Rationale Arzneitherapie verlangt jedoch mehr als die Berücksichti- gung des Arzneimittelpreises. ln erster Linie geht es bei der Aus- wahl eines Arzneimittels um die Berücksichtigung des therapeuti- schen Nutzens. Die Arzneimittel- lnformationen der Akademie für ärztliche Fortbildung Niedersach- sen tragen dieser Erkenntnis Rechnung.

Die Akademie erteilt Auskünfte über Indikationen und Kontraindi-

kationen, über Nebenwirkungen

und Wechselwirkungen von Prä- paraten bestimmter Arzneimittel- gruppen. ln einem umfangreichen 784 (32) Heft 12 vom 19. März 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

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