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Archiv "Delegation medizinischer Leistungen: Gewisse Regelungen" (08.11.1990)

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Delegation medizinischer Leistungen:

Gewisse Regelungen

Arzthaftungsprozesse haben in Deutschland in den letzten Jahrzehnten zugenommen. Inzwischen werden dabei auch mögliche Fehler nichtärztlicher Mitarbeiter im Team angeführt, um eine Haftungsgrundlage zu erreichen. Wel- che ärztlichen Aufgaben sind delegierbar, wer darf was, wer haftet gegebenenfalls - Arzt oder Mitarbeiter?

DEUTSCHES

ÄRZTEBLATT

TAGUNGSBERICHT

Solchen Fragen widmete sich Dr. Randolph Penning, Rechtsmedi- zinisches Institut der Universität München, am letzten Oktoberwo- chenende mit dem Thema „Rechtli- cher Status medizinischer Assistenz- berufe in Praxis und Klinik" beim 19.

Augsburger Zentralkongreß für Me- dizinische Assistenzberufe (ZMA).

Medizinische Tätigkeit ist heute, egal ob in Klinik oder Praxis, eine Sache der Kooperation und Delega- tion. Dabei gibt es derzeit nach den Worten von Dr. Penning keine klare, verbindliche und leicht durchschau- bare gesetzliche Regelung darüber, welche Aufgaben delegiert werden dürfen und welche nicht.

Gewisse vorhandene Regelun- gen sollten jedoch beachtet werden.

Dazu zählte Penning auch Grundsät- ze, die 1988 in einem gemeinsamen Papier von Spitzenverbänden der Krankenkassen und Kassenärztli- cher Bundesvereinigung (KBV) fest- gelegt wurden. Hierin geht es um die Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung in der kassen- ärztlichen Versorgung. Unterschie- den wird zwischen:

O nicht delegationsfähigen, vom Arzt persönlich zu erbringen- den Leistungen (zum Beispiel Ope- rationen, Untersuchung und Bera- tung des Patienten),

e im Einzelfall delegationsfä- higen Leistungen (zum Beispiel In- jektionen, Blutentnahmen) sowie

O grundsätzlich delegationsfä- higen Leistungen (zum Beispiel La- borleistungen, Dauerkatheterwech- sel, Wechsel einfacher Verbände);

hierzu: DEUTSCHES ÄRZTE- BLATT, Heft 31-32/1988.

Bei allen Aufgaben, die in vol- lem Umfang delegierbar seien, genü- ge es — so Penning —, wenn der Arzt sich generell davon überzeuge, daß der oder die Beauftragte dazu fähig sei. Bei Leistungen, die von Fall zu Fall delegiert werden dürften, seien noch strengere Maßstäbe anzulegen.

Umgekehrt sind aber nach Dar- stellung von Penning auch die ärztli- chen Anweisungen detailliert zu be- folgen. So war 1980 eine Kranken- schwester verurteilt worden, weil sie eine deutliche Anweisung nicht aus- geführt und nach einer Tonsillekto- mie eine Magensonde nicht abgelei- tet hatte. Die Sonde war offenbar verstopft, so daß eine Blutung später nicht mehr erkannt wurde.

Wesentlicher Grundsatz der Teamarbeit ist nach Darstellung von Penning, daß der Arzt Aufgaben le- diglich an solche Mitarbeiter dele- gieren darf, von deren Befähigung er sich vorher überzeugt hat. Penning gab selbst zu, daß eine perfekte Ab- sicherung nicht unbedingt gut für das Arbeitsklima sei: Vom Arzt könne

„nicht ohne weiteres verlangt wer- den . . ., bewährtes Personal durch allzu häufige, unbegründete Kon- trollen zu verärgern."

Wird ein Patient durch eine de- legierte ärztliche Maßnahme geschä- digt, so stellt sich die Frage, wer straf- und zivilrechtlich haftet. Aus Vertragsverletzung hafte zivilrecht- lich immer nur derjenige, mit dem der Patient einen Behandlungsver- trag abgeschlossen habe, also nie

nichtärztliches Assistenzpersonal.

Bei der Haftung aus unerlaubter Handlung sei jeder Mitarbeiter ver- antwortlich. Hier falle aber nicht nur Schadenersatz, sondern unter Um- ständen auch Schmerzensgeld an. In einem Fall hatte beispielsweise ein Arzt die Stationsschwester beauf- tragt, eine bestimmte Ampullenfül- lung in eine Infusionsflasche zu inji- zieren. Diese beauftragte damit eine Schwesternschülerin, die die Sub- stanz direkt in den Infusionsschlauch injizierte. Verurteilt wurde die Stati- onsschwester, die eine Aufgabe an eine nicht qualifizierte Person wei- terdelegiert hatte.

Selbst wenn jedoch ärztliche Mitarbeiter zivilrechtlich haften, dann heißt das nach Darstellung von Penning noch nicht, daß sie auch die finanziellen Folgen tragen müssen.

Doch unter Umständen wird die übergeordnete Instanz, ob Arzt oder Krankenhausträger, sich um Abwäl- zung bemühen. Lasse sich vorsätzli- ches oder grob fahrlässiges Verschul- den nachweisen, dann bestehe die Möglichkeit der Regreßnahme beim Assistenzpersonal, erläuterte er.

Die Diskussion von Vertretern der medizinischen Assistenzberufe über den Vortrag Pennings erbrach- te vor allem eines: Im Praxis- und Klinikalltag scheint es bei Delegation und Kooperation oft genau anders- herumzugehen, als es theoretisch soll- te. Das Thema wird wohl noch weitere Kongresse beschäftigen.

1100 Teilnehmer

Insgesamt nahmen in diesem Jahr rund 1100 Besucher die Ange- bote in Augsburg wahr — ebensoviele wie 1988. Dr. Helmuth Klotz, Vize- präsident der Bundesärztekammer und Vorsitzender des BÄK-Aus- schusses „Medizinische Assistenzbe- rufe", bezeichnete diese Entwick- lung als „bemerkenswert und erfreu- lich zugleich". Die stetige Zunahme der Kongreßbesucher zeige, daß die Fortbildung innerhalb der Assistenz- berufe einen angemessenen Stellen- wert habe, obwohl sie nicht, wie bei den Ärzten, vorgeschrieben sei. th

(Weiterführende Literatur bei Dr. Penning) A-3506 (26) Dt. Ärztebl. 87, Heft 45, 8. November 1990

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