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A86 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 3½½½½18. Januar 2002 P O L I T I K
KOMMENTAR
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ereits seit 1996 besteht zwischen Bundesärzte- kammer und dem Ver- band Deutscher Rentenversi- cherungsträger e.V. (VDR), Frankfurt/Main, ein vertrags- loser Zustand bei der Vergü- tung von ärztlichen Gutachten und Befundberichten. Eine Einigung zwischen den frühe- ren Vertragspartnern scheiter- te daran, dass der VDR nicht bereit war, die mit der Um- stellung auf die GOÄ ’96 ver- bundenen finanziellen Vortei- le aufgrund der drastischen Senkung der Bewertung vonärztlichen Sachleistungen, un- ter anderem im Labor, in der Röntgendiagnostik und in der Sonographie, durch eine ad- äquate Anhebung der Ge- bühren für Gutachten auszu- gleichen.
Nach einem inzwischen fünf Jahre währenden vertragslo- sen Zustand hat der VDR der Bundesärztekammer jetzt eine (einseitige) Vergütungs- empfehlung übermittelt. Da- mit versucht der Verband der Rentenversicherungsträger, al- te Positionen aufrechtzuerhal- ten. Durch eine Umstellung der Honorarvereinbarung der GOÄ ’88 auf die GOÄ ’96 will der Verband der Rentenversi- cherer die „Erträgnisse“ einer drastischen Absenkung der Gebühren für ärztliche Sach- leistungen einheimsen. Die damit verbundene Aufwer- tung der Beratungs- und Gut- achtenleistungen will der VDR jedoch nicht nachvollziehen.
Er mutet den gutachtlich täti-
gen Ärzten stattdessen zu, ärztliche Sachleistungen, die mit der Erstellung eines Gut- achtens einhergehen,zu einem Preisniveau zu erbringen, das – reduziert durch die GOÄ- Novelle – auf dem Jahr 1996 basiert.
Das „Kompensationsange- bot“, Gutachtenhonorare um 7,5 Prozent anzuheben – bezo- gen auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren und als Ausgleich für die Absenkung der Bewertung der Sachlei- stungen –, gleicht jedoch die damit verbundenen Einnah-
menverluste keinesfalls aus.
Wenn die Empfehlung durch den Verband Deutscher Ren- tenversicherungsträger tatsäch- lich rückwirkend zum 1. Janu- ar 2002 einseitig in Kraft ge- setzt werden sollte, führt dies zu erheblichen Honorarein- bußen der gutachtlich tätigen Ärzte. Denn es besteht ein deutliches Missverhältnis zwi- schen der geforderten Qua- lität der Gutachten und dem zu erwartenden (angebote- nen) Honorar.
Inzwischen hat die Bundes- ärztekammer den VDR wis- sen lassen, dass sie dessen ein- seitige Empfehlung zu den Gutachtenhonoraren nicht ak- zeptieren wird. Der gutachten- de Arzt ist denn auch in sei- nem Honoraranspruch an die Empfehlung des VDR nicht gebunden. Die Zulässigkeit ei- ner solchen einseitigen Emp- fehlung ist zudem noch kar- tellrechtlich zu prüfen.
Renate Hess, Bundesärztekammer