N
eben der Umsatzsteuer- befreiungsvorschrift über die ärztliche Tätigkeit (§ 4 Nr. 14 UStG) gilt der Au- genmerk einer weiteren Vor- schrift: § 4 Nr. 16 UStG. Diese bestimmt, dass die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Diagnosekliniken und ande- ren Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung eng ver- bundenen Umsätze umsatz- steuerfrei sind. Hierbei kommt es immer wieder zu Zweifels- fragen, was als eng verbunde- ner Umsatz zu verstehen ist.Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die Lieferun- gen von Labormaterialien in großem Umfang auch bei großen Laborarztpraxen um- satzsteuerpflichtig ist, da sie nicht zu den eng verbundenen Umsätzen gerechnet werden können (BFH, Urteil vom 30.
Juni 2000, Az.: V B 3/00).
Zuvor hatte der BFH in zwei Urteilen (vom 18. Okto- ber 1990, BStBl 1991 II, Seite 157 und Seite 268) festgelegt, dass steuerfreie Umsätze, die im Sinne der Vorschrift des § 4 Nr. 16 UStG üblicherweise mit dem Betrieb der genann- ten Einrichtungen verbunden
sind, grundsätzlich sol- che sind, die an die Patienten als Benutzer der Einrichtun- gen ausgeführt werden. Dies entspricht – neben dem Wort- laut – dem Zweck der Befrei- ungsvorschrift, die die Sozial- versicherungsträger als Ko- stenträger für ihre Versicher- ten (und typisierend die selbst zahlenden Privatpatienten), nicht aber den Träger eines Krankenhauses begünstigen soll. Zu den mit dem Betrieb der Krankenhäuser eng ver- bundenen Umsätzen gehören insbesondere Umsätze, die mit ärztlichen und pflegerischen Leistungen einschließlich der Lieferung der zur Behandlung erforderlichen Medikamente eng verbunden sind, in erster Linie also Umsätze an die Pati- enten. Im Streitfall hatte ein selbstständiger Laborarzt sei- nen Hauptauftraggebern, den Laborgemeinschaften, Geräte und Personal zur Verfügung gestellt und in großem Um- fang Labormaterial geliefert, um möglichst viele Aufträge zu erhalten. Der Umfang des so genannten Laborhandels betrug in den Streitjahren rund 4,6 Millionen DM beziehungs- weise 5,3 Millionen DM.
Wirtschaftlich gesehen be- deutet dieses Urteil für den Laborarzt, dass er die im Rah- men des Einkaufs gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer in der Umsatzsteuererklärung geltend machen kann. Ande- rerseits darf er nicht nur den Nettoeinkaufspreis den La- borgemeinschaften weiterbe- rechnen, sondern muss noch
die 16-prozentige Umsatzsteu- er hinzurechnen. Anderenfalls würde das Finanzamt aus dem vermeintlichen Nettopreis die Umsatzsteuer herausrechnen und vom Laborarzt einfor- dern. De facto würde diese Si- tuation einen Verlust in Höhe von 13,79 Prozent bezogen auf den Abgabepreis bedeu-
ten. Holger Wendland
V A R I A
A2126 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 33½½½½17. August 2001
Lieferung von Labormaterial
Umsatzsteuerpflichtig
Die Lieferung von Labormaterial unterliegt der Umsatzsteuer, weil sie „nicht eng mit Einrichtun- gen ärztlicher Tätigkeit verbunden ist“.
Wirtschaft
Fahrtenbuch
Urteil im Sinne der Ärzte
Ein Freiberufler kann die Ko- sten für ein geschäftlich ge- nutztes Auto nur nach Abzug der Kosten für Privatfahrten geltend machen. Das Verhält- nis der privaten zu den be- trieblichen Fahrten kann er durch ein Fahrtenbuch nach- weisen. Legt er dem Finanz- amt kein Fahrtenbuch vor, wird die Behörde den Privat- anteil mit monatlich einem Prozent des inländischen Li- stenpreises ansetzen. Folgen- de Angaben sind zwingend:
Datum und Kilometerstand, Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspart- ner. Allerdings werden für verschiedene Berufsgruppen Erleichterungen gewährt.
In diesem Zusammenhang hat die Oberfinanzdirektion München in einer Verfügung vom 18. Januar 2001 (S 2145 – 20 St 41/42) darauf hingewie- sen, dass nur derjenige das Fahrtenbuch vorlegen muss, der dazu aufgefordert wird.
Das Finanzamt darf die Vor- lage des Fahrtenbuches nur
verlangen, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollstän- digkeit der Eintragungen be- stehen und die Zweifel nicht anders ausgeräumt werden können.
Bei Berufsgeheimnisträ- gern, also insbesondere bei Ärzten, reicht neben der An- gabe des Datums, des Kilo- meterstandes und des Zielor- tes grundsätzlich die Angabe
„Patientenbesuch“ als Reise- zweck aus. Voraussetzung ist, dass Name und Adresse des Patienten in einem getrennt geführten Verzeichnis festge- halten werden. Gegen ein sol- ches Verfahren bestehen kei- ne Bedenken, wenn Fahrten- buch und Patientenverzeich- nis ohne großen Aufwand zu- sammengeführt werden kön- nen. Die Vorlage des Ver- zeichnisses darf nur verlangt werden, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständig- keit der Eintragungen im Fahrtenbuch bestehen. Auch ein elektronisches Fahrten- buch wird anerkannt. SIS Die Deutsche Hauptstelle gegen
die Suchtgefahren schätzt, dass fünf Prozent aller Beschäftigten alkoholkrank sind. Alkohol gilt als der „Spitzenreiter“ unter den Suchtstoffen am Arbeitsplatz. Vor diesem Hintergrund hat die Bun- deszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ein Medienpa- ket „Schritt für Schritt . . . ein In- terventionskonzept zum Thema Al- kohol am Arbeitsplatz“ zusam- mengestellt. Es enthält einen Vi- deofilm, einen Seminarleitfaden und ein Folienset. Bezug über: BZgA, 51101 Köln, Fax 02 21/8 99 22 57, E-Mail: order@bzga.de, Schutzge-
bühr: 50 DM plus 5 DM Versandkosten. Rie