A 1772 Deutsches Ärzteblatt
|
Jg. 107|
Heft 37|
17. September 2010 die und Unfallchirurgie ist. Was istnun der Grund für die überpro - portional steigende Zahl an Ober- arztausschreibungen? Um wettbe- werbsfähig zu werden beziehungs- weise zu bleiben, treiben die Kran- kenhäuser die Profilierung ihres medizinischen Leistungsspektrums voran. Dazu gehört auch eine wei- tere Spezialisierung in den großen Fachgebieten; innerhalb der Chirur- gie betrifft dies vor allem die Or- thopädie/Unfallchirurgie und die Viszeralchirurgie. Die Häuser be- nötigen dafür natürlich auch die entsprechend spezialisierten Fach- ärztinnen und Fachärzte. Diese werden in der Regel auf der Ober- arztebene eingestellt, entsprechend hoch ist hier die Nachfrage.
Besonders zu kämpfen haben die kleineren Krankenhäuser, die noch über eine ungeteilte Abteilung Visze- ral-/Unfallchirurgie verfügen. Hier müssen die unfallchirurgischen Ober- ärzte in der Regel am gemeinsamen Bereitschaftsdienst teilnehmen. Im- mer weniger Orthopäden/Unfallchir- urgen aber können oder wollen dies übernehmen. Bei der großen Speziali- sierung in den einzelnen Fachgebie- ten ist dies irgendwann auch nicht mehr leistbar. Hier stellt sich für viele Krankenhäuser der Grund- und Re- gelversorgung schon die grundsätzli- che Frage, welche chirurgische Ver-
sorgung sie künftig noch anbieten wollen beziehungsweise können.
Wie bereits dargelegt, waren für die Spezialisten unter den Chirurgen die Chancen auf eine Oberarztposi- tion noch nie so groß wie zurzeit.
Aufgrund des Bewerbermangels ist hier beinahe schon ein Automatis- mus eingetreten: Entsprechend for- mal qualifizierte Kandidaten kön- nen sich die passende Oberarztstelle fast aussuchen. Das führt vielfach aber auch dazu, dass der Frage „Bin ich schon reif für eine Oberarztposi- tion?“ zu wenig Aufmerksamkeit gewidmet wird. Trotz der momentan sehr günstigen Nachfragesituation sollte die Bedeutung einer durch-
dachten individuellen Berufs- und Karriereplanung aber nicht unter- schätzt werden. Zu beachten sind hier unterschiedliche Aspekte, rein fachliche ebenso wie die Verknüp- fung von Berufs- und Lebenspla- nung. Und erst recht wenn es um das Karriereziel „Chefarzt/-ärztin“
geht, sollten die einzelnen Karriere- schritte gut überlegt und vorbereitet werden, denn heute kommen rech- nerisch deutlich mehr nachgeordne- te Fachärztinnen und Fachärzte auf eine Chefarztposition, das heißt die Zahl potenzieller Mitbewerber ist
gestiegen. ■
Dr. Wolfgang Martin E-Mail: mainmedico@t-online.de
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Urtei- len vom 14. Januar 2010 (III ZR 173/09 und III ZR 188/09) die Anforderungen an das Zustan- dekommen eines eigenständigen Behand- lungsvertrags zwischen Patient und Laborarzt nach dessen Hinzuziehung durch den behan- delnden Arzt präzisiert.
Demnach schließen Ärzte, die aufgrund ih- rer fachgebietsspezifischen Tätigkeit keinen di- rekten Patientenkontakt haben (zum Beispiel Laborärzte oder Pathologen), infolge der Hin- zuziehung durch den behandelnden Arzt einen eigenständigen Behandlungsvertrag mit dem Patienten, der mit der Übersendung der Blut- probe oder des Untersuchungsmaterials zu- stande kommt, wobei der hinzuziehende oder
behandelnde Arzt als Vertreter des Patienten tätig wird (siehe auch DÄ, Heft 36/2010).
Dabei umfasst das Einverständnis des Patien- ten mit der Entnahme von Probematerial zum Zweck der Untersuchung durch einen externen Arzt – sofern keine Wunsch- oder Verlangens- leistung vorliegt – grundsätzlich nur medizinisch indizierte Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Amtliche Gebührenordnung (GOÄ). Eine Voll- macht ist deshalb objektiv auf medizinisch not- wendige Leistungen beschränkt. Dies gilt glei- chermaßen für Laborleistungen. Der Gesetzge- ber hat in § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ nicht zwischen behandelnden und externen beziehungsweise hinzugezogenen Ärzten unterschieden. Der Be- griff der medizinischen Notwendigkeit einer ärzt-
lichen Maßnahme kann daher nur einheitlich ver- standen werden. Die Auslegung ist nicht davon abhängig, wer die Leistung erbringt. Entschei- dend ist, ob nach objektiven medizinischen Be- funden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Vornahme der Untersuchung diese als notwendig angesehen werden. Dies führt nach Auffassung des BGH nicht dazu, dass der Laborarzt rechtlich schutzlos ist und seine Leistungen umsonst er- bringt. Ihm können Schadensersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt zustehen.
Als Fazit lässt sich festhalten: Der Begriff der medizinischen Notwendigkeit einer ärztli- chen Maßnahme kann nur einheitlich verstan- den werden. Die Auslegung ist weder davon abhängig, um welche Leistung es sich handelt noch welcher Facharzt sie erbringt.
Dr. jur. Marlis Hübner
GOÄ-RATGEBER
Laborärzte: Medizinisch notwendige ärztliche Leistungen (Teil II)
600
500
400
300
200
100
0
2003
Chefarzt/
-ärztin Oberarzt/
-ärztin
Begehrte Ober- ärzte: Kamen 2003 nur zwei Ausschrei- bungen von Ober- arztpositionen auf eine Chefarztaus- schreibung, waren es fünf Jahre später bereits fünf.
Foto: iStockphoto
2004 2005 2006 2007 2008
Stellenausschreibungen Chirurgie im Deutschen Ärzteblatt GRAFIK