Berufsständische Versorgungswerke
Aus dem „Rentenreform- Gutachten 1984"
„Unter dem Begriff der berufs-.
ständischen Versorgungswerke faßt die Kommission jene Syste- me der sozialen Sicherung zu- sammen, die für die sogenann- ten kammerfähigen Berufe, das
heißt überwiegend die Freibe- rufler, eingerichtet sind. Es handelt sich in der Regel um Systeme, die bisher auf landes- rechtlicher Grundlage im Wege der Selbstverwaltung der Kam- mern eingerichtet worden sind.
Grundsätzlich handelt es sich dabei um Versorgungswerke, die dem öffentlichen Recht zu- gehören.
Die Frage, ob der Bundesge- setzgeber die Übertragung der Teilhabe an der Gesamtversor- gung auf diese Versorgungs- werke anordnen soll, hängt von der Vorfrage ab, ob der Bun- desgesetzgeber hierfür über- haupt zuständig ist. Die Mehr- heit der Kommission bejaht die- se Frage. Sie ist der Ansicht, daß es sich hierbei auch um So- zialversicherung im Sinne des Artikels 74 Nr. 12 Grundgesetz handelt.
Für die anzustrebende Rege- lung ist zu unterscheiden zwi- schen jenen berufsständischen Versorgungswerken, die nur den Charakter einer Zusatzver- sorgung haben, und denjeni- gen, die eine Vollversorgung bieten. In diesem Zusammen-
hang ist darauf hinzuweisen, daß heute schon etwa 40 v. H.
der Personen, die einem be- rufsständischen Versorgungs- werk angehören, zugleich auch in der gesetzlichen Rentenver- sicherung versichert sind. Fer- ner ist aufmerksam zu machen auf eine Untersuchung des BMA, wonach 22 von den im Hinblick auf ihre Mitgliederzahl wichtigsten 26 berufsständi- schen Versorgungswerken Re- gelungen getroffen haben, die gleiche Voraussetzungen zum Bezug einer Hinterbliebenen- rente für Mann und Frau ent- halten.
Für die Einbeziehung der be- rufsständischen Versorgungs- werke, sofern diese eine Voll- versorgung im Sinne der ge- setzlichen Rentenversicherung darstellt, spricht sich die Mehr- heit der Kommission aus. Dabei solle die Einbeziehung bis zur Höhe der Beitragsbemessungs- grenze der gbsetzlichen Ren- tenversicherung erfolgen.
Die Kommission ist der Mei- nung, daß die Teilhabe an der Gesamtversorgung auf diejeni- gen berufsständischen Versor- gungswerke übertragen wer- den sollte, die den Charakter einer Zusatzversorgung haben.
Für diese Einbeziehung spricht sich die überwiegende Mehr- heit der Kommission aus, falls die Grundversorgung öffent- lich-rechtlich ausgestaltet ist.
Für den Fall, daß die Grundver- sorgung nicht öffentlich-recht- licher Natur ist, ist die Mehrheit gegen die Einbeziehung, eine große Minderheit dafür." 3 Die Information:
Bericht und Meinung
NACHRICHTEN
• Fortsetzung von Seite 1670 sparungen gegenüber dem gelten- den Recht ergeben. Modell 3 könnte in etwa kostenneutral ge- staltet werden, wenn die Hinter- bliebenenrente nicht auf 70 Pro- zent, sondern auf 65 Prozent fest- gesetzt würde.
Nach Meinung der Kommission sollen bei Einführung der Teilha- be-Rente andere Versorgungssy- steme an das neue Rentensystem
angepaßt werden, auch wenn sich dies als rechtlich und tatsächlich schwierig erweisen sollte. Proble- me wirft vor allem die Harmonisie- rung mit dem Beamtenrecht auf.
Mit Rahmengesetzen soll auch auf die betrieblichen Zusatzversor- gungswerke eingewirkt werden.
Die Anpassung wird aber vor allem für die Zusatzversorgung im öf- fentlichen Dienst und die für die öffentlich-rechtlichen berufständi- schen Versorgungswerke empfoh- len. wst
Betäubungsmittel- Sonderrezepte
bleiben vorerst gültig
Die Betäubungsmittel können auch weiterhin auf den bisher aus- gegebenen „nichtcodierten Son- derrezepten" verschrieben wer- den. Darauf weist das Bundesge- sundheitsamt, Institut für Arznei- mittel, Bundesopiumstelle, Staüf- fenbergstraße 13, 1000 Berlin 30, ausdrücklich hin.
Ab 1. April 1979 werden die Son- derrezepte für Arzneimittel zentral vom Berliner Amt ausgegeben.
Neue Sonderrezepte sollen jedoch erst dann angefordert werden, wenn die vorhandenen weitge- hend aufgebraucht sind (verglei- che auch DEUTSCHES ÄRZTE- BLATT, Heft 13/1979, Seite 558 ff.).
Der Zeitpunkt wird bekanntgege- ben, an dem die bisherigen Son- derrezepte ungültig werden. EB
Umweltschutz künftig auch Aufgabe
der Gesundheitsämter?
Aufgaben des Umwelt- und Strah- lenschutzes sollen künftig auch von den Gesundheitsämtern wahr- genommen werden. Diesen Vor- schlag unterbreiteten Repräsen- tanten des Bundesverbandes der Ärzte im öffentlichen Gesund- heitsdienst sowie des Marburger Bundes anläßlich eines Experten- gespräches im Bundesministe- rium für Jugend, Familie und Ge- sundheit. Die Verbandssprecher regten an, auch beispielsweise sportärztliche und genetische Be- ratungen oder auch die Betreuung von sogenannten Risikokindern in den Aufgabenkatalog der Gesund- heitsämter einzubeziehen! Auch bei der „gesundheitlichen Betreu- ung" älterer Menschen sollten sich die Gesundheitsämter aktiver als bisher einschalten. Bundesmi- nister Antje Huber sagte zu, die Vorschläge zu prüfen. DÄ
1672 Heft 25 vom 21. Juni 1979 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT