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Archiv "Oberschenkelhalsbruch — charakteristische Unfallverletzung im Krankenzimmer" (10.01.1983)

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Krankenpflegeausbildung:

Finanzierungskonzept immer noch umstritten

Mehr als 12 500 Ausbildungsplät- ze in den Krankenhäusern seien gefährdet wenn sich Bund und Länder sowie die Krankenkassen weiter gegen ein tragbares Finan- zierungskonzept sperrten. Das er- klärte die Deutsche Krankenhaus- gesellschaft (DKG), Düsseldorf.

Sie befürchtet sogar, daß kurzfri- stig wichtige Fachberufe der Hos- pitäler von der Bildfläche ver- schwinden könnten, weil die Fi- nanzierung wichtiger, den Kran- kenhäusern angegliederter Schu- len und Lehrstätten nicht dauer- haft gesichert sei. Dies gilt insbe- sondere für Ausbildungsstätten der medizinisch-technischen Assi- stentinnen (MTA), Krankengymna- sten, Masseure und anderer Fach- berufe.

Nur integrierte Ausbildungsstätten werden gefördert

Das am 22. Dezember 1981 verab- schiedete "Krankenhaus-Kosten- dämpfungsgesetz" (KHG) regelt auf Dauer lediglich die Finanzie- rung der "mit den Krankenhäu- sern notwendigerweise verbunde- nen Ausbildungsstätten". Nach Meinung der Bundesländer sind dies nur die Ausbildungsstätten für Krankenpflegefachberufe und Hebammen.

Die übrigen Schulen sind dagegen nicht berücksichtigt worden, weil die Ausbildung angeblich nicht in die Versorgung der Krankenhaus- patienten integriertist Deshalb ist nach einer Interpretation des Bun- desarbeitsministeriums auch im Gesetz bestimmt worden, daß die Kosten des theoretischenTeils der Ausbildung (Unterrichtskosten) nur noch bis zu einer Auslauffrist (31. Dezember 1988) im Pflegesatz berücksichtigt werden dürfen. Ab 1989 sollen sie, wie bereits jetzt die lnvestitionskosten, von den Ländern finanziert werden.

Anläßlich der jüngsten Sitzung des Bund-Länder-Ausschusses (gemäß § 7 Absatz 1 KHG) und des Krankenhausbeirates (nach § 7 Absatz 4 KHG) wurde dieser un- haltbare Zustand moniert und Ab- hilfemaßnahmen wurden venti- liert. Der Krankenhausbeirat hat an die Länder appelliert, entspre- chende Verantwortung der Länder für das Bildungswesen und vor dem Hintergrund der Jugendar- beitslosigkeit und fehlender Aus- bildungsplätze umgehend eine sachgerechte Lösung des Pro- blems der Ausbildungsfinanzie- rung der Fachberufe am Kranken- haus zu finden.

~ Der Bund-Länder-Ausschuß ist aufgefordert worden, die noch of- fene Rechtsfrage zu klären und zu bestimmen, welche Ausbildungs- stätten außer den unbestrittenen im Sinne des Gesetzes (§ 2 Nr. 3 e KHG) "mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbunden"

und daher zusammen mit den lau- fenden Betriebskosten über den Pflegesatz zu finanzieren sind.

Während die Krankenkassen be- streiten, auch Pflegevorschuler.

der bereits anerkannten Ausbil- dungsstätten in die Finanzierung einzubeziehen, ist die Frage der Finanzierung von Schulen für Masseure und medizinische Bade- meister solange zurückgestellt worden, bis für bestimmte Ausbil- dungsstätten (insbesondere für solche, die mit orthopädischen Kliniken verbunden sind) eine ein- vernehmliche Spezialregelung ge- funden worden ist.

Eine Kompromißlösung wird angestrebt

Noch keine Einigung wurde über die Behandlung folgender Ausbil- dungsstätten erzielt: für Beschäfti- gungs- und Arbeitstherapeuten, für Logopäden, Krankengymna- sten, Diätassistenten, für medizi- nisch-technische Radiologie-Assi- stenten, medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten und für Orthoptisten.

Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen KURZBERICHTE

~ Während DKG und Bundesar- beitsministerium Wert darauf le- gen, daß die umstrittenen Ausbil- dungsstätten in einer Gesamtfi- nanzierung gesichert werden, zeichnet sich folgende Kompro- mißlösung ab: Entsprechend dem Anteil der normalerweise am Kran- kenhaus stattfindenden Ausbil- dung sollen 50 Prozent der Ge- samtkosten (ohne lnvestitionsko- sten) über den Pflegesatz und 50 Prozent über andere Quellen (Mit- tel des Bundeslandes, Schulgeld usw.) finanziert werden. Der Vor- schlag, die 50 Prozent jeweils von den sogenannten Nettokosten zu berechnen, ist von den Bundes- ländern und insbesondere auch von der DKG abgelehnt worden. ln Anbetracht der Tatsache, daß die Regelungen zur Zeit in den Bun- desländern unterschiedlich sind, hat das BMA den Verbänden eine Bestandsaufnahme und synopti- sche Zusammenfassung unter- breitet, auf deren Basis gegebe- nenfalls eine Entscheidung gefällt

werden soll. HC

Oberschenkelhalsbruch - charakteristische

Unfallverletzung im Krankenzimmer

Die meisten Oberschenkelhalsbrü- che ereignen sich in Krankenzim- mern und ähnlichen "Räumen des Gesundheitsdienstes". Das hat eine unfallstatistische Untersu- chung von Dr. Wolfgang Abf und Wolfgang Jäger (beide: Zentral- stelle für Unfallverhütung und Ar- beitsmedizin des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenos- senschaften) ergeben. Unfallbe- dingte Verletzungen des Ober- schenkelhalses sind danach fast ausnahmslos geschlossene Kno- chenbrüche. Der Oberschenkel- halsbruch ist insbesondere eine für Frauen typische Verletzung. So ist die Unfallhäufigkeit (Bezugs- größe = 1 Million Beschäftigte) der Frauen bei den angezeigten Unfällen 1 ,?mal und bei den erst- mals entschädigten, d. h. zu einer Unfallrente führenden Fällen, fast

Ausgabe B DEUTSCHES ARZTEBLATT 80. Jahrgang Heft 1/2 vom 10. Januar 1983 53

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Spektrum der Woche Aufsätze · Notizen KURZBERICHTE

1 ,2mal höher als bei den Männern. Oder anders ausgedrückt: Wenn 10 000 Männeradar 10 000 Frauen einen Unfall erleiden, dann sind (aufgerundet) "nur" 6 Männer, je- doch 29 Frauen mit Oberschenkel- halsbrüchen darunter (alle Zahlen für 1980). Bei den erstmals ent- schädigten Männer- bzw. Frauen- unfällen kommen 119 Männer, da- gegen aber 363 Frauen auf 10 000 entschädigte Unfälle. 17 Ober- schenkelhalsbrüche endeten töd- lich; diese Verletzung steht damit an vierter Stelle unter den tödli- chen Frauenunfällen.

Typische Unfälle im täglichen

Krankenhaus-Betrieb

Für .das Jahr 1980 wurden 1488 Unfälle mit Oberschenkelhals- bruch angezeigt. Davon ereigne- ten sich 1128 (76 Prozent) bei so- genannten betrieblichen Tätig- keiten.

Die Auswertung nach Arbeitsbe- reichen hat ergeben, daß von 564 angezeigten Frauenunfällen im

"Betrieb" sich 319 im Krankenzim- mer ereigneten. Von 307 entschä- digten Unfällen entfallen 20 Unfäl- le auf den Arbeitsbereich Kranken- zimmer und bei den tödlichen Un- fällen sind es 9 von 17.

Es gibt drei hauptsächliche Unfall- typen:

CD

Stolper-, Rutsch- und Sturzun- fall: 68 Prozent bei den angezeig- ten Unfällen, 70 Prozent bei den erstmals entschädigten Unfällen, Q) Unfälle bei Nebentätigkeiten (wie Ausruhen, Herumstehen, Um- kleiden, sich Waschen): 11 Pro- zent bei den angezeigten Unfällen, 16 Prozent bei den erstmals ent- schädigten Unfällen,

®

Unfälle beim Heben, Tragen, Schieben, Ziehen und ähnlichen manuellen Transportarbeiten: 8 Prozent bei den angezeigten Un- fällen, 7 Prozent bei den erstmals entschädigten Unfällen.

Die drei Unfalltypen lassen sich dem großen Unfallkomplex des Stürzens und Hinfallans im weite- sten Sinne zuordnen. Fußböden und Bodenbeläge (Teppiche, Mat- ten, Bettvorleger u. ä.) liegen mit 55 und 60 Prozent an der Spitze der Rangliste bei den unfallauslö- senden Gegenständen. Aber auch durch Abrutschen von Stühlen oder Sesseln, ja sogar durch Her- ausfallen aus dem Krankenbett kommt es zu Oberschenkelhals- brüchen.

Die Untersuchung von Abt/Jäger führt auch zu einer sozialpoliti- schen Ungereimtheit: Bei den Verletzungen im "Arbeitsbereich Krankenzimmer" handelte es sich überwiegend um über 65 Jahre al- te Frauen, zum Teil auch um gleichaltrige Männer. Obwohl Menschen in diesem Alter ge- wöhnlich nicht mehr erwerbstätig sind, tauchen sie in der Arbeitsun- fallstatistik der gewerblichen Be- rufsgenossenschaften auf.

Begründung steht im

Reha-Angleichungsgesetz Die Begründung ist in § 21 Nr. 31 des Gesetzes über die Anglei- chung der Leistungen zur Rehabi- litation vom 7. August 1974 (BGBI.

I S. 1881) zu finden; danach wurde

§ 539 Abs. 1 der Reichsversiche- rungsordnung um die Nr. 17 a er- weitert. Seitdem sind auch solche Personen von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt, die von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetz- lichen Rentenversicherung oder einer landwirtschaftlichen Alters- kasse zur Durchführung von Maß- nahmen der medizinischen Reha- bilitation in einem Krankenhaus, einer Kur- oder Spezialeinrichtung mit Unterkunft und Verpflegung untergebracht werden.

Von dieser Gesetzesänderung wird in der Hauptsache die Ver-

waltungs-Berufsgenossenschaft betroffen, weil diese im Gesetz als für die sogenannten 17-a-Fälle zu-

ständig (ausgenommen die Schiff- fahrt) benannt ist. Dieser 17 a also erklärt, warum von 1975 bis 1979 ein eklatantes Ansteigen der Un- fallzahlen (mit bis zu 20facher Er- höhung gegenüber 1974) im Kran- kenzimmer statistisch nachzuwei- sen ist. Im Grunde wurde der ge- setzlichen Unfallversicherung da- mit ein art-und systemfremdes Ri- siko aufgebürdet. Denn die Be- rufsgenossenschaften sollen ja als Solidargemeinschaft bestimmter Gewerbezweige mit ähnlicher Un- fallgefährdung die im Erwerbsle- ben auftretenden Unfälle verhüten und entschädigen. So läßt sich selbst noch aus der Unfallstatistik der ideologische und politische Drang zur Verschiebung von La- sten zwischen den Versicherungs- zweigen (hier von Kranken- und Rentenversicherung auf Unfallver- sicherung) nachweisen.

Für Ärzte, die für den "Arbeitsbe- reich Krankenzimmer" Verantwor- tung haben, folgt aus der Unfall- statistik aber auch: Patienten, die zur Durchführung einer medizini- schen Rehabilitationsmaßnahme in einer Krankenanstalt sind, be- dürfen erhöhter Aufmerksamkeit auch des Pflegepersonals. Sie sind in hohem Maße sturzgefähr- det, wenn sie anfangen "wieder laufen zu lernen". Die bei Bettlä- gerigkeit einsetzende Entkalkung der Knochen, Kreislauflabilität oder Muskelatrophie begünstigen das Hinfallen und Brechen der Knochen.

Die Heilung von Oberschenkel- halsbrüchen ist bekanntlich lang- wierig und teuer. Dazu führt die Studie folgende Durchschnitts- werte an, die für Oberschenkel- halsbrüche in der gewerblichen Wirtschaft in den letzten Jahren ermittelt wurden:

._ Dauer der Arbeitsunfähigkeit:

203 Tage

._ Dauer der stationären Behand- lung: 63 Tage

._ Minderung der Erwerbsfähig- keit: 25 Prozent. EB

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