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Archiv "Auf dem Weg zur Renten-Nivellierung" (10.12.1981)

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DEUTSCHES

• ZTEBLATT

Ärztliche Mitteilungen

Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung

Auf dem Weg zur Renten-Nivellierung

Der Gesetzgeber und das Bun- desverfassungsgericht haben wichtige neue Daten für die Rentenversicherung gesetzt, die im Ergebnis zu einer Nivel- lierung der Alterseinkommen führen müssen. Dieser Prozeß ist eingeleitet und nunmehr auch vom Bundesverfassungs- gericht abgesegnet worden.

Das Bundesverfassungsgericht hat gegenüber seinen früheren Urteilen zum Rentenrecht den Handlungsspielraum des Gesetzge- bers erweitert und damit zugleich den Eigentumsschutz von Renten- anwartschaften und den Schutz der Bürger vor rückwirkenden Ein- griffen in das Rentenrecht abgebaut. Davon werden nicht nur die pflichtversicherten Arbeitnehmer, sondern auch alle Selbständigen betroffen sein, die in ihrer Altersvorsorge ganz oder teilweise auf den Versicherungsschutz der Rentenversicherung gesetzt haben.

Das Ansehen des Verfassungsgerichts hat im übrigen auch darunter gelitten, daß es zwischen dem ersten Senat oder einzelnen Mitglie- dern des Senats und dem Bundesarbeitsministerium, also zwischen Rechtsprechung und Verwaltung, Wochen vor der Urteilsverkün- dung Kontakte gegeben haben muß, die zu einer Vorinformation des Ministeriums über das Urteil geführt haben. Beim Bürger muß dies das Vertrauen in die Unabhängigkeit des höchsten Gerichts erschüt- tern. Bei den Rechtsänderungen geht es einmal um die Rentenerhö- hung zum Jahreswechsel 1981/82 um 5,76 Prozent, also um die Rückkehr zur bruttolohnbezogenen Rentenanpassung, und zum anderen um die Neuregelung der Rentner-Krankenversicherung von 1983 an. Das Urteil des Verfassungsgerichts betrifft die Bewertung von anrechenbaren Ausbildungszeiten im Rentenfall. Das Gericht hat in der Abwertung der Ausbildungszeiten keinen Verstoß gegen die Verfassung gesehen.

Das 20. Rentenanpassungsgesetz hatte vorgeschrieben, daß Ausbil- dungszeiten, die als beitragslose Ausfallzeiten bei der Rentenfest- setzung berücksichtigt werden, in allen Rentenfällen nach dem 31. Dezember 1977 nur noch höchstens entsprechend dem durch- schnittlichen Arbeitsverdienst aller Versicherten berücksichtigt wer- den können. Bis dahin war die persönliche Beitragsleistung des Versicherten, die sich im persönlichen Bemessungsfaktor nieder- schlägt, entscheidend. Bei dem betroffenen Personenkreis ergeben sich durch diese Abwertung der Ausbildungszeiten Kürzungen bei den Rentenanwartschaften durchweg zwischen 7 und 12 Prozent, und zwar rückwirkend. Betroffen sind von dieser Regelung alle Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten und überdurchschnitt- lichen Verdiensten. Besonders hoch sind die Einbußen bei jenen Versicherten, die früh invalid werden, oder bei den Witwen früh Heft 50 vom 10. Dezember 1981 2377

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Die Information:

Bericht und Meinung Renten-Nivellierung

verstorbener Versicherter. In die- sen Fällen schlägt die Abwertung der Ausbildungszeit nachhaltig auf die Zurechnungszeit durch;

Rentenkürzungen bis zu 30 Pro- zent und mehr sind möglich.

Das Verfassungsgericht hat weder einen Verstoß gegen die Eigen- tumsgarantie noch eine Verlet- zung des Vertrauensschutzes ge- sehen. Das gilt auch für jene Versi- cherten, die 1972 mit großzügigen Angeboten in die Rentenversiche- rung gelockt wurden und die mit hohen Nachversicherungsbeiträ- gen die Anrechnung von Ausbil- dungszeiten erreichen wollten.

Besonders fragwürdig erscheint zudem die Entscheidung, jene Verfassungsklagen als nicht zuläs- sig zu bezeichnen, in denen die Auswirkung des Gesetzes auf die Zurechnungszeit angefochten wurde. Gerade hierbei handelt es sich um die sozial besonders schwerwiegenden Fälle. Die Be- troffenen werden auf den üblichen Rechtsweg verwiesen.

Ein von einem Kölner Sozialge- richt Karlsruhe zugewiesener Fall ist wegen unzureichender Begrün- dung abgelehnt worden, obwohl das Sozialgericht diesen Fall erst in die Schlußphase des Verfas- sungsprozesses einbringen konn- te und dabei auf die in Karlsruhe vorliegenden umfangreichen Gut- achten verwiesen hat. Man kann sich des Eindrucks nicht erweh-

ren, daß der Senat krampfhaft nach Begründungen gesucht hat, die unbequemsten Fälle wegzu- schieben.

Immerhin wäre es nach diesem Ur- teil noch möglich geblieben, die in Karlsruhe nicht entschiedenen Fälle auf dem Umweg über die So- zialgerichte doch noch einer höchstrichterlichen Entscheidung zuzuführen. Dem haben aber das Bundesarbeitsministerium und die Koalition einen Riegel vorgescho- ben. Noch vor der Veröffentli- chung des Karlsruher Urteils, aber gut drei Monate nach der Be- schlußfassung des Senats wurde in die Schlußberatungen über das

Rentenanpassungsgesetz der An- trag eingebracht, in allen Fällen, in denen sich die Abwertung der Ausbildungszeiten auf die Zurech- nungszeiten auswirkt, den alten Rechtszustand wiederherzustel- len, und zwar rückwirkend von 1978 an, aber befristet bis 1984.

Damit entfällt jede Möglichkeit, das Gesetz auf dem Rechtsweg anzufechten. Da sage bitte nie- mand, das Ehrenberg-Ministerium habe nicht frühzeitig das Urteil aus Karlsruhe gekannt.

Krankenversicherung der Rentner neu geregelt Das Verfassungsgericht oder ein- zelne Mitglieder des Senats wer- den sich daran erinnern lassen müssen, daß es ihre Aufgabe ist, die Rechte der Bürger zu schützen und nicht die ohnehin übermächti- ge Exekutive durch eine vorzeitige Information zu stärken. Vor dem Recht und vor dem Gericht sind alle gleich. Die Befristung dieser neuen Bestimmung bis 1984 aber zeigt, daß Ehrenberg im Rahmen der „Reform 84" eine weiterge- hende Abwertung der Ausbil- dungszeiten plant. Das Verfas- sungsgericht hat ihm für weiterge- hende Eingriffe freie Hand gege- ben. So heißt es an einer Stelle des Urteils: Dem Gesetzgeber gebühre auch für Eingriffe in bestehen- de Rentenanwartschaften Gestal- tungsfreiheit, wenn diese dazu dienten, die Funktions- und Lei- stungsfähigkeit der Rentenversi- cherung im Interesse aller zu er- halten, zu verbessern oder verän- derten wirtschaftlichen Bedingun- gen anzupassen. Das kommt ei- nem Freibrief für Ehrenberg gleich; die notwendige Kontinuität der Rentengesetzgebung wird auf der Strecke bleiben.

Die neuen Bestimmungen für die Rentner-Krankenversicherung se- hen wie folgt aus:

Die Sozialrenten werden von 1983 an mit einem Krankenversiche- rungsbeitrag von 11,8 Prozent be- lastet. Für die Rentner soll aber keine Belastung entstehen; sie er- halten zum Ausgleich einen Zu-

schuß zur Rente in Höhe der Bei- tragsleistung. Es ist aber damit zu

rechnen, daß dieser Zuschuß nach 1984 schrittweise abgebaut wird, um die Rentenversicherung finan- ziell zu entlasten. Die Beiträge der

Rentner werden von der Ren- tenversicherung einbehalten und an die Krankenkassen überwie- sen. Für den Gesamtbereich der Rentenversicherung bringt die Neuordnung zunächst nicht mehr als eine buchungstechnische Um- stellung.

Zur Beitragsleistung werden aber auch andere Versorgungsbezüge herangezogen, so die Versor- gungsleistungen aus einem öf- fentlich-rechtlichen Dienstverhält- nis und Beamtenpensionen, die Versorgungsbezüge der Abgeord- neten und Minister, die Renten der berufsständischen Versorgungs- werke, die Geldleistungen der landwirtschaftlichen Altershilfe, sofern diese neben einer Sozial- rente gewährt werden, die Renten der betrieblichen Altersversor- gung und der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Von der Beitragspflicht ausgenommen sind die Unfallrenten und die Lei- stungen nach dem Bundesversor- gungsgesetz, weil es sich dabei überwiegend um Schadensersatz- leistungen handelt. Beitragsfrei bleiben auch Altersbezüge, die auf eigener Beitragsleistung beruhen.

Für die zusätzlichen Alterseinkom- men gilt der halbe Beitragssatz von knapp 6 Prozent. Wie bei den aktiven Arbeitnehmern wird die Beitragspflicht auch für die Rent- ner durch die dynamische Bei- tragsbemessungsgrenze der Höhe nach begrenzt. Das Gesetz bie- tet Befreiungsmöglichkeiten von der Beitrags- und Versicherungs- pflicht.

Der Beitragsbelastung werden auch Kapitalabfindungen unter- worfen. So heißt es im Gesetz, daß als Beitrag ein Hundertzwanzig- stel der Kapitalleistung als monat- licher Zahlbetrag gilt, wenn an die Stelle der Versorgungsbezüge ei- ne nicht regelmäßig wiederkeh- rende Leistung tritt. Hier können DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

2378 Heft 50 vom 10. Dezember 1981

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Die Information:

Bericht und Meinung Renten-Nivellierung

sich neue verfassungsrechtliche Streitfälle ergeben. Dahinter steht die Frage, ob Kapitalabfindungen schlechtergestellt werden können als Versorgungsbezüge, die von vornherein als Kapitalleistung ver- einbart wurden oder werden. Der Bundestag hat in diesem Punkt of- fensichtlich selbst Zweifel an sei- ner eigenen Weisheit gehabt, denn er hat die Bundesregierung beauftragt, bis Ende 1984 darüber zu berichten, ob und in welchem Umfang wegen des Krankenversi- cherungsbeitrags laufende Ren- tenzahlungen in Einmalzahlungen umgewandelt worden sind und ob sich die Zahl der von vornherein als Einmalzahlungen vereinbar- ten Versorgungsleistungen erhöht hat.

Ohne Zweifel haben die Kranken- kassen von 1983 an Mehreinnah- men zu erwarten. Diese sind aber kaum abzuschätzen, zumal die Ab- lösung der pauschalen Beitrags- leistung der Rentenversicherung und die Beitragsbelastung zusätz- licher Alterseinkünfte mit ho- hen Verwaltungskosten verbun- den sind. Die Neuregelung führt zu durchaus fragwürdigen Ergeb- nissen. So können gleich hohe Al- tersbezüge unterschiedlich hoch belastet werden. Die Belastung ist um so höher, je größer der Anteil zusätzlicher Versorgungsbezüge an der Gesamtversorgung ist. Für die Sozialrentner ändert sich, zu- mindest vorläufig, nichts. Die Um- stellung von der pauschalen Ab- geltung der Kosten der Kranken- versicherung auf eine individuelle Beitragsleistung wird nur durch den Ausweis der Beitragsleistung auf dem Rentenbescheid sichtbar.

An der Höhe des Rentenzahlbe- trags ändert sich — vorerst — nichts. Im übrigen ist mit einer Flut von Prozessen zu rechnen, da der Gesetzgeber den vielfältigen Ab- grenzungsfragen, die das Gesetz aufwirft, ausgewichen ist. Außer- dem wird schon von 1985 an mit einer weiteren Neuregelung zu rechnen sein, die dann darauf zie- len wird, die Rentenversicherung finanziell zu entlasten.

Walter Kannengießer

Fast jede zweite

Umsatz-Mark sind Kosten

Der durchschnittliche Anteil der Betriebsausgaben am Gesamt- umsatz aller niedergelassenen Ärzte betrug 1980 48,4 Prozent.

Damit wird fast jede zweite einge- nommene Mark von den Betriebs- ausgaben wieder aufgezehrt. Wie bereits in den Vorjahren haben sich die relativen Anteile der Be- triebsausgaben aller niedergelas- senen Ärzte auch 1980 leicht er- höht.

Dies ist das Ergebnis einer Kosten- strukturanalyse für 1980 des Zen- tralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (ZI), Köln, der sech- sten einer seit 1975 fortgeschrie- benen Erhebung auf der Basis ei- ner Stichprobe von 2,6 Prozent al- ler Ärzte.

Da die Auswertung der Frage- bögen, die die Gesellschaft für betriebswirtschaftliche Beratung (GEBERA), Köln, im Auftrag des Zentralinstituts durchführte, bei einigen Arztgruppen Verzerrun- gen in der Repräsentativität aus- weist, enthält die ZI-Analyse keine absoluten Zahlenangaben.

Die Betriebsausgaben im Erhe- bungsjahr 1980 waren um 5,1 Pro- zent höher als im Jahr zuvor. Die Gesamtumsätze sind mit fünf Pro- zent weniger stark gewachsen als die Betriebsausgaben. Dies führte dazu, daß im Durchschnitt die nie- dergelassenen Kassenärzte 1980 ein um 4,8 Prozent höheres zu ver- steuerndes Einkommen hatten als im Vorjahr. Bei einer Inflationsrate von 5,5 Prozent hatten die Kassen- ärzte damit einen Realeinkom- mensverlust von 0,7 Prozent hin- zunehmen.

Vergleicht man damit den Zu- wachs der Bruttolohn- und -ge- haltssumme je Beschäftigten um 6,5 Prozent in 1980 (1979: 5,5 Pro- zent), so ist festzustellen, daß die Einkommen aus kassenärztlicher Tätigkeit relativ weniger gewach- sen sind als das Lohnniveau der

NACHRICHTEN

abhängig Beschäftigten. Voraus- sichtlich noch im Dezember 1981 wird das Statistische Bundesamt, Wiesbaden, die Ergebnisse der amtlichen Kostenstrukturerhe- bung für das Jahr 1979 vorlegen, die eine repräsentative Auswer- tung der Bruttoeinnahmen und Betriebsausgaben verschiedener Gruppen Freier Berufe beinhaltet, die regelmäßig im Vier-Jahres-Tur- nus durchgeführt wird. Sobald die Ergebnisse veröffentlicht sind, wird das DEUTSCHE ÄRZTE- BLATT darüber berichten. ZI/EB

Oberverwaltungsgericht:

Medizinerprüfung ist verfassungswidrig

Die 60-Prozent-Klausel zum Beste- hen der schriftlichen Mediziner- prüfung ist nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Mün- ster verfassungswidrig (Az.: 15 B 1070/81). Die starre Regelung, nach der sechzig Prozent aller Fragen richtig beantwortet wer- den müßten, verstoße bei dem un- terschiedlichen Schwierigkeits- grad der Prüfungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. So habe die Durchfallquote bei der ärztlichen Vorprüfung im Frühjahr bei 56,2 Prozent gelegen, während bei anderen Prüfungen lediglich 10 Prozent erreicht worden seien, begründete das Gericht. Inzwi- schen wird die Befürchtung laut, daß dem Urteil eine Serie von Pro- zessen knapp gescheiterter Kandi- daten folgen wird. EB

Weltgesundheitstag 1982:

Aktiv im Alter

Der Weltgesundheitstag des näch- sten Jahres steht unter dem Motto

„Älter werden — aktiv bleiben".

Zum Auftakt der Veranstaltungen in der Bundesrepublik Deutsch- land ist eine Kundgebung der Bundesvereinigung für Gesund- heitserziehung am 7. April 1982 vorgesehen. Sie soll in Bonn ver- anstaltet werden. EB DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 50 vom 10. Dezember 1981 2379

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