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Archiv "Die Kassenärztliche Bundesvereinigung informiert: Job-sharing und angestellte Praxisärzte" (20.03.1998)

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it der Änderung der „Be- darfsplanungs-Richtlinien- Ärzte“ und den „Richtlinien über die Beschäftigung von angestellten Praxisärzten in der Vertragsarztpraxis (Angestellte-Ärzte-Richtlinien)“ ist der Bundesausschuß der Ärzte und Kran- kenkassen am 1. Oktober 1997 dem ge- setzlichen Auftrag aus den neuen Be- stimmungen des 2. GKV-Neuordnungs- gesetzes nachgekommen. Die Richtlini- en (die im Anschluß an diesen Beitrag im Wortlaut abgedruckt sind) sind im Bundesanzeiger Nr. 9/1998 bekanntge- macht worden und am 16. Januar 1998 in Kraft getreten. Von diesem Zeitpunkt an können die Zulassungsausschüsse nun- mehr über entsprechende Anträge ent- scheiden.

Nach den neuen Bedarfsplanungs- Richtlinien kann eine beschränkte Zu- lassung an einen Arzt in einem gesperr- ten Planungsbereich erteilt werden, wenn dieser mit einem dort bereits täti- gen Vertragsarzt desselben Fachgebietes eine gemeinsame vertragsärztliche Tä- tigkeit aufnimmt (Job-sharing).

Das Recht der angestellten Ärzte ist im Gesetz (2. GKV-Neuordnungsge- setz) und in den Richtlinien über die Be- schäftigung von angestellten Praxisärz- ten in der Vertragsarztpraxis (Angestell- te-Ärzte-Richtlinien) neu geregelt wor- den. Die neuen gesetzlichen Bestim- mungen und die Richtlinien gelten so- wohl für überversorgte als auch auch für noch offene Planungsbereiche.

Voraussetzungen für die Ausnahmezulassung

Der Arzt, der mit einem bereits nie- dergelassenen Kollegen in einem für sei- ne Arztgruppe gesperrten Planungsbe- reich eine Gemeinschaftpraxis bilden will, muß zunächst alle Voraussetzungen der Zulassung nach der Zulassungs- verordnung für Vertragsärzte erfüllen.

Darüber hinaus sind folgende weitere Voraussetzungen erforderlich:

1 Vorlage eines schriftlichen Ver- trages über die gemeinsame Berufsaus- übung mit dem bereits niedergelassenen Vertragsarzt (Nr. 23 a 2 Bedarfplanungs- Richtlinien);

1 Fachgebietsidentität (Nr. 23 a, Nr. 23 b Bedarfsplanungs-Richtlinien).

Der antragstellende Arzt muß derselben Arztgruppe angehören wie der aufnehmende Vertragsarzt. Über- einstimmung besteht dann, wenn der an- tragstellende Arzt dasselbe Fachgebiet wie der Vertragsarzt führt. Maßgeblich ist hierfür die jeweils geltende Weiterbil- dungsordnung. Praktische Ärzte können auch mit einem Arzt für Allgemein- medizin gemeinschaftlich tätig werden.

Darüber hinaus besteht keine Möglich- keit für einen Zusammenschluß von arztgruppenverwandten Gebieten.

Die Richtlinien regeln ferner das Verfahren bei Schwerpunktbezeichnun- gen. Führen beide Ärzte Schwerpunkt- bezeichnungen, muß auch hier Überein- stimmung bestehen. Unproblematisch ist auch der Fall, daß nur der bereits zu- gelassene Vertragsarzt eine Schwer- punktbezeichnung führt. Der antragstel- lende Arzt muß in diesem Falle keine Schwerpunktbezeichnung führen. Führt nur der antragstellende Arzt eine Schwerpunktbezeichnung, steht dies ei- ner Zulassung nicht entgegen, es sei denn, durch den Schwerpunkt würde die Praxistätigkeit in einem neuen Lei- stungsbereich erweitert, den der aufneh- mende Vertragsarzt nicht abgedeckt hat.

Um zugelassen zu werden, müßte der antragstellende Arzt hier auf die Schwerpunktbezeichnung verzichten (siehe dazu Nr. 23 b der Richtlinien).

Wenn eine fachübergreifende Ge- meinschaftspraxis einen weiteren Part- ner aufnehmen möchte, so muß der an- tragstellende Arzt Übereinstimmung mit wenigstens einem Fachgebiet eines Partners der Gemeinschaftspraxis vor-

weisen können. Ärzte, die nach dem Gesetz (§ 73 SGB V) wählen können, ob sie an der hausärztlichen oder fachärzt- lichen Versorgung teilnehmen (Interni- sten ohne Teilgebietsbezeichnungen und Kinderärzte), müssen sich nach der Versorgungsfunktion richten, die der bereits zugelassene Arzt ausübt. Eine Änderung der Versorgungsfunktion ist immer nur gemeinsam für beide Partner möglich.

Leistungsbegrenzung muß vorher anerkannt werden

Eine Ausnahmezulassung setzt fer- ner voraus, daß sich der Vertragsarzt und der antragstellende Kollege gegen- über dem Zulassungsausschuß schrift- lich bereit erklären, den Praxisumfang um nicht mehr als drei Prozent zu über- schreiten. Die vom Zulassungsausschuß entsprechend festgelegte Leistungsbe- schränkung muß vor der Zulassung an- erkannt werden (Nr. 23 c Bedarfspla- nungs-Richtlinien).

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen ist mit dieser Bestim- mung dem Ziel des Gesetzgebers nach- gekommen, durch Ausnahmezulassun- gen keine Leistungsausweitungen zu be- wirken. Da eine Ausnahmezulassung weiteren Ärzten gestattet, in überver- sorgten und damit gesperrten Planungs- bereich tätig zu werden, ist sie nur bei

„Teilung“ des bisherigen Praxisumfan- ges zu rechtfertigen.

Ärzte, die sich im Wege der Aus- nahmezulassung zu einer gemeinschaft- lichen Praxisausübung verbinden wol- len, müssen sich über den Umfang der Leistungsbeschränkung im klaren sein.

Denn bei einer Überschreitung der Leistungsgrenze werden im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung die zuviel abgerechneten Leistungen durch die Kassenärztliche Vereinigung

gekürzt. !

3 Beilage zum Deutschen Ärzteblatt Heft 12 vom 20. März 1998

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung informiert

Job-sharing und angestellte Praxisärzte

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat Richtlinien für Job-sharing und die Daueranstellung von Ärzten beschlossen. Der folgende Beitrag erläutert die Bestimmungen.

Im Anhang: Die Richtlinien im Wortlaut

M

(2)

Wie wird der zulässige Leistungsumfang ermittelt?

Der Zulassungsausschuß legt ver- bindlich das quartalsbezogene Ge- samtpunktzahlvolumen fest. Grundlage sind die letzten vier Quartale vor dem Zulassungszeitpunkt, in denen Abrech- nungsbescheide ergangen sind. Daraus werden insgesamt vier quartalsbezogene Obergrenzen für die gesamte Dauer der Leistungsbeschränkung gebildet.

Da auf die Vorjahresquartale zu- rückgegriffen wird, kann sich dies für solche Vertragsärzte nachteilig auswir- ken, die in einem Quartal aus per- sönlichen Gründen (etwa durch Krank- heit) nur eine geringe Punktzahlanfor- derung zu verzeichnen hatten. Die Richtlinien sehen hier die Möglichkeit vor, daß der Zulassungsausschuß eine Anpassung an den üblichen Quartals- umfang vornimmt.

In den Richtlinien (Nr. 23 d) ist fer- ner berücksichtigt, daß auch Ärzte, die noch nicht über einen längeren Zeit- raum zugelassen sind, einen Kollegen aufnehmen können. Weil in solchen Fäl- len die Vorquartale nicht zur Berech- nung der Leistungsbeschränkung heran- gezogen werden können, wird dann kein individuelles Gesamtpunktzahlvolumen bestimmt. Herangezogen werden viel- mehr die Fachgruppendurchschnitte der entsprechenden Vorjahresquartale.

Steigerung um höchstens drei Prozent

Die verbindlich festgelegten Punktzahlvolumen dürfen um nicht mehr als drei Prozent überschritten werden. Diese höchstens zulässige Stei- gerung wird bezogen auf den jeweiligen Fachgruppendurchschnitt des Vorjah- resquartals berechnet – also nicht aus- gehend vom individuellen Praxisum- fang. Ein Beispiel: Ausgangsquartal ist 3/97. Der Praxisumfang betrug 1 Mil- lion Punkte, der Fachgruppendurch- schnitt jedoch 1,2 Millionen Punkte.

Die zulässige Überschreitungsgröße wäre damit 36 000 Punkte (nicht aber 30 000 Punkte).

Soll ein Arzt im Wege des „Job-sha- ring“ in eine bereits bestehende, fach- identische Gemeinschaftspraxis aufge- nommen werden, wird nicht das gesamte erreichte Punktzahlvolumen der Ge- meinschaftspraxis berücksichtigt. Viel- mehr muß der Zulassungsausschuß die Berechnung entsprechend der Zahl der

bereits tätigen Vertragsärzte in der Gemeinschaftspraxis mindern. Bei einer fachverschiedenen Gemeinschaftspraxis wird das Vergleichspunktzahlvolumen des Vertragsarztes ermittelt, dessen Gebietsbezeichnung mit der des hinzu- kommenden Arztes identisch ist. Die Verpflichtung zur Leistungsbeschrän- kung ist von allen Gemeinschaftspra- xispartnern abzugeben.

Unterschiedliche Berechnungssysteme

Durch die Heranziehung der Vor- jahresquartale und den Vergleich mit den Abrechnungsquartalen können ver- schiedene Berechnungssysteme (zum Beispiel durch eine zwischenzeitliche Änderung des EBM) Auswirkungen auf die Berechnungsgrundlagen haben.

Maßgeblich ist immer das zum Zeit- punkt der Abrechnung geltende Be- rechnungssystem. Das in der Leistungs- beschränkung festgelegte Punktzahl- volumen aus den Vorjahresquartalen wird deshalb fiktiv berechnet, und zwar so, als ob schon im Vorjahresquartal das Honorierungssystem gegolten hätte, welches zum Zeitpunkt der Antragstel- lung Gültigkeit hat.

Vertragsärzte können auch bei Än- derungen des Vergütungssystems einen Antrag auf Neubestimmung des für die Leistungsbeschränkung maßgeblichen Punktzahlvolumens stellen (siehe Nr.

23 c Bedarfsplanungs-Richtlinien), wenn die Änderungen Auswirkungen auf die Berechnungsgrundlage der Leistungsbe- schränkung haben.

Praxisidentität

Durch Auflagen soll gewährleistet werden, daß die Art der bisher erbrach- ten Leistungen durch die Mitwirkung des neu hinzukommenden Arztes nicht verändert wird. Nicht begrenzt werden soll das Leistungsspektrum des bisheri- gen Praxisinhabers. Dieser kann nach wie vor im Rahmen der ihm vom Weiter- bildungsrecht vorgegebenen Fachge- bietsgrenzen die ihm erlaubten Leistun- gen erbringen. Die neue Gemein- schaftspraxis kann jedoch durch Aufla- gen verpflichtet werden, beispielsweise vertragsärztliche Leistungen, die eine auf Fachkunde gestützte Abrechnungs- genehmigung voraussetzen, nicht durch den „neuen“ Vertragsarzt erbringen zu lassen, wenn diese Leistungen vom bis- herigen Praxisinhaber auch nicht durch- geführt worden sind.

Zulassungsstatus

Die Ausnahmezulassung des „neu- en“ Vertragsarztes ist von der gemeinsa- men vertragsärztlichen Tätigkeit recht- lich abhängig. Endet die Gemein- schaftspraxis, so endet auch die Ausnah- mezulassung. Nach Ablauf einer zehn- jährigen gemeinsamen Tätigkeit entfal- len jedoch sowohl diese „Bindung“ als auch die Leistungsbegrenzung – ebenso bei einer Aufhebung der Zulassungsbe- schränkungen in dem überversorgten Planungsbereich. Die Zulassung wandelt sich dann kraft Gesetzes in eine Vollzu- lassung um, ohne daß der Arzt einen er- neuten Antrag auf Zulassung stellen muß. Auch wird der im Wege der Aus- nahmezulassung aufgenommene Partner der Gemeinschaftspraxis bei der Praxis- nachfolge nach fünfjähriger gemeinsa- mer Berufsausübung berücksichtigt.

Angestellte Praxisärzte

Bei der Anstellung von Praxisärz- ten gelten weitgehend dieselben Bestim- mungen wie beim Job-sharing. Erforder- lich für die Genehmigung eines ange- stellten Arztes ist die Vorlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages.

Auch bei der Aufnahme von ange- stellten Praxisärzten ist die Übereinstim- mung in den Fachgebieten des anstellen- den und des zu beschäftigenden Arztes eine bindende Voraussetzung (Nr. 1.2, 2 Angestellte-Ärzte-Richtlinien).

Die Verpflichtung zur Leistungsbe- grenzung gilt ausnahmslos für alle Arzt- gruppen, die einen angestellten Arzt beschäftigen möchten. Sie gilt ebenfalls in nicht überversorgten Planungsberei- chen. Auch im Hinblick auf die Berech- nung der Leistungsbegrenzung hat der Bundesausschuß der Ärzte und Kran- kenkassen analoge Regelungen zur Auf- nahme eines weiteren Arztes in der Ge- meinschaftspraxis getroffen.

Übergangsbestimmungen

Ärzte, die bis zum 1. Juli 1997 die Genehmigung zur Anstellung eines Vertragsarztes erhalten haben, unterlie- gen keiner Leistungsbegrenzung. Schei- det dieser angestellte Arzt allerdings aus der Vertragsarztpraxis aus und stellt der Vertragsarzt einen neuen Antrag auf Ge- nehmigung eines angestellten Arztes, muß er sich zur Leistungsbegrenzung ver- pflichten. Die Privilegierung gilt somit nur für die Dauerassistenten, die bis zum 1. Juli 1997 genehmigt wurden. KBV 4 Beilage zum Deutschen Ärzteblatt Heft 12 vom 20. März 1998

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