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Archiv "CDA: Sozialsysteme kritisch überprüfen" (06.04.1984)

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CDA: Sozialsysteme kritisch überprüfen

Den Vorschlag, die Finanzierung der Sozialversicherungssysteme ganz oder teilweise von den Arbeitsverhält- nissen abzukoppeln und durch eine spürbare Erhöhung der Mehrwert- steuer zu finanzieren, lehnt der Ar- beitskreis für Wirtschaftspolitik der CDA ab. Mit der Erhöhung der Mehr- wertsteuer würde die Belastung der Arbeitnehmerhaushalte auf hohem Niveau bleiben und gleichzeitig wür- den die bisherigen Leistungsansprü- che aufgeweicht.

Zu dem Vorschlag sei es gekommen, da Fehlentwicklungen auf seiten der Anbieter wie der Nachfrager gesetzli- cher Sozialleistungen erhebliche Ko- stenbelastungen verursacht hätten,

die in Form wachsender Lohnneben- kosten Zustandekommen und Erhalt von Arbeitsplätzen gefährden könn- ten. Bei der Kritik an den zunehmen- den Lohnnebenkosten sei unterschla- gen worden, daß nur der geringere Teil der Lohnnebenkosten auf gesetz- lichen Beitragspflichten zu den sozia- len Sicherungssystemen beruhe.

Der Arbeitskreis Wirtschaft der CDA schlägt vor: Eine kritische Überprü- fung der Eigendynamik der sozialen Sicherungssysteme, die der Erkennt- nis Rechnung tragen müsse, daß Lohnersatzleistungen aus politischen wie wirtschaftlichen Gründen nicht ebenso hoch sein können wie die Löhne und Gehälter, die sie ersetzen sollen. Zum anderen die Erstattung der von den Sozialversicherungen zu finanzierenden Fremdleistungen aus öffentlichen Haushalten. cs

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Berufsständische Versorgungswerke

Sachverständigen eher Beruhi- gung aus. Denn so wurde erkenn- bar, daß der in der Nationalökono- mie nicht bestrittene Lehrsatz, daß berufsständische Versor- gungswerke nicht im Umlagever- fahren geführt werden dürfen, nicht tangiert ist. Vielen Kommis- sionsmitgliedern war wohl auch klar, daß beispielsweise die Ein- beziehung der noch unselbstän- dig tätigen Freiberufler das Bei- tragszahlerpotential der Renten- versicherung um nicht einmal 0,4

Prozent erhöhen würde. Diese könnten, wenn man sie verpflich- tete, in Zukunft Beiträge an die Rentenversicherung zu zahlen, deren finanzielle Lage also nur unwesentlich verbessern. Glei- ches gilt auch für den Vermögens- stock der Versorgungswerke. Die- ser macht noch nicht einmal eine Monatsausgabe der gesetzlichen Rentenversicherung aus.

Während der Kommissionsbera- tungen kam auch die Frage auf, wie man sicherstellen könne, daß alle Gruppen der Bevölkerung — somit auch die Angehörigen der Versorgungswerke — sich an den Belastungen beteiligen, die die

Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung als Folge des Bevölkerungsrückganges zu tra- gen haben. Die Fragesteller konn- ten allerdings nicht widerlegen, daß die Freien Berufe im Jahr 1956 durch die Streichung der Selbstversicherung in der Renten- versicherung nicht nur vom

„Tisch der Solidarität" in der Ren- tenversicherung gewiesen wur- den, sondern vor allem auch auf ihre berufsständische Selbsthilfe verwiesen wurden und sind. Die Versorgungswerke haben übri- gens nie irgendwelche Staatszu- schüsse und Garantien empfan- gen oder gewollt. Sie werden sie auch in der Zukunft nicht bean- spruchen. Diese berufsständische Selbsthilfe wird für die Angehöri- gen der Freien Berufe um so be- deutsamer, bedenkt man die Ein- griffe, die in das Recht der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten in der gesetzlichen Rentenversiche- rung, zur Sicherung der Finanz- grundlagen der Rentenversiche- rung mit dem Haushaltsbegleit- gesetz 1984, vorgenommen wer- den mußten (vergleiche DEUT- SCHES ÄRZTEBLATT Heft 3/1983, Seite 81).

In der Kommission gab es Stim- men, die einer Modifizierung der Zugangsregelung des § 7 Absatz 2 des Angestelltenversicherungsge- setzes, wenn nicht gar seiner Streichung das Wort redeten. Hät- ten sich diese Meinungen — sie sind in der Minderheit geblieben — durchgesetzt, hätte das für die Versorgungswerke unvertretbare Folgen gehabt. Der sonst gültige Hinweis, für unselbständig Tätige sei grundsätzlich die Rentenversi- cherung zuständig, versagt für un- selbständig tätige Freiberufler.

Dies zum einen, weil nach wie vor die unselbständige Tätigkeit un- mittelbar nach Eintritt in die Be- rufsausübung nur ein Zwischen- stadium vor der Niederlassung in eigener Praxis darstellt und zum anderen die berufsständische Versorgung nicht nur vom Gedan- ken der kollektiven Eigenvorsorge geprägt ist. Sie erschöpft sich also nicht nur in der Rolle einer bloßen Ersatzfunktion für die staatliche Sozialversicherung, sondern ver- folgt darüber hinaus spezielle ge- sellschaftspolitische Ziele, indem sie durch diese Vorsorge einer Überalterung der Berufsstände vorbeugt und der Erhaltung stets leistungsfähiger Freier Berufe dient. Diese Ansicht wird von der Mehrheit der Kommission geteilt.

Bundesarbeitsminister Blüm hat kürzlich auf eine ähnliche Frage folgendes geantwortet: „Das sind so Schreckensmeldungen, mit de- nen politische Kleinkinder um den Schlaf gebracht werden. Niemand plant so etwas. Da leben anschei- nend ganze Kompanien von der künstlichen Ernährung dieses Ge- spenstes." Auf die weitere Frage, ob der Status der Versorgungs- werke und die Wahlfreiheit ihrer Mitglieder unangetastet bleiben, antwortete Blüm schlicht mit:

„Ja".

Rechtsanwalt

Hans Hermann Keusch'), Köln

*) Der Verfasser ist Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft berufständi- scher Versorgungswerke (ABV) 1066 (50) Heft 14 vom 6. April 1984 81. Jahrgang Ausgabe A

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