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Archiv "Job-sharing: Bereits 500 Anträge bei den KVen" (17.10.1997)

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die Berechnungsgrundlagen haben.“

Der Bundesausschuß hat auch die Möglichkeit bedacht, daß Ver- tragsärzte einen teilzeitarbeitenden Kollegen aufnehmen wollen, obwohl sie selbst erst seit kurzer Zeit zugelas- sen sind. In solchen Fällen sollen die durchschnittlichen Punktzahlvolu- men der jeweiligen Fachgruppe für die Ermittlung der Obergrenze her- angezogen werden.

Die eng gesteckte Zuwachsgren- ze des Praxisumfangs von nur drei Prozent läßt erkennen, was der Bun- desausschuß – ganz im Sinne des Ge- setzgebers – auf jeden Fall verhindern möchte: eine Maximierung der Pra- xisumsätze mit Hilfe von teilzeitarbei- tenden Ärzten. Damit würde nämlich zunehmender Druck auf die Gesamt- vergütung aller niedergelassenen Kas- senärzte entstehen – ein Risiko, das die Krankenkassen erst recht nicht mit Blick auf die Vereinbarung von festen Punktwerten eingehen wollen.

Schließlich werden die neu hinzu- kommenden Ärzte für die Dauer ih- rer Beschäftigung auch nicht auf die Bedarfsplanung angerechnet.

Job-sharing unter den jetzt gege- benen Voraussetzungen kommt also nur dann in Frage, wenn der Praxisin- haber tatsächlich bereit ist, sein eige- nes Arbeitspensum nachhaltig zu re- duzieren. Aber auch dafür sprechen gute Gründe. Einerseits kann weniger Arbeit mehr Lebensqualität bedeu- ten, andererseits gewinnt der Arzt mehr Flexibilität bei der Behandlung seiner Patienten. Es gibt weitere Vor- teile: Junge Kollegen bringen in der Regel auch „frisches“ Wissen mit in die Praxis. So gesehen kann der auf- nehmende Arzt von neuen Ansätzen der jüngeren Generation ebenso pro- fitieren wie der teilzeitarbeitende Kol- lege von den langjährigen Erfahrun- gen seines „Senior-Partners“.

Die Teilzeitarbeit bei niederge- lassenen Kassenärzten dürfte vor al- lem auch Ärztinnen zugute kommen, die beispielsweise wegen familiärer Umstände keine Ganztagstätigkeit mehr anstreben und dennoch ihrem Beruf verbunden bleiben wollen.

Die geänderten Richtlinien lie- gen derzeit dem Bundesgesundheits- minister zur Genehmigung vor. Sie treten mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Josef Maus A-2700

P O L I T I K LEITARTIKEL

(20) Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 42, 17. Oktober 1997

Was bringen die neuen Regelungen zum Job-sharing, und wie sind sie aus be- rufspolitischer Sicht zu bewerten? Das Deutsche Ärzteblatt sprach mit Dr. med.

Ulrich Oesingmann, im KBV-Vorstand zu- ständig für Fragen der Bedarfsplanung.

DÄ:Job-sharing ist für die nie- dergelassenen Ärzte eine echte Neue- rung. Gibt’s dafür Beifall?

Oesingmann:Ich denke schon, denn es ist eine ganz hervorragende Regelung. Das Interesse unserer Kollegen ist uns schon lange be- kannt, und wir ha-

ben seit Jahren dar- an gearbeitet, jun- gen Kollegen eine solche Möglichkeit zu eröffnen. Auf un- seren Wunsch hin ist das im 2. GKV-Neu- ordnungsgesetz auf- genommen worden.

DÄ: Wie hoch schätzen Sie die Nachfrage nach Teil- zeitarbeit ein?

Oesingmann:

Vor drei Wochen ha- ben wir bei den Kas-

senärztlichen Vereinigungen ange- fragt. Da lagen bereits rund 500 An- träge vor. Ich glaube, das wird noch wesentlich mehr, wenn die Be- schlüsse des Bundesausschusses be- kannt werden. Es sind ganz über- wiegend junge Kollegen, die inter- essiert sind. Vor allem Ärztinnen, die aus familiären Verpflichtungen nicht mehr ganztags arbeiten kön- nen oder wollen.

DÄ:Und wie sehen das die eta- blierten Kassenärzte?

Oesingmann:Die haben gleich- falls Vorteile zu erwarten. So kön- nen sich alle, die über eine sehr ho-

he Arbeitsbelastung klagen, nun et- was zurücknehmen und einen Teil auf die aufzunehmenden Kollegen übertragen. Andere wiederum kön- nen sich Freiräume schaffen – bei- spielsweise für arbeits- oder sport- medizinische Tätigkeiten im größe- ren Rahmen.

DÄ:Allerdings darf der Praxis- umfang maximal um drei Prozent wachsen.

Oesingmann:Richtig. Und wir wissen auch, daß sich viele Ärzte größere Zuwächse versprochen ha- ben. Doch das paßt nicht zum Ge- danken des Job-sharing. Es geht darum, Arbeit und damit auch Umsatz zu verteilen. Job- sharing ist kein In- strument zur Um- satzsteigerung. Na- türlich hängt vieles von der wirtschaftli- chen Situation der Praxis ab und ob man es sich leisten kann, weniger zu ar- beiten und einen Teil des Verdienstes abzutreten.

DÄ: Sind die jetzigen Regelungen zum Job-sharing der Anfang einer Entwicklung oder schon der End- punkt?

Oesingmann:Die Perspektiven hängen von den Erfahrungen ab, die wir mit dem Job-sharing ma- chen. Ich kann nur sagen, daß auch die Krankenkassen grundsätzlich hinter der Idee stehen. Anders wäre ein Beschluß in derart kurzer Zeit gar nicht möglich gewesen. Was die nahe Zukunft angeht, so bin ich da- von überzeugt, daß die Zulassungs- ausschüsse die vorliegenden und noch kommenden Anträge zügig bearbeiten werden.

Job-sharing

Bereits 500 Anträge bei den KVen

Dr. med. Ulrich Oesingmann Foto: Eifrig

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