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Archiv "Laborärzte: Zustandekommen des Behandlungsvertrags (Teil I)" (10.09.2010)

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A 1718 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 36

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10. September 2010 wie das BNF. Empfehlenswert ist

ferner das „Oxford Handbook of General Practice“, das im Vereinig- ten Königreich sowohl als Nach- schlagewerk als auch als Standard für Ärzte in der Ausbildung zum General Practitioner (GP) dient.

Voraussetzung für jegliche ärztli- che Tätigkeit ist eine Registrierung

beim GMC und seit Oktober 2009 außerdem die Erteilung einer Li- zenz durch das GMC. Die Kosten hierfür betragen jährlich 410 Briti- sche Pfund. Nähere Informationen gibt es im Internet unter www.gmc- uk.org.

Für GPs ist es weiterhin erforder- lich, auf der „performers list“ einer PCT zu stehen. Nähere Auskünfte hierzu sind erhältlich unter www.

nasgp.org.uk/lists/performers_lists_

faq_doh.pdf.

In Europa ausgebildete Allge- meinärzte benötigen auch eine Be- scheinigung vom GMC, dass sie vom Nachweis einer GP-Ausbil- dung im UK ausgenommen sind.

Darüber hinaus werden in der Regel zwei Referenzen verlangt, das heißt Name und Kontaktdetails von Kol- legen, die bereit sind, Anfragen zur beruflichen Qualifikation zu beant- worten.

Anders als Krankenhausärzte müssen GPs sich selbst um eine

Haftpflichtversicherung kümmern, deren Beiträge sich nach den durch- schnittlichen wöchentlichen Ar- beitsstunden richten. Die bekann- testen sind die Medical Defense Union, die Medical Protection So- ciety und die Medical and Dental Defense Union of Scotland, an die man sich direkt wenden kann.

GPs, die am OOH-Service teil- nehmen, wird die Ausrüstung ge- stellt. Es ist ratsam, sich vor Antritt einer Hausbesuchs-Dienstbereit- schaft mit ihr vertraut zu manchen, am besten vor dem ersten Einsatz.

Zur Ausrüstung gehören neben ei- nem Medikamentenkoffer in der Regel ein Defibrillator und ein Be- atmungsgerät. Wie in Deutschland wird man von einem Fahrer zum Einsatzort gebracht, so dass Orts- kenntnisse in der Regel nicht not-

wendig sind. ■

Dr. med. Herwig Bretschneider Arzt für Anästhesie Consultant Anaesthetist

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Urteilen vom 14. Januar 2010 (Az.: III ZR 173/09; Az.: III ZR 188/09) die Anforderungen an das Zustande- kommen eines eigenständigen Behandlungsver- trags zwischen Patient und Laborarzt präzisiert (DÄ, Heft 24/2010).

Eine Gemeinschaftspraxis hatte eine Blutpro- be an eine Laborarztpraxis übersandt, die auf das Marfan-Syndrom untersucht werden sollte. Bei- gefügt waren ein „Überweisungs-/Abrechnungs- schein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung 10“ und ein „Überweisungs-/

Abrechnungsschein 06–2“. Auf dem ersten Vor- druck war unter „Auftrag“ vermerkt: „Genotypi- sierung, Marfan-Syndrom“. Auf dem zweiten Vor- druck war zusätzlich ergänzt: „Bitte Stufendia- gnostik: Marfan I und II (nach Rücksprache)“. Zu- dem wurde ein Formular „Privatzuweisung“ mit weiteren Angaben einschließlich „Patienteninfor- mation“ an das Labor gesandt. Nach einer um- fangreichen labormedizinischen Stufendiagnostik wurden die Ergebnisse in drei humangenetischen Gutachten an den Hausarzt mitgeteilt. Die Rech- nung in Höhe von 21 572,97 Euro wurde vom beklagten Patienten nicht gezahlt.

Der BGH hob das angefochtene Urteil auf und verwies an das Berufungsgericht; diese Entschei-

dung liegt noch nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat sich mit dem Zustandekommen des Behand- lungsvertrags befasst und festgestellt: „Nach allgemeiner Auffassung wird bei der Inanspruch- nahme eines externen Laborarztes durch den behandelnden Arzt letzterer im Regelfall als Stell- vertreter des Patienten tätig. Übersendet dieser Untersuchungsmaterial des Patienten an den La- borarzt, erteilt er den damit verbundenen Auftrag grundsätzlich im Namen des Patienten. Hat die- ser ihn dazu bevollmächtigt, wird neben dem Be- handlungsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Arzt ein weiteres eigenständiges Vertrags- verhältnis zwischen dem Patienten und dem La- borarzt begründet.“

Damit folgt der BGH seiner bisherigen Recht- sprechung und wendet diese für gesetzlich ver- sicherte Patienten entwickelten Grundsätze auch auf privat Versicherte an. Die Art und der Um- fang der vom Arzt geschuldeten Tätigkeit be- stimmt sich nach seinen berufsrechtlichen Pflichten. Diese ergeben sich unter anderem aus den Heilberufe- und Kammergesetzen der Län- der, so dass die vertragliche Verpflichtung des Arztes von vornherein nicht auf solche Tätigkei- ten als Eigenleistung erstreckt ist, die von dem jeweiligen Fachgebiet nicht umfasst werden.

Deshalb ist davon auszugehen, so der BGH, dass die hausärztliche Gemeinschaftspraxis im Rahmen der Übersendung der Blutprobe, der Überweisungsscheine und der Privatzuweisung im Namen des Patienten und nicht im eigenen Namen aufge treten ist.

Der Hausarzt und der Patient hatten zum Um- fang der Untersuchung über einen „einfachen Gentest“, der etwa 500 Euro bis 800 Euro koste, gesprochen; insofern dürfte die Vollmacht be- grenzt gewesen sein. Bei Überschreitung der Vollmachtsgrenzen finden die Regeln des voll- machtlosen Vertreters gemäß §§ 177 ff. Bürgerli- ches Gesetzbuch (BGB) Anwendung. Dies könnte zur Haftung des behandelnden Arztes nach

§ 179 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht führen. Im gegebenen Fall hat der BGH ihn un- mittelbar aus dem Vertragsverhältnis befreit, dem Laborarzt allerdings Schadenersatzansprüche ge- gen den die Untersuchungen in Auftrag geben- den Arzt aus §§ 311 Abs. 3 und 241 Abs. 2 BGB zugebilligt. Da aber weitere Feststellungen zu treffen sind, unter anderem wegen des Hinweises auf die Stufendiagnostik „nach Rücksprache“, wurde das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zudem hat sich der BGH mit dem Begriff der medizinisch notwendigen Leis- tung auseinandergesetzt. Darüber wird im nächs- ten GOÄ-Ratgeber berichtet. Dr. jur. Marlis Hübner

GOÄ-RATGEBER

Laborärzte: Zustandekommen des Behandlungsvertrags (Teil I)

Notdiensteinsätze in Großbritannien erfordern eine gute Vorbereitung.

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