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Archiv "„ Klinik-Vergleichslisten“ sind unpraktikabel: BÄK und KBV fordern ersatzlose Streichung" (06.10.1988)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

„ Klinik-Vergleichslisten"

sind unpraktikabel

BÄK und KBV fordern ersatzlose Streichung

N

ach der Fassung des Re- gierungsentwurfs sollen die Landesverbände der Krankenkassen gemein- sam solche Verzeichnisse aufstellen, die die einweisenden niedergelasse- nen Ärzte zu beachten haben (§ 81 GRG-E). Die Krankenkassen sollen darauf hinwirken, daß die Kassen- ärzte und Versicherten das Ver- zeichnis bei Verordnung und Inan- spruchnahme von stationärer Kran- kenhausbehandlung beachten. Die Entgelte sollen so zusammengestellt werden, daß sie untereinander ver- glichen werden können. Eine gleich- gewichtige oder mitberatende Tätig- keit der Krankenhausträger und der im Krankenhaus Tätigen ist nicht vorgesehen, obwohl der Referenten- entwurf dies noch „zugestand".

Nach Meinung der Ärzteschaft (auch der Marburger lehnt eine Ver- gleichsliste für Kliniken kompromiß- los ab) sind solche obligatorisch an- zuwendenden Listen insoweit pro- blematisch, als der Vergleich der pauschalen Pflegesätze und der Ent- gelte keinen Aufschluß über die in- dividuellen Kosten und die Wirt- schaftlichkeit einer Krankenhausbe- handlung geben. Sie sind lediglich Verrechnungseinheiten für das Krankenhausbudget. Ohnedies han- delt es sich bei den Pflegesätzen nicht um echte Leistungspreise und -entgelte, sondern lediglich um auf Selbstkostenbasis berechnete Ko- sten. Daher empfiehlt auch der Bun- desrat die Streichung dieser Passage.

Für die Ärzteschaft sind Lei- stungs- und Entgeltverzeichnisse für Krankenhäuser medizinisch kon- traindiziert. Sie sind für den einwei- senden Arzt deswegen unzumutbar, weil diese sich überwiegend an öko- nomischen Kenngrößen ausrichten und zudem Gefahr laufen, schema- tisch angewandt zu werden. Zudem ist noch weitgehend offen und recht- lich umstritten, wer in Obligo und in

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Erhebliche Bedenken gegen die im Zuge des anstehenden

„Gesundheits-Reformgesetzes"

(GRG) vorgesehenen „Ver- zeichnisse der Leistungen und Entgelte für die Krankenhaus- behandlung" (kurz: „Preisver- gleichslisten") haben sowohl die Bundesärztekammer als auch die Kassenärztliche Bun- desvereinigung angemeldet; sie plädieren für ersatzlose Strei- chung der entsprechenden Pas- sagen in § 38, Abs. 3, Satz 3, und

§ 81, Abs. 4, Satz 3 und 4 GRG-E.

Regreß genommen werden soll, wenn sich der Patient im Einzelfall nicht an die Empfehlungen des ein- weisenden Arztes hält und nicht ein bestimmtes Krankenhaus an einem bestimmten Standort aufsucht.

Patientenrechte

werden eingeschränkt

Die KBV stellt zu dem Problem- komplex fest: Ein Verzeichnis sta- tionärer Leistungen kann nie so voll- ständig und aktuell sein, daß es als bindende Entscheidungsgrundlage für den Arzt bei der Einweisung sei- ner Patienten in ein Krankenhaus maßgebend sein kann. Die Angaben über das Leistungsangebot der Krankenhäuser müssen notwendi- gerweise abstrakt sein und können die für die Einweisung häufig maß- gebenden individuellen Gegeben- heiten nicht erfassen. Schon einheit- lich für ein Krankenhaus festgesetz- te Pflegesätze geben keine Auskünf- te über die Kosten einzelner Lei- stungen im Krankenhaus. Ein wie auch immer geartetes Verzeichnis

stationärer Leistungen und Entgelte kann allenfalls für den Kassenarzt eine Orientierungshilfe darstellen.

Der Fachausschuß für Kranken- hausfragen der Bundesärztekammer hat im Hinblick auf den umstritte- nen § 38 GRG-E festgestellt:

D Bereits heute ist die Aus- wahl des jeweils am besten geeigne- ten Krankenhauses bei der Verord- nung von Krankenhauspflege übli- che Praxis. Dies hat sich nicht zu- letzt als Folge der 1986 abgeschlos- senen dreiseitigen Rahmenverträge nach § 372 Abs. 5 und 7 der Reichs- versicherungsordnung eingespielt.

D Diese von der Selbstverwal- tung auszufüllenden Rahmenverträ- ge stellen auf regionale und auf fach- liche Gesichtspunkte bei der Aus- wahl „geeigneter Krankenhäuser"

ab. Dies liegt im Interesse einer

„möglichst qualifizierten stationä- ren Behandlung der Patienten".

1> Der bislang von den drei Vertragspartnern — Krankenhausträ- ger, Krankenkassen und KVen — ge- tragene Grundsatz der Vertragsge- staltung müsse Priorität vor einer schematischen Einordnung von Krankenhäusern in einer (einseitig aufgestellten) Vergleichsliste haben.

Über Vergleichslisten ließe sich nicht erreichen, daß die Auswahl- entscheidung des behandelnden Arz- tes ausschließlich nach Maßgabe der Qualifikation des Krankenhausarztes getroffen werde. Jedenfalls sei die Entscheidung des einweisenden Arz- tes kaum schriftlich begründbar. Da- gegen stellen die bereits nach gelten- dem Recht möglichen Rahmenver- träge darauf ab, daß Einweisungsent- scheidungen der Ärzte nicht verbind- lich sein dürften. Für den Arzt in der niedergelassenen Praxis genüge eine Orientierung über die nächst erreich- baren Krankenhäuser.

D Die Anwendung von „Kran- kenhauspreisvergleichslisten"

schränkt das Patientenrecht der

„freien" Wahl des Krankenhauses auf der Grundlage des geltenden Rechtes (§ 184 RVO) in erhebli- chem Maße ein. Auch ist eine im Referenten-Entwurf noch enthalte- ne Regelung, religiöse Bedürfnisse der Versicherten soweit wie möglich zu berücksichtigen, im Regierungs- entwurf nicht mehr enthalten.

Dt. Ärztebl. 85, Heft 40, 6. Oktober 1988 (19) A-2719

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> Überhaupt gäben die Ver- gleichslisten für Krankenhäuser kei- nen hinreichenden Aufschluß über die Kostensituation und die Wirt- schaftlichkeit. So könne beispiels- weise eine Blinddarmoperation in einem Krankenhaus mit relativ ho- hem Tagespflegesatz im Einzelfall kostengünstiger und wirtschaftlicher erbracht werden als in einem Ver- gleichkrankenhaus mit relativ nied- rigem Pflegesatz.

Ökonomische

Kriterien dominieren

> Negative Auswirkungen be- fürchtet die Ärzteschaft auch im Hinblick auf die gegliederte Versor- gungsstruktur der Krankenhäuser.

Es sei unausweichlich, daß die Pa- tienten bei vorgegebenen Ver- gleichslisten selektiert auf die einzel- nen Krankenhäuser-Versorgungs- stufen „verteilt" würden. Die Fol- ge: Allein auf Grund überbewerte- ter ökonomischer Kriterien (die auch mit Hilfe des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen ver- stärkt in den Vordergrund gerückt werden könnten) würden einzelne Krankenhäuser bevorzugt, andere benachteiligt. Dies könne negative Effekte im Hinblick auf die ärztliche Aus- und Weiterbildung an den Krankenhäusern haben.

> Zudem seien Selektions- und Konzentrationsprozesse zu befürch- ten. Insbesondere könnten versor- gungsnotwendige Krankenhäuser auf dem Land gegenüber Kliniken in Ballungs- und Stadtrandgebieten be- nachteiligt werden. Zudem müßten die Patienten zum Teil erhebliche Anfahrtswege und längere Warte- zeiten in Kauf nehmen.

1> Auch die von den Bundes- ländern letztlich zu verantwortende Krankenhausplanung könnte mit Hilfe der Vergleichslisten ausgehe- belt werden. Gleichzeitig würden die Steuerungsmöglichkeiten der Krankenkassen zu Lasten der Kran- kenhausträger und der Patienten verstärkt. Die erhofften Kostenein- sparungseffekte dürften weitaus ge- ringer sein als der mit der Handha- bung von Vergleichslisten verbunde- ne Zusatzaufwand. HC

Nach einer Phase des berufspo- litischen Fortschritts sieht der Be- rufsverband der Praktischen Ärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin (BPA) die hausärztliche Versorgung erneut ins Abseits gerückt. Trotz der dominierenden Rolle der mehr als 28 000 praktischen Ärzte und Allge- meinärzte im Gesamt der niederge- lassenen Ärzte würde der Allge- mein- und Familienmedizin nicht die gebührende Rolle zugestanden. Am Ende dieses „Dauerdilemmas der Allgemeinmedizin" könne ein nicht hinnehmbarer Qualitätsverlust in der hausärztlichen Versorgung ste- hen, so der Tenor des 11. Deutschen Hausärztetages in Karlsruhe (am 23./24. September).

Trotz aller berufspolitischer Widrigkeiten und der anhaltenden gesundheitspolitischen Großwetter- lage ist der BPA (Mitgliederzahl nach eigenen Angaben: gut 13 000) bestrebt, die Leitmaximen seines be- rufspolitischen Engagements zäh zu verteidigen und geradlinig zu ver- fechten: Sicherung eines hochste- henden allgemein- und hausärzt- lichen Status, Anerkennung eines ei- genständigen Faches Allgemeinme- dizin und volle Integration in den wissenschaftlichen Forschungs- und Lehrbetrieb, dauerhafte Sicherung und Anerkennung der wirtschaft- lichen Existenz der in der hausärzt- lichen Versorgung eingeschalteten Ärzte, Erhaltung der Freiberuflich- keit der niedergelassenen Ärzte.

Künftig noch enger zusammenstehen!

Gemessen an den Verbandszie- len haben die Allgemeinärzte und praktischen Ärzte den Interpretatio- nen der Verbandsoberen zufolge in den letzten Jahren Terrain gleich auf mehreren Ebenen verloren: so bei

der politischen Weiterbearbeitung der EG-Richtlinie „Allgemeinmedi- zin", bei der Umsetzung und Wei- terentwicklung der Reform des neu- en Einheitlichen Bewertungsmaß- stabes (EBM) und beim geplanten Gesundheits-Reformgesetz (GRG).

Von einer Polarisierung, Kon- frontation und Krisenstimmung in- nerhalb der Kassenärzteschaft woll- te der Hausärztetag indes nichts wis- sen — wiewohl einige verbale Un- mutsäußerungen an die Politik und an das innerärztliche Lager ver- nehmbar waren.

Der Bundesvorsitzende des BPA, Dr. Rolf-Eckart Hoch, prakti- scher Arzt aus Sprendlingen, appel- lierte an die Körperschaften und Verbände, bei der Lösung dringli- cher Reformprobleme enger als bis- her zusammenzustehen. Vorausset- zung sei allerdings, daß die „einge- fahrenen Denkkategorien" verlas- sen und ressortpartikularistische Grabenkämpfe beendet werden.

Schon machte in Karlsruhe die Forderung des BPA-Vorsitzenden Hoch Furore, eine „Krisenkonfe- renz" aller Körperschaften und we- sentlicher Verbände der Ärzteschaft sowie Vertreter der Universitäten zu etablieren, in der sich die Ärzte- schaft auf ein gemeinsames, zu- kunftsweisendes gesundheitspoliti- sches Konzept einigen soll. Dr.

Hoch: „Dabei sollte es allerdings keine Lösung geben, die gewachse- ne Strukturen auf den Kopf stellt."

Auf den Kopf gestellt sieht der Berufsverband der Praktischen Ärz- te und Ärzte für Allgemeinmedizin allerdings die Qualitäts- und Status- fragen der Allgemeinmedizin und der hausärztlich tätigen niedergelas- senen Ärzte durch das mit zahlrei- chen politischen Kompromissen durchsetzte Konzept des „Arztes im Praktikum" (AiP) und die Umset- zung der EG-Richtlinien „Allge-

„Es gibt keine Alternative zur Allgemeinmedizin"

Hausärztetag fordert klare Gliederung der Versorgungsstrukturen

A-2720 (20) Dt. Ärztebl. 85, Heft 40, 6. Oktober 1988

Referenzen

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