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Archiv "Delegation ärztlicher Leistungen: Notwendige Präzisierungen" (10.10.2008)

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A2138 Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 4110. Oktober 2008

P O L I T I K

N

ein, für die Zukunft in Stein gemeißelt seien die aktuellen Festlegungen von Bundesärztekam- mer (BÄK) und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) zu den Möglichkeiten und Grenzen der De- legation ärztlicher Leistungen nicht.

Die in dieser Ausgabe des Deut- schen Ärzteblattes abgedruckte Be- kanntmachung hat für Dr. med.

Theodor Windhorst, den Präsidenten der Ärztekammer Westfalen-Lippe, einen ähnlichen Charakter wie die (Muster-)Weiterbildungsordnung, die regelmäßig wieder auf der Agenda stehe. „Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Versorgungslandschaft künftig einmal in einer Weise ver- ändert, dass man zu anderen Rege- lungen bei der Delegation kommen muss“, führte Windhorst aus, um jedoch gleichzeitig angesichts der gegenwärtigen Diskussion über den Ärztemangel in vielen Regio- nen Deutschlands einzuschränken:

„Wir dürfen nicht nach der Devise ,Not macht erfinderisch‘ Entschei- dungen treffen, die uns in fünf Jah- ren wehtun.“

Die Bekanntmachung zum The- ma „persönliche Leistungserbrin- gung“ liefert notwendige Präzisie-

rungen zum Votum des diesjährigen 111. Deutschen Ärztetages in Ulm.

Delegation ja, Substitution nein, lautete im Mai die eindeutige Mei- nungsäußerung der Delegierten. Als

„höchstpersönliche Leistungen des Arztes“, die wegen einer möglichen Schädigung des Patienten nicht de- legierbar sind, sind in der gemeinsa- men Stellungnahme von BÄK und KBV insbesondere aufgelistet:

> Anamnese

> Indikationsstellung

> Untersuchung des Patienten einschließlich invasiver diagnosti- scher Leistungen

> Stellen der Diagnose

> Aufklärung und Beratung des Patienten

> Entscheidung über die Thera- pie und

> Durchführung invasiver The- rapien einschließlich der Kernleis- tungen operativer Eingriffe.

Die beiden Spitzenorganisatio- nen der verfassten Ärzteschaft brin- gen aber auch zum Ausdruck, dass ärztliche Leistungen in Teilen an nicht ärztliche Mitarbeiter delegiert, das heiß unter ärztlicher Verantwor- tung durchgeführt werden können.

„Wir sagen ganz deutlich, wir wol- len die Delegation, und dann tragen wir notfalls auch die Verantwortung vor Gericht, wenn ein Fehler pas- siert“, betonte BÄK-Vorstandsmit- glied Windhorst gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt. Es gehe den Ärzten dabei nicht um Besitzstands- wahrung oder um die Beschränkung einer anderen Berufsgruppe.

Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit eine ärztliche Leis- tung delegierbar ist, hängt von der Qualifikation des jeweiligen Mitar- beiters ab, heißt es in der Stellung- nahme. Soll die Leistung von je- mandem erbracht werden, der über eine dazu befähigende Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf ver- fügt, reicht es in der Regel, diese

formale Qualifikation festzustellen und sich zu Beginn, später dann mit Stichproben von der entsprechen- den Qualität der Leistung zu über- zeugen. Bei fehlender fachlicher Qualifikation ist der delegierende Arzt sehr viel stärker zur Anleitung und Überwachung der Tätigkeit ver- pflichtet.

Grundsätzlich ist der delegieren- de Arzt verpflichtet, sich in unmit- telbarer Nähe (Rufweite) aufzuhal- ten. Bei vorübergehender Abwesen- heit können jedoch Leistungen durchgeführt werden, die der Arzt einzelfallbezogen bereits angeord- net hat, wenn dies medizinischen Erfordernissen genügt. Dies betrifft insbesondere Leistungen in der häuslichen Umgebung des Patien- ten durch nicht ärztliche Mitarbeiter, die nunmehr nach dem GKV-Pfle- geweiterentwicklungsgesetz dele- gierbar sind.

Die Bekanntmachung präzisiert hinsichtlich mehrerer Einzelfragen den gemeinsamen Standpunkt von BÄK und KBV zum Arztvorbehalt.

So wird festgestellt, dass bei einer Operation eine eigenverantwortliche Übernahme operativer Teilschritte durch nicht ärztliche Mitarbeiter nicht möglich sei. Gegebenenfalls könne lediglich die zweite oder dritte OP-Assistenz an speziell aus- gebildete nicht ärztliche Mitarbeiter delegiert werden. Auch die Auf- klärung des Patienten über diagnos- tische oder therapeutische Eingriffe und deren Risiken stelle eine origi- när ärztliche Leistung dar, die nicht delegierbar sei. Nach dem Aushän- digen schriftlicher Informationen müsse sich der Arzt im Aufklärungs- gespräch persönlich davon überzeu- gen, dass der Patient den Text gele- sen und verstanden habe. I Thomas Gerst

DELEGATION ÄRZTLICHER LEISTUNGEN

Notwendige Präzisierungen

Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit eine ärztliche Leistung delegierbar ist, hängt von der Qualifikation des jeweiligen Mitarbeiters ab.

Blutabnahmen können an ent- sprechend quali- fizierte nicht ärzt- liche Mitarbeiter delegiert werden.

Foto:dpa

Die Bekanntmachung im Internet:

www.aerzteblatt.de/plus4108

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