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Archiv "PARAGRAPH 218: Nicht einspannen lassen" (09.05.1991)

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DEUTSCHES

ÄRZTEBLATT 1 1 1 1

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glOORM

PARAGRAPH 218 Zu dem Beitrag „Bundesärzte- kammer setzt auf umfassende ärzt- liche Beratung - Die Stellungnah- me zur bayerischen Normenkon- trollklage" in Heft 13/1991:

Enttäuschend

Die vom Bundesverfas- sungsgericht von der Bundes- ärztekammer zum Paragraph 218 erbetene Stellungnahme zu der Normenkontrollklage der Bayerischen Staatsregie- rung hat mich sehr ent- täuscht. Die Chance, sach- kundige ärztliche Gedanken- gänge in das Streitverfahren einzubringen und dem Ge- richt die Urteilsfindung zu er- leichtem, wurde leider ver- tan. Nach der Berufsordnung ist der Arzt verpflichtet, das Leben zu erhalten. Das Be- mühen, einen weitgehenden Schutz des ungeborenen Le- bens zu erreichen, hätte da- her an erster Stelle in der Äu- ßerung an das Gericht stehen müssen. Statt dessen sind un- sere Standesvertreter bedau- erlicherweise dem Zeitgeist hinterhergelaufen, obgleich sie nicht wie die Parteipo- litiker nach Wählerstim-

men schielen müssen. Der Schwangerschaftsabbruch sollte nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig sein.

Die Stellung der medizini- schen Indikation hierzu ge- hört in die Zuständigkeit der Ärzteschaft. Ob dagegen eine

„schwere soziale Notlage"

vorliegt, wird der Arzt nur in Ausnahmefällen beurteilen können. Wie auch sonst im Sozialrecht müssen die Vor- aussetzungen nach pflichtge- mäßer Prüfung festgestellt werden. Dieses wird ohne Mithilfe durch die Sozialbe- hörden nicht möglich sein.

Zunächst muß aber geklärt werden, was als „schwere so- ziale Notlage" angesehen werden soll. Der Kauf eines größeren Autos oder die schon in diesem Zusammen- hang oft erwähnte gebuchte Urlaubsreise werden wohl si- cher nicht ausreichen. Die Behandlungskosten müssen bei einem Schwangerschafts- abbruch aus medizinischer Indikation natürlich von der Krankenkasse voll übernom- men werden. Bei einem Ab- bruch aus sozialer Indikation werden die Kosten im Rahmen der Hilfe zum Lebensunter-

halt oder in besonderen Le- benslagen nach dem Bundes- sozialhilfegesetz in der Regel bezahlt, eventuell kann eine Rückerstattung von der Kran- kenkasse erfolgen. Wenn die soziale Indikation richtig ge- stellt ist, dürften weitere Ko- sten eigentlich nicht entste- hen. Eine direkte Kostenüber- nahme durch die Krankenkas- se im Rahmen einer Heilbe- handlung ist abzulehnen.

Eine Beratung, wie sie auch von der Ärztekammer vorgeschlagen wurde, ist si- cher eine sehr wichtige Be- gleitmaßnahme, vor allem, wenn sie Hilfe in der Not

Nicht einspannen lassen

Es halten sich hartnäckig Gerüchte, nach denen die Stellungnahme der Bundes- ärztekammer nicht von Ärz- ten, sondern von Juristen ver- faßt wurde!

Die Privilegierung des Selbstbestimmungsrechtes der Frau halte ich insofern für problematisch, als hier das Lebensrecht des Embryos den finanziellen oder ausbil- dungsbezogenen Wünschen

bringt. Sie darf aber nicht zur Farce werden, woraus dann praktisch eine verkappte Fri- stenlösung resultiert, die be- kanntlich nach dem Grundge- setz (Entscheidung des Bun- desverfassungsgerichts) nicht zulässig ist.

Die Bedenken der Baye- rischen Staatsregierung sind durchaus plausibel. Es ist nur zu hoffen, daß das Urteil des Bundesverfassungsgerichts weiser ausfällt als die Vor- schläge unserer Bundesärzte- kammer.

Dr. med. Harro Harrje, Drosselhöm 24, W-2305 Kit- zeberg bei Kiel

der Frau untergeordnet wird.

Diese, im Vergleich zum Le- bensrecht eines Menschen se- kundären Gründe sollen ent- sprechend der Stellungnahme der BÄK nicht einmal über- prüfbar oder zu hinterfragen sein, da dies eine Zumutung für Arzt und Frau sei!

Jeder Baum und jeder Sperling in diesem Land hat somit einen höheren Wert als ein menschlicher Embryo!!

Die Praxis in unseren „Pro fa- milia"-Beratungsstellen (der

Sandoz AG, 8500 Nürnberg

Pontuc® 0 Zusammensetzung: 1 Filmtablette ent- hält: 0,66 mg Dihydroergocorninmethansulfonat, 0,66 mg Dihydroergocristinmethansulfonat, 0,44 mg a-Dihydroergocryptinmethansulfonat, 0,22 mg hydroergocryptinmethansulfonat (entsprechend 2 mg Co-dergobrinmesilat), 20,00 mg Nifedipin.

A Anwendungsgebiete: Nicht-organbedingter (es- sentieller) Bluthochdruck bei älteren Patienten (ca.

ab dem 60. Lebensjahr). Das Kombinationspräparat Pontuc® wird nur dann empfohlen, wenn die Thera- pie mit einem der Einzelwirkstoffe (Nifedipin oder Co-dergocrinmesilat), mit dem die Ersteinstellung eines zu hohen Blutdruckes versucht werden sollte, unzureichend wirkte.

B Gegenanzeigen: Pontuc® darf nicht eingenom- men werden bei bekannter Überempfindlichkeit gegen die darin enthaltenenen Wirkstoffe und im Herz-Kreislauf-Schock. Pontuc® darf während der gesamten Schwangerschaft nicht angewendet wer- den, da experimentelle Studien Hinweise auf Fruchtschädigungen (Mißbildungen) durch Nifedipin ergeben haben. Erfahrungen beim Menschen liegen nicht vor. Da die in Pontuc® enthaltenenWirkstoffe in geringen Mengen in die Muttermilch übertreten, dür- fen stillende Mütter damit nicht behandelt werden oder müssen abstillen. Vorsicht ist geboten bei schwerer Hypotension (weniger als 90 min Hg systo- lisch) und dekompensierter Herzinsuffizienz, ferner bei Dialysepatienten mit malignem Hochdruck und irreversiblem Nierenversagen mit Hypovolämie, da ein deutlicher Blutdruckabfall durch Gefäßerweite- rung entstehen kann. Besondere Vorsicht ist geboten bei nicht körperlich begründbaren Psychosen.

II Nebenwirkungen: Es können Übelkeit, Erbre- chen, Magen-Darm-Beschwerden, Gefühl der ver- stopften Nase, Schwindelgefühl, Kopfschmerzen, Flush und Wärmegefühl auftreten. Darüber hinaus kann es zu Schlafstörungen, Hyperaktivität, leichter

Bradykardie, orthostatischen Kreislaufstörungen und zum Auftreten oder - nach längerer Behand- lungsdauer (3 - 4 Wochen) - zur Verstärkung von pektanginösen Beschwerden kommen. Bei Patienten mit Hypertonie und/oder koronarer Herzkrankheit kann nach plötzlichem Absetzen von Nifedipin eine hypertensive Krise oder eine myokardiale Ischämie durch ein »Rebound-Phänomen« ausgelöst werden.

Gelegentlich treten eine hypotone Kreislaufreaktion, Palpitationen, Tachykardie, Beinödeme aufgrund einer Vasodilatation, Hautreaktionen, Parästhesien, Müdigkeit sowie Verstopfung oder Durchfall auf.

Blutbildveränderungen wie Anämie, Leukopenie, Thrombopenie, thrombozytopenische Purpura im Zusammenhang mit der Einnahme von Nifedipin sind beschrieben worden. Äußerst selten kann es unter längerer Behandlung mit Nifedipin zu einer Gingiva-Hyperplasie kommen, die sich nach Abset- zen völlig zurückbildet. In Einzelfällen wurden unter Nifedipin Leberfunktionsstörungen mit intrahepati- scher Cholestase und Erhöhung der Transaminasen, eine allergische Hepatitis sowie ein Bronchospas- mus beobachtet. In sehr seltenen Fällen wurde unter Nifedipin eine Hyperglykämie beobachtet. Dies sollte vor allem bei Patienten mit Diabetes mellitus beachtet werden. In Einzelfällen wurde unter Nifedi- pin eine Gynäkomastie beobachtet, die sich bisher in allen Fällen nach Absetzen des Medikamentes zurückgebildet hat. Hinweis für Verkehrsteilneh- mer: Siehe Rote Liste, Hinweis: Blutdruckbeeinflus- sende Arzneimittel.

0 Wechselwirkungen mit anderen Mitteln: Der blutdrucksenkende Effekt kann durch andere blut- drucksenkende Arzneimittel sowie durch trizykli- sche Antidepressiva verstärkt werden.

Bei gleichzeitiger Anwendung mit [3-Rezeptoren- Blockern ist eine sorgfältige Überwachung der Patienten angezeigt, da es zu einer stärkeren Blut- drucksenkung kommen kann; auch wurde die gele-

gentliche Ausbildung einer Herzmuskelschwäche beobachtet. Bei gleichzeitiger Verabreichung mit Cimetidin kann es zu einer verstärkten blutdruck- senkenden Wirkung kommen. Der Digoxin-Plasma- spiegel kann erhöht werden; die negativ-inotrope Wirkung von Arniodaron kann verstärkt, die Chini- din-Wirkung vermindert werden. Co-dergocrinmesi- lat kann die Blutgerinnung verlangsamen; daher sollten bei Patienten, die mit Pontuc ® behandelt werden und gleichzeitig Antikoagulantien erhalten, die Gerinnungswerte häufiger kontrolliert werden.

Pontuc® soll wegen der Gefahr additiver Effekte nicht zusammen mit anderen ergotalkaloidhaltigen Präparaten verordnet werden.

Dosierungsanleitung und Art der Anwen- dung: Soweit nicht anders verordnet, beträgt die Dosis anfangs 1 Filmtablette täglich (morgens).

Diese Dosis ist in vielen Fällen in der Dauerbehand- lung ausreichend. Bei unzureichender Blutdruck- senkung kann die Dosis erhöht werden; sie sollte jedoch 4 Filmtabletten täglich (je 2 morgens und abends) nicht übersteigen. Der empfohlene Ein- nahme-Abstand beträgt etwa 12 Stunden und sollte 6 Stunden nicht unterschreiten. Bei Patienten mit Niereninsuffizienz bzw. eingeschränkter Leber- funktion sollte grundsätzlich mit 1 Tablette Pontuc®

täglich begonnen werden. Eine Dosissteigerung sollte in Abhängigkeit von Verträglichkeit und the- rapeutischer Wirksamkeit erfolgen; die Maximaldo- sis sollte 2 x 1 Filmtablette Pontuc ® pro Tag nicht überschreiten. Die Filmtabletten werden nach dem Essen unzerkaut mit etwas Flüssigkeit ein- genommen.

Handelsformen: Originalpackungen mit 20 (N1) / 50 (N2) / 100 (N3) Film- tabletten DM 29,17 / 65,71 / 120,00.

Alle Angaben nach dem Stand bei

Drucklegung, Februar 1991. SA N DOZ

A-1634 (6) Dt. Ärztebi. 88, Heft 19, 9. Mai 1991

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Name ist geradezu ein Hohn) zeigt, daß allein die Behaup- tung, schwanger zu sein und das Kind nicht zu wollen, aus- reichend ist, um eine Indika- tion zu erhalten. Wir dürfen uns als Ärzte nicht blind für vorübergehende Strömungen und Irrungen unserer Gesell- schaft einspannen lassen. Mit Recht werden uns zukünftige Generationen vorhalten, wir, die Ärzte, deren Berufsord- nung uns dem Schutz des kei- menden Lebens verpflichtet, hätten es besser wissen müs- sen! Das Töten von Men- schen ist nie eine ärztliche Aufgabe gewesen und darf dies auch nicht unter dem Deckmantel des „Helfen wol- lens" sein.

Eher wird es zu ei- nem Auseinanderbrechen der Ärzteschaft an dieser Frage kommen, als daß diese zwei verschiedenen ethischen Be- rufsauffassungen unter einer Berufsordnung oder in ein und derselben Ärztekammer nebeneinander bestehen kön- nen.

Dr. med. Thomas Stich- noth, Severinstraße 64, W-5000 Köln 1

Strafrechtliche

Sanktionierung wichtig

Ich denke, in der Frage des Schutzes der ungebore- nen Kinder ist zunächst eine grundsätzliche Position wich- tig, woran sich Detailfragen immer wieder zu orientieren haben. Die grundsätzliche Position für einen Arzt wie für jeden kann aber doch nur sein:

Das ungeborene Kind ist ein Mensch vom Moment sei- ner Zeugung an. Als Mensch hat das Ungeborene ein Recht auf Leben, das ihm niemand absprechen kann.

Das Strafrecht hat dieses fun- damentale Recht nach Kräf- ten zu schützen.

Wir sehen aber, daß die Lockerung des Strafrechts überall einen starken Anstieg der Tötung Ungeborener nach sich zieht und natürlich und konsequenterweise das Bewußtsein entstehen läßt,

als gebe es ein Recht auf

„Abtreibung", auf die Tötung eines Menschen.

Angesichts dieser nicht zu übersehenden Fakten ist mir unklar, wie die Bundesärzte- kammer zu ihrer Stellungnah- me zum Paragraphen 218 kommen kann Hat sich das Recht vielleicht veränder- ten sittlichen Gewohnheiten der Bevölkerung anzupassen, oder hat es nicht vielmehr die Aufgabe, das sittliche Be- wußtsein heranzubilden, zu formen, ihm immer wieder ei- ne Norm zu sein? Kann es wirklich ein Argument sein, eine Tötung deswegen zu le- galisieren, damit sie medizi- nisch sicher, fachgerecht durchgeführt wird? Gibt es wirklich für die Ärzteschaft ein der Wichtigkeit angemes- senes Fortbildungsangebot, etwa wie für AIDS?

Eine strafrechtliche Sank- tionierung der Tötung der un- geborenen Kinder ist für uns alle in höchstem Maße wich- tig. Sie bewirkt zunächst den Schutz der Ungeborenen, so- dann den der Mütter vor der eigenen lebensfeindli- chen Einstellung und vor ih- rer Umgebung. Sie befähigt uns alle, die Herausforderun- gen des Lebens mit einer be- jahenden Grundeinstellung

anzugehen.

Dr. med. Martin Heltweg, Goethestr. 51, W-4300 Essen

SÜSSMUTH-KONZEPT

Zur Forderung von Bundes- tagspräsidentin Süssmuth nach Ab- schaffung der Schwangerschafts- abbrüche nach zwölf Wochen bei der sogenannten „eugenischen In- dikation":

Vorgeburtliche Diagnostik erheblich eingeschränkt

Während einer Akademie- Tagung in Lingen hat Frau Bundestagspräsidentin Süss- muth für Schwangerschafts- abbrüche nach zwölf Wochen die Abschaffung der soge- nannten „eugenischen Indi- kation" gefordert (AFP/dpa/

kna, 17. 3. 1991).

Formal ist dies ein Kom- promiß zwischen bisherigem A-1636 (8) Dt. Ärztebl. 88, Heft 19, 9. Mai 1991

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