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Archiv "Finanzgerichte überlastet" (16.10.1985)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Geldanlagen

Abschreibungsgesellschaften:

Ring frei zur nächsten Runde!

Winfried Eggers

N

ach dem grundlegen- den Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 25.

Juni 1984 (wir berichteten darüber im DEUTSCHEN ÄRZTEBLATT 1984, Seite 3837 ff.) war für die Gesell- schaften, die sogenannte steuerbegünstigte Kapital- anlagen vertreiben und die umgangssprachlich kurz als „Abschreibungsgesell- schaften" bezeichnet zu werden pflegen, die Welt nicht mehr in Ordnung.

Der Bundesfinanzhof hatte die von ihm selbst instal- lierte sogenannte Geprä- gerechtsprechung aufge- geben und damit selbst er- fahrene Steuerexperten verblüfft — geschieht es doch nicht eben häufig, daß eine bis dahin als Dog- ma zementierte Recht- sprechung ohne große Vorwarnung schlichtweg als obsolet bezeichnet wird.

Die Geprägerecht- sprechung

Die bis dahin geltende Ge- prägerechtsprechung hat- te fingiert, daß eine GmbH

& Co. KG bei einer be- stimmten gesellschafts- rechtlichen Gestaltung steuerlich gesehen stets ein Gewerbebetrieb sei, und zwar ohne daß es dar- auf ankam, ob sich die Ge- sellschaft tatsächlich ge- werblich betätigte. Auf die- se Weise war es möglich, Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen, die einen Gewerbebetrieb vor- aussetzen, insbesondere bestimmte Sonderab- schreibungen. Zugleich konnten diese Gesell- schaften ihren Anleger- Kommanditisten Verluste zuweisen, die über den Be- trag der tatsächlich gelei- steten Einlage weit hinaus- gingen mit der Folge, daß die Steuerersparnis häufig höher als die Einlage war.

Mit einem besonderen Haftungsrisiko war dies nicht verbunden, da die Kommanditisten handels-

rechtlich nur mit ihrer Ein- lage haften.

Nach der neuen Recht- sprechung des Bundesfi- nanzhofs kommt es für die Gewerblichkeit eines Un- ternehmens ausschließlich darauf an, welche Tätigkeit es ausübt. Erzielt eine Per- sonengesellschaft ledig- lich Einkünfte aus Vermie- tung und Verpachtung oder ist sie rein vermö- gensverwaltend tätig, so stellt sie nach der neuen Rechtsprechung keinen Gewerbebetrieb mehr dar.

Damit entfallen auch die genannten steuerlich vor- teilhaften Gestaltungs- möglichkeiten. In diesem Sinne hat der Bundesfi- nanzhof seither auch in mehreren veröffentlichten Entscheidungen erkannt.

Kenner der steuerlichen Materie hatten nach Ver- kündung der Entschei- dung vom 25. Juni 1984 er- wartet, daß damit das letz- te Wort gesprochen sei.

Insbesondere in der Steu- errechtswissenschaft wur-

de die Entscheidung als Beitrag zu einer rechtssy- stematischen Klärung und Weiterentwicklung des Steuerrechts begrüßt. Dies bedeutete gleichzeitig das Ende der Abschreibungs- gesellschaften herkömm- licher Art.

Kaum jemand hätte für möglich gehalten, daß der Gesetzgeber intervenieren und im Ergebnis die bis- herige Gestaltung von

Abschreibungskonzepten sanktionieren würde. Ge- nau dies ist aber für einen bestimmten Kreis von Ber- liner Unternehmen bereits erfolgt; darüber hinaus ist zu erwarten, daß durch weitere bevorstehende ge- setzgeberische Maßnah- men die Gepräge-Theorie gesetzlich fixiert und damit der geänderten Rechtspre- chung der Boden entzo- gen wird.

Berliner Wohnungsbau Berliner Wirtschaftskreise waren unter den ersten,

die gegen die Aufgabe der Gepräge-Rechtsprechung Sturm liefen. Da sich die Rechtsprechung in höch- ster Instanz festgelegt hat- te, war Abhilfe nur mit Hilfe des Gesetzgebers zu er- warten. Denn es ist recht- lich ohne weiteres zuläs- sig, eine Rechtsprechung, die dem Gesetzgeber aus bestimmten Gründen inop- portun erscheint, per Ge- setz aus den Angeln zu he- ben. Solche rechtspre- chungskorrigierenden Ge- setze sind, zumindest so- weit sie in die Zukunft wir- ken, rechtlich unproblema- tisch. Speziell auf dem Ge- biete des Steuerrechts hat es dergleichen schon mehrfach gegeben.

Da im Herbst 1984 die Be- ratungen über das Steuer- bereinigungsgesetz 1985 liefen, wurde es möglich, ungewöhnlich kurzfristig eine Übergangsregelung für Unternehmen des so- zialen und steuerbegün- stigten Wohnungsbaus in Berlin (West) in das Gesetz einzufügen. Der Finanz- ausschuß des Bundesta- ges hat die in § 52 Abs. 21 EStG eingefügte Regelung wie folgt erläutert:

„Die insoweit geltende Über- gangsregelung zur Einschrän- kung des Verlustabzugs (§15 a EStG) baut auf der in- zwischen vom Großen Senat des Bundesfinanzhofs... auf- gegebenen Geprägerecht- sprechung auf. Um die damali- ge gesetzgeberische Absicht fortzuführen, bedarf es einer gesetzlichen Regelung, wo- nach trotz der zwischenzeit- lichen Gerichtsentscheidung der unbegrenzte Verlustabzug für eine GmbH & Co. KG, bei der die GmbH alleine unbe- schränkt haftet, auf Antrag er- halten bleiben soll. Mit dieser als vordringlich erkannten Ge- setzesänderung für den Berli- ner Wohnungsbau will der Fi- nanzausschuß mögliche wei- tere gesetzgeberische Konse- quenzen auf Grund des Be- schlusses des Großen Senats weder positiv noch negativ präjudizieren (Vertrauens- schutz); der Ausschuß wird sich demnächst mit der Ge- richtsentscheidung erneut be- fassen."

Nur durch eine nachhaltige Vereinfachung der Ge- setze und steuerlichen Vorschriften sei die drin- gend notwendige Entlastung der Finanzgerichte möglich, das stellte der Präsident der Bundessteuer- beraterkammer, Dr. Wilfried Dann, anläßlich der Eröffnung gresses '85 des Deu

un

t-

Finanzgerichte

fest. Die

schen Steuer-

überlastet

durch die

beraterkon- Abschaffung

der Streitwertrevision vorgesehene Einführung ei- nes einstufigen Gerichtsverfahrens in der Finanzge- richtsbarkeit wird von der Bundessteuerberater- kammer mit Entschiedenheit abgelehnt, da das ein- stufige Verfahren zwar zu einer Entlastung des Bundesfinanzhofs führe, nicht aber die Überbela- stung der erstinstanzlichen Finanzgerichte beseiti- gen würde. Nach Auffassung der steuerberatenden Berufe könnte eine Entlastung des Bundesfinanz- hofs durch die Schaffung eines dreistufigen Finanz- gerichtsverfahrens erreicht werden. EB

3130 (114) Heft 42 vom 16. Oktober 1985 82. Jahrgang Ausgabe A

(2)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Nach dieser Gesetzesän- derung (seit 1. 1. 1985 in Kraft) können Gesellschaf- ten in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, deren Be- tätigung sich auf den Be- reich der Vermietung und Verpachtung beschränkt, durch Vorschaltung einer GmbH ihren Gesellschaf- tern wieder gewerbliche Einkünfte (und damit auch bei der Einkommensteuer verrechnungsfähige Verlu- ste) vermitteln, was auf- grund der geänderten Rechtsprechung nicht mehr möglich gewesen wäre. Voraussetzung für diese Behandlung ist, daß die Gesellschaft den An- trag stellt, als Gewerbebe- trieb behandelt zu werden (Gewerbebetrieb auf An- trag). Die wesentlichsten Charakteristika der Neure- gelung sind folgende:

~ Die Neuregelung gilt hauptsächlich für Gesell- schaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, wenn die GmbH alleiniger, per- sönlich haftender und ge- schäftsführender Gesell- schafter ist. Sie gilt in die- sen Fällen nur, wenn die Gesellschaft auf die Errich- tung und Verwaltung von Gebäuden im sozialen und steuerbegünstigten Woh- nungsbau in Berlin (West) beschränkt ist.

~ Für den freifinanzierten Wohnungsbau gilt die Neu- regelung nur, wenn Mehr- familienhäuser im Sinne des § 14 a des Berlin-För- derungsgesetzes errichtet und verwaltet werden, und auch dann nur, wenn die Gesellschaft vor dem 1. Ju- li 1985 gegründet worden ist und mit der Herstellung

der Mehrfamilienhäuser vor dem 1. Januar 1986 be- gonnen wird.

~ Bei der Gesellschaft muß die Absicht einer Ge- winnerzielung vorliegen; Steuerersparnisse sind hierbei nicht zu berück- sichtigen. Der Antrag auf Behandlung als Gewerbe- betrieb kann nur von der Gesellschaft selbst, und zwar schriftlich und unwi- derruflich, bis zum 31. De- zember 1985 gestellt wer- den. Beginnt die Erklä- rungspflicht der Gesell- schaft später, so muß der Antrag mit Abgabe der er- sten Steuererklärung ge- stellt werden.

Die wesentlichen Konse- quenzen eines solchen

"Gewerbebetriebes auf Antrag" sind folgende:

Geldanlagen

~ Die geänderte Recht- sprechung findet keine An- wendung; vielmehr gilt die Übergangsregelung für den sozialen und steuerbe- günstigten Wohnungsbau Berlin wie bisher weiter.

~ Im 8ahmen dieser Übergangsregelung ist für Verluste, die in einem vor dem 31. Dezember 1989 beginnenden Wirtschafts- jahr entstehen, eine volle Verlustverrechnung mög- lich.

~ Wenn die Gebäude vor dem 1. Januar 1990 fertig- gestellt sind, ist für Berli- ner Sonderabschreibungs- verluste nach§ 15 a Berlin- förderungsgesetz auch über das Jahr 1989 hinaus ein Verlustausgleich bei negativem Kapitalkonto

möglich. [>

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Ausgabe A 82. Jahrgang Heft 42 vom 16. Oktober 1985 (115) 3131

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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~ Substanzveräußerun- gen sind zu versteuern; et- waige negative Kapitalkon- ten sind nachzuversteuern.

~ Die Gesellschaft unter- liegt auf Dauer der Gewer- besteuer.

Künftige

Gesetzesänderung Die Aufgabe der Gepräge- rechtsprechung hatte of- fenbar auch in der Finanz- yerwaltung für em;ge Uberraschung gesorgt. Da die Änderung zahlreiche schwierige Rechtsfragen aufwarf, die sich in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht befriedigend lösen ließen, wurden die Finanz- ämter im Januar 1985 zu- nächst einmal angewiesen, auf den Erlaß von Steuer- bescheiden zu verzichten und weitere Weisungen abzuwarten.

Im April 1985 beschloß dann das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf, der unter anderem die Wirkun- gen, die die Gepräge- Rechtsprechung begrün- det hatte, festschreiben sollte ("Entwurf eines Ge- setzes zur vordringlichen Regelung von Fragen der Besteuerung von Perso- nengesellschaften"). in der Begründung des Ge- setzentwurfs heißt es:

"Es muß vermieden werden,

daß die mit der Wahl einer be- stimmten Rechtsform verbun- denen Vorteile in Anspruch genommen werden, die damit verbundenen Folgen be- stimmter Steuerpflichten, die bei Wahl der Rechtsform be- kannt waren und in die Dispo- sition einbezogen wurden, je- doch rückwirkend entfallen.

Der Bundesfinanzminister schlägt deshalb in dem Ge- setzentwurf vor, die Gepräge- Rechtsprechung mit Wirkung auch für die Vergangenheit gesetzlich zu verankern. Eine verfassungsrechtlich unzuläs- sige Rückwirkung eines bela- stenden Steuergesetzes ist damit nicht verbunden. Die Gesellschaften und ihre Ge- sellschafter werden wie bisher

nach Maßgabe der von ihnen gewählten Rechtsform be- steuert und somit durch die Gesetzesänderung nicht in ih-

rem Vertrauen auf die beste- hende Rechtslage ent- täuscht."

Dieser Gesetzentwurf, der im Interesse des Vertrau- ensschutzes der Anleger zu begrüßen ist (wenn- gleich auch die bestim- menden Motive für den Gesetzentwurf ganz ande- re sind), hat nicht nur Zu- stimmung gefunden. Ins- besondere in der Rechts- wissenschaft ist massive Kritik daran geübt worden, daß die Bemühungen des Großen Senats des Bun- desfinanzhofs um eine sy- stematische Rechtsfortbil- dung nunmehr durch ei- nen systemwidrigen Ein- griff des Gesetzgebers konterkariert würden. Es mehren sich die Stimmen, die von dem Gesetz mehr Verwirrung als Klärung er- warten. Es wird sich zeigen müssen, ob solche Be- fürchtungen einen realisti- schen Hintergrund haben. Der Gesetzentwurf, der im Herbst 1985 den gesetzge- benden Körperschaften zur Beratung vorliegt, hat gute Aussicht, geltendes Recht zu werden. Bei plan- mäßigem Verlauf des Ge- setzgebu ngsverfahrens könnte das neue Gesetz, das die alten Verhältnisse festschreibt, am 1. Januar 1986 in Kraft treten. Es würde dann auch für die Vergangenheit gelten.

Kapitalanleger, die sich in der Vergangenheit bei Ab- schrei bu ngsgesellschaften engagiert hatten, dürften dann erleichtert aufatmen.

Für die Zukunft können im Prinzip Abschreibungs- konzepte bisheriger Art fortgeführt werden. Dr. jur. Winfried Eggers Der Autor ist Richter am Fi- nanzgericht Köln; eventuelle Zuschriften bitte an die Re- daktion.

3132 (116) Heft 42 vom 16. Oktober 1985 82. Jahrgang

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