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Archiv "Ein Fahrtenbuch lohnt sich" (11.02.1988)

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equamenüforte

Wirkstoff: Betahistin

Bei vestibulärem Schwindel

Zusammensetzung: 1 Tablette enthält 12 mg Betahistindimesilat. Anwendungsgebiete: Vestibuläre Störungen mit dem Leitsymptom Schwindel und den häufig begleitenden Symptomen Ohrgeräusche, Ohrenschmerzen, Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Hörminde- rung: Meniere'scher Symptomenkomplex. Gegenanzeigen: Nebennierentumor, Magen- und Darmgeschwüre, Bronchialasthma, Schwangerschaft. Nebenwirkungen: Gelegentlich: Magenunverträglichkeit, Hitzegefühl im Kopfbereich, Herzklopfen, Durchfall, Nessel- ausschlag. Durch Einnahme der unzerkauten Tabletten während oder nach den Mahlzeiten können Magenunverträglichkeiten in der Regel vermieden werden.

Wechselwirkungen :Antihistaminika verm indem die Wirkung von Aequamen . forte und sollten vor Beginn der Behandlung langsam aus- schleichend über etwa1 Woche abgesetzt werden, um Entzugserscheinungen, wie Schlafstörungen oder Unruhe, zu verhindern. Bei erfor- derlichem raschen Übergang auf Aequamen ()forte sollte in den ersten Behandlungstagen ggf.zusätzlich ein Tranquilizerverordnet werden.

Handelsformen: 20 Tabl. (N1) DM 11,10; 50 Tabl. (N2) DM 23,95; 100 Tabl. DM 41,05; AP mit 500 Tabl. (8/87) Promonta • Hamburg

Gut verträglich - besonders preisgünstig

DEUTSCHES

ÄRZTEBLATT

Ein Fahrtenbuch lohnt sich

• •

U

ber 20 Millionen Bun- desbürger wissen, wie teuer ein eigenes Auto ist. Aber nur wenige nutzen sämtliche Möglichkeiten, an den Fahrzeugkosten das Fi- nanzamt zu beteiligen.

Grundsätzlich gilt: Je mehr der Wagen beruflich genutzt wird, desto größer sind die Steuervorteile. Ein Fahrten- buch, das die berufliche Nut- zung beweist, wird sich des- halb bestimmt immer lohnen.

Wird das Auto zu mehr als 50 Prozent für berufliche Zwecke benutzt, gehört es steuerrechtlich zum Betriebs- vermögen. Das Auto kann auch zum sogenannten ge- willkürten Betriebsvermögen gerechnet werden, wenn die berufliche Nutzung zwar we- niger als 50 Prozent beträgt, aber ein objektiver Zusam- menhang zwischen dem Auto und der beruflichen Betäti- gung besteht. Tatsächlich ist dies recht häufig der Fall.

Nach der Rechtsprechung können nicht nur Gewerbe- treibende, sondern auch Frei- berufler gewillkürtes Be- triebsvermögen besitzen.

Voraussetzung für die An- erkennung eines gewillkürten Betriebsvermögens ist, daß der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Vermögens- vergleich ermittelt. Bei der Gewinnermittlung durch Uberschußrechnung hinge- gen, wie etwa bei den mei- sten Ärzten, kommt das Au- to nur als notwendiges Be- triebsvermögen in Betracht.

In diesen Fällen muß also die berufliche Nutzung 50 Pro- zent übersteigen.

Berufliche Nutzung muß Anteil von 50 Prozent übersteigen Wenn das Auto zum Be- triebsvermögen gerechnet wird, so müssen die Anschaf- fungskosten aktiviert wer- den. Dazu gehört in erster Li- nie der Kaufpreis. Zweifel- haft ist mitunter, inwieweit die Nebenkosten als An- schaffungskosten zu aktivie- ren sind. Früher hat die Rechtsprechung den Kreis

der aktivierungspflichtigen Nebenkosten sehr weit gezo- gen. Seit einigen Jahren sieht sie als Anschaffungskosten nur solche an, die aufgewen- det werden, um das Wirt- schaftsgut von einem anderen zu erwerben, das heißt von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungs- macht zu überführen. Daraus ergibt sich, daß Nebenkosten nur insoweit als Anschaf- fungskosten in Frage kom- men, als sie mit dem Kauf eng zusammenhängen, zum Beispiel Kosten für Fracht, Versicherungen und Zölle.

Auch die Kosten eines Kre- dits zur Finanzierung des neuen Autos zählen nicht zu den Anschaffungskosten; sie sind also sofort als Betriebs- ausgaben absetzbar. Häufig wird beim Kauf eines Autos der alte Wagen vom Händler in Zahlung genommen. Hier wird von der Finanzverwal- tung im allgemeinen die Ak- tivierung des Listenpreises anerkannt, die sich in solchen Fällen aus dem Barpreis plus Anrechnungspreis des alten Wagens ergibt. Nur in Aus- nahmefällen, das heißt wenn der Anrechnungspreis offen- sichtlich deutlich über dem Zeitwert des in Zahlung ge-

gebenen Wagens liegt, wird man in dieser Differenz einen versteckten Rabatt sehen müssen, der dann nicht akti- vierungsfähig wäre.

Zubehör (Winterreifen, Schneeketten, Fußmatten usw.) zählt zu den Anschaf- fungskosten, wenn es zusam- men mit dem Auto gekauft wird. Bei nachträglichem Er- werb brauchen die Anschaf- fungskosten für das Zubehör nicht aktiviert zu werden, das heißt sie können sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Voraussetzung ist al- lerdings, daß es sich um soge- nannte geringwertige Wirt- schaftsgüter handelt, was bei Zubehörteilen im allgemei- nen der Fall sein dürfte; der Höchstwert für geringwertige Wirtschaftsgüter im steuerli- chen Sinne ist 800 DM ohne Mehrwertsteuer. Für das Au- toradio gelten übrigens die gleichen Grundsätze wie für das sonstige Zubehör.

Der Abschreibungssatz beträgt gewöhnlich 25 Prozent pro Jahr Von den aktivierten An- schaffungskosten des Autos können jährliche Absetzun-

gen für Abnutzung (AfA) vorgenommen werden. Der maßgebende Gesamtzeit- raum ist die betriebsgewöhn- liche Nutzungsdauer. Die Fi- nanzverwaltung erkennt bei Autos im allgemeinen eine betriebsgewöhnliche Nut- zungsdauer von vier Jahren an, so daß der AfA-Satz in der Regel 25 Prozent pro Jahr beträgt. Das Steuerrecht kennt mehrere Absetzungs- methoden. Für Autos kom- men grundsätzlich die soge- nannten linearen AfA in Be- tracht, das heißt die AfA in gleichen Jahresbeträgen.

Die Nutzungsdauer be- ginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Anschaffung.

Aus Vereinfachungsgründen läßt es aber die Finanzver- waltung zu, daß der für das ganze Jahr in Betracht kom- mende AfA-Betrag berück- sichtigt wird, wenn das Auto in der ersten Hälfte eines Jahres angeschafft wurde.

Fällt die Anschaffung in die zweite Hälfte des Jahres, so wird nur die halbe Jahres- AfA berücksichtigt.

Schließlich ist noch inter- essant, daß neben den nor- malen AfA eine Absetzung wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaft- licher Abnutzung zulässig ist.

Wird zum Beispiel der Wert eines Autos wegen eines bei der beruflichen Nutzung ge-

Dt. Ärztebl. 85, Heft 6, 11. Februar 1988 (69) A-313

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Ordentliche Rendite mit deutschen Anleihen

schehenen Unfalls stark ge- mindert, so kann der Buch- wert in diesem Jahr durch ei- ne einmalige erhöhte AfA entsprechend herabgesetzt werden. Unfälle, die sich auf einer Privatfahrt ereignen, können dagegen nicht als wertmindernder Faktor be- rücksichtigt werden.

Alle Betriebskosten des Autos sind sofort als Be- triebsausgaben absetzbar.

Dazu rechnen zunächst die Ausgaben für Treib- und.

Schmierstoffe, die Pflegeauf- wendungen und Inspektions- kosten. Auch Parkgebühren, Transport- und Verladeko- sten gehören hierher, soweit sie auf beruflichen Fahrten anfallen. Ebenso sind die so- genannten fixen Kosten Be- triebskosten, also zum Bei- spiel die Kraftfahrzeugsteu- er, die Garagenkosten, Bei- träge für die Haftpflichtversi- cherung, aber auch für die Teilkasko-, Insassen-Unfall- oder Vollkaskoversicherung.

Instandsetzungs- oder Repa-

raturkosten sind ebenfalls Betriebskosten. Es handelt sich hier um die Aufwendun- gen, die auf dem gewöhn- lichen Verschleiß des Autos beruhen, also etwa Kosten für neue Reifen und für Er- satzteile. Beruht die Repara- tur jedoch auf einem Unfall, so können die Kosten dann nicht abgesetzt werden, wenn sich der Unfall auf einer Pri- vatfahrt ereignet hat. Glei- ches gilt, wenn der Unfall zwar auf einer beruflichveran- laßten Fahrt geschah, dem Steuerpflichtigen aber grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird; einige Finanzgerichte haben sich aber in letzter Zeit für die Absetzbarkeit auch der grobfahrlässig verursachten Unfallkosten ausgesprochen.

Wird ein zum Betriebsver- mögen gehörendes Auto auch zu Privatfahrten be- nutzt, so müssen die Aufwen- dungen nach dem Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung aufgeteilt werden.

Rolf Combach

In den vergangenen Ta- gen erhielten die meisten Geldanleger enttäuschende Post von Ihren Banken. Die

Wertpapierdepotauszüge weisen häufig kräftige Aus- zehrungen aus — der Börsen- krach vom 19. Oktober des vergangenen Jahres hinter- läßt schwarz auf weiß seine bösen Spuren. Mit dem Stoß- seufzer: „von Aktien lasse ich aber in Zukunft die Fin- ger` verabschieden sich nicht wenige aus diesen risi- koreichen Gefilden und be- geben sich auf die Suche nach sicheren Anlageformen.

Das heißt nun aber nicht, daß es sinnvoll wäre, sein Ka- pital auf Sparbücher oder Termingeldkonten aufzutei- len; im Gegenteil. Bei diesen Alternativen können zwar keine Kursverluste auftreten, aber deren Verzinsung mit höchstens 2,75 Prozent ist einfach nicht reizvoll genug.

Ebenso sicher, aber attrakti- ver, sind festverzinsliche bör- sennotierte Anleihen. Die auch Renten oder Bonds ge- nannten Wertpapiere werfen über die gesamte Laufzeit ei- ne festgelegte Nominalver- zinsung ab, die deutlich über der Prämie von Sparbüchern oder Festgeldern liegt.

Um einem weitverbreite- ten Irrtum gleich vorzubeu- gen: Selbst wenn heute eine Anleihe mit einer Laufzeit bis 1992 gekauft wird, so kön- nen sie diesen Titel ohne wei- teres im nächsten Jahr an der Börse verkaufen. Aber, Sie müssen den dann aktuellen Kurs in Kauf nehmen. Dieser wiederum hängt vom Kapi- talmarktzins am Verkaufstag ab, der entweder über, oder unter der Nominalverzinsung Ihrer gekauften Anleihe no- tiert. Im ersten Fall träte ein Kursverlust ein, und im zwei- ten Falle können Sie zusätz- lich zum vereinbarten Zins- satz einen Kursgewinn ein- streichen, der zudem auch noch steuerfrei ist. — Die ein- gangs genannte absolute Si-

cherheit hat demnach nur der Investor, der sicher ist, sein Rentenpapier auch bis zum Ende der Laufzeit halten zu können. In allen anderen Fällen hat die Entwicklung des Zinsniveaus neben der Laufzeit einen entscheiden- den Einfluß auf den Kurs der Anleihe.

Der deutsche Kapital- marktzins wird nicht nur von inländischen Einflüssen wie zum Beispiel der stark anzie- henden Neuverschuldung des Bundes oder der Quellen- steuerdiskussion beeinflußt, sondern mindestens ebenso stark von den Turbulenzen auf den internationalen Devi- senmärkten. Die Ausländer kaufen oder verkaufen je nach Einschätzung der DM- Stärke Bundesobligationen mit der Folge, daß deren Kurse starken Schwankungen ausgesetzt sind. Dennoch glauben die meisten Markt- kenner, daß die Zinsen zu- mindest kurzfristig wegen der absehbaren Wachstums- schwäche der deutschen Volkswirtschaft nicht nen- nenswert steigen werden. Da die Auguren auf längere Sicht aber doch an einen an- ziehenden Zinstrend glau- ben, sollte sich der vorsichti- ge Anleger an Anleihen mit kürzeren Laufzeiten halten;

beispielsweise also Bonds kaufen, die spätestens im Jahre 1992 auslaufen. Diese rentieren sich zur Zeit mit 5,27 Prozent, das ist ganz or- dentlich in Anbetracht der am Aktienmarkt durchaus möglichen Kursverluste.

Sollte das Zinsniveau in fünf Jahren beträchtlich hö- her sein, wären Sie in der glücklichen Lage, die dann freiwerdenden Mittel bedeu- tend besser reinvestieren zu können, ganz im Gegensatz zum Inhaber einer zehnjähri- gen Anleihe, der ab diesem Zeitpunkt noch fünf Jahre lang mit den „alten Zinsen"

vorlieb nehmen muß.

Reinhold Rombach Wichtige Mindestsätze

Maßgebend für die Aufteilung Privat/Beruf ist ins- besondere die Höhe der gefahrenen Kilometer. Wer al- so auf einen genauen Nachweis Wert legt, muß sich zur Führung eines Fahrtenbuches entschließen, aus dem sich dann das Verhältnis der betrieblich zu den privat gefahrenen Kilometern ergibt. Wird ein Nachweis nicht geführt, so wird der Privatanteil geschätzt. Die Einkom- mensteuer-Richtlinien lassen es zu, den privaten Nut- zungsanteil ohne besonderen Nachweis mit 20 bis 25 Prozent anzunehmen.

Eine Besonderheit gilt für die Fahrten zwischen Wohnung und Stätte der Berufsausübung. Die Aufwen- dungen dafür sind an sich Betriebsausgaben. Aufgrund von besonderen Vorschriften dürften sie jedoch nur mit bestimmten Kilometer-Pauschbeträgen abgezogen wer- den. Bei der Benutzung eines Autos kommen nur 0,36 DM je Entfernungskilometer (das heißt 0,18 DM pro gefahrenen Kilometer) in Betracht. Dies bedeutet, daß die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie den ge- nannten Pauschbetrag überschreiten, nicht abzugsfähig sind. Zur Ermittlung dieses Betrages müßten die Auf- wendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gesondert erfaßt werden. Die Einkommensteuer-Richt- linien lassen es jedoch zu, diese Aufwendungen unter Berücksichtigung der Gesamtfahrleistung des Autos nach den Tabellen der deutschen Automobilklubs zu er- mitteln.

Eigens für Ärzte hat der NAV-Wirtschaftsdienst, 5000 Köln 1, Belfortstr. 9, ein Fahrtenbuch entwickelt.

Es dient zur Ermittlung der steuerlich absetzbaren Kfz- Kosten und kostet 5 DM. rco

A-314 (70) Dt. Ärztebl. 85, Heft 6, 11. Februar 1988

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