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Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung: Vereinbarung zu §§ 5 und 7 des Arzt/Ersatzkassenvertrages vom 20. Juli 1963" (21.04.1977)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen BEKANNTMACHUNGEN

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Vereinbarung

Die Kassenärztliche Bundesverei- nigung — Körperschaft des öffentli- chen Rechts —, Köln, einerseits und der Verband der Angestellten- Krankenkassen e. V., Siegburg, so- wie der Verband der Arbeiter-Er- satzkassen e.V., Siegburg, ande- rerseits vereinbaren, die §§ 5 und 7 des Arzt/Ersatzkassenvertrages vom 20. Juli 1963 — Stand 1. Januar 1977 — wie folgt zu ändern:

§5

Vertragsärzte

O Die ärztliche Versorgung der Versi- cherten wird durch gemäß § 6 beteiligte Vertragsärzte durchgeführt.

49

Die Beteiligung des Vertragsarztes ist an den Ort oder Ortsteil gebunden, für den sie ausgesprochen ist. Ziff. 14 gilt entsprechend.

O Die Vertragskassen werden Nichtärz- te, Nichtvertragsärzte, Anstalten und In- stitute weder vertraglich noch auf andere Weise an der Versorgung ihrer Versi- cherten für selbständige untersuchende, beratende und behandelnde Tätigkeit beteiligen.

Soweit die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Versicherten durch Ver- tragsärzte nicht gewährleistet ist, kann die Kassenärztliche Vereinigung im Ein- vernehmen mit dem VdAK Nichtvertrags- ärzte und ärztlich geleitete Einrichtun- gen zur Durchführung bestimmter ärztli- cher Leistungen einschließlich ärztlicher Sachleistungen allgemein oder im Ein- zelfall ermächtigen.

Die Vertragspartner können zur Durch- führung dieser Bestimmungen allgemei- ne Regelungen erlassen und Musterver- träge vorschreiben.

(f)

Die Behandlung der Versicherten in Universitätspolikliniken wird im Einver- nehmen zwischen der zuständigen KV und dem VdAK geregelt.

(1)

Vertragsarzt kann werden ein Arzt, a) der in ein Arztregister eingetragen ist und

b) der an der kassenärztlichen Versor- gung teilnimmt und

c) in dessen Person oder Verhalten keine Mängel liegen, die ihn als Vertragsarzt ungeeignet erscheinen lassen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziff. 5 b) und 5 c) kann zur Sicher- stellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung der Versicherten ein leiten- der Krankenhausarzt Vertragsarzt wer- den und auf seinen Antrag hin für die Dauer seiner Tätigkeit an demselben Krankenhaus widerruflich an der ambu- lanten Versorgung der Versicherten ganz oder für bestimmte Leistungen in der Re- gel auf Überweisung beteiligt werden.

O Jeder Vertragsarzt ist verpflichtet, seine Tätigkeit persönlich auszuüben.

(;) Die Bestellung von Vertretern und As- sistenten richtet sich nach den für die zuständige KV geltenden Bestimmun- gen. Der Vertragsarzt haftet für die Erfül- lung der vertraglichen Verpflichtungen durch seinen Vertreter oder Assistenten wie für seine eigene Tätigkeit.

()

Die Ausübung einer Gemeinschafts- praxis richtet sich nach den Bestimmun- gen der zuständigen Ärztekammer bzw.

KV. Die gemeinsame Abrechnung einer Gemeinschaftspraxis ist nur dann mög- lich, wenn vorher von den die Gemein- schaftspraxis ausübenden Vertragsärz- ten die schriftliche Erklärung abgegeben worden ist, daß sie als Gesamtschuldner und gegenseitig für die Erfüllung der ver- traglichen Pflichten haften.

(1) Die Teilnahme von Nichtvertragsärz- ten am Bereitschaftsdienst ist zulässig.

O Die Beteiligung an der stationären belegärztlichen Versorgung der Versi- cherten regelt sich nach § 10.

O Für die Ausführung von Röntgenlei- stungen gelten die von der KV erlasse- nen Bestimmungen.

O Einsicht in Röntgenbilder, Elektro- kardiogramme, Elektroenzephalogram- me, Audiogramme, Szintigramme usw.

ist dem behandelnden Vertragsarzt, dem weiter- oder mitbehandelnden Kranken- hausarzt, dem Badearzt, dem Ver- trauensärztlichen Dienst sowie der KV bzw. den von ihr beauftragten oder den vertraglich bestimmten Kommissionen (Ausschüssen) auf Verlangen jederzeit zu ermöglichen. Filme usw. bleiben Ei- gentum des die Leistung ausführenden Arztes.

O Die vor dem 1. 1. 1977 ausgesproche- nen Beteiligungen und Ermächtigungen bleiben bestehen. Die Voraussetzung der Ziff. 5 b) braucht von denjenigen Ärzten, die ihren Antrag auf Beteiligung als Ver- tragsarzt vor dem 1. 1. 1977 gestellt ha- ben, nicht erfüllt zu werden. Dies gilt auch, sofern ein Vertragsarzt seine Pra- xis aus dem Ort oder Ortsteil, für den die Beteiligung (Ermächtigung) ausgespro- chen war, verlegt und die für den neuen Sitz zuständige Beteiligungskommission dem Antrag des Vertragsarztes auf Pra- xisverlegung zugestimmt hat.

§ 7

Beendigung und Ruhen

der vertragsärztlichen Tätigkeit

O Die Beteiligung nach diesem Vertrag endet

a) durch den Tod des Vertragsarztes, b) wenn der Vertragsarzt nicht mehr im Arztregister eingetragen ist (§ 5 Ziffer 5 a),

c) wenn die Teilnahme des Vertragsarz- tes an der kassenärztlichen Versorgung endet,

d) durch schriftliche Verzichtserklärung des Vertragsarztes gegenüber der KV.

Das Ende der Beteiligung ist von der KV dem VdAK unverzüglich mitzuteilen.

Die Beteiligung ist zu widerrufen, wenn — unbeschadet der Endigungs- gründe aus Ziffer 1 — ihre Voraussetzun- gen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht auf- nimmt oder nicht mehr ausübt oder seine Pflichten aus diesem Vertrage gröblich verletzt.

O Die Beteiligungskommission hat das Ruhen der Beteiligung eines Vertrags- arztes zu beschließen, wenn der Ver- tragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber innerhalb einer angemessenen Frist zu erwarten ist.

O Ziffer 1 c) gilt nicht für Vertragsärzte, die vor dem 1. 1. 1977 am Vertrag betei- ligt waren oder sich bis zu diesem Zeit- punkt um Teilnahme an der vertragsärzt- lichen Versorgung beworben haben. § 5 Ziffer 14 Satz 3 gilt entsprechend.

Unberührt von der Beendigung der Beteiligung eines Vertragsarztes bleibt ggf. der Anspruch einer Vertragskasse auf Schadenersatz gegen den Arzt we- gen Verletzung der vertraglichen Pflichten.

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

1098 Heft 16 vom 21. April 1977 DEUTSCHES ARZTEBLATT

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