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Archiv "Gutachten – Patientenrechte: Es tut sich was" (11.12.1998)

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as Thema „Patientenrech- te/Patientenschutz“ ist auf der Tagesordnung der „gro- ßen“ Politik gelandet. Hinweis 1:

Die Koalitionsvereinbarung von SPD und Bündnis 90/Die Grünen.

Darin heißt es: „Die Verbraucherin- nen und Verbraucher müssen vor Gesundheitsgefahren geschützt wer- den. Darum wird die neue Bundes- regierung den umfassenden vorsor- genden gesundheitlichen Verbrau- cherschutz stärken. Die Verbrau- cherberatung wird verbessert.“

Patientenschutz: Thema einer großen Anfrage

Hinweis 2: Bereits im Mai hatte die SPD, damals noch in der Opposi- tion, eine große Anfrage zum Thema

„Patientenschutz“ an die Bundesre- gierung gestellt (siehe DÄ 27/1998).

Darin wurde bemängelt, daß die Po- sition von Patientinnen und Patien- ten gegenüber den Leistungserbrin- gern im Gesundheitswesen unzurei- chend sei. Selbst bei offensichtlichen Behandlungsfehlern sei es schwer, zu Recht zu kommen und Forderungen durchzusetzen.

Die damalige Bundesregierung reagierte Ende September. Ein großer Teil der Fragen und Antwor- ten umfaßte die Arbeit der Gutach- terkommissionen und Schlichtungs- stellen bei den Landesärztekam- mern. Befragt nach Gesetzes- und Verfahrensänderungen zur Verbes-

serung der Patientenrechte, verwies die Bundesregierung an mehreren Stellen darauf, daß bei diesem The- ma die Bundesländer gefordert sei- en. Die sehen das – Hinweis 3 – of- fenbar genauso. Ende 1997 beschloß die Konferenz der für das Gesund- heitswesen zuständigen Ministerin- nen und Minister (GMK), eine Pa- tientenrechtscharta auf den Weg zu bringen.

Seit Oktober liegt ein Rechts- gutachten zur Vorbereitung einer solchen Charta vor. Verfaßt wurde es von Prof. Dr. jur. Robert Francke und Prof. Dr. jur. Dieter Hart vom Institut für Gesundheits- und Medi- zinrecht des Fachbereichs Rechts- wissenschaft der Universität Bre- men. Das Gutachten enthält eine Bestandsaufnahme, Veränderungs- vorschläge (Kapitel „Fortentwick- lungsbedarf“) und einen Textent- wurf für eine Charta. Die Autoren gliedern das Thema nach drei Pro- blemfeldern:

G Information der Verbrau- cher/Transparenz von Leistungen, Gütern, Institutionen;

G Qualität und Sicherheit von Gesundheitsleistungen/ Schadensre- gulierung;

G Beteiligung von Verbrau- chern/Einbindung von Verbraucher- und Patienteninteressen in profes- sionelle Strukturen.

„Patienten haben ein Recht auf gute Information und Beratung, auf gute Behandlung und auf angemes- sene Beteiligung“, heißt es in der

Präambel zur vorgeschlagenen Char- ta. Sie konkretisiert auf 13 Drucksei- ten die Rechte und den Schutz von Patienten. „Die Charta entspricht dem Stand der deutschen Rechtspre- chung“, betont Hart. Mehr als bisher werde von den Ärzten dadurch nicht verlangt. So sieht es auch die Rechts- abteilung der Bundesärztekammer.

Die eigentliche Charta entspreche den Bestimmungen in der Berufsord- nung der Ärzte.

Auf Widerspruch der Ärzte werden vermutlich manche Optio- nen stoßen, die im Kapitel „Fortent- wicklungsbedarf“ aufgeführt sind.

Einige Beispiele:

Ärzte sollten Patienten um- fassender aufklären. Kommen zum Beispiel verschiedene Behandlungs- methoden in Frage, sollten Patien- ten darüber „allgemein und nicht nur bei unterschiedlichen Risi- ken echter Alternativen“ informiert werden. Eine solche Erweiterung wird auch für den Fall als wichtig er- achtet, daß die gesetzlichen Kran- kenkassen bestimmte Behandlun- gen nicht mehr bezahlen und ein Patient über selbst zu finanzieren- de Alternativen entscheiden muß.

Es sollte geprüft werden, ob und wie man die gemeinsame Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen zu mehr Transpa- renz über Behandlungsmethoden und medizinische Versorgungsein- richtungen verpflichtet und wie man dazu Patientenvertreter integriert.

Das ist bislang nicht vorgesehen. Im A-3187

P O L I T I K LEITARTIKEL

Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 50, 11. Dezember 1998 (15)

Gutachten

Patientenrechte:

Es tut sich was

Den Gesundheitsministern der Länder liegt ein Gutachten zur Vorbereitung einer „Charta der Patientenrechte“ vor

– mit teilweise weitreichenden Vorschlägen.

D

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einzelnen wird angeregt, in Gutach- terkommissionen und Schlichtungs- stellen, in Ethikkommissionen sowie im Stufenplanverfahren nach dem Arzneimittelgesetz Versicherte bezie- hungsweise Patienten zu beteiligen.

Sie sollten darüber hinaus auf Be- handlungsstandards wie Richtlinien oder Leitlinien einwirken können.

Auch der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen wird kritisiert:

„Unter dem Gesichtspunkt der Mit- wirkungschancen für Patienten und Versicherte ist das Verfahren des Bun- desausschusses defizitär.“

Zum Thema Schadensregulie- rung/Haftungsrecht werden ebenfalls mehrere Vorschläge unterbreitet. So wird beispielsweise ein verbindliches außer- und vorprozessuales Streit- schlichtungsverfahren nach dem Mu- ster der ärztlichen Gutachterkom- missionen und Schlichtungsstellen angeregt, allerdings unter stärkerer Patientenbeteiligung. Zur Diskussion gestellt werden ferner die Einführung einer Verdachts- oder Gefährdungs- haftung oder die Beweislastumkehr im Arzthaftungsrecht.

Darüber hinaus gehen die Gut- achter auf die Verbindung von Qua- litätssicherung, Haftungsrecht und Schadensregulierung ein. Unter ande- rem wird angeregt zu entscheiden, ob man gewisse „Haftungsentlastungen“

für Ärzte etablieren könnte. Stark ver- einfacht ausgedrückt, ließen sich Re- gelungen denken, wonach ein Arzt sich im Fall eines Vorwurfs teilweise entlasten könnte, indem er die erfolg- reiche Teilnahme an Qualitätssiche- rungsmaßnahmen oder die Einhaltung von Standards/Leitlinien nachweist.

Erstes Fazit: Daß Patienteninfor- mation und Patientenrechte un- zulänglich geregelt sind, läßt sich kaum bestreiten. Kluge Abhilfe tut al- so not. Doch viele Ärzte fürchten eine weitere Verrechtlichung der Arzt-Pa- tient-Beziehung, die keine Verbesse- rung bedeutet. Die Gutachter spre- chen diesen Einwand an einer Stelle an: „Alle genannten Rechtsmaterien dienen unmittelbar oder mittelbar dem Ziel, diese Vertrauensbeziehung (von Arzt und Patient, Anm. der Red.) zu beleben und ihr zum Gelin- gen zu verhelfen. Recht kann dieses Ziel aber nur unterstützen, nicht selbst herbeiführen.“ Sabine Rieser A-3188

P O L I T I K LEITARTIKEL/KOMMENTAR

(16) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 50, 11. Dezember 1998

ereits im Vorfeld der von der neuen Bundesregierung avi- sierten erneuten Strukturre- form im Gesundheitswesen („Gesundheitsreform 2000“) gibt es vor allem bei den Verbänden der Kran- kenkassen strategische Überlegungen, wie der bisherige Dauer-Ausgaben- ausreißer Krankenhaus diszipliniert werden könnte. Der Politik ist von den Krankenkassen bereits empfohlen worden, den umfassenden Sicherstel- lungsauftrag für die stationäre Kran- kenhausversorgung dadurch zu durch- löchern, indem der länderbeaufsich- tigte Versorgungsauftrag gelockert, der Kontrahierungszwang aufgehoben und zu einem

selektierenden Vorgehen umge- schaltet wird.

Die Kranken- kassenverbände pochen seit län- gerem darauf, vor allem die Überkapazitä- ten abzubauen und auf die Di-

mensionierung, Strukturierung und die Vertragsgestaltung im stationären Sektor stärker Einfluß zu nehmen.

Bislang lief das Ganze aus der Sicht der Krankenkassen unter dem Stich- wort „Einkaufsmodell“ und bedarfs- orientierter Kapazitätssteuerung. Noch sind der Schutzschild der Länder und deren Endverantwortung Garant dafür, daß die Krankenkassen nicht das alleinige Sagen haben und die Po- litik allzu bereit den Krankenkassen in ihren Forderungen beispringt.

Schon gibt es andere Radikalvor- schläge und -absichten: Es wird damit spekuliert, das seit einigen Jahren im Bereich des Arzneimittelmarktes ex- erzierte Festbetragsprinzip analog oder abgewandelt auch auf die Kran- kenhäuser zu übertragen. Dieser Vor- stellung entspräche es, das bisher müh- sam stufenweise umgesetzte System differenzierter leistungsorientierter Entgeltformen im Hauruckverfahren auf ein durchgängiges Fallpauscha- lensystem nach dem Muster der All-Patient-Diagnosis-Related-Groups (AP-DRG-System), wie es seit mehr als zehn Jahren in den USA eingeführt ist, umzustellen. Das Fallpauschalen- system und die isolierte Vorgabe eines

umfassenden Klassifizierungssystems kämen einer „Revolution“ gleich: Zur Zeit werden nämlich nur rund 25 Pro- zent des gesamten Krankenhausbud- gets über die neuen Entgeltformen – Fallpauschalen, Sonderentgelte und den Basispflegesatz – abgerechnet. 75 Prozent der Budgets hingegen werden nach dem herkömmlichen System der tagesgleichen Pflegesätze abgewickelt.

Seitens der Kassen und der Politik besteht von Anfang an das Bestreben, das Entgeltsystem möglichst rasch auf weitere neue Formen auszuweiten, so daß ein Volumen von über 50 Prozent damit abgerechnet wird. Bei der Weiterentwicklung der Entgeltformen und der Entgelt- kataloge ist die Selbstverwaltung (die Vertragspar- teien auf Bun- desebene) in der Verantwortung.

Dies kann nicht uno actu, son- dern nur Zug um Zug erfol- gen, und auch nicht bis zu einem umfassenden Volu- men von bis zu 100 Prozent. Dies wi- derspräche der Krankenhausrealität.

Würden sämtliche Klinikleistungen über Fallpauschalen vergütet werden, würden konstitutive Elemente eines differenzierten Pflegesatzsystems und zwingende Auflagen der neuen Bun- despflegesatzverordnung verletzt. Die geltenden Vorschriften der Verord- nung würden dann völlig ins Leere laufen.

Schon gar nicht kann es angehen, die Verhandlungen über die Weiter- entwicklung auf Selbstverwaltungs- ebene vorschnell platzen zu lassen, mit dem Hintergedanken, die Schieds- stelle aufzufordern, sich für ein Klas- sifizierungssystem à la USA-DRG zu entscheiden, mit dem alles abdecken- de Fallpauschalen vereinbart werden könnten. Ein noch internes Gutach- ten stellt eindeutig fest, daß dies mit der Systematik des Finanzierungs- rechtes der Kliniken kollidieren würde. Denn schließlich hat eine Schiedsstelle als nachgeschaltete Ein- richtung ohne politische Verantwor- tung nicht mehr Vereinbarungskom- petenz als die vertragschließenden Parteien selbst. Dr. Harald Clade

Krankenhausfinanzierung

Schachzug?

B

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