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Archiv "PARAGRAPH 218: Vertane Chance" (21.02.1991)

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stand, die die Kollegen in der Bundesrepublik erhielten, nun als „bevorzugte Perso- nen" in eine Reihe mit Ange- hörigen des Staatssicherheits- dienstes und Funktionären der SED gestellt werden.

Ich habe einmal einem sol- chen Funktionär gegenüber gesagt, daß nicht ich, sondern sie den Begriff der Intelligenz geprägt haben. Nach vier Jah- ren als Truppenarzt und vier Jahren als Lagerarzt habe ich mich der Bekämpfung der da- mals grassierenden Tuberku- lose gewidmet und später eine Lungenklinik aufgebaut, von deren Leitung ich allerdings 1974 nach einer Umprofilie- rungnicht auf eigenen Wunsch abgelöst wurde. Ich frage mich, ob ich zu den bevorzug- ten Personen gehört habe.

Was haben die ehemaligen Minister der letzten Regie- rung der DDR und die späte- ren Sonderminister eigentlich für die Ärzte meiner Genera- tion und ähnlichen Berufsle- bens getan? Nun warten wir auf eine Regelung unserer Altersrente, da die Abgaben für Strom, Heizung, Wasser, Telefon usw. ständig steigen.

OMR Dr. med. Luitfried Bergmann, Coswinger Straße 3, 0-4601 Wittenberg-Apol- lensdorf

MEDIZINSTUDIUM

Zu dem Kurzbericht „Reform des Medizinstudiums: Auf der Su- che nach dem Stein der Weisen" in Heft 3/1991:

Unkorrekt

Der Bericht über die Ar- beit der „Sachverständigen- gruppe zu Fragen der Neu- ordnung des Medizinstudi- ums" weist in der Aufzählung der Verbände und Organisa- tionen, die in dieser Gruppe mitarbeiten, eine kleine Un- korrektheit auf: auch der NAV — Verband der niederge- lassenen Ärzte Deutschlands — ist maßgeblich an dieser Ar- beit beteiligt, im Plenum wie auch in Untergruppen.

Ingrid Drexler, Leiterin der Pressestelle des NAV, Belfortstr. 9, 5000 Köln 1

VERSICHERUNG

Zur Kollegialität unter Ärzten:

„Alte Schule" im praktischen Alltag?

Als Jungarzt (AiP), der seit geraumer Zeit privat krankenversichert ist (Barme- nia), flatterte mir in diesen Tagen eine saftige Beitragser- höhung um immerhin rund 16 Prozent ins Haus.

Mehr noch als die Höhe dieses Zuschlages — der Ge- samtbetrag ist im Vergleich zu anderen Berufsgruppen immer noch günstig — war es die Argumentation, die mich aufhorchen ließ.

Im Begleitschreiben heißt es: „Trotzdem bleiben die Ärztetarife erheblich preis- günstiger als entsprechende Tarife für Nichtärzte. Dieser ( . . .) Vorteil ergibt sich ( . .) daraus, daß zum Beispiel un- ter Kollegen häufig unent- geltlich behandelt wird — auch was diagnostische Maßnah- men anbelangt, ( . . .). Aller- dings haben wir Grund zu der Befürchtung, daß diese Spar- Effekte rückläufig sind."

Haben die Krankenversi- cherer recht? In der Zeit mei- ner Mitgliedschaft habe ich zweimal „kollegiale Behand- lung" in Anspruch genom- men. Mein Zahnarzt schickte mir eine lückenlose Abrech- nung (2,3- bis 3facher Satz), allerdings mit dem Hinweis, ihm nur den erstatteten Be- trag zu überweisen. Ein Uro- loge zog alle Register der GOA (1,8- bis 2,3facher Satz) und schickte mir seine Rech- nung kommentarlos.

Ich schildere hier nur per- sönlich Erlebtes. Dies wird leider durch die Erfahrung der Krankenkassen bestätigt.

Sollte wieder ein guter alter ärztlicher Brauch verschwin- den? Wir werden nicht nur mit einem Verlust an Kolle- gialität und damit gemeinsa- mer Stärke, sondern auch fi- nanziell dafür bezahlen. Die weitere Angleichung der Kas- senbeiträge für Ärzte an die anderer Berufsgruppen wird es wohl zeigen.

Sind meine Erlebnisse re- präsentativ, oder gibt es sie noch, die „alte Schule", in der sich das ärztliche Wir-Gefühl auch im praktischen Alltag zeigt? ...

Niels Störmann, Laupen- dahler Höhe 27, W-4300 Es- sen 18

PARAGRAPH 218

Zu dem „Seite eins"-Beitrag

„Keine Geheimsache" in Heft 3/1991:

Kein Beitrag der BÄK

Im Beitrag wird offenbar aus dem Schreiben der Bun- desärztekammer an das Bun- desverfassungsgericht folgen- der Satz zitiert: „Nur im äu- ßersten Fall, wenn der von der Verfassung gebotene Schutz auf keine andere Wei- se erreicht werden kann, ist der Gesetzgeber verpflichtet, zur Sicherung des sich ent- wickelnden Lebens das Mittel des Strafrechts einzusetzen."

Sicher ist es richtig, daß sich die Bundesärztekammer Ge- danken macht über die Maß- nahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz des ungeborenen Lebens leisten kann. Aber in erster Linie sollte sich doch die Ärztekammer Gedanken machen, welchen Beitrag sie selbst zum Schutz des unge- borenen Lebens leisten kann.

... Hufeland definiert das Wesen des Arztes mit folgen- den Worten: „Er soll und darf nichts anderes tun, als Leben zu erhalten, ob es ein Glück oder Unglück sei, ob es Wert habe oder nicht, das geht ihn nichts an. Und maßt er sich einmal an, diese Rücksicht in sein Geschäft mit aufzuneh- men, so sind die Folgen unab- sehbar, und der Arzt wird der gefährlichste Mensch im Staate."

Ich hoffe, daß die Ärzte- kammer dieses Zitat nicht vergessen hat. Eines ist doch klar: Der Arzt, der abtreibt, erhält nicht das Leben — was seine Pflicht ist —, sondern vernichtet das Leben. Sehr deutliche Worte hat dankens- werterweise der neugewählte Präsident der Bayerischen

Landesärztekammer, Herr Dr. H. Hege, im Bayerischen Ärzteblatt Heft 12/1990 ge- schrieben: „Das Todesurteil über werdendes Leben aus anderen als medizinischen Gründen zu sprechen, ist kei- ne ärztliche Berufsaufgabe."

Ich halte die Tötung von Le- ben durch den Arzt als die wi- dernatürlichste, dem Wesen des Arztseins diametral ent- gegengesetzte Handlung. Die Bundesärztekammer sollte der Bayerischen Landesärzte- kammer nicht nachstehen und die Tötung von Leben durch den Arzt ächten. Ärzte, die bewußt und freiwillig nicht nur irgendeine Bestim- mung, sondern das Grundge- setz ärztlichen Handelns, nämlich Leben zu erhalten, umdrehen und Leben ver- nichten, sollte — gleichgültig, ob der Staat diese Vernich- tung verbietet oder erlaubt — die Ärztekammer aus ihren Reihen ausschließen.

Dr. med. Herwig Stingl, Schulstraße 24, W-8487 Pres- sath

Vertane Chance

Die Stellungnahme der BÄK zur Normenkontrollkla- ge der Bayerischen Staatsre- gierung halte ich für eine ver- tane Chance der deutschen Ärzteschaft, für das ungebo- rene Leben einzutreten. Wir Ärzte können uns nicht hinter dem Argument verstecken, daß das werdende Leben so- wieso nicht durch das Straf- recht geschützt werden kann.

Ein klares Votum zugun- sten des ungeborenen Kindes hätte eine starke normieren- de Wirkung in der Öffentlich- keit gehabt. Nach Prof. Stoll (Dt. Ärzteblatt Heft 38/1990

„Grenze der Verantwor- tung") gibt es keine klar fun- dierte Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch.

Wenn diese Stellungnah- me der BÄK unwiderspro- chen bleibt, machen wir Ärzte uns insgesamt mitschuldig am Töten ungeborener Kinder.

Dr. med. A. v. Auer, Swo- linzkystraße 16, W-5800 Ha- gen 7

A-522 (10) Dt. Ärztebl. 88, Heft 8, 21. Februar 1991

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