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Archiv "Gegen Unfall-Verhütungsbürokratie" (29.12.1977)

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Nach dem Inkrafttreten des 2. Arzneimittelgesetzes

Musteranforderungen nur noch schriftlich

Am 1. Januar 1978 tritt das 2. Arzneimittelgesetz in Kraft. Dabei ergibt sich — im Gegensatz zum bisher geltenden Recht — eine nicht unwesentliche Änderung bei der Anforderung von Ärzte- mustern.

Nach § 47 Absatz 3 dürfen Muster von Arzneimitteln künftig nur noch aufgrund einer schriftlichen Anforderung abgegeben werden. Auch Muster, die von einem Ärztebesucher erbeten werden, setzen eine schriftliche Anforderung voraus.

Wir bitten Sie deshalb um Verständnis, wenn Sie ab Anfang 1978 der Ärztebesucher bei Musterwünschen um eine schriftli- che Bestätigung bittet. Er erfüllt damit eine im neuen Gesetz festgelegte Pflicht.

In diesem Zusammenhang dürfen wir Sie auch darauf hinwei- sen, daß wegen der Erfordernis der schriftlichen Anforderung künftig auch keine Ärztemuster mehr aufgrund von Telefonan- rufen bei Arzneimittelherstellern oder Ärztebesuchern abgege- ben werden dürfen.

Bundesärztekammer Haedenkampstraße 1 5000 Köln 41

Prof. Dr. H. J. Sewering

Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e. V.

Karlstraße 21 6000 Frankfurt am Main

Max P. Tiefenbacher Die Information:

Bericht und Meinung DER KOMMENTAR

Gegen Unfall-

verhütungsbürokratie

Der Fachausschuß „Gesundheits- dienst und Wohlfahrtspflege" bei der Zentralstelle für Unfallverhü- tung des Hauptverbandes der ge- werblichen Berufsgenossenschaf- ten berät zur Zeit den bereits mehrmals überarbeiteten Entwurf einer Unfallverhütungsvorschrift

„Gesundheitsdienst". Die neue Unfallverhütungsvorschrift (UVV) betrifft sämtliche Einrichtungen des Gesundheitswesens, von Krankenhaus, Sanatorium, Kur- heim, Pflege- und Krankenstatio- nen in Wohnheimen für Alte, Ju- gendliche oder Behinderte über Quarantänestationen, Praxen der Heilberufe, Gesundheitsämter, Er- holungsheime, betriebsärztliche Dienste, Medizinaluntersuchungs- ämter, Desinfektionsanstalten bis hin zu tierärztlichen Praxen, Ret- tungs- und Krankentransporten, Gemeindepflege- oder Sozialsta- tionen.

Dieser umfassende Geltungsbe- reich wurde von der Bundesärzte- kammer gerügt; denn die unter die- se UVV fallenden Einrichtungen des Gesundheitswesens weisen völlig unterschiedliche Grade der Infektionsgefährdung auf, so daß hohe Hygieneanforderungen, die beispielsweise an Krankenhäuser und Seuchenstationen mit Recht gestellt werden, in unvertretbarer Weise auch auf die Arztpraxen, be- triebsärztlichen Dienste, Gesund- heitsämter oder gar Sozialstatio- nen durchschlagen. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob durch die in der Vorschrift vorgenommene Gleichbehandlung unterschiedli- cher Infektionsbereiche der zwei- fellos mit einem höheren Infek- tionsrisiko behaftete stationäre Be- reich überhauptsachentsprechend berücksichtigt wird. Weit zweck- mäßiger wäre es, wenn der Gel- tungsbereich der Vorschrift dem Grad der Gefährdung entspre- chend gegliedert würde oderfürdie unterschiedlichen Gefährdungs- bereiche gesonderte Unfallverhü- tungsvorschriften erlassen wür- den. Schi

Weiterbildung

Man erinnert sich: Delegierte ei- nes Deutschen Ärztetages füllten einmal eine Sammelbüchse mit

„Geldstrafen" für das Verwech- seln der Begriffe Ausbildung, Wei- terbildung, Fortbildung. Leider ist die Begriffsverwirrung aber noch weit verbreitet.

Als Drucksache des Bundestages erschienen jetzt der englische und deutsche Text einer Empfehlung der Unesco-Konferenz in Nairobi 1976 zur Erwachsenenbildung.

Bedauerlicherweise wurde ständig der englische Ausdruck für Er- wachsenenbildung mit „Weiterbil- dung" übersetzt („... bezeichnet der Ausdruck Weiterbildung die ... Bildungsprozesse..., durch welche Personen, die von der Ge- sellschaft, der sie angehören, als erwachsen angesehen werden, ih-

re Fähigkeiten entwickeln, ihr Wis- sen mehren, ihre fachlichen oder beruflichen Qualifikationen ver- bessern... ").

Dabei sollte es doch heute keinen Zweifel mehr geben können: bis zur Approbation befindet sich der Arzt in der Ausbildung; weiter geht es (bis zur Anerkennung der Ge- bietsbezeichnung) mit der Weiter- bildung; und dazu kommt fortwäh- rend die Pflicht, sich per Fortbil- dung „auf dem laufenden" zu halten.

Nun sind in den nächsten Jahren in Deutschland angesichts der Ärzteschwemme große Probleme auf dem Gebiet der ärztlichen Wei- terbildung zu erwarten. Es scheint also dringend nötig, daß wenig- stens die Ärzteschaft selbst noch sorgfältiger als bisher auf die rich- tigen Begriffe achtet. gb

3030 Heft 52 vom 29. Dezember 1977 DEUTSCHES ÄRZ 1 EBL ATT

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