DEUTSCHES
ÄRZTEBLATT KURZBERICHTE
Rentenversicherungsträger:
Erfolgversprechende Kinderheilbehandlungen nutzen!
Sie werden grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, aber auch später gewährt...
Im Rahmen der zusätzlichen Leistungen aus der Versicherung führen die Rentenversicherungsträ- ger stationäre Heilbehandlungen für Kinder durch. Diese Leistungen der Rentenversicherungsträger können erbracht werden, wenn hierdurch ei- ne erhebliche Gefährdung der Ge- sundheit beseitigt oder eine beein- trächtigte Gesundheit wesentlich ge- bessert oder wieder hergestellt wer- den kann.
Nach den Richtlinien der Bun- desversicherungsanstalt für Ange- stellte (BfA) können Kinderheilbe- handlungen für nichtversicherte Kin- der von Versicherten und Renten- empfängern sowie für nichtversi- cherte Empfänger von Waisenrente erbracht werden. Die versicherungs- rechtlichen Leistungsvoraussetzun- gen für Kinderheilbehandlungen entsprechen im wesentlichen denje- nigen für die Durchführung von Re- gelleistungen nach § 13 AVG. Sie sind aus der Versicherung eines El- ternteiles zu erfüllen.
Kinderheilbehandlungen wer- den grundsätzlich bis zum vollende- ten 18. Lebensjahr gewährt. Darüber hinaus kann die Durchführung einer Kinderheilbehandlung bis zum voll- endeten 25. Lebensjahr in Betracht kommen, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befin- det oder ein freiwilliges soziales Jahr leistet.
Wichtigste Indikationen
Heilbehandlungen für Kinder sind in besonderem Maße voraus- schauend auf die zukünftige Er- werbsfähigkeit des Kindes gerichtet.Sie werden bei Krankheiten er- bracht, deren Folgeerscheinungen die Erwerbsfähigkeit im späteren
Berufsleben voraussichtlich beein- trächtigen können. Es handelt sich dabei vor allem um folgende Indika- tionen (die Prozentzahlen beziehen sich auf das Jahr 1988 der Kinder- heilbehandlungen der BfA):
> Krankheiten der Atmungsor- gane (57,9 Prozent),
• Endokrinopathien, Ernäh- rungs- und Stoffwechselkrankheiten sowie Störungen im Immunitätssy- stem (14,2 Prozent), Krankheiten des Skeletts, der Muskeln und des Bindegewebes (neun Prozent),
• Psychiatrische Krankheiten (3,9 Prozent).
Von den übrigen Krankheitsur- sachen erreichen nur noch die Krankheiten des Kreislaufsystems mit 1,3 Prozent eine signifikante Häufung.
Antragszahl rückläufig
Die Anträge auf Kinderheilver- fahren erreichten bei der BfA 1974 ihren Höchststand mit rund 8800 Anträgen. Sie sind seitdem im we- sentlichen rückläufig. Ein besonders deutlicher Antragsrückgang trat im Jahr 1981 ein. Während 1966 rund 6110 Anträge und 1980 etwa 7360 Anträge gestellt wurden, waren es 1981 noch rund 5900 (im Vergleich zum Vorjahr: — 19,9 Prozent) und 1988 noch rund 5540 Anträge. Von Januar bis August 1989 sind die An- träge gegenüber der Vergleichszeit des vorhergehenden Jahres um na- hezu 25 Prozent zurückgegangen.Diese Entwicklung kann auf die Ge- burtenzahlen, die sich seit dem Jahre 1974 nicht mehr entscheidend geän- dert haben, nicht zurückgeführt wer- den.
Die Antragsentwicklung bei der Bundesversicherungsanstalt für An- gestellte entspricht derjenigen bei den anderen Rentenversicherungs- trägern. Auch im Bereich der gesetz- lichen Krankenversicherung, die be- reits vor dem Inkrafttreten des „Ge- sundheits-Reformgesetzes" (GRG) den Kinderheilbehandlungen der Rentenversicherung vergleichbare Maßnahmen durchführen konnte, ist in den letzten Jahren ein Rückgang bei diesen Maßnahmen zu verzeich- nen gewesen.
• Eine Ursache wird darin ge- sehen werden können, daß Eltern im Hinblick auf die gestiegenen schuli- schen Anforderungen und besonders im Hinblick auf die gestiegenen Er- wartungen an die Schulabschlüsse ihrer Kinder mit nachteiligen Folgen rechnen.
Diese Befürchtungen sind zwar verständlich, sollten aber kein Hin- derungsgrund sein, dem kranken Kind die Inanspruchnahme einer Heilbehandlung zu ermöglichen. Ei- ne eingeschränkte Leistungsfähig- keit wirkt sich auch und gerade in der Schule aus.
Schulärztlicher Dienst?
Es ist die Frage gestellt worden, ob eine erweiterte Antragstellung über den schulärztlichen Dienst er- reichbar wäre. Der schulärztliche Dienst wird jedoch in aller Regel bei der Einleitung von Kinderheilbe- handlungen nur mittelbar tätig. Im Rahmen der Eingangsuntersuchung bei der Einschulung und der Reihen- untersuchungen im dritten, siebten und zehnten Schuljahr werden die Eltern lediglich über die Notwendig- keit einer Kinderheilbehandlung und mögliche Kostenträger informiert.
Nur in Einzelfällen, wie bei schwe- ren Erkrankungen wie Diabetes, Asthma, chronische Untergewichtig- keit wird der behandelnde Arzt des Kindes direkt angesprochen und ge- gebenenfalls die Einleitung eines Kinderheilverfahrens angeregt.
Keine Begrenzung mehr
Nach dem gegenwärtigen Stand des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Renten- versicherung (Rentenreformgesetz1992/RRG 1992) vom 7. März 1989 wird es den Rentenversicherungsträ- gern auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1992 mög- lich sein, Kinderheilbehandlungen unter denselben Voraussetzungen wie bisher durchzuführen. Eine Be- grenzung des zahlenmäßigen Umfan- ges, wie sie derzeit vorgeschrieben ist, wird künftig nicht mehr vorgese- hen sein. J.F.V.D.
Dt. Ärztebl. 87, Heft 3, 18. Januar 1990 (25) A-109