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Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jg.05, Heft 01 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

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5. Jahrgang Schönwalde-Glien, 22. Januar 2009 Nr. 1

Ö F F E N T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G E N

Inhaltsverzeichnis

Amtliche Mitteilungen

2. Sitzung des Hauptausschusses vom 9.12.2008 Beschlüsse des Hauptausschusses

S. 2 Vertrag über die Nutzung der Sportstätten in der Gemeinde Schönwalde-Glien S. 2 3. Sitzung der Gemeindevertretung vom 18.12.2008

Beschlüsse der Gemeindevertretung

S. 2 Neuabschluss von Wegenutzungsverträgen für die Gasversorgung mit einer

Laufzeit von 20 Jahren S. 2

Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien S. 2 Entschädigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien S. 5 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Anordnung

einer Leinenpflicht für Hunde auf den in der Anlage aufgeführten Straßen und

Plätzen der Gemeinde Schönwalde-Glien S. 5

Bebauungsplan „Hasenwinkel“ OT Pausin

Aufhebung des Satzungsbeschlusses S. 5

Bebauungsplan „Hasenwinkel“ OT Pausin

Änderungsbeschluss S. 5

Bebauungsplan „Hasenwinkel“ OT Pausin

Auslegungsbeschluss und Bekanntmachung S. 5

Bestätigung der geprüften Jahresrechnung 2007 und Entlastung des

Bürgermeisters für das HH-Jahr 2007 S. 5

Bebauungsplan Nr. 08 „Straße A“, OT Schönwalde-Siedlung

Abwägungsbeschluss S. 7

Bebauungsplan Nr. 08 „Straße A“, OT Schönwalde-Siedlung

Auslegungsbeschluss S. 7

Bebauungsplan Nr. 22 „Fasanensteig“, OT Schönwalde-Siedlung

Abwägungsbeschluss S. 7

Bebauungsplan Nr. 22 „Fasanensteig“, OT Schönwalde-Siedlung

Auslegungsbeschluss S. 7

Besetzung der KITA-Ausschüsse in der Gemeinde Schönwalde-Glien mit

Gemeindevertretern S. 7

Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens (Umlegung) nach den Vorschriften des

Baugesetzbuches S. 7

Fördermittelantrag „Spielplatz Paaren im Glien, Dorfanger“ S. 8 Fördermittelantrag „Spielplatz Wansdorf, In den Hufen“ S. 8 Fördermittelantrag „Spielplatz Schönwalde-Siedlung, Richard-Dehmel-Straße“ S. 8

Fördermittelantrag „Umbau der FFw OT Grünefeld“ S. 8

Fördermittelantrag „Wasserwanderrastplatz Schönwalde-Glien“ S. 8 Prüfantrag "Einrichtung von Newslettern für interessierte Bürger" (Antrag

B90/Die Grünen) S. 8

Beschluss über den Antrag des Ortsbeirates Schönwalde-Siedlung vom 18.11.2008 über die Weiterführung des BBPL. Nr. 25 „Fehrbelliner Straße/

Jugendclub und Bolzplatz“ S. 8

Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 19.11.2008 „Erweiterung der Möglichkei- ten für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Schönwalde-Glien, sich in die Listen für das Volksbegehren „Keine neuen Tagebaue“ einzutragen“ S. 8 Antrag SSV 53 e.V. auf Unterstützung für ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)

im Sport, OT Schönwalde-Siedlung S. 8

Beschluss über den Antrag „Neuanschaffung für die neue Sporthalle“ OT Schönwalde-Siedlung -Glasschaukasten , Antrag des SSV 53.eV. vom

10.07.2008 an den Bürgermeister S. 8

Öffentliche Bekanntmachungen

Entschädigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien S. 9 1. Änderung der Ordnungsbehördliche Verordnung über

die Anordnung einer Leinenpflicht für Hunde auf den in der Anlage aufgeführten Straßen und Plätzen der Gemeinde

Schönwalde-Glien S. 11

Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Betr.: Öffentliche Auslegung des geänderten Entwurfes zum Bebauungsplan und Umweltbericht „Hasenwinkel“ der

Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Pausin S. 11 Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Betr.: Öffentliche Auslegung des Entwurfs zum Bebauungs- plan Nr. 08 Wohngebiet „Straße A“ der Gemeinde Schön-

walde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Siedlung S. 12 Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Betr.: Öffentliche Auslegung des Entwurfs zum Bebauungs- plan Nr. 22 Wohngebiet „Fasanensteig“ der Gemeinde

Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Siedlung S. 12 Abwägungsbeschluss der eingegangenen Stellungnahmen sowie Beschluss der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung im Gebiet der Gemeinde Schönwalde-Glien S. 13 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhal-

tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der

Gemeinde Schönwalde-Glien S. 13

Nichtamtliche Mitteilungen

Zuschüsse für die Familienferien S. 19

Impressum S. 19

Amtsblatt

für die Gemeinde Schönwalde-Glien

mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

(2)

- ÖFFENTLICHE SITZUNG - Beschluss Nr. 189/1/2004/2008

Vertrag über die Nutzung der Sportstätten in der Gemeinde Schönwalde-Glien Der Inhalt des Vertrages wird wie folgt geändert:

1. Punkt V -Nutzungsentgelt

Folgender Teil wird ersatzlos gestrichen:

Bei Dauernutzung erklärt der Nutzer hiermit sein Einverständnis, dass die Gemeinde Schönwalde-Glien den Betrag jeweils zum von folgendem Konto einzieht:

> Kontoinhaber:

> Kontonummer:

> Bankleitzahl:

> Name der Bank:

2. Punkt VI -Kündigung Es wird eingefügt:

Der Vertrag gilt bis zum 31.07.2009 . Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens bis zum 30.06. eines Jahres gekündigt wird.

Die Regelung zur Kündigung nach Punkt I Nr. 2 bleibt unberührt.

(6 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

- ÖFFENTLICHE SITZUNG - Beschluss Nr. 60/1/2007/2008

Neuabschluss von Wegenutzungsverträgen für die Gasversorgung mit einer Laufzeit von 20 Jahren

Die Gemeindevertretung erklärt hiermit, neue Wegenutzungsverträge für die Gasversorgung der Gemeinde Schönwalde-Glien mit einer Laufzeit von 20 Jahren, voraussichtlich ab 15.10.2011, zu schließen. Das notwendige Verfahren nach § 46 (3) des Energiewirtschaftsgesetzes ist hierfür durchzu- führen.

Die Gemeinde Schönwalde-Glien behält sich vor, von einem Vertragsab- schluss abzusehen.

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 252/2008

Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien Die Gemeindevertretung beschließt die in der Anlage beigefügte Ge- schäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien.

(15 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien hat aufgrund des § 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) in ihrer Sitzung am 18.12.2008 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

Erster Abschnitt Gemeindevertretung

§ 1 Gemeindevertreter

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben gemäß § 31 Abs. 1 BbgKVerf die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung erwachsenen Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere an den Sitzun-

gen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen.

(2) Im Falle ihrer Verhinderung haben Mitglieder der Gemeindevertretung vor der Sitzung den Vorsitzenden zu benachrichtigen. Bei Sitzungen der Ausschüsse ist zugleich ein Stellvertreter zu benachrichtigen.

§ 2

Einberufung der Gemeindevertretung (§ 34 BbgKVerf) (1) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft die Sitzungen der Gemeindevertretung ein. Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens 7 volle Tage vor dem Sitzungstag, der Tag der Absendung nicht mitgerech- net, zugehen (regelmäßige Ladungsfrist). Die regelmäßige Ladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Ladungen am 9. Tag vor der Sitzung zur Post gegeben worden sind.

(2) Der Ladung sind neben der Tagesordnung etwaige Vorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen; Vorlagen können in Aus- nahmefällen auch nachgereicht werden.

(3) In dringenden Angelegenheiten, kann die Ladungsfrist auf 2 volle Tage vor dem Sitzungstag verkürzt werden (vereinfachte Einberufung). Die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen.

§ 3

Tagesordnung der Gemeindevertretung (§ 35 BbgKVerf) (1) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung setzt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf die Tagesordnung der Gemeindevertretung im Benehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten fest. In die Tagesordnung sind gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf die Beratungsgegenstände aufzunehmen, die bis zum Ablauf des 10. Tages vor dem Tag der Sitzung

a) von mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Ge- meindevertreter oder

b) einer Fraktion oder c) von dem Bürgermeister

dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung benannt wurden. Die Benen- nung soll regelmäßig schriftlich erfolgen.

(2) Soweit es sich nicht um eine dringende Angelegenheit handelt, deren Behandlung nicht bis zur darauf folgenden Sitzung aufgeschoben werden kann, sind die Vorschläge bei Nichteinhaltung der Frist in die Tagesordnung der darauf folgenden Sitzung aufzunehmen.

§ 4

Zuhörer (§ 36 BbgKVerf)

(1) An den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung können Zuhörer nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilnehmen.

(2) Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich an den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen auch die Beratung nicht stören und keine Zeichen des Beifalls oder Missfallens geben. Zuhörer, welche die Ordnung stören, können vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.

§ 5

Einwohnerfragestunde; Anhörung von Betroffenen und Sachverständigen (§ 13 BbgKVerf)

(1) Die nach § 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 27.10.2008 und der Einwohnerbeteiligungssatzung der Gemeinde Schön- walde-Glien vom 21.11.2008 durchzuführende Einwohnerfragestunde findet zu Beginn des öffentlichen Teils der Sitzung der Gemeindevertretung statt.

Dies gilt nicht für Sitzungen, in denen nur nichtöffentlich zu behandelnde Gegenstände vorgesehen sind.

(2) Beschließt die Gemeindevertretung, zu einzelnen Tagesordnungspunk- ten zum Gegenstand der Beratung Betroffene oder Sachverständige zu hören, ist die Anhörung zu beenden, bevor Beratung und Abstimmung über den Gegenstand beginnen.

§ 6

Anfragen der Mitglieder der Gemeindevertretung (§ 29 Abs. 1 BbgKVerf)

Anfragen der Mitglieder der Gemeindevertretung an den Hauptverwal- tungsbeamten, die in der Sitzung der Gemeindevertretung beantwortet werden sollen, sollen in der Regel kurz und sachlich abgefasst sein. Der

Amtliche Mitteilungen Beschlüsse der 2. Sitzung des

Hauptausschusses vom 9.12.2008

Ende der 2. Sitzung des Hauptausschusses vom 9.12.2008

Beschlüsse der 3. Sitzung der Gemeindevertretung vom 18.12.2008

(3)

Anfragende kann eine Zusatzfrage stellen. Ist die Beantwortung wegen der Kürze der Zeit nicht möglich, ist die Anfrage in der folgenden Sitzung zu beantworten, sofern dies zwischenzeitlich nicht schriftlich erfolgt ist.

§ 7 Sitzungsablauf

(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet die Verhandlung und schließt die Sitzungen der Gemeindevertretung. In den Sitzungen handhabt er die Ordnung und übt das Hausrecht aus (§ 37 Abs. 1 BbgKVerf). Im Falle seiner Verhinderung treten seine Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Benennung als Erster oder Zweiter Stellvertreter an seine Stelle.

(2) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

Öffentlicher Teil a) Eröffnung der Sitzung, b) Feststellung der Tagesordnung, c) Bericht des Bürgermeisters, d) Einwohnerfragestunde,

e) Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der letzten Sitzung,

f) Behandlung der Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung, g) Behandlung der Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils der Sitzung, Nichtöffentlicher Teil

h) Bericht des Bürgermeisters,

i) Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der letzten Sitzung,

j) Behandlung der Tagesordnungspunkte des nichtöffentlichen Teils der Sitzung,

k) Schließung der Sitzung.

§ 8

Behandlung der Tagesordnungspunkte, Unterbrechung und Vertragung (1) Die Gemeindevertretung kann die Tagesordnungspunkte

a) durch die Entscheidung in der Sache abschließen, b) verweisen oder

c) ihre Beratung vertagen.

(2) Der Antrag auf Entscheidung in der Sache geht bei der Abstimmung dem Verweisungsantrag, dieser dem Vertagungsantrag vor. Wird einem Antrag stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmel- dungen noch zuzulassen.

(3) Der Vorsitzende kann die Sitzung der Gemeindevertretung unterbre- chen. Auf Antrag von einem Drittel ihrer anwesenden Mitglieder oder einer Fraktion muss er die Sitzung unterbrechen. Bei einer weiteren Unterbre- chung ist für den Antrag die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

(4) Nach 23.00 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgeru- fen. Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschlie- ßend behandelt. Die Gemeindevertretung kann gemäß § 34 Abs. 5 der BbgKVerf mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Unterbrechung der Sitzung und deren Fortsetzung zur Behandlung der noch offenen Tagesordnungspunkte an einem anderen Termin beschließen (Fortset- zungssitzung). Der Beschluss muss Zeit und Ort der Fortsetzungssitzung bestimmen. Für die Fortsetzungssitzung erfolgt keine erneute Ladung. Soll keine Fortsetzungssitzung beschlossen werden, sind die noch nicht aufgerufenen Tagesordnungspunkte in der nächsten Sitzung der Gemein- devertretung an vorderer Stelle auf die Tagesordnung zu setzen.

§ 9 Redeordnung

(1) Reden darf nur, wer vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung das Wort erhalten hat. Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben.

(2) Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldun- gen, soweit nicht mit Zustimmung des Redeberechtigten hiervon abgewi- chen wird. Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt bezie- hen. Es darf dadurch kein Redner unterbrochen werden.

(3) Die Dauer der Redezeit für den Redeberechtigten wird für die Berichter- stattung auf 10 Minuten, für die Ausführungen in der Beratung und den Ausführungen zur Geschäftsordnung auf 5 Minuten sowie für persönlichen Erklärungen und Erwiderungen auf 3 Minuten beschränkt. Wenn für bestimmte Gegenstände (Haushaltsplan, Entwürfe umfangreicher Satzun- gen und von Bauleitplänen) längere Redezeiten erforderlich sind, können vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung Ausnahmen von der festgeleg- ten Dauer der Redezeit für alle Redeberechtigten zugelassen werden.

Persönliche Erklärungen können nur am Ende der Beratung des Verhand- lungsgegenstandes abgegeben werden.

(4) Dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter ist auch außerhalb der Reihe der Wortmeldungen jederzeit das Wort zu erteilen.

§ 10

Sitzungsleitung (§ 37 BbgKVerf)

(1) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

(2) Ist ein Gemeindevertreter in einer Sitzung dreimal zur Sache gerufen worden, so hat ihm der Vorsitzende das Wort zu entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder erteilen.

(3) Der Vorsitzende kann ein Mitglied der Gemeindevertretung zur Ordnung rufen, dessen Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört.

(4) Ist ein Gemeindevertreter in einer Sitzung der Gemeindevertretung dreimal zur Ordnung gerufen worden, kann ihm der Vorsitzende für die Dauer der Sitzung das Wort entziehen oder ihn des Raumes verweisen.

§ 11

Abstimmung (§ 39 BbgKVerf)

(1) Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Gemeindevertretung ist vor jeder Abstimmung der Antrag zu verlesen. Bei der offenen Abstimmung stellt der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Anzahl der Mitglieder fest, die

a) dem Antrag mit Ja zustimmen, b) den Antrag mit Nein ablehnen oder

c) sich der Stimme enthalten.

Wird das Abstimmungsergebnis sofort nach der Abstimmung angezweifelt, so muss die offene Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesord- nungspunktes wiederholt werden.

(2) Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Gemein- devertretung oder einer Fraktion ist namentlich abzustimmen.

(3) Liegen zu dem Tagesordnungspunkt Änderungs- und Ergänzungsanträ- ge vor, wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der von dem Antrag der Sitzungsvorlage am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungs- anträgen mit finanziellen Auswirkungen hat der den Vorrang, der Mehraus- gaben oder Mindereinnahmen bewirkt. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende der Gemeindevertretung.

(4) Auf Antrag, der mit Stimmenmehrheit angenommen wurde, ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen.

Über die Vorlage beziehungsweise den Antrag ist danach insgesamt zu beschließen.

(5) Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit den Vorrang und müssen vor Sachanträgen behandelt werden.

§ 12

Geheime Wahlen (§§ 39 bis 40 BbgKVerf)

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung von geheimen Wahlen ist aus der Mitte der Gemeindevertretung ein aus 3 Personen bestehender Wahlaus- schuss zu bilden.

(2) Es sind äußerlich gleiche Stimmzettel zu verwenden. Werden keine Umschläge verwendet, so sind die Stimmzettel so zu falten, dass das Stimmverhalten von außen nicht erkennbar ist.

(4)

(3) Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass sie nur noch mit einem Kreuz zu kennzeichnen sind. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung und fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig.

(4) Die Stimmabgabe hat in einer Wahlkabine oder räumlich so abgegrenzt zu erfolgen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Einheitliches Schreibge- rät ist zu verwenden.

(5) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl bekannt.

§ 13

Niederschrift (§ 42 BbgKVerf)

(1) Der Bürgermeister ist für die Fertigung der Niederschrift verantwortlich.

Er bestimmt den Protokollführer.

(2) Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:

a) den Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,

b) die Namen der anwesenden, sowie der entschuldigt und ohne Ent- schuldigung abwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung,

c) die Namen der teilnehmenden Verwaltungsvertreter und anderer zugelassener Personen,

d) die Tagesordnung,

e) den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, den wesentli- chen Inhalt der Beratung, den Wortlaut der Beschlüsse,

f) die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen,

g) den Ausschluss und die Wiederherstellung der Öffentlichkeit,

h) das Abstimmungsverhalten jedes Mitgliedes der Gemeindevertretung, das dies verlangt,

i) bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der Mitglieder der Gemeindevertretung

und

j) die Namen der wegen Befangenheit an Beratung oder Entscheidung zu einzelnen Tagesordnungspunkten nicht mitwirkenden Mitglieder der Gemeindevertretung.

(3) Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu protokollieren.

(4) Die Sitzungsniederschrift ist spätestens mit der Ladung zur nächsten Sitzung den Mitgliedern der Gemeindevertretung zuzuleiten.

(5) Soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird, wird die Öffentlichkeit über den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse der Gemeinde- vertretung im „Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien“ unterrichtet.

§ 14

Bild- und Tonbandaufzeichnungen (§ 35 Abs. 3 BbgKVerf) (1) Bild- und Tonübertragungen und Bild- und Tonbandaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind grundsätzlich zulässig.

(2) Absatz 1 gilt für von der Gemeindevertretung selbst veranlasste Bild- und Tonübertragungen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen entsprechend.

(3) Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonauf- zeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind gemäß § 42 Abs.

2 Satz 4 BbgKVerf nach der darauf folgenden Sitzung zu löschen.

§ 15

Fraktionen (§ 32 BbgKVerf)

(1) Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern der Gemeindevertretung.

Eine Fraktion muss gemäß § 32 BbgKVerf mindestens aus 2 Mitgliedern bestehen. Fraktionen wirken gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf an der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit.

(2) Die Fraktionen haben dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung von ihrer Bildung unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben. Die Mitteilung hat die genaue Bezeichnung der Fraktion, die Namen des Fraktionsvorsitzen- den, seiner Stellvertreter sowie aller der Fraktion angehörenden Gemeinde- vertreter zu enthalten. Die einer Fraktion zustehenden Rechte kann sie nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 wahrnehmen. Veränderungen sind dem Vorsitzenden stets unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Zweiter Abschnitt

Ausschüsse der Gemeindevertretung (§§ 43, 44 BbgKVerf)

§ 16

Fachausschüsse (§ 43 BbgKVerf)

(1) Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus ihrer Mitte gemäß § 43 Abs. 1 BbgKVerf folgende ständige Ausschüsse (Fachausschüsse):

a) den Ausschuss für Bau, Wohnen und Verkehr,

b) den Ausschuss für Bildung, Kultur, Jugend, Sport und Tourismus, c) den Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft sowie

d) den Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Landwirtschaft (2) Die Zahl der Sitze beträgt jeweils 4.

(3) Die Gemeindevertretung beruft in jeden Ausschuss bis zu 4 sachkundi- ge Einwohner.

§ 17 (§ 44 BbgKVerf) Verfahren in den Ausschüssen

(1) Für Geschäftsgang und Verfahren der von der Gemeindevertretung gemäß § 43 BbgKVerf gebildeten Ausschüsse gelten die Vorschriften des Ersten Abschnittes sinngemäß, soweit nicht gesetzlich oder in den folgen- den Absätzen eine andere Regelung getroffen wird.

(2) Die Öffentlichkeit soll über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ausschüsse durch Aushang in den in § 15 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 27.10.2008 aufgeführten Bekanntma- chungskästen unterrichtet werden.

(3) Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 der BbgKVerf können die Rechte nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 BbgKVerf und § 35 Abs. 1 Satz 2 der BbgKVerf auch von mindestens zwei stimmberechtigten Ausschussmitgliedern geltend gemacht werden.

Dritter Abschnitt

Hauptausschuss (§§ 49, 50 BbgKVerf)

§ 18

Hauptausschuss (§§ 49, 50 BbgKVerf)

(1) Für Geschäftsgang und Verfahren des Hauptausschusses gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes entsprechend, soweit nicht gesetzlich oder in den folgenden Absätzen eine andere Regelung getroffen wird.

(2) Der Hauptausschuss tritt in der Regel an jedem 9. Tag vor der Gemein- devertretersitzung zu einer Sitzung zusammen. Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens 7 volle Tage vor dem Sitzungstag, der Tag der Absendung nicht mitgerechnet, zugehen.

(3) Die Beschlüsse des Hauptausschusses oder deren wesentlicher Inhalt sind entsprechend der Regelung für die Beschlüsse der Gemeindevertre- tung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird.

Vierter Abschnitt

Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften, Ortsteile

§ 19

Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften

Die Bestimmungen des zweiten Abschnitts sind sinngemäß auch auf solche Ausschüsse der Gemeinde anzuwenden, die auf besonderen Rechtsvor- schriften beruhen, soweit diese Vorschriften nichts anderes bestimmen.

§ 20

Ortsbeiräte und Ortsvorsteher (§§ 46, 47 BbgKVerf)

(1) Der Ortsvorsteher beruft die Sitzungen des Ortsbeirates ein. Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens 7 volle Tage vor dem Sitzungstag, der Tag der Absendung nicht mitgerechnet, zugehen (regelmäßige Ladungs- frist). Die regelmäßige Ladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Ladungen am 9. Tag vor der Sitzung zur Post gegeben worden sind.

(2) Der Ladung sind neben der Tagesordnung etwaige Vorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen; Vorlagen können in Aus- nahmefällen auch nachgereicht werden.

(5)

(3) In dringenden Angelegenheiten, kann die Ladungsfrist auf 2 volle Tage vor dem Sitzungstag verkürzt werden (vereinfachte Einberufung). Die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen.

(4) Der Ortsvorsteher setzt entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 1 der BbgKVerf die Tagesordnung des Ortsbeirates im Benehmen mit dem Bürgermeister fest. In die Tagesordnung sind entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 2 der BbgKVerf die Beratungsgegenstände aufzunehmen, die bis zum Ablauf des 10. Tages vor dem Tag der Sitzung

a) von mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Ortsbeirates

oder

b) von dem Bürgermeister

dem Ortsvorsteher benannt wurden. Die Benennung soll regelmäßig schriftlich erfolgen.

(5) Soweit es sich nicht um eine dringende Angelegenheit handelt, deren Behandlung bis zur darauf folgenden Sitzung aufgeschoben werden kann, sind die Vorschläge bei Nichteinhaltung der Frist in die Tagesordnung der darauf folgenden Sitzung aufzunehmen.

(6) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren der Ortsbeiräte im Übrigen die §§ 1, 4 sowie 6 bis 14 dieser Geschäftsord- nung entsprechende Anwendung.

(7) Jeder Ortsvorsteher ist zu allen öffentlichen oder nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse zu laden, in denen Gegenstände behandelt werden, die Belange seines Ortsteils berühren.

Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 21

Inkrafttreten; Außer-Krafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 19.12.2003 (Beschluss-Nr. 16/2003 vom 18.12.2003) außer Kraft.

Schönwalde-Glien, den 6. Januar 2009

gez.

Karla-Veronika Ehl

Vorsitzende der Gemeindevertretung

Beschluss Nr. 251/2008

Entschädigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Gemeindevertretung beschließt die in der Anlage aufgeführte Entschä- digungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien.

(11 Ja- und 4 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Die Bekanntmachung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien erfolgt ab der Seite 9.

Beschluss Nr. 112/2/2004/2008

1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Anordnung einer Leinenpflicht für Hunde auf den in der Anlage aufgeführten Straßen und Plätzen der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Gemeindevertretung beschließt die 1. Änderung der Ordnungsbehördli- chen Verordnung über die Anordnung einer Leinenpflicht für Hunde auf den in der Anlage aufgeführten Straßen und Plätzen der Gemeinde Schönwal- de-Glien.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Die Bekanntmachung der 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Anordnung einer Leinenpflicht für Hunde auf den in der Anlage aufgeführten Straßen und Plätzen der Gemeinde Schönwalde-Glien erfolgt ab der Seite 11.

Beschluss Nr. 257/2008

Bebauungsplan „Hasenwinkel“ OT Pausin Aufhebung des Satzungsbeschlusses

Die Gemeindevertretung beschließt die Aufhebung des Satzungsbeschlus- ses zum Bebauungsplan „Hasenwinkel“ OT Pausin unter der Dr.-Nr.

112/2008 vom 19.06.2008.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 258/2008

Bebauungsplan „Hasenwinkel“ OT Pausin Änderungsbeschluss

Die Gemeindevertretung beschließt die Änderung des Bebauungsplanes

„Hasenwinkel“ der Gemeinde Schönwalde-Glien, OT Pausin.

In Abstimmung mit dem Landkreis Havelland sind im Bebauungsplan nachfolgende textliche Festsetzungen zu korrigieren bzw. zu streichen sowie Änderungen in der Planzeichnung erforderlich:

1. textl. Festsetzung Nr. 2.1 ist in beiden Absätzen widersprüchlich: es wird eine zulässige Grundfläche incl. der Nebenanlagen festgesetzt, darüber hinaus ist aber im jeweiligen Satz 2 eine Überschreitung durch Nebenanlagen nach § 19 Abs. 4 BauGB festgesetzt – dies ist unzuläs- sig

2. textl. Festsetzung Nr.6.3 „Dacheindeckung“ wird für Hauptgebäude um Betondachsteine, Faserzementplatten oder profilierte Metalldeckungen ergänzt

3. textl. Festsetzung Nr. 9.2 ist weiterhin nicht eindeutig und daher nicht vollziehbar. Die Höhe der notwendigen Kompensation muss sich bereits aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes eindeutig und zweifels- frei ergeben.

4. textl. Festsetzung Nr. 9.1 und 9.3 ist das Wort „Zuwegungen“ durch

„öffentliche Straßenverkehrsflächen“ zu ersetzen.

5. der nördliche Teil des Flurstückes 33 wird als „Allgemeines Wohnge- biet“ ausgewiesen

6. die Baugrenze der Flurstücke 182 bis 184 wird von derzeit 20,0m auf 22,0m erweitert

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 259/2008

Bebauungsplan „Hasenwinkel“ OT Pausin Auslegungsbeschluss und Bekanntmachung

Die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien billigt den geänderten Entwurf des Bebauungsplanes „Hasenwinkel“ mit Umweltbericht und Begründung der Gemeinde Schönwalde-Glien in der Fassung von November/ Dezember 2008, für den OT Pausin.

Der Entwurf des geänderten Bebauungsplanes mit Umweltbericht und Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von einem Monat öffentlich auszulegen. Die durch die Planung der Gemeinde berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Die Bekanntmachung Bert.: Öffentliche Auslegung des geänderten Entwurfes zum Bebauungsplan und Umweltbericht „Hasenwinkel“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Pausin mit Karte des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt auf der Seite 11.

Beschluss Nr. 263/2008

Bestätigung der geprüften Jahresrechnung 2007 und Entlastung des Bürgermeisters für das HH-Jahr 2007

Die Gemeindevertretung folgt dem Entlastungsvorschlag der Kommunal- aufsicht, SG Rechnungsprüfung, des Landkreises Havelland vom 02.12.2008 und

- bestätigt die geprüfte Jahresrechnung 2007 der Gemeinde Schönwal- de-Glien

und

- entlastet den Bürgermeister der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2007.

(14 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen) Der Abdruck des Entlastungsvorschlages erfolgt auf der Seite 6.

(6)

Anlage zum Beschluss Nr. 263/2008

(7)

Beschluss Nr. 217/2008

Bebauungsplan Nr. 08 „Straße A“, OT Schönwalde-Siedlung Abwägungsbeschluss

1. Die von den Bürgern, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) vorgebrachten Anregungen und Hinweise zur Beteiligung am 3. Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 08 „Straße A“ hat die Gemeinde- vertretung Schönwalde-Glien mit folgendem Ergebnis geprüft:

a) Berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

TÖB Nr. 17 Landkreis Havelland

b) Teilweise berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

Bürger Nr. B2 Bürger Nr. B3

c) Nicht berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

Bürger Nr. B1

Bürgereinwand ohne lfd. Nr. (da außerhalb des Zeitraums der Offenla- ge eingereicht)

d) Keine planungsrelevanten Bedenken, aber mitunter Hinweise, die zur Kenntnis genommen bzw. im weiteren Verfahren beachtet werden, äu- ßerten:

TÖB Nr. 1 Landesumweltamt Brandenburg

TÖB Nr. 2 Gemeinsame Landesplanung Brandenburg/Berlin TÖB Nr. 6 Amt für Forstwirtschaft Alt Ruppin, Außenstelle Borgsdorf TÖB Nr. 8 Wasser- und Bodenverband

TÖB Nr. 32 Stadt Hennigsdorf TÖB Nr. 35 Stadt Nauen e) Keine Antwort gaben ab:

TÖB Nr. 3 Regionale Planungsgemeinschaft Havelland - Fläming TÖB Nr. 31 Gemeinde Oberkrämer

TÖB Nr. 34 Bezirksamt Spandau

2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Bürger, Behörden und sonstigen TÖB, die Anregungen und Hinweise abgegeben haben, vom Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

3. Die Anlagen (Vorschlag zur Abwägung der eingegangenen Stellungnah- men und Anregungen) sind Bestandteil dieses Beschlusses.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Der Abdruck der Karte des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt auf der Seite 12.

Beschluss Nr. 218/2008

Bebauungsplan Nr. 08 „Straße A“, OT Schönwalde-Siedlung Auslegungsbeschluss

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 08 "Straße A" für den OT Schönwal- de-Siedlung in der Fassung vom September 2008 für das Gebiet in der Gemarkung Schönwalde mit den Flurstücken 1 bis 79 in der Flur 5 wird einschließlich Begründung und Umweltbericht in der vorgelegten Form gebilligt und nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die Dauer von einem Monat zur Auslegung bestimmt. Die Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) sind nach § 4 Abs. 2 BauGB erneut einzuholen.

Es wird hiermit bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Die Bekanntmachung Betr.: Öffentliche Auslegung des Entwurfs zum Bebauungsplan Nr. 08 Wohngebiet „Straße A“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Siedlung mit Karte des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt auf der Seite 12.

Beschluss Nr. 219/2008

Bebauungsplan Nr. 22 „Fasanensteig“, OT Schönwalde-Siedlung Abwägungsbeschluss

1. Die von den Bürgern, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) vorgebrachten Anregungen und Hinweise zur Beteiligung am 3. Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 22 „Fasanensteig“ hat die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien mit folgendem Ergebnis geprüft:

a) Berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

TÖB Nr. 17 Landkreis Havelland

b) Teilweise berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

Bürger Nr. B2

c) Nicht berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:

Bürger Nr. B1

d) Keine planungsrelevanten Bedenken, aber mitunter Hinweise, die zur Kenntnis genommen bzw. im weiteren Verfahren beachtet werden, äu- ßerten:

TÖB Nr. 1 Landesumweltamt Brandenburg TÖB Nr. 8 Wasser- und Bodenverband TÖB Nr. 32 Stadt Hennigsdorf

TÖB Nr. 34 Bezirksamt Spandau TÖB Nr. 35 Stadt Nauen e) Keine Antwort gaben ab:

TÖB Nr. 3 Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming TÖB Nr. 31 Gemeinde Oberkrämer

2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Bürger, Behörden und sonstigen TÖB, die Anregungen und Hinweise abgegeben haben, vom Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

3. Die Anlagen (Vorschlag zur Abwägung der eingegangenen Stellungnah- men und Anregungen) sind Bestandteil dieses Beschlusses.

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Der Abdruck der Karte des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt auf der Seite 13.

Beschluss Nr. 220/2008

Bebauungsplan Nr. 22 „Fasanensteig“, OT Schönwalde-Siedlung Auslegungsbeschluss

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 22 "Fasanensteig" für den OT Schönwalde-Siedlung in der Fassung vom September 2008 für das Gebiet in der Gemarkung Schönwalde mit den Flurstücken 220/3 bis 220/8, 220/11 bis 220/44, 267 bis 285, 219/1 (Teilfläche) und 236 (Teilfläche) in der Flur 5 wird einschließlich Begründung und Umweltbericht in der vorgelegten Form gebilligt und nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die Dauer von einem Monat zur Auslegung bestimmt. Die Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB erneut einzuholen.

Es wird hiermit bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Die Bekanntmachung Betr.: Öffentliche Auslegung des Entwurfs zum Bebauungsplan Nr. 22 Wohngebiet „Fasanensteig“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Siedlung mit Karte des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt auf der Seite 12.

Beschluss Nr. 266/2008

Besetzung der KITA-Ausschüsse in der Gemeinde Schönwalde-Glien mit Gemeindevertretern

Die KITA-Ausschüsse werden mit folgenden Gemeindevertretern als Trägervertreter besetzt:

Kita Waldeck OT Dorf Anker Laarß Kita Sonnenschein OT Siedlung Oehme Behrendt Kita Storchennest OT Wansdorf Spallek Barkowski Kita Waldmäuse OT Pausin Kraatz Eitner

Kita Frechdachs OT Paaren im Glien Lüdtke Kees Kita Schloß Fröhlichhausen OT Perwenitz Arndt Orzelski (14 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 260/2008

Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens (Umlegung) nach den Vor- schriften des Baugesetzbuches

Der Tausch der nachfolgend aufgeführten Flurstücke zwischen der Ge- meinde Schönwalde-Glien und einem Dritten ist von erheblichem öffentli- chen Interesse und soll mit Hilfe eines Bodenordnungsverfahrens (Umle- gung) durchgeführt werden:

1. Gemarkung Wansdorf, Flur 2, Flurstücke 25, 39 2. Gemarkung Wansdorf, Flur 2, Flurstück 1/3 3. Gemarkung Wansdorf, Flur 2, Flurstück 4/13 4. Gemarkung Schönwalde, Flur 6, Flurstück 166 5. Gemarkung Wansdorf, Flur 6, Flurstück 11/6.

Für die vorgenannten Flächen wird die Durchführung eines Umlegungsver- fahrens nach den §§ 45 ff. des Baugesetzbuches angeordnet.

Mit der Durchführung des Umlegungsverfahrens wird der Umlegungsaus- schuss beauftragt.

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

(8)

Beschluss Nr. 253/2008

Fördermittelantrag „Spielplatz Paaren im Glien, Dorfanger“

Die Gemeindevertretung beschließt, beim Landesamt für Verbraucher- schutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung einen Fördermittelantrag in Höhe von 27.000,00 € für die Gestaltung des Spielplatzes „Am Dorfanger“

im OT Paaren im Glien zu stellen. Die Gesamtkosten sind in den Nach- tragshaushalt 2009 einzustellen. Der Bürgermeister wird mit der Antragstel- lung beauftragt.

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 254/2008

Fördermittelantrag „Spielplatz Wansdorf, In den Hufen“

Die Gemeindevertretung beschließt, beim Landesamt für Verbraucher- schutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung einen Fördermittelantrag in Höhe von 20.000,00 € für die Gestaltung des Spielplatzes „In den Hufen“ im OT Wansdorf zu stellen. Die Gesamtkosten sind in den Nachtragshaushalt 2009 einzustellen. Der Bürgermeister wird mit der Antragstellung beauf- tragt.

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 255/2008

Fördermittelantrag „Spielplatz Schönwalde-Siedlung, Richard-Dehmel-Straße“

Die Gemeindevertretung beschließt, beim Landesamt für Verbraucher- schutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung einen Fördermittelantrag in Höhe von 39.000,00 € für die Gestaltung des Spielplatzes „Richard- Dehmel-Straße“ im OT Schönwalde-Siedlung zu stellen. Die Gesamtkosten sind in den Nachtragshaushalt 2009 einzustellen. Der Bürgermeister wird mit der Antragstellung beauftragt.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 262/2008

Fördermittelantrag „Umbau der FFw OT Grünefeld“

Die Gemeindevertretung beschließt, beim Landesamt für Verbraucher- schutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung einen Fördermittelantrag für den Umbau des Feuerwehrdepots im OT Grünefeld zu stellen. Die Gesamt- kosten sind in den Nachtragshaushalt 2009 einzustellen. Der Bürgermeister wird mit der Antragstellung beauftragt.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 256/2008

Fördermittelantrag „Wasserwanderrastplatz Schönwalde-Glien“

Die Gemeindevertretung beschließt, beim Landesamt für Verbraucher- schutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung einen Fördermittelantrag in Höhe von ca. 300.000,00 € für die Errichtung eines Wasserwanderrastplat- zes (linkes Ufer des Havelkanals, km 6,0) im Ortsteil Schönwalde-Siedlung zu stellen. Der Bürgermeister wird nach Genehmigung durch das Wasser- und Schifffahrtsamt mit der Antragstellung beauftragt.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 265/2008

Prüfantrag "Einrichtung von Newslettern für interessierte Bürger" (Antrag B90/Die Grünen)

Die Gemeindevertretung beauftragt gemäß des Antrages des Ortsbeirates Schönwalde-Siedlung die Verwaltung, alle Kosten und den Aufwand für die Erstellung eines „Newsletters“ zu ermitteln.

Hierbei sind Anschaffungskosten und die laufende Unterhaltung von Software, sowie Personalkosten zu berücksichtigen.

(2 Ja- und 13 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 271/2008

Beschluss über den Antrag des Ortsbeirates Schönwalde-Siedlung vom 18.11.2008 über die Weiterführung des BBPL. Nr. 25 „Fehrbelliner Straße/

Jugendclub und Bolzplatz“

dem Antrag des Ortsbeirates Schönwalde-Siedlung vom 18.11.2008 an die Gemeindevertretung zu zustimmen.

„Das Projekt Errichtung eines Jugendclubs mit Bolzplatz an der „Fehrbelli- ner Straße“ (Kippflächen) soll ab sofort wieder weiterverfolgt werden. Die

hierzu bereits in der letzten Legislaturperiode gefassten Beschlüsse sollen nun zügig umgesetzt werden.“

(10 Ja- und 3 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 264/2008

Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 19.11.2008 „Erweiterung der Möglichkei- ten für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Schönwalde-Glien, sich in die Listen für das Volksbegehren „Keine neuen Tagebaue“ einzutragen“

Der Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 19.11.2008 „Erweiterung der Möglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Schönwalde- Glien, sich in die Listen für das Volksbegehren „Keine neuen Tagebaue“

einzutragen“ wird an die Behörde, Der Bürgermeister, zurückgewiesen.

(10 Ja- und 2 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 268/2008

Antrag SSV 53 e.V. auf Unterstützung für ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) im Sport, OT Schönwalde-Siedlung

Dem Antrag des SSV 53 e.V. vom 08.12.2008 auf finanzielle Unterstützung für die Durchführung eines weiteren Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ),beginnend ab 01.08.2009, mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 80,00 € wird zugestimmt.

(12 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 270/2008

Beschluss über den Antrag „Neuanschaffung für die neue Sporthalle“ OT Schönwalde-Siedlung -Glasschaukasten, Antrag des SSV 53.eV. vom 10.07.2008 an den Bürgermeister

dem Antrag des SSV 53. e.V. vom 10.07.2008 an den Bürgermeister, auf der Grundlage des Votums des Bildungsausschusses vom 25.11.2008 zu zustimmen.

Die Gemeinde Schönwalde-Glien erteilt den Vereinen und Interessens- gruppen aus Schönwalde-Glien die Genehmigung im Vorraum der Turnhal- le Schönwalde-Siedlung Infokästen auf zu hängen wenn:

1. die Schule einverstanden ist

2. keine Kosten für die Gemeinde entstehen und ein einheitliches Aussehen haben

3. die Sicherheits- und Brandschutzvorschriften eingehalten werden 4. die Pflege der Schaukästen von den Vereinen selbst geregelt

wird

5. die Anzahl von 5 Schaukästen nicht überschritten wird (davon ei- ner für die Schule)

6. die Schaukästen von allen Vereinen und der Schule der Gemein- de Schönwalde-Glien gleichermaßen genutzt werden kann.

7. nur für Urkunden und Informationen

Protokollvermerk: Die Vereine dürfen nur in die Kästen einstellen, was verfassungskonform ist.

(14 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Ende der 3. Sitzung der

Gemeindevertretung vom 18.12.2008

(9)

Entschädigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Aufgrund der §§ 3 Abs. 1, 30 Abs. 4 und 43 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.

Dezember 2007 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien in ihrer Sitzung am 18.12.2008 folgende Entschädigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien beschlossen:

§ 1

Dienstaufwandsentschädigung für den hauptamtlichen Bürgermeister

Der hauptamtliche Bürgermeister erhält eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 115,00 €.

§ 2

Aufwandsentschädigung für Gemeindevertreter Die Gemeindevertreter erhalten eine monatliche Aufwands- entschädigung in Höhe von 75,00 €.

§ 3

Zusätzliche Aufwandsentschädigung

(1) Der/ Dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung wird neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 eine zusätzliche monatli- che Aufwandsentschädigung in Höhe von 255,00 € gewährt.

(2) Den Stellvertretern/Stellvertreterinnen der/des Vorsitzen- den der Gemeindevertretung wird für die Dauer der Wahr- nehmung der Funktion nach Absatz 1 eine Aufwandsent- schädigung in Höhe von 50 v.H. der/des Vertretenen ge- währt.

Die Aufwandsentschädigung der/des Vertretenen wird entsprechend gekürzt. Ist die Funktion nach Absatz 1 nicht besetzt und wird sie daher von dem/der Stellvertreter/in in vollem Umfang wahrgenommen, so erhält der/die Stellver- treter/in für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben 100 v.H. des nach Absatz 1 zugelassenen Betrages.

(3) Den Fraktionsvorsitzenden wird neben der Aufwandsent- schädigung nach § 2 eine zusätzliche monatliche Auf- wandsentschädigung in Höhe von 75,00 € gewährt.

(4) Den Stellvertretern/Stellvertreterinnen der Fraktionsvor- sitzenden wird für die Wahrnehmung der Funktion nach Absatz 4 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 v.H.

des/der Vertretenen gewährt. Die Aufwandsentschädigung des/der Vertretenen wird entsprechend gekürzt. Ist die Funktion nach Absatz 4 nicht besetzt und wird die Funktion von einem/einer Stellvertreter/in in vollem Umfang wahrge- nommen, so erhält diese/r für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben 100 v.H. des nach Absatz 4 zugelassenen Betrages.

§ 4

Aufwandsentschädigung für Ortsvorsteher/innen und Mitglieder von Ortsbeiräten

(1) Den Ortsvorsteher/innen wird zur Abgeltung ihres mit dieser Aufgabe verbundenen Aufwandes eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von

a) 120,00 € bei Ortsteilen bis 500 Einwohnern

b) 170,00 € bei Ortsteilen von 501 bis 750 Einwohnern c) 220,00 € bei Ortsteilen von 751 bis 1000 Einwohnern d) 300,00 € bei Ortsteilen von 1001 bis 1500 Einwohnern e) 380,00 € bei Ortsteilen von 1501 bis 2000 Einwohnern f) 410,00 € bei Ortsteilen von 2001 bis 2500 Einwohnern g) 440,00 € bei Ortsteilen von 2501 bis 3000 Einwohnern h) 460,00 € bei Ortsteilen von 3001 bis 3500 Einwohnern i) 490,00 € bei Ortsteilen von 3501 bis 4000 Einwohnern j) 520,00 € bei Ortsteilen von 4001 bis 5000 Einwohnern k) 540,00 € bei Ortsteilen über 5000 Einwohnern

gewährt.

(2) Den Mitgliedern von Ortsbeiräten, die nicht zugleich Ortsvorsteher/in sind, wird eine monatliche Aufwandsent- schädigung in Höhe von

a) 25,00 € bei Ortsteilen bis 5000 Einwohnern

b) 30,00 € bei Ortsteilen von 5001 bis 10000 Einwohnern gewährt.

(3) Den Stellvertretern/Stellvertreterinnen der Ortsvorste- her/innen wird für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion von länger als einem Monat, ab dem 2. darauf folgenden Monat, nach Absatz 1 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 v.H. der/des Vertretenen gewährt. Die Aufwands- entschädigung der/des Vertretenen wird entsprechend gekürzt. Für den Zeitraum der Gewährung der Aufwands- entschädigung nach Satz 1 wird keine Aufwandsentschädi- gung nach Absatz 2 gewährt.

§ 5 Sitzungsgeld

(1) Ehrenamtlichen Mitgliedern der Gemeindevertretung, der Ortsbeiräte und ihrer Ausschüsse wird für jede Sitzung ein Sitzungsgeld in nachstehender Höhe gewährt:

a) Gemeindevertreter/in 13,00 € b) Mitglieder der Ortsbeiräte 13,00 € c) Mitglieder der Ausschüsse 13,00 €

(2) Den Ortsvorstehern/Ortsvorsteherinnen oder ihren Stell- vertretern/Stellvertreterinnen wird für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung ein Sitzungsgeld in Höhe von 13,00 € gewährt, wenn die Teilnahme im Rahmen ihrer Zuständigkeit erfolgte.

(3) Mitgliedern der Fraktionen wird ein Sitzungsgeld in Höhe von 13,00 € für die Teilnahme an den Sitzungen gewährt, Öffentliche Bekanntmachungen

(10)

die der Vorbereitung einer Sitzung der Vertretung oder eines Ausschusses dienen.

(4) Vorsitzenden von Ausschüssen, mit Ausnahme des hauptamtlichen Bürgermeisters, die keine zusätzliche Auf- wandsentschädigung nach § 3 Absatz 1 bis 4 erhalten, wird für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein zusätzli- ches Sitzungsgeld in Höhe von 13,00 € gewährt.

(5) Einem Mitglied der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses wird für die Leitung der Sitzung dieser Gremien ein doppeltes Sitzungsgeld gewährt, wenn die/der Vorsitzende des Gremiums an der Sitzungsteilnahme ver- hindert ist und eine Entschädigung nach § 3 Absätze 2 bis 4 nicht gewährt wird.

(6) Sachkundige Einwohner/innen ( § 43 Abs. 4 BbgKVerf) erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 13,00 €.

(7) Das Sitzungsgeld nach Absatz 1 c) steht anstelle des Mitglieds dessen/deren Vertreter/in zu, wenn dieser/diese statt des Mitgliedes an der Sitzung teilnimmt.

(8) Das Sitzungsgeld wird nur für eine Sitzung je Monat gewährt mit Ausnahme der Sitzung des Ausschusses für Bau, Wohnen und Verkehr. Für diesen Ausschuss wird das Sitzungsgeld für 2 Sitzungen je Monat gewährt.

§ 6 Verdienstausfall

(1) Ein Verdienstausfall wird nicht mit der Aufwandsentschä- digung oder dem Sitzungsgeld abgegolten. Der Ver- dienstausfall wird auf Antrag und nur gegen Nachweis erstattet. Selbstständige und freiberuflich Tätige müssen den Verdienstausfall glaubhaft machen.

(2) Selbstständigen und freiberuflich Tätigkeiten wird der Verdienstausfall bis höchstens 13,00 € pro Stunde ersetzt.

(3) Zur Betreuung von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr kann für die Dauer der mandatsbedingten not- wendigen Abwesenheit eine Entschädigung gegen Nach- weis gewährt werden, wenn die Übernahme der Betreuung durch einen Personenberechtigten während dieser Zeit nicht möglich ist. Der Höchstbetrag für die Kinderbetreuung darf 13,00 € je Stunde nicht überschreiten.

(4) Der zu erstattende Verdienstausfall wird höchstens für 35 Stunden pro Monat gewährt.

(5) Der Anspruch auf Verdienstausfall ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschlossen, wenn keine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit wahrgenommen wird.

§ 7

Reisekostenvergütung, Fahrkostenerstattung (1) Für Dienstreisen wird eine Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes ge- währt.

Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind die für den hauptamtlichen Bürgermeister geltenden Regeln maß- gebend.

Eine Reisekostenvergütung wird nur für Dienstreisen ge- währt, die von der Gemeindevertretung angeordnet oder genehmigt wurden.

(2) Fahrten zu Sitzungen der Gemeindevertretung sind keine Dienstreisen im Sinne von Absatz 1. Eine Erstattung der Kosten für diese Fahrten wird nicht gewährt.

§ 7a

Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Der oder die Seniorenbeauftragte und der oder die Behin- dertenbeauftragte haben auf der Grundlage des § 30 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls. Diese Ansprüche werden in Höhe von monatlich 60,00 € je Beauf- tragte/r pauschal abgegolten.

§ 8

Zahlungsbestimmungen

(1) Die Aufwandsentschädigung wird für einen Kalendermo- nat gezahlt.

Sie kann nachträglich gezahlt werden. Die Zahlung beginnt mit dem ersten des Monats, in dem das Mandat wahrge- nommen wird. Sie entfällt mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mandat endet. Nach einer Wiederwahl kann für einen Kalendermonat nur eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Wird ein Mandat für mehr als drei Monate nicht ausgeübt, so wird spätestens ab dem vierten Kalen- dermonat die Zahlung der Aufwandsentschädigung einge- stellt.

Die Zahlungen der Entschädigungen erfolgen vierteljährlich zum Ende eines Quartals.

(2) Das den ehrenamtlichen Mitgliedern der Gemeindever- tretung gewährte Sitzungsgeld wird spätestens nach drei Monaten ausgezahlt. Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.

Neben einem Sitzungsgeld wird Tagegeld nach reisekosten- rechtlichen Bestimmungen nicht gewährt.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Schönwalde- Glien tritt am 1. Februar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 19.12.2003 (Beschluss-Nr. 17/2003 vom 18.12.2003), die erste Änderungssatzung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 23.06.2006 (Beschluss- Nr. 04/2006 vom 19.01.2006), sowie die 2. Änderungssat- zung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Schönwal- de-Glien vom 23.05.2008 (Beschluss-Nr. 101/2008 vom 22.05.2008) außer Kraft.

Schönwalde-Glien, den 6. Januar 2009

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

(11)

1. Änderung der

Ordnungsbehördliche Verordnung über

die Anordnung einer Leinenpflicht für Hunde auf den in der Anlage aufgeführten Straßen und Plätzen der

Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Gemeinde Schönwalde-Glien erlässt auf der Grundlage der §§ 1 Abs. 1 und 2; 4 Abs.1; 5 Abs. 1 sowie des § 26 Abs. 1 und 3 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Brandenburg (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.08.1996 (GVBl I S .266 ) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.12.2006 ( GVBl I S. 188,193) und dem § 3 Abs. 4 der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg vom 16. 06.2004, gemäß Beschluss der Gemeindevertre- tung vom18.12.2008 folgende 1. Änderung zur Ordnungs- behördliche Verordnung über die Anordnung einer Leinen- pflicht für Hunde auf den in der Anlage aufgeführten Straßen und Plätzen der Gemeinde Schönwalde-Glien.

I. Die Anlage der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Anordnung einer Leinenpflicht für Hunde auf den in der Anlage aufgeführten Straßen und Plätzen der Gemeinde Schönwalde- Glien vom 07.09.2004 (Beschluss-Nr. 112/ 1/2004 vom 19.08.2004), wird wie folgt geändert:

1.Bei der Angabe der Straßen für die eine Leinenpflicht für Hunde beschlossen wurde, werden für den OT Schönwalde-Dorf die Straßen „Ikarusweg“, „Lilienthalweg“ und „Zeppelin- weg“ eingefügt.

2.Bei der Angabe der Straßen für die eine Leinenpflicht für Hunde beschlossen wurde, werden für den OT Schönwalde-Siedlung die Straßen „Ikarusweg“, „Lilienthalweg“ und „Zeppe- linweg“ gestrichen.

II. Inkrafttreten

Diese 1. Änderung der Ordnungsbehördliche Verordnung über die Anordnung einer Leinenpflicht für Hunde auf den in der Anlage aufgeführten Straßen und Plätzen der Gemeinde Schönwalde-Glien tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Schönwalde-Glien, den 6. Januar 2009

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Betr.: Öffentliche Auslegung des geänderten Entwur- fes zum Bebauungsplan und Umweltbericht „Ha- senwinkel“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Pausin

Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes „Hasenwin- kel“ mit Umweltbericht und Begründung für das Gebiet in der Gemarkung Pausin mit den Flurstücken 32 (geteilt in 182 bis 184), 33 bis 35, 37/1 bis 37/4, 39/1, 39/2, 39/3 (geteilt in 169, 170 und 171), 40/1 bis 40/3, 42 teilw., 43/1, 43/3, 54 teilw., 122 bis 125 und 128 bis 132 der Flur 7 (siehe Karte des räumlichen Geltungsbereiches in der Anlage) wurde gemäß Beschluss der Gemeindevertretung Schön-

walde-Glien zur Drucksache Nr. 259 / 2008 vom 18.12.2008 gebilligt und ist nach § 3 Absatz 2 BauGB für die Dauer von einem Monat öffentlich auszulegen. Die durch die Planung der Gemeinde berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom

02.02.2009 bis einschließlich 03.03.2009

öffentlich im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Bauamt, OT Schönwalde-Siedlung, Sebastian-Bach-Straße 10-12, 14621 Schönwalde-Glien zu folgenden Zeiten wäh- rend der Dienststunden für jedermann aus:

Montag, Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr (ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr) Während dieser Zeit können Anregungen zum Planentwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden, die in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und unter- einander einzubeziehen sind. Darüber hinaus erhalten Sie Gelegenheit zur Erörterung der Planung.

Schönwalde-Glien, den 22. Dezember 2008

gez.

Bodo Oehme

Bürgermeister (Siegel)

Referenzen

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