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Archiv "3. Gutachten für Rentenversicherungsträger" (27.06.1974)

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G. II. Vertragswesen

Der Verband der Lebensversiche- rungsunternehmen hat diese Auf- fassung allen seinen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht. Wie in der Zwischenzeit Ärzte, die Lebensver- sicherungsgutachten erstatten, mit- teilten, haben verschiedene Unter- nehmen sich bereit erklärt, für das große ärztliche Gutachten ein Ho- norar von 96 DM zu entrichten, so- fern die Gutachter vor Erstattung des Gutachtens darauf hinweisen, daß sie nur bereit seien, bei einem derartigen Honorar den Gutachter- auftrag der Gesellschaft zu über- nehmen.

3. Gutachten für Renten-

versicherungsträger

Die Tätigkeit des Arztes bei der Begutachtung von Rentenanträgen ebenso wie bei Gewährung von Heilverfahren ist sehr verantwor- tungsvoll — entscheidet doch letzt- lich das ärztliche Gutachten dar- über, ob die Berufs- oder Erwerbs- unfähigkeit eines Arbeitnehmers als so gemindert anzusehen ist, daß er ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben ausscheiden und eine Rente erhalten muß, ebenso, wie Gutachten zum Bei- spiel darüber entscheiden, ob Heil- verfahren mit Aussicht auf Rehabi- litation eingeleitet werden können.

Die ärztliche Aussage ist in sol- chen Fällen entscheidend für viele Millionen Mitbürger; sie hat dar- über hinaus für die betroffenen Menschen oft schicksalhafte Be- deutung.

Die Bundesärztekammer mußte mit Bedauern in den vergangenen Jah- ren feststellen, daß die Rentenver- sicherungsträger alle Bemühungen der ärztlichen Standesorganisation ablehnten, in der Auswahl der Ho- norierung der ärztlichen Gutachter zu vertraglichen Vereinbarungen zu kommen. Derzeit noch be- schließt die Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder einer Landerversi- cherungsanstalt ausschließlich nach eigenem Ermessen, wen sie als Gutachter hinzuziehen will und was sie ihm für seine Tätigkeit zu zahlen gedenkt. So bot bisher also

die Honorierung der ärztlichen Gutachten ein buntgemischtes Bild in den Ländern der Bundesrepu- blik.

Daß sich unter solchen Bedingun- gen überhaupt noch erfahrene Ärz- te von Rentenversicherungsträgern als Gutachter zur Verfügung stell- ten, ist wohl im wesentlichen dem Verantwortungsgefühl dieser Ärzte ihren Patienten und der sozialversi- cherten Bevölkerung gegenüber zu verdanken.

Auch die 1971 vorgenommene Ver- besserung der Gutachterhonorie- rung änderte nichts an dieser im grundsätzlichen liegenden Kritik, zumal die Erhöhung zu einem Teil wieder kompensiert wurde durch gleichzeitigen Wegfall der Möglich- keit, bestimmte ärztliche Leistun- gen neben der Pauschalgutachter- gebühr abzurechnen. Es ging der ärztlichen Standesorganisation hier um die Aufnahme und den Ab- schluß von Vertragsverhandlungen auch für diesen Bereich, denn die damalige Praxis der Rentenversi- cherungsträger in der Auswahl und Honorierung ihrer ärztlichen Gut- achter war in einer von Tarifverträ- gen geformten sozialen Umwelt ein Anachronismus.

Erste Gespräche mit dem Verband der Rentenversicherungsträger fanden im Frühjahr 1973 statt. Da- bei wurde erkennbar, daß großes Interesse an einem bundeseinheit- lichen Formular für Rentenanträge und Heilverfahren besteht und auch bundeseinheitliche Empfeh- lungen für Honorare gegeben wer- den sollten. Bei mehreren wei- teren Erörterungen im Jahre 1973 konnten die Vertreter der ärztli- chen Standesorganisation Überein- stimmung in den vorgenannten Fragen erzielen. Anfang Februar 1974 wurden dann Empfehlungen der beiden Organisationen über die Vergütung ärztlicher Leistun- gen bei der medizinischen Begut- achtung für die gesetzliche Ren- tenversicherung vereinbart. Diese zunächst bis 31. Dezember 1975 befristete Regelung sieht vor, daß die Rentenversicherungsträger frei- praktizierenden Ärzten, Ärzten in Kliniken und Krankenanstalten für ärztliche Begutachtungen unter

Verwendung besonderer Gutach- tenformulare im Bundesgebiet ein- heitliche Vergütungen gewähren, sofern nicht bisher schon höhere Gutachtenhonorare durch einzelne Landesversicherungsanstalten ge- zahlt worden sind.

Damit wird in Zukunft ein Gutach- ten aus Anlaß von Gesundheits- maßnahmen (ausgenommen be- rufsfördernde Maßnahmen) mit 36 DM honoriert; für das Gutachten aus Anlaß berufsfördernder Maß- nahmen zahlen die Rentenversi- cherungsträger 54 DM, ebenso werden für Gutachten im Renten- verfahren 54 DM vergütet.

Mit diesen Honoraren sind die ärzt- lichen Leistungen und Aufwendun- gen nach Abschnitt A) der GOÄ, die Sonderleistungen nach Ziffer 25 und 791 der GOÄ sowie die aus Anlaß der Begutachtung ent- standenen Schreib- und Portoko sten abgegolten. Sofern für die Be- gutachtung weitere ärztliche Son- derleistungen erforderlich sind, werden diese mit einem Zuschlag von 30 Prozent zu den einfachen Sätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) honoriert. Sachkosten, die im Rahmen von ärztlichen Son- derleistungen von dritter Seite in Rechnung gestellt werden, können von dem begutachtenden Arzt nicht liquidiert werden. Damit sind die seit Jahren währenden Bestre- bungen der Bundesärztekammer im Bundesgebiet zu einer einheitli- chen Formulargestaltung und Ho- norarregelung zu kommen, im Be- reich der Rentenversicherung er- folgreich abgeschlossen worden.

Es wurde in Aussicht genommen, alle sich möglicherweise aus die- ser Empfehlungsvereinbarung ent- stehenden Fragen gemeinsam zu erörtern und rechtzeitig zu weiteren Gesprächen zusammenzukommen.

Im Interesse der Versicherten und eines möglichst gut funktionieren- den Gutachterwesens sollte sicher- gestellt werden, daß die vorste- hend aufgeführte Regelung nicht nur für die Träger der Arbeiter- Rentenversicherung und Bundes- knappschaft gilt, sondern auch baldmöglichst von der Bundesver- sicherungsanstalt für Angestellte übernommen wird.

2026 Sondernummer 26a vom 19.7. 1974 DEUTSCHES ARZTEBLATT

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