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Archiv "Der Paragraph 218 im Vergleich mit der DDR: Unerträglicher Zustand" (24.04.1980)

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Unerträglicher Zustand

< Unter dieser Überschrift wird im DEUTSCHEN ÄRZTEBLATT von Herrn Kollegen Dr. Kattentidt gefor- dert, wir Ärzte täten gut, gemeinsam zu erklären, daß wir nicht zu über- prüfen vermögen, ob eine soziale Notlage besteht, und deshalb dies ab jetzt ablehnen. Dies findet sicher die Zustimmung vieler, wenn nicht fast aller Ärzte.

Eine Fristenlösung wie vorgeschla- gen und wie in anderen Ländern praktiziert ist bei uns wegen des Grundgesetzes aber unmöglich. Im Artikel 2 (2) des Grundgesetzes heißt es: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit".

Das Bundesverfassungsgericht be- zog dies auch auf den Ungeborenen und verwarf deshalb die Fristenlö- sung. Fristenlösung und Todesstra- fe sind wegen des Art. 2 (2) des Grundgesetzes nur mit einer Ände- rung des Grundgesetzes möglich.

Die ist einerseits kaum zu erwarten, andererseits würde eine Änderung unlösbare Probleme ergeben. Öf- fentlich Bedienstete, Beamte, Rich- ter, Soldaten, Stadträte, Kreisräte, Bürgermeister, Landräte, Landtags- abgeordnete, Bundestagsabgeord- nete, Minister und Ministerpräsiden- ten haben auf das bestehende Grundgesetz ein Gelöbnis abgelegt.

Würde das Grundgesetz geändert, müßte von all diesen Personen auf Grund dieses Gelöbnisses das neue Grundgesetz abgelehnt werden, oder man müßte sie dieses Gelöb- nisses entbinden. Im Grundgesetz ist nicht vorgesehen, wer einen Be- troffenen von diesem Gelöbnis ent- binden kann. All die oben Aufgeführ- ten müßten auf das neue Grundge- setz ein neues Gelöbnis ablegen.

Was soll aber mit all den im öffentli- chem Dienst Tätigen, den Beamten, Soldaten, Richtern und Politikern geschehen, die des Gewissens, ihres Glaubens wegen ein Gelöbnis auf ein neues Grundgesetz, welches das Recht auf Leben nicht beinhaltet, ablehnen? Wie soll in der Bundesre- publik regiert und verwaltet werden, wenn es teilweise keinen beschluß- fähigen Gemeinde- und Kreisrat, kei-

Paragraph 218

nen beschlußfähigen Landtag gibt, da die Mehrheit der von den Bürgern gewählten Vertreter aus Gewissens- oder religiösen Gründen ein Gelöb- nis auf ein neues Grundgesetz ab- lehnen und sich auf Artikel 3 (2) des Grundgesetzes berufen, in dem es heißt: „Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen oder po- litischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden." Man stelle sich ein Bundesland vor, dessen Mi- nisterpräsident und Regierung von der Mehrheit der Bürger gewählt wurde und die nun aus Glaubens- oder Gewissensgründen ein Gelöb- nis auf dieses neue Grundgesetz ab- lehnen würden. Verfassungen und Grundgesetze kann man bei Revolu- tionen leicht ändern, aber nicht we- gen einer Fristenlösung.

Es gibt nur eine Lösung: Institutio- nen schaffen, welche die soziale Notlage feststellen. Wir Ärzte vermö- gen eine soziale Notlage nicht zu überprüfen. Es ist ein unerträglicher Zustand für uns Ärzte, Bescheini- gungen über eine soziale Notlage, die durch kein anderes Mittel als durch den Abbruch der Schwanger- schaft zu beheben ist, auszustellen, wo keine Regierung, kein Gericht, kein Ministerium und keine Standes- organisation bereit ist zu erklären, wann und wo die Notlage vorliegt und wann nicht. Kollege Dr. Katten- tidt hat recht, wenn er uns auffor- dert: „deshalb dies ab jetzt ableh- nen." Wir Ärzte sollten seiner Auffor- derung folgen.

Dr. Enzmann

Robert-Koch-Straße 52 7110 Öhringen

SPRUCHE

Bart ab

„Man kann jetzt nicht da- durch einen reifen, zulas- sungsfähigen Arzt schaffen, daß man ihm den Bart von vorgestern, der einfach ab ist, wieder ins Gesicht klebt . .."

Prof. Dr. Siegfried Häußler

BRIEFE AN DIE REDAKTION

MEDIZINISCHE PRÜFUNGEN

Zu dem Artikel „Wie schlimm wird die ,Ärzteschwemme', und wie kann ihr be- gegnet werden?" von Prof. Dr. med.

Klaus Golenhofen in Heft 10/1980, Seite 621:

Aussperrung

von Sachverständigen?

In seinem Artikel schreibt Golenho- fen: „So ist es zum Beispiel nicht gelungen, das Prüfungsinstitut (IMPP) in eine gute Kooperation mit den medizinischen Fakultäten ein- zubinden, nur ganz wenige Hoch- schullehrer wirken am Prüfungsin- stitut mit, der überwiegende Teil ist durch übertriebene Geheimhaltung ausgesperrt."

Hierzu ist folgendes zu sagen: Ent- gegen der Annahme von Golenho- fen arbeitet das Institut für medizini- sche und pharmazeutische Prü- fungsfragen (IMPP) mit allen medizi- nischen Fakultäten und dem Medizi- nischen Fakultätentag seit seinem Bestehen eng zusammen. Bisher wirkten aus dem Bereich aller in der Bundesrepublik bestehenden medi- zinischen Universitäten 273 Univer- sitätslehrer als Sachverständige in den Kommissionen mit.

Ein weiteres Rotieren ist wie bisher vorgesehen. Zu den genannten Uni- versitätslehrern tritt noch ein seit 1978 bestehender „Arbeitskreis Praktisches Jahr", in dem ebenfalls alle medizinischen Fakultäten ver- treten sind. Die Teilkataloge zu den Gegenstandskatalogen wurden fer- ner allen Lehrstuhlinhabern der be- treffenden Fächer (also auch Nicht- Sachverständigen) zur Begutach- tung vorgelegt. — Aussperrung durch übertriebene Geheimhal- tung? Golenhofen meint: ja. Aber dadurch werden seine Ausführun- gen an dieser Stelle nicht weniger unzutreffend.

Dr. jur. Hans-Joachim Kraemer Direktor des Instituts

für medizinische und

pharmazeutische Prüfungsfragen Große Langgasse 8

6500 Mainz

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 17 vom 24. April 1980 1151

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