Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen BEKANNTMACHUNGEN
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Vereinbarung
Die Kassenärztliche Bundesverei- nigung — Körperschaft des öffentli- chen Rechts —, Köln, einerseits und der Verband der Angestellten- Krankenkassen e. V., Siegburg, so- wie der Verband der Arbeiter-Er- satzkassen e.V., Siegburg, ande- rerseits vereinbaren, die §§ 5 und 7 des Arzt/Ersatzkassenvertrages vom 20. Juli 1963 — Stand 1. Januar 1977 — wie folgt zu ändern:
§5
Vertragsärzte
O Die ärztliche Versorgung der Versi- cherten wird durch gemäß § 6 beteiligte Vertragsärzte durchgeführt.
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Die Beteiligung des Vertragsarztes ist an den Ort oder Ortsteil gebunden, für den sie ausgesprochen ist. Ziff. 14 gilt entsprechend.O Die Vertragskassen werden Nichtärz- te, Nichtvertragsärzte, Anstalten und In- stitute weder vertraglich noch auf andere Weise an der Versorgung ihrer Versi- cherten für selbständige untersuchende, beratende und behandelnde Tätigkeit beteiligen.
Soweit die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Versicherten durch Ver- tragsärzte nicht gewährleistet ist, kann die Kassenärztliche Vereinigung im Ein- vernehmen mit dem VdAK Nichtvertrags- ärzte und ärztlich geleitete Einrichtun- gen zur Durchführung bestimmter ärztli- cher Leistungen einschließlich ärztlicher Sachleistungen allgemein oder im Ein- zelfall ermächtigen.
Die Vertragspartner können zur Durch- führung dieser Bestimmungen allgemei- ne Regelungen erlassen und Musterver- träge vorschreiben.
(f)
Die Behandlung der Versicherten in Universitätspolikliniken wird im Einver- nehmen zwischen der zuständigen KV und dem VdAK geregelt.(1)
Vertragsarzt kann werden ein Arzt, a) der in ein Arztregister eingetragen ist undb) der an der kassenärztlichen Versor- gung teilnimmt und
c) in dessen Person oder Verhalten keine Mängel liegen, die ihn als Vertragsarzt ungeeignet erscheinen lassen.
• Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziff. 5 b) und 5 c) kann zur Sicher- stellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung der Versicherten ein leiten- der Krankenhausarzt Vertragsarzt wer- den und auf seinen Antrag hin für die Dauer seiner Tätigkeit an demselben Krankenhaus widerruflich an der ambu- lanten Versorgung der Versicherten ganz oder für bestimmte Leistungen in der Re- gel auf Überweisung beteiligt werden.
O Jeder Vertragsarzt ist verpflichtet, seine Tätigkeit persönlich auszuüben.
(;) Die Bestellung von Vertretern und As- sistenten richtet sich nach den für die zuständige KV geltenden Bestimmun- gen. Der Vertragsarzt haftet für die Erfül- lung der vertraglichen Verpflichtungen durch seinen Vertreter oder Assistenten wie für seine eigene Tätigkeit.
()
Die Ausübung einer Gemeinschafts- praxis richtet sich nach den Bestimmun- gen der zuständigen Ärztekammer bzw.KV. Die gemeinsame Abrechnung einer Gemeinschaftspraxis ist nur dann mög- lich, wenn vorher von den die Gemein- schaftspraxis ausübenden Vertragsärz- ten die schriftliche Erklärung abgegeben worden ist, daß sie als Gesamtschuldner und gegenseitig für die Erfüllung der ver- traglichen Pflichten haften.
(1) Die Teilnahme von Nichtvertragsärz- ten am Bereitschaftsdienst ist zulässig.
O Die Beteiligung an der stationären belegärztlichen Versorgung der Versi- cherten regelt sich nach § 10.
O Für die Ausführung von Röntgenlei- stungen gelten die von der KV erlasse- nen Bestimmungen.
O Einsicht in Röntgenbilder, Elektro- kardiogramme, Elektroenzephalogram- me, Audiogramme, Szintigramme usw.
ist dem behandelnden Vertragsarzt, dem weiter- oder mitbehandelnden Kranken- hausarzt, dem Badearzt, dem Ver- trauensärztlichen Dienst sowie der KV bzw. den von ihr beauftragten oder den vertraglich bestimmten Kommissionen (Ausschüssen) auf Verlangen jederzeit zu ermöglichen. Filme usw. bleiben Ei- gentum des die Leistung ausführenden Arztes.
O Die vor dem 1. 1. 1977 ausgesproche- nen Beteiligungen und Ermächtigungen bleiben bestehen. Die Voraussetzung der Ziff. 5 b) braucht von denjenigen Ärzten, die ihren Antrag auf Beteiligung als Ver- tragsarzt vor dem 1. 1. 1977 gestellt ha- ben, nicht erfüllt zu werden. Dies gilt auch, sofern ein Vertragsarzt seine Pra- xis aus dem Ort oder Ortsteil, für den die Beteiligung (Ermächtigung) ausgespro- chen war, verlegt und die für den neuen Sitz zuständige Beteiligungskommission dem Antrag des Vertragsarztes auf Pra- xisverlegung zugestimmt hat.
§ 7
Beendigung und Ruhen
der vertragsärztlichen Tätigkeit
O Die Beteiligung nach diesem Vertrag endeta) durch den Tod des Vertragsarztes, b) wenn der Vertragsarzt nicht mehr im Arztregister eingetragen ist (§ 5 Ziffer 5 a),
c) wenn die Teilnahme des Vertragsarz- tes an der kassenärztlichen Versorgung endet,
d) durch schriftliche Verzichtserklärung des Vertragsarztes gegenüber der KV.
Das Ende der Beteiligung ist von der KV dem VdAK unverzüglich mitzuteilen.
• Die Beteiligung ist zu widerrufen, wenn — unbeschadet der Endigungs- gründe aus Ziffer 1 — ihre Voraussetzun- gen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht auf- nimmt oder nicht mehr ausübt oder seine Pflichten aus diesem Vertrage gröblich verletzt.
O Die Beteiligungskommission hat das Ruhen der Beteiligung eines Vertrags- arztes zu beschließen, wenn der Ver- tragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber innerhalb einer angemessenen Frist zu erwarten ist.
O Ziffer 1 c) gilt nicht für Vertragsärzte, die vor dem 1. 1. 1977 am Vertrag betei- ligt waren oder sich bis zu diesem Zeit- punkt um Teilnahme an der vertragsärzt- lichen Versorgung beworben haben. § 5 Ziffer 14 Satz 3 gilt entsprechend.
• Unberührt von der Beendigung der Beteiligung eines Vertragsarztes bleibt ggf. der Anspruch einer Vertragskasse auf Schadenersatz gegen den Arzt we- gen Verletzung der vertraglichen Pflichten.
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.