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Archiv "KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG: Vereinbarung" (17.12.1982)

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(1)

Vereinbarung

Der Verband der Angestellten- Krankenkassen e. V., Siegburg, so- wie der Verband der Arbeiter-Er- satzkassen e. V., Siegburg, einer- seits und die Kassenärztliche Bun- desvereinigung, K. d. ö. R., Köln, andererseits treffen zur Neubewer- tung von Laborleistungen und zur gleichzeitigen Einführung einer Zu- schlagsregelung zur eingehenden Untersuchung folgende, die Ersatz- kassen-Gebührenordnung (E-GO) ergänzende Regelung:

1. Folgende Leistungen des Abschnitts M der E-GO werden mit Wirkung vom 1. Januar 1983 neu bewertet:

1.1 Die Nrn. 3623, 3681, 3683, 3685, 3691, 3701, 3710, 3714, 3730, 3732, 3733, 3737, 3738, 3739, und 3742 werden im Gebüh- renwert um 30 v. H. gesenkt.

1.2 Die Nrn. 3661, 3663, 3664, 3682, 3711, 3715, 3717, 3720 und 3735 werden im Gebührenwert um 20 v. H. gesenkt.

1.3 Der Höchstwert nach den Nrn. 3661 bis 3664 und 3701 bis 3748 wird um 10 v. H. und der Gebührenwert der Nr. 4201 um 10 v. H. gesenkt.

Die sich hieraus ergebenden neuen Ge- bührenwerte sind in Anlage 1 aufgeführt.

Das durch die Absenkung freigesetzte Honorar entspricht einem Anteil von 1,30 v. H. des gesamten Honorars aus ver- tragsärztlicher Versorgung aller Ersatz- kassen ohne pauschale Zahlungen.

2. Zum 1. Januar 1983 wird die als Anlage 2 beigefügte Zuschlagsregelung zu den Nrn. 65 und 65a unter der Abrechnungs- nummer 65b vertraglicher Bestandteil der E-GO.

Zwecks Vergütung der Nr. 65b erhält die Kassenärztliche Bundesvereinigung für das jeweilige Abrechnungsquartal pau- schal 1,30 v. H. des im entsprechenden Quartal des Jahres 1982 gezahlten Hono- rars für vertragsärztliche Versorgung al- ler Ersatzkassen - ohne pauschale Zah- lungen.

Den Gebührenwert der Nr. 65b ermittelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung durch Teilung des gezahlten Pauschal- betrages durch die Anzahl der bundes- weit abgerechneten Zuschläge nach Nr.

65b. Bei der Verteilung des Pauschalbe- trages an die Kassenärztlichen Vereini- gungen der Länder unter Zugrundele- gung der gemeldeten Abrechnungsfre- quenzen darf die Höchstgrenze von DM 5,- je abgerechneter Nr. 65b zunächst nicht überschritten werden. Wird inso- weit das Pauschale in einem Abrech- nungsquartal nicht ausgeschöpft, wird der verbleibende Restbetrag auf das nächste Abrechnungsquartal über- tragen.

Nach Ablauf von acht Abrechnungsquar- talen überprüfen die Vertragspartner ge- meinsam, inwieweit die von ihnen ge- wünschte Bewertung der Nr. 65b in Höhe von DM 5,- im Hinblick auf die tatsächli- che Abrechnungsfrequenz und die Höhe des zur Verfügung gestellten Pauschales erreicht werden konnte. Sollte von dem gezahlten Pauschale ein Überschuß ver- blieben sein, so werden die Vertragspart- ner darüber entscheiden, ob der Gebüh- renwert der Nr. 65b entscheidend erhöht oder ob der Überschuß auf andere Ge- bühren für ärztliche Leistungen umge- schichtet wird.

Des weiteren erklären die Vertragspart- ner ihre Absicht, nach Ablauf von acht Abrechnungsquartalen einen festen DM- Wert für die Nr. 65b in der E-GO auszu- weisen.

3. Die nach Maßgabe der Ziffer 4 der

„Dernbacher Erklärung" zum 1. April 1981 erfolgte Senkung der Gebühren-

Anlage 1 zur Vereinbarung zwischen VdAK/AEV und der KBV vom 1. Novem- ber 1982

Nach Punkt 1 der Vereinbarung gelten ab 1. Januar 1983 folgende Gebührenwerte:

E-GO-Nr. Gebührenwert in DM

3623 3,95

3661 8,10

3663 8,10

3664 8,10

3681 7,90

3682 8,10

3683 7,90

3685 7,90

3691 7,90

3701 9,45

3710 9,45

3711 9,70

3714 9,45

3715 9,70

3717 9,70

3720 9,70

3730 9,45

3732 9,45

3733 9,45

3735 9,70

3737 9,45

3738 9,45

3739 9,45

3742 9,45

3749 54,70

4201 7,60

werte der 20 häufigsten Laborleistungen um 10 v. H. bleibt weiter bestehen.

Köln/Siegburg, den 1. November 1982 Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln

Verband der Angestellten- Krankenkassen e. V., Siegburg Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V., Siegburg

Anlage 2 zur Vereinbarung zwischen VdAKIAEV und der KBV vom 1. Novem- ber 1982

Nr. 65b Zuschlag zu den Nrn. 65 und 65a für die eingehende Untersuchung von zwei oder mehr Organsystemen Als Untersuchung eines Organsystems ist beispielsweise zu verstehen:

0 Eingehende Untersuchung der Brust- organe mit Auskultation und Perkussion von Herz und Lungen einschl. Puls und Blutdruckuntersuchung

Eingehende Untersuchung der Bauchorgane mit Palpation (ggf. Auskul- tation und Perkussion), Prüfung der Nie- renlager und Bruchpforten

0 Eingehende Untersuchung der ge- samten Haut mit Hautanhangsgebilden und sichtbaren Schleimhäuten

0 Eingehende Untersuchung des Bewe- gungsapparates mit Funktionsprüfung der Wirbelsäule und der großen und/oder kleinen Gelenke, ggf. einschl. Prüfung von Reflexen und Sensibilität

0 Eingehende Untersuchung der weibli- chen Geschlechtsorgane und der Mam- mae durch bimanuelle Untersuchung und Einstellung der Portio, ggf. Digital- untersuchung des Enddarms

0 Eingehende Untersuchung der Augen mit Inspektion des äußeren Auges, Unter- suchung der vorderen und mittleren Au- genabschnitte und des Augenhinter- grundes

0 Eingehende Untersuchung des Na- sen-Rachen-Raumes, des Kehlkopfes und des Gehörorgans mit Spiegelung des Kehlkopfes und Inspektion der Nase, des Rachens und der Trommelfelle, ggf.

einschl. Hörprüfung auf Umgangs- und Flüstersprache

0 Eingehende Untersuchung des Uro- Genitalbereichs mit Palpation der Nie- renlager, des Unterbauches, der Leisten- region und ggf. einschl. Digitaluntersu- chung des Enddarms und der Prostata

50 Heft 50 vom 17. Dezember 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe B

(2)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen BEKANNTMACHUNGEN DER KASSENÄRZTLICHEN BUNDESVEREINIGUNG

Beschlüsse der Arbeitsgemein- schaft gemäß § 19 des Arzt/Ersatz- kassenvertrages aus der 94. Sit- zung am 3./4. November 1982

352. Zu § 13 Ziffer 4 des Vertrages Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Der Katalog gemäß § 2 Abs. 2 des Be- schlusses Nr. 176 in der Fassung vom 23. 6. 1978 wird entsprechend der Anlage geändert.

(Gültig ab 1. Januar 1983)

353. Zu Abschnitt A — Allgemeine Be- stimmungen II. § 8 h) der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Im Abschnitt A — Allgemeine Bestimmun- gen II. § 8 h) werden Abs. 3 und Abs. 4 gestrichen.

(Gültig ab 1. Januar 1983)

354. Zu Nr. 14 E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Die Anmerkung hinter Nr. 14 wird wie folgt geändert:

„Der Bericht über das Ergebnis histolo- gischer Untersuchungen ist mit der Ge- bühr für die Untersuchung abgegolten.

Die Voraussetzungen zum Ansatz der Nr.

14 sind gegeben, wenn der Befund über eine Deskription und diagnostische Be- gutachtung hinausgeht und außerdem die medizinische Notwendigkeit dazu be- steht, daß

eine Darlegung der differentialdiagnosti- schen Überlegungen erfolgt, weil keine eindeutige morphologische bzw. ätiolo- gische Diagnose gestellt werden kann oder wenn eine onkologische Klassifika- tion nach internationalem Schema (z. B.

typing, grading, staging, d. h. Klassifika- tion nach dem histologischen Bau, Be- stimmung der Wertigkeitsstufe der Bös- artigkeit, Einordnung der Ausbreitungs- form und ihres Ausmaßes) notwendig ist oder wenn der untersuchende Vertrags- arzt aufgrund der erhobenen Befunde weitere diagnostische Maßnahmen und/

oder therapeutische Konsequenzen vom behandelnden Vertragsarzt fordern muß oder wenn in Einzelfällen eine Darstel- lung der Auseinandersetzung mit einer von einem typischen Krankheitsbild ab-

weichenden Situation erforderlich ist, sofern sich auch für den behandelnden Vertragsarzt dadurch besondere Überle- gungen und Maßnahmen ergeben."

(Gültig ab 1. Januar 1983) 355. Zu Anlage 1 zur E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Die Ziffer 1. wird wie folgt geändert:

„1. Dem nach § 10 EKV anerkannten Be- legarzt werden für die stationäre ver- tragsärztliche Tätigkeit nach der E-GO vergütet:"

und der Satz gestrichen:

„Es werden dem Belegarzt vergütet:"

(Gültig ab 1. Januar 1983) 356. Zu Anlage 1 zur E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt fol- gende Änderungen bzw. Ergänzungen der Anlage 1 zur E-GO:

In Ziffer 1.3, Abs. 1, der Anlage 1 zur E- GO wird hinter die Nr. 604 die Nr. 605 eingefügt.

In Ziffer 2.5, Abs. 1, der Anlage 1 zur E- GO werden vor die Nr. 650 die Nrn. 603, 604, 605, 608 und 609 eingefügt.

(Gültig ab 1. Januar 1983)

Anlage zu Beschluß Nr. 352

Katalog gemäß § 2 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 176 der Arbeitsgemeinschaft gemäß §

19 Arzt/

Ersatzkassenvertrag vom 31. Juli 1974 in der Fassung vom 4. November 1982

Kenn- Begründung Vertragliche Grundlage

ziffer

1 Aufbereitungsfehler der KV (mit Hinweis) 2 Andere Kostenträger (z. B. RVO-Kassen, BG) 3 Nachzügler (zum alten Gebührenwert)

4 Verwechslung der Gebührenordnungen — GOÄ/E-GO u. a. — (mit Nummernangabe) 5 Ambulante Leistungen sind durch denselben Vertragsarzt während stationärer

(belegärztlicher) Behandlung nicht berechnungsfähig (mit Nummernangabe) 6 Kein Samstag, Sonn- oder Feiertag — Nrn. 4, 4a, 8, 8a, 8b — (mit Datum)

7 Uhrzeitangabe(n) für Bestellung und/oder Ausführung erforderlich — Nrn. 6 bis 7c — Wortlaut der E-GO (mit Datum)

8 Bei der Behandlung bzw. Untersuchung mehrerer Kranker im unmittelbaren zeitli- Präambel zu chen Zusammenhang anläßlich eines Besuches ist für den zweiten Kranken die B I der E-GO halbe Gebühr nach den Nrn. 5, 5a, 5b, 6, 6a, 6b, 6c, 7, 7a, 7b, 7c, 8, 8a oder 8b, für

jeden weiteren Kranken jedoch die halbe Gebühr nach Nr. 5 bzw. Nr. 5a zu berechnen.

9 Beratungsgebühren sind neben Besuchsgebühren bei einer Inanspruchnahme Wortlaut der E-GO nicht berechnungsfähig. (mit Datum)

10 Neben Leistungen der Abschnitte B III, C bis 0 darf die Beratungsgebühr nur bei A II § 3 a E-GO der Erstinanspruchnahme im Behandlungsfall abgerechnet werden.

Ausgabe B DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 50 vom 17. Dezember 1982 53

(3)

Kenn- Begründung Vertragliche Grundlage ziffer

11 Bestandteil einer anderen Leistung (mit Nummernangabe)

12 Neben einer eingehenden Untersuchung nach den Nrn. 65, 65a, 800 und 801 sind die Leistungen nach den Nrn. 600, 601, 1203, 1204, 1209, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414, 1415, 1730 und 3625 an demselben Tage nicht berechnungsfähig.

Neben einer eingehenden Untersuchung nach den Nrn. 65a, 800 und 801 sind die Leistungen nach den Nrn. 1555 und 1556 an demselben Tage nicht berechnungs- fähig.

Neben einer eingehenden Untersuchung nach den Nrn. 800 und 801 ist die Leistung nach der Nr. 1212 an demselben Tage nicht berechnungsfähig.

Neben einer eingehenden Untersuchung nach der Nr. 801 sind die Leistungen nach den Nrn. 715, 1210 und 1213 an demselben Tage nicht berechnungsfähig.

13 Die Nrn. 65, 65a und 801 dürfen an demselben Tage nicht nebeneinander berech- net werden; neben der Nr. 800 dürfen die Nrn. 65 und 65 a an demselben Tage nicht berechnet werden.

14 Im Behandlungsfall dürfen die Nrn. 65, 65a, 800, 801 und 885 insgesamt nur bis zu zweimal berechnet werden. Häufigere Berechnungen bedürfen der Begründung.

15 Wundverbände nach den Nrn. 200 und 204, die an demselben Tage im Zusammen- hang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung.

16 Neben Leistungen nach den Nrn. 2200 bis 2235 sowie 2320 und 2321 sind Verbände nicht berechnungsfähig.

17 Bei der Anwendung mehrerer Narkose- oder Anästhesieverfahren nebeneinander ist nur die jeweils höchstbewertete dieser Leistungen abrechnungsfähig, eine erforderliche Prämedikation ist Bestandteil dieser Leistung.

18 Mit der Gebühr für eine Leistung nach den Nrn. 453, 460 bis 463 und 469 bis 479 sind alle zur Einleitung (auch zur Prämedikation mit Sedativa, Tranquilizer, Hypno- tika, Spasmolytika [z. B. Atropin], Spasmoanalgetika o. ä.) und Durchführung einer Narkose und/oder Anästhesie notwendigen Injektionen abgegolten. (mit Nummernangabe)

19 Der erweiterte Befundbericht nach A II § 6a Abs. 2 E-GO wird nach Nr. 14 vergütet;

Nr. 15 ist nicht berechnungsfähig.

20 Auftragsüberschreitung ohne Begründung 21 entfällt

22 Neben Auftragsleistungen ist eine eingehende, das gewöhnliche Maß überstei- gende Untersuchung nach den Nrn. 65, 65a, 800 und 801 nicht berechnungsfähig.

23 Für Besuche bei mehreren Anspruchsberechtigten der Vertragskassen auf einem Wege ist das Wegegeld anteilig und insgesamt nur einmal zu berechnen.

24 Berichte nach den Nrn. 16a, 16b und 17 sind nur berechnungsfähig, wenn auf Verlangen der Vertragskasse erstattet.

25 Zum Inhalt der Leistungen für Punktionen gehören die damit im Zusammenhang stehenden Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen von Blut, Liquor, Gewebe etc. (mit Nummernangabe)

26 Die zur Einbringung des Kontrastmittels erforderlichen Maßnahmen wie Gefäßka- theterismus, Injektionen, Punktionen, Präparationen, Sondierungen sowie ggf. die Entfernung des Kontrastmittels gehören zum Inhalt der Leistungen nach den Nrn.

340 bis 372, soweit nichts anderes bestimmt ist. (mit Nummernangabe)

27 Neben der Leistung nach Nr. 400 ist die Leistung nach Nr. 250 dann nicht berechnungsfähig, wenn die Blutentnahme bei liegender Kanüle für andere Unter- suchungszwecke fortgesetzt wird.

28 Neben der Leistung nach Nr. 510 ist die Leistung nach Nr. 521 nicht berechnungs- fähig.

29 Die Leistungen nach den Nrn. 520 bis 523 sind nicht neben den Nrn. 506 und 507 berechnungsfähig. (mit Nummernangabe)

30 Neben der Leistung nach Nr. 826 ist die Leistung nach Nr. 1412 nicht berech- nungsfähig.

A 11. E-GO A II § 5a Abs. 1-4 E-GO

A II § 5a Abs. 5 E-GO A II § 5a Abs. 6 E-GO Präambel zu C I der E-GO

Präambel zu L IV bzw.

Wortlaut der E-GO Präambel zu D der E-GO A II § 5b E-GO

A II § 6a Abs. 2 E-GO A II § 7 Abs. 3 E-GO A II § 7 Abs. 4 E-GO A II § 8g E-GO Wortlaut der E-GO Präambel zu C III der E-GO Präambel zu C IV der E-GO

Anmerkung nach Nr. 400 E-GO Anmerkung nach Nr. 510 E-GO Wortlaut der E-GO Anmerkung nach Nr. 826 E-GO

54

Heft 50 vom 17. Dezember 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe B

(4)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

BEKANNTMACHUNGEN DER KASSENÄRZTLICHEN BUNDESVEREINIGUNG

Kenn- Begründung Vertragliche Grundlage

ziffer

31 Nr. 860 ist nur einmal, die Nrn. 861, 862, 863 und 864 sind insgesamt nur bis zu Anlage 5 fünfmal über Kranken- bzw. Überweisungsschein für einen Patienten bei demsel- zum EKV (§ 16) ben Arzt berechnungsfähig. (mit Nummernangabe)

32 Neben der Leistung nach Nr. 1032 ist die Leistung nach Nr. 1022 nicht berech- Anmerkung nach

nungsfähig. Nr. 1032 E-GO

33 Neben der Leistung nach Nr. 1 ist die Leistung nach Nr. 1405 nicht berechnungs- Anmerkung nach

fähig. Nr. 1 E-GO

34 Die Leistungen nach den Nrn. 719, 1559 und 1560 sind neben der Nr. 726 nicht Anmerkung nach

berechnungsfähig. Nr. 726 E-GO

35 Neben der Leistung nach Nr. 1590 ist die Leistung nach Nr. 1589 nicht berech- Wortlaut der E-GO nungsfähig.

36 Die Leistung nach Nr. 2007 kann im Verlauf der Behandlung einer Wunde oder Anmerkung nach einer Operationsnaht nur einmal berechnet werden. Nr. 2007 E-GO 37 Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammen- A I 1 Abs. 2 E-GO

hang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so kann diese nur einmal abgerechnet werden. Demzufolge sind bei jedem weiteren Eingriff in diese Körperhöhlen die Leistungsansätze hierfür um den entsprechenden Leistungsansatz (Nr. 2990 bzw. Nr. 3135) zu kürzen.

38 Werden Untersuchungen, die Bestandteil eines in der Gebührenordnung aufge- M II 3. E-GO führten Leistungskomplexes sind (z. B. vollständiger Blutstatus, Spermiogramm)

als selbständige Einzelleistungen durchgeführt, so darf der Betrag für die Summa- tion dieser Einzelleistungen den für die Komplexnummer festgelegten Gebühren- satz nicht überschreiten.

39 Die im Abschnitt M enthaltenen Höchstwerte umfassen alle Untersuchungen aus M II 4. E-GO einem Körpermaterial, auch wenn dieses an einem Tage mehrfach entnommen

und an mehreren Tagen untersucht wurde. (mit Nummernangabe)

40 Bei Ansatz der Gebührennummer für „Ähnliche Untersuchungen" des Abschnittes Wortlaut der E-GO M ist die Art der Untersuchung anzugeben.

41 Bei Verwendung eines Mehrfach-Reagenzträgers ist die Nr. 3500 nur einmal Wortlaut der E-GO berechnungsfähig.

42 Bei Bestimmung der Blutungs- und Gerinnungszeit im zeitlichen Zusammenhang Wortlaut der E-GO ist die Nr. 3951 nur einmal berechnungsfähig.

43 Nr. 3710 für Serum-Bilirubin (gesamt und/oder direkt) ist nur einmal berechnungs- Wortlaut der E-GO fähig.

44 Die quantitative Harnzucker-Bestimmung (auch photometrisch) wird nur nach Wortlaut der E-GO Nr. 3627 und nicht nach Nr. 3748 abgerechnet.

45 Neben den Leistungen nach den Nrn. 4850 bis 4852 ist eine mikroskopische Wortlaut der E-GO Untersuchung an dem zur zytologischen Untersuchung vorgesehenen Abstrich-

material nicht berechnungsfähig.

46 Wird eine Strahlenbehandlung unter Anwendung verschiedener Bestrahlungsver- 0 Allgemeine Bestimm.

fahren nach den Abschnitten II b und III durchgeführt, so kann für diese kombi- 3. E-GO nierte Behandlung nur der jeweils höhere der in Frage kommenden Gebühren-

werte aus den Abschnitten II b oder III in Rechnung gestellt werden. (mit Num- mernangabe)

47 entfällt

48 Innerhalb eines Zeitraumes von 4 Monaten kann die Nr. 5522 nur einmal berechnet 0 II B 3 b E-GO werden.

49 Für die Behandlung nach Nr. 5524 kann die Gebühr innerhalb eines Behandlungs- 0 II B 3 c E-GO zeitraumes von 3 Monaten nur einmal und innerhalb eines Behandlungszeitrau-

mes von 12 Monaten insgesamt nicht mehr als zweimal berechnet werden.

50 Bei der Behandlung nach den Nrn. 5531 bis 5540 kann innerhalb eines Behand- 0 II B 3 d E-GO Iungszeitraumes von 4 Monaten die Gebühr nur einmal und innerhalb eines

Behandlungszeitraumes von 12 Monaten insgesamt nur zweimal berechnet werden.

Ausgabe B DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 50 vom 17. Dezember 1982 55

(5)

Kenn- Begründung Vertragliche Grundlage ziffer

51 Bei der Behandlung eines Hämangioms nach Nr. 5530 kann die Gebühr innerhalb eines Behandlungszeitraumes von 6 Monaten nur einmal und innerhalb eines Behandlungszeitraumes von 12 Monaten insgesamt nur zweimal abgerechnet werden.

52 Wird erneut eine Strahlenbehandlung nach den Nrn. 5550 bis 5595 (unter Berück- sichtigung der Bestimmung in III c 5.) oder nach den Nummern 5760 bis 5845 erforderlich, so können innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nicht mehr als drei Leistungswerte der entsprechenden Leistungsnummern abgerechnet werden.

53 Bei den Leistungen nach den Nrn. 5600 bis 5756 kann aus strahlenbiologischen Gründen innerhalb von 12 Monaten vom Behandlungsbeginn für die Behandlung desselben Krankheitsprozesses die entsprechende Leistungsnummer nicht mehr als zweimal in Ansatz gebracht werden.

54 Bei der Strahlenbehandlung eines Hämangioms kann die Gebühr nach den Num- mern 5590 bis 5595 innerhalb eines Behandlungszeitraumes von 6 Monaten nur einmal und innerhalb eines Behandlungszeitraumes von 12 Monaten insgesamt nur zweimal berechnet werden.

55 Neben der Leistung nach Nr. 715 sind die Leistungen nach den Nrn. 65, 65a und 800 nicht berechnungsfähig.

56 Neben den Leistungen nach den Nummern 1555 und 1556 ist die Leistung nach Nr. 65 nicht berechnungsfähig.

Mutterschaftsvorsorgeleistungen

60 Eine Beratung auf dem präventiven und kurativen Sektor bei derselben Inan- spruchnahme eines Vertragsarztes ist unteilbar und somit nicht zweimal berech- nungsfähig. (mit Datumsangabe)

61 Eine Erstuntersuchung umschließt auch eine Beratung. Deshalb ist neben der Gebühr für die Nr. 70 die Abrechnung einer Beratungsgebühr auf dem kurativen Sektor im Verlaufe derselben Inanspruchnahme des Vertragsarztes nicht möglich.

(mit Datumsangabe)

62 Wird im Verlauf derselben Inanspruchnahme des Vertragsarztes sowohl eine Sonderleistung als auch eine Beratung erbracht, so gilt § 3 E-GO auch dann, wenn eine Leistung auf dem präventiven und die andere auf dem kurativen Sektor durchgeführt wird. (mit Datumsangabe)

63 Bei derselben Inanspruchnahme des Vertragsarztes sind neben einer Leistung nach Nr. 70 bzw. Nr. 65 auf dem Sektor der Mutterschaftsvorsorge im Sinne des

§ 5 a der E-GO die Leistungen nach den Nrn. 1730 und 3625 ( Nr. 3625 auch nicht neben Nr. 4142) weder über den Mutterschaftsvorsorgeschein noch über den Krankenschein berechnungsfähig. (mit Nummern- und Datumsangabe)

64 Bei derselben Inanspruchnahme des Vertragsarztes ist die Nr. 65 kurativ bei gynäkologischer Untersuchung neben Nr. 70 bzw. Nr. 65 präventiv nicht berech- nungsfähig. (mit Datumsangabe)

O II B 3 e E-GO

O III 1. c 1. E-GO

O III 1. c 2. E-GO

O III 1. c 5. E-GO

Anmerkung nach Nr. 715 E-G0 Anmerkung nach Nr. 1556 E-GO

B IV Allgemeine Bestimm. Abs. 1 E-GO

Auslegung der Vertragspartner vom 28. 2. 1968 Auslegung der Vertragspartner vom 28. 2. 1968

Auslegung der Vertragspartner vom 28. 2. 1968 Früherkennung Frauen

70 Neben Früherkennungsmaßnahmen sind auf Kranken- bzw. Überweisungsschein B IV Allgemeine die Leistungen nach den Nrn. 1, 65, 800, 801, 420, 1070 und 4851 nicht berech- Bestimm. Abs. 2 a E-GO nungsfähig; darüber hinaus ist neben Nr. 98 die

Nr.

410 nicht berechnungsfähig.

(mit Nummernangabe) Früherkennung Männer

80 Neben Früherkennungsmaßnahmen sind auf Kranken- bzw. Überweisungsschein B IV Allgemeine die Leistungen nach den Nrn. 1, 65, 800, 801 und 410 nicht berechnungsfähig. (mit Bestimm. Abs. 2 a E-GO Nummernangabe)

Früherkennung Kinder

90 Neben Früherkennungsmaßnahmen sind auf Kranken- bzw. Überweisungsschein B IV Allgemeine die Leistungen nach den Nrn. 1, 65, 65a, 800, 801 und bei U8 ist daneben die Nr. Bestimm. Abs. 2 a E-GO 3500 (Eiweiß, Zucker, Nitrit und pH) nicht berechnungsfähig. (mit Nummernan-

gabe)

56 Heft 50 vom 17. Dezember 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ARZTEBLATT Ausgabe B

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