Die Information:
Bericht und Meinung
• Fortsetzung von Seite 2149 schäftigt werden können, während in der Praxis des niedergelassenen Arztes diese Regelung keine Gül- tigkeit erlangt, heißt es in der Stel- lungnahme der BÄK. Es sei kein stichhaltiger Grund dafür zu erken- nen, daß von vornherein jugendli- che Auszubildende in der Praxis des niedergelassenen Arztes nicht unter die Ausnahmeregelung des
§ 16 und § 17 fallen sollen.
Schwierigkeiten
mit dem Berufsschulunterricht Nach Auffassung der Bundesärzte- kammer erlaubt ferner der vorge- legte Entwurf auch nicht mehr den Berufsschulunterricht an Samsta- gen. Das führt regional, wie eine Umfrage bei den Landesärztekam- mern gezeigt hat, zu Schwierigkei- ten, da der Berufsschulunterricht für die Arzthelferin in der Hälfte al- ler Fälle nur oder auch an Samsta- gen stattfindet. Diese Konzentra- tion des Berufsschulunterrichts ist dadurch begründet, daß ärztliche Fachlehrer oft nur an Samstagen
— also außerhalb ihre,- ärztlichen Tätigkeit in der eigenen Praxis — in der Lage sind, den geforderten Fachkundeunterricht zu erteilen.
Nach Auffassung der Bundesärzte- kammer wird durch das Beschäfti- gungsverbot und damit auch das Verbot von Berufsschulunterricht an Samstagen dem Erfordernis der Praxis nicht Rechnung getragen.
Die Bundesärztekammer bittet da- her darum, eine Bestimmung auf- zunehmen, die es weiterhin ermög- licht, den Fachkundeunterricht auch an Samstagen weiter zu erteilen.
Darüber hinaus erscheinen der Bundesärztekammer die in § 9 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Re- gelungen über die Teilnahme am Berufsschulunterricht dazu ange- tan zu sein, die praktische Berufs- ausbildung durch eine zu starke Betonung der schulischen Bildung unberechtigterweise zurückzudrän- gen. Kennzeichnend ist hier etwa eine Bestimmung in Absatz 1 des
§ 9, nach der es künftig verboten sein soll, Arzthelferinnen an sol- chen Tagen noch für ein paar
Stunden in der Praxis zu beschäfti- gen, an denen sie fünf Stunden in der Schule verbracht haben. Wenn sich die Verantwortlichen in Politik und Praxis für eine Beibehaltung des dualen Systems, d. h. eine Stärkung der praxisbezogenen Ausbildung aussprechen und sie als unumstößlichen Bestandteil der beruflichen Bildung sehen, so müß- te auch das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend auf diese Vorstellung Rücksicht nehmen.
Eine Regelung, die darauf abzielt, die praktische Ausbildung zu be- schneiden, kann nach Auffassung der Bundesärztekammer nicht dem Erfordernis einer fundierten praxis- bezogenen Berufsausbildung ent- sprechen.
Rauchverbot
am Arbeitsplatz erwägen
Außerhalb des oben dargelegten Problemkreises sollte nach Auffas- sung der BÄK geprüft werden, ob unter dem Aspekt der gesundheitli- chen Betreuung der Jugendlichen ein Rauchverbot am Arbeitsplatz in Erwägung zu ziehen ist. Wenn die Bundesärztekammer auch die von anderer Seite erhobene Forderung
— am speziellen Arbeitsplatz des Jugendlichen während der Ausbil- dungszeit ein Rauchverbot einzu- führen — für berechtigt hält, so verkennt sie durchaus nicht die Schwierigkeiten, ein generelles Rauchverbot in praxi durchzuset- zen. Franz Stobrawa/BÄK
ZITAT
Krankenhausbetten
„Leere Betten sind wie leere Schreibtische — sie schreien nach Betätigung!"
Walter Arendt, Bundesmini- ster für Arbeit und Sozialord- nung, vor dem Bundeskon- greß der SPD-Arbeitsgemein- schaft für Arbeitnehmerfra- gen (AfA) in Bremen, als er in seiner Schlußrede Kritik an dem hohen Bettenangebot der Krankenhäuser übte.
Aufwandsentschä- digung für ein Ausschußmitglied der Ärzteversorgung
Die Aufwandsentschädigung für ein Mitglied des Verwaltungsausschus- ses einer ärztlichen Versorgungs- einrichtung ist nicht steuerfrei, da eine Leistung öffentlicher Dienste im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG nicht gegeben ist.
BFH, Urteil vom 9. 5. 74, Bd. 112,
Seite 481 DÄ
Krankheitskosten als Werbungskosten
und außergewöhnliche Belastung
Nimmt ein Steuerpflichtiger aus Furcht vor beruflichen Nach- teilen die ihm von seinem Arbeitge- ber eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Heilfürsorge nicht in Anspruch, so sind die durch die Konsultation freipraktizierender Ärzte entstandenen Krankheitsko- sten keine Werbunaskosten. Sie können jedoch zu einer Steuerer- mäßigung nach § 33 EStG führen, da der Verzicht auf kostenlose Heilfürsorge der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht entgegen- steht.
Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 25. Juni 1974, II 27/73, veröffentlicht in „Entscheidungen der Finanzge- richte", Heft 11/74, 517 DÄ
Pflichtmitgliedschaft in der Studentischen Krankenversorgung
Pflichtbeiträge des Sohnes eines Steuerpflichtigen zur Studentischen Krankenversorgung sind keine Son- derausgaben des mit den Aufwen- dungen finanziell belasteten Vaters.
BFH, Urteil vom 9. 5. 74, Bd. 112,
Seite 369 DÄ
AUS DER STEUERPRAXIS NACHRICHTEN
2150 Heft 30 vom 24. Juli 1975