A1152 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 21⏐⏐23. Mai 2008
G E L D A N L A G E
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u den nicht so schönen Wech- selfällen des Lebens gehören ganz sicher auch Scheidungen. Kaum zu glauben, aber doch wahr, der Fis- kus hilft, wenigstens die materiellen Folgen solcher Unglücke zu lindern.Da die Kosten aus Auflösungen von ehelichen Bündnissen, wie es amtlich so schön heißt, „zwangsläu- fig“ sind, können diese eben auch als „Kosten eines Scheidungsprozes- ses“ steuerlich abgesetzt werden. Nun hilft es allerdings nicht weiter, eine großartige Scheidung hinzulegen, mit der Idee, auch noch nebenbei ein klasse Steuersparmodell zu kreieren durch den Trick, einen richtigen Wust an absetzbaren Kosten zu pro- duzieren, und im Übrigen den Herr- gott einen guten Mann sein zu lassen.
So geht es dann doch nicht, meint der Fiskus fast erbost. Die „zumut- baren“ Belastungen werden natür-
lich nicht in voller Höhe als außerge- wöhnlich akzeptiert. Ehe das Finanz- amt einem oder einer Steuerpflich- tigen hilft, gilt es, einen Eigenbetrag zu berappen, der in der Gegend von einem bis sieben Prozent der Ein- künfte liegt, je nach Höhe, dem Fa- milienstand und der Zahl der Kinder.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Entscheidungen (III R 36/03, III R 27/04) festgelegt, wel- che Kosten denn nun wirklich ab- setzbar sind, es sind die sogenann- ten unvermeidbaren. Dazu gehören also vor allem die Anwaltskosten und Gerichtsgebühren für die Re- gelung von Scheidung und Versor- gungsausgleich.
Aber: Regelungen über Unter- haltspflichten, Sorgerechte und Ver- mögensauseinandersetzungen gehö- ren zu den Folgekosten und können nicht abgezogen werden.
Diese Vorgaben des BFH griff die Finanzverwaltung dankbar auf und kassierte die „Mediationskosten“
gleich mit ein. Hinter einer Mediati- on verbirgt sich ein Vermittlerverfah- ren, in dem Scheidungsfolgeregelun- gen schon vorab auf dem außerge- richtlichen Wege getroffen werden.
Dieses Verfahren wird in der Realität durchaus häufig nutzbrin- gend angewandt, kann es doch hel- fen, zähe, bitterböse und erst recht teure Verfahren vor Gericht zu ver- meiden, außerdem wirkt es – auf die Zukunft gerichtet – wie Balsam für die weitere Beziehung untereinander.
Soweit das Mediationsverfahren notariell beurkundet wurde und eine Scheidung später tatsächlich erfolg- te, waren auch diese Aufwendungen wie Prozesskosten absetzbar. Da- mit ist jetzt eben Schluss, weil diese Kosten eben nicht zwangsläufig ent- stehen (müssen). Es gibt nicht we- nige Richter, denen es vor der steu- erlichen Missbilligung der Mediati- on graust. Zu Recht. Ohne Mediati- on werden die Verfahren wieder län- ger und teurer. Die Anwälte wird’s freuen. Dass die gestiegenen Kosten dann auch noch absetzbar sind, ist eine klassische Fehlsteuerung.
BÖRSEBIUS