DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
RETTUNGSWESEN
Zum Beitrag „Kein Bedarf für den Rettungsassistenten" von Dr.
med. Peter Knuth/BÄK in Heft 33/1987:
Vertane Chance
Der akute Herztod, das heißt Kreislaufstillstand durch Kammerflimmern, ist reversibel, wenn in den er- sten entscheidenden Minuten nach dem Ereignis qualifi- zierte Maßnahmen der Le- bensrettung einsetzen, näm- lich nicht nur Beatmung und Herzdruckmassage, sondern auch frühestmögliche Defi- brillation und medikamentö- se Reanimation. Dies ist der notfallmedizinische Hinter- grund für die Notwendigkeit, das Personal im Rettungs- dienst besser auszubilden und höher zu qualifizieren. Denn auch in einem gut ausgebau- ten Notarztdienst ist der Ret- tungssanitäter oftmals einige Minuten vor dem Notarzt an der Einsatzstelle. Es ist be- dauerlich, wenn diese ganze Problematik durch Herrn Knuth auf eine berufs- und standespolitische Argumen- tation reduziert wird. Falls abermals die Verabschiedung eines Gesetzes über den Be- ruf des Rettungssanitäters/- assistenten scheitert, wird die Chance vertan, unseren Ret- tungsdienst qualitativ zu ver- bessern, um nicht zuletzt auch unsere im US-amerika- nischen Vergleich bescheide- nen Reanimationsergebnisse nach plötzlichem Herztod zu verbessern.
Dr. med. Tamino Trüben- bach, Heinrich-Heine-Ring 7, 7500 Karlsruhe 51
Delegieren
Selbstverständlich sollte ein Rettungssanitäter oder -assistent intubieren oder In- fusionen legen können und dürfen. Die Gründe liegen auf der Hand: Erstens ist meist der Sanitäter vor dem Notarzt an der Einsatzstelle, oft wird dieser sogar erst vom Sanitäter nachalarmiert.
Zweitens sind zum Beispiel
bei Verkehrsunfällen im ländlichen Bereich in der Re- gel mehrere Patienten zu ver- sorgen; hier ist der Notarzt dankbar, wenn er auch soge- nannte „ärztliche Tätig- keiten" delegieren kann. Da ich während meines Studiums ehrenamtlich in einer Groß- stadt als Sanitäter tätig war, mußte ich drittens die Erfah- rung machen, daß viele der von Herrn Knuth als allein kompetent hochgelobten Ärzte (nicht Notärzte!) nicht in der Lage waren, eine Infu- sion zu legen, geschweige denn zu intubieren.
Als engagiertem Notarzt geht es mir darum, die präkli- nische Versorgung von Not- fallpatienten ohne Rücksicht auf Standesdünkel zu verbes- sern. Dies geht nur gemein- sam mit dem hochqualifizier- ten Rettungssanitäter, der auch für weitergehende me- dizinische Maßnahmen die juristische Abdeckung hat.
Will Herr Knuth dies ver- hindern, so schadet er dem Notfallpatienten und läßt den Sanitäter, der hoffentlich trotzdem intubiert, wenn er damit Leben retten kann, im Regen stehen.
Dr. med. Harald Pless, Albrecht-Dürer-Straße 2, 8603 Ebern
Schlußwort
Den Anliegen der Notfall- medizin ist nicht mit teilweise emotional geprägten Einstel- lungen geholfen.
Hilfreich ist nur eine sach- liche Orientierung an der Zielvorgabe des Rettungs- dienstes: Schnellstmöglich bestqualifizierte Hilfe für je- den Notfallpatienten. Der Gesetzentwurf zum Ret- tungsassistenten sieht als Ausbildungsziel Tätigkeiten vor, die aus guten Gründen ausschließlich dem appro- bierten Arzt vorbehalten sind. Mit der Definition eines Ausbildungszieles hat der Gesetzentwurf nicht auch die Durchführung der gelehrten Maßnahmen durch den Ret- tungssanitäter legalisiert. Die Zuschriften auf meine Stel-
Anonym
Die Redaktion ver- öffentlicht keine ihr anonym zugehenden Zuschriften. In beson- deren Fällen macht die Redaktion Ausnahmen
— aber nur dann, wenn sie intern weiß, wer ge- schrieben hat. DA lungnahme im Deutschen Ärzteblatt zeigen, daß für die Befürworter des Gesetzent- wurfes dieser Unterschied nicht existiert. Für sie ist es selbstverständlich, daß der Rettungssanitäter die im Ausbildungsziel definierten Tätigkeiten auch tatsächlich durchführt. Dies ist nach der geltenden Rechtslage, sofern nicht durch den übergesetz- lichen Notstand gedeckt, rechtswidrig und keine Frage standespolitischen Denkens und darüber hinaus erklärter- weise nicht Absicht des Ge- setzgebers.
Zum anderen bin ich (ge- rade weil ich umfassende ei- gene Einsatzerfahrungen als Rettungssanitäter besitze) der Auffassung, daß dem Ziel der Notfallmedizin nicht durch die Übertragung be- stimmter ärztlicher Aufgaben auf den Rettungssanitäter ge- dient ist. Die Notfallmedizin ist interdisziplinäre Medizin in besonderen Situationen und kann daher vom fachli- chen Anspruch nur durch den bestens qualifizierten Arzt geleistet werden. Jeder in der Fortbildungsarbeit der Not- fallmedizin Tätige weiß, wel- che großen gemeinsamen Anstrengungen notwendig waren, um den in der Notfall- medizin geltenden ärztlichen Standard zu erreichen. Um so aussichtsloser und im Denkansatz verfehlt ist es, die von allen Voraussetzun- gen her völlig inhomogene Gruppe der Rettungssanitä- ter bundesweit auf zumindest diesen Ausbildungsstand zu bringen, den sie besitzen müßten, wenn sie die von ih- nen beanspruchten Maßnah- men durchführen wollten. Es
kann nur sinnvoll sein, Prä- senz und Ausbildungsstand der Notärzte weiter zu stär- ken. Zur Begründung der Ansprüche der Rettungssani- täter werden unseriöse Zah- lenspiele und Vergleiche her- angezogen. Die Behauptung, daß (je nach Autor) 60 bis 90 Prozent der Notfalleinsätze ohne Notarzt abgewickelt werden, ist nur vordergrün- dig richtig. Mit dieser Zahl ist keine Aussage darüber ge- troffen, wieviele dieser Ein- sätze auch die Anwesenheit des Notarztes zwingend er- forderlich machten und in wievielen Fällen durch die Unerreichbarkeit eines Not- arztes Rettungssanitäter in Ausübung ihrer Notfallkom- petenz primär ärztliche Auf- gaben wahrgenommen ha- ben.
Bei unserer flächendek- kenden Versorgung mit Not- ärzten ist dieser Fall eine Ra- rität. Viel gravierender ist das Problem, daß Rettungs- sanitäter in Unterschätzung eines Notfalls und Überschät- zung eigener Fähigkeiten er- reichbare ärztliche Hilfe nicht in Anspruch nehmen.
Auch der Vergleich mit ame- rikanischen notfallmedizini- schen Verhältnissen ist nicht zutreffend. Amerikanische Verhältnisse sind wegen un- terschiedlicher rechtlicher Vorschriften sowie tief in die Medizin eingreifender haf- tungsrechtlicher Probleme nicht vergleichbar. Kennern der Materie kann wohl nicht verborgen bleiben, daß die amerikanische Notfallmedi- zin abgesehen vom kardiolo- gischen Notfall weit von deutschem Standard entfernt ist. Alle Ärzte sind aufgeru- fen, ärztliche Präsenz und ärztliches Wissen in der Not- falhnedizin zu verstärken.
Rettungssanitäter sollen nichtärztliche Aufgaben der Notfallmedizin übernehmen.
Ihnen wird keiner die in ei- nem so definierten Aufga- benfeld notwendige soziale Absicherung ihres Status ver- wehren.
Dr. med. P. Knuth, BÄK Herbert-Lewin-Str. 1, 5000 Köln 41
Dt. Ärztebl. 84, Heft 42, 15. Oktober 1987 (37) A-2773