Geldgeschäften..
... in Luxemburg
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BADISCHE
KOVIVUNALE LANDESBANK INTERNATIONAL S.A.
7, Boulevard Joseph Postfach 626. L-1840 Luxemburg Tel. (003 52) 453545-1
DEUTSCHES
ÄRZTEBLATT
SERBRIEFE
IVF/ET
Zur Abrechnungsfähigkeit von Methoden der künstlichen Be- fruchtung:
Wenig verständlich
Die Geburt von Kindern nach In-vitro-Fertilisation und Embryotransfer (IVF/
ET) gehört auch in Deutsch- land . . . zur Tagesordnung und liefert daher kaum noch Schlagzeilen für die Presse.
Nur in der Berichterstattung über Gentechnologie wird die IVF/ET fälschlicherweise als gentechnologische Mani- pulation aufgeführt. Dabei handelt es sich bei der IVF/
ET doch nur um die Verlage- rung des Befruchtungsvor- gangs aus dem Eileiter heraus in den Inkubator. Das einzi- ge, was IVF/ET und Gen- technologie gemeinsam ha- ben, ist ein methodisches De- tail, denn der Befruchtungs- vorgang selbst ist die von der Natur optimierte Form der Geninjektion in eine Zelle.
Im Rahmen der Gesund- heitsreform wird diskutiert, daß die In-vitro-Fertilisation nicht mehr länger über die EBM abrechnungsfähig sein soll. Diese Änderung muß auf alle Fälle wieder rückgän- gig gemacht werden, und zwar aus vielerlei Gründen:
1. Sollte es in Anbetracht der jährlich von den Kassen getragenen Interruptiones nur rechtens sein, daß repro- duktions-medizinische Maß- nahmen wie IVF/ET von den Kassen getragen werden. Die Maßnahme könnte dazu bei- tragen, daß die Bundesrepu- blik Deutschland ihren dritt- letzten Platz einer weltweiten Geburtsstatistik abgibt.
2. Wird diese Behand- lungsmethode in Deutsch- land zu einem Vergütungs- satz nach EBM durchgeführt, der nur etwa ein Drittel der zum Beispiel in den USA ver- langten Beträge ausmacht, das heißt, es ist für die Kas- sen vergleichsweise spottbil- lig und für die Durchführen- den gerade kostendeckend.
3. Dadurch, daß die Be- handlung komplett ambulant durchgeführt werden kann,
kommen auch keine zusätz- lichen Kosten (stationäre Be- handlung usw.) für die Kas- sen hinzu.
Auch neue anerkannte Be- handlungsmethoden wie GIFT (gamete intrafallopian tube transfer) sollten in Ana- logbewertung zur IVF/ET von den Kassen übernommen wer- den. Noch weniger verständ- lich wäre, wenn die künstliche Befruchtung (genauer die künstliche Samenübertra- gung) = intrazervikale Inse- mination oder intrauterine In- semination nach Spermaprä- paration durch swim-up, als klassische Methode der Fort- pflanzungsmedizin, dieser Reformgesetzgebung zum Opfer fiele. Des weiteren soll auch auf die derzeitige rechtli- che Unsicherheit für den Sa- menspender im Falle einer he- terologen Insemination hinge- wiesen werden, die noch einer gesetzgeberischen Initiative bedarf.
Dr. med. Werner G. Geh- ring, Institut für Reproduk- tionsmedizin, Magdeburger Straße 7, 3257 Springe 1
DROGEN
Zu dem Leserbrief „Rückfall"
von Dr. med. Stefan Schneider in Heft 19/1988, der sich mit den Le- serbriefen zur Drogenproblematik in Heft 12/1988 und speziell einem Brief von Dr. Gattermann ausein- andersetzte:
Aggressiv
Herr Kollege Schneider hätte vor der Abfassung sei- nes Schreibens mich direkt fragen dürfen, ob ich schon Süchtigen begegnet bin. Er hätte dann wohl auf eine ge- wisse Aggressivität verzich- ten können, war ich doch fast 40 Jahre als Psychiater tätig.
Vielleicht hätte er auf sein Schreiben ganz verzichtet, wäre ihm bei der Lektüre meines Briefes nicht entgan- gen, daß meine Sorge ja gera- de den Süchtigen gilt, die nicht zu der heute als lege ar- tis anzusehenden Therapie zu motivieren sind.
Dr. med. W. Gattermann, Leopoldstraße 24a, 7500 Karlsruhe 1
A-1972 (12) Dt. Ärztebl. 85, Heft 27, 7. Juli 1988