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Neue Vorschriften ab 1979 auf dem Gebiete der Renten

Im Dokument CM Gerichtsentscheide (Seite 115-120)

1. Allgemeines

Auf dem Gebiete der AHV/IV-Renten wird auf den 1. Januar 1979 eine Anzahl neuer Vorschriften in Kraft treten. Rechtsgrundlage hiezu sind die Änderungen des AHVG und des IVG samt Übergangsbestimmungen vom 24. Juni 1977 betreffend die neunte AHV-Revision und die zugehörigen Verordnungsänderungen vom 5. April 1978. Weitere die neunte AHV-Re-Vision auf dem Rentensektor betreffende Änderungen werden erst mit der nächsten Rentenerhöhung in Kraft treten. Diese wird bekanntlich dann er-folgen, wenn der Landesindex der Kosumentenpreise (alte Berechnungsweise) den Stand von 175,5 Punkten erreicht haben wird (Ubergangsbestimmungen der 9. AHV-Revision zum AHVG Bst. a Abs. 1).

Bezüglich der auf den 1. Januar 1979 in Kraft tretenden Änderungen erliess das Bundesamt für Sozialversicherung auf dem Gebiete der Renten die folgenden Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Durchführung der neunten AHV-Revision:

- Kreisschreiben 1: Orientierung über die Änderungen;

- Kreisschreiben II a: Vorbereitende Massnahmen zur Überführung der laufenden Renten in die neue Teilrentenordnung;

- Kreisschreiben II b: Überführung der laufenden Renten in die neue Teilrentenordnung;

- Kreisschreiben III: neue Anspruchsvoraussetzungen;

- Kreisschreiben IV: Berechnung und Festsetzung der neuen Renten.

Im weiteren gibt das Bundesamt auf dem Rentensektor folgende ab 1. Januar 1979 gültige Publikationen heraus:

- Rententabellen 1979;

- Jahrgangstabelle und Skalenwähler für 1979;

- Jahrgangstabelle und Skalenwähler für die Jahre vor 1979.

Im nachfolgenden Artikel soll von den Änderungen in den Anspruchsvor-aussetzungen die Rede sein. Die auf den 1. Januar 1979 in Kraft tretenden Neuerungen in der Rentenberechnung sowie das neue Teilrentensystem werden in einer kommenden ZAK-Ausgabe erläutert werden. Über die zu einem spätern Zeitpunkt in Kraft tretenden Revisionspunkte werden eben-falls noch nähere Ausführungen erscheinen.

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2. Obersicht über die einzelnen Neuerungen auf dem Gebiete der Renten

2.1 Inkrafttreten auf den 1. Januar 1979 2.1.1 Rentenanspruch

- Heraufsetzung des Frauenalters bei der Ehepaarrente der AHV und der IV von 60 auf 62;

- Heraufsetzung des Frauenalters hei der Zusatzrente für die Ehefrau zur einfachen Altersrente des Mannes von 45 auf 55;

- zusätzliche Voraussetzungen für den Anspruch auf ausserordentliche ein-fache Alters- oder Invalidenrente ohne Einkommensgrenzen von Ehe-frauen;

- zusätzliche Voraussetzungen für den Anspruch auf ausserordentliche ein-fache Alters- oder Invalidenrente ohne Einkommensgrenzen von ge-schiedenen Frauen;

- Verrechnung von Rentennachzahlungen der AHV und IV mit Rück-forderungen anderer Sozialversicherungen;

- neue Anspruchsvoraussetzungen bei der aufgeschobenen Rente;

- Ausschluss der Beitragsrückvergütung für AHV-Beiträge, die nach Ein-tritt des Rentenalters entrichtet wurden.

2.1.2 Rentenberechnung

- Einführung eines neuen Teilrentensystems mit 44 Rentenskalen;

- Einschränkung der Gewährung von «Gratisjahren» bei Beitragslücken;

- ersatzweise Anrechnung der vor der Beitragspflicht des Jahrgangs zu- rückgelegten Beitragszeiten bei der Ermittlung der Rentenskala im Falle von unvollständiger Beitragsdauer;

- eine neue Aufwertungsmethode mit eintrittsabhängigen pauschalen Auf-wertungsfaktoren;

ein neuer 1V-Zuschlag;

- Neuregelung der Erfassung der vor der Beitragspflicht des Jahrgangs zurückgelegten Beitragsjahre für die Ermittlung des massgebenden durch-schnittlichen Jahreseinkommens;

- Einbezug gewährter «Gratisjahre» in die Beitragsdauer zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.

2.2 Inkrafttreten zu einem spätern Zeitpunkt als denk 1. Januar 1979 (wenn Landesindex der Konsumentenpreise bei 175,5 Punkten)

Rentenerhöhung (eine einfache AHV/IV-Rente •- Vollrente - wird dann 550 bis 1100 Franken betragen);

Einführung eines auf dem Rentenindex (Mischindex) beruhenden Ren- tenanpassungsmechanismus;

- Herabsetzung des Ansatzes der Zusatzrente für die Ehefrau von 35 auf 30 Prozent;

ein auf 133 ½ Prozent erhöhter Mindestbetrag für die ordentliche Voll- rente von Frühinvaliden;

- Neuregelung der Kürzung von Waisen- und Kinderrenten wegen Uber- versicherung;

Anpassung der Einkommensgrenzen bei der ausserordentlichen Rente.

3. Neuerungen auf dem Gebiete der Anspruchs-voraussetzungen

3.1 Heraufsetzung des Frauenalters für den Anspruch auf Ehepaarrente der AHV/IV und der Zusatzrente zur einfachen Altersrente des Mannes Siehe den nachstehenden besondern Artikel.

3.2 Zusätzliche Voraussetzungen für den Anspruch auf ausserordentliche einfache Alters- oder Invalidenrente OHNE Einkommensgrenzen von Ehefrauen

(Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG, Bst. d Abs. 2 UeB der 9. AHV-Revision zum AHVG;

Art. 39 Abs. 1 IVG in Verb. mit Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG, Bst. d Abs. 2 UeB der 9. AHV-Revision zum IVG)

Nach geltendem Recht haben bei Erfüllung der Voraussetzungen des Wohn-sitzes, des Aufenthaltes und der Nationalität die Ehefrauen Anspruch auf ausserordentliche einfache Alters- und Invalidenrente ohne Einkommens-grenzen, solange der Ehemann noch keine Ehepaarrente beanspruchen kann.

Sinn dieser Bestimmung ist es, jenen Ehefrauen, die seit 1948 bzw. seit Voll-endung des 20. Altersjahres die ganze Zeit in der Schweiz wohnhaft, jedoch während ihrer Ehejahre aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b AHVG von der Beitragspflicht befreit waren, gleichwohl den sozialen Mindestschutz im Betrage der minimalen ordentlichen Vollrente zu garantieren. Damit sollen sie den Betrag erhalten, den sie mindestens erhalten würden, hätten sie die Mindestbeitragsdauer erfüllen können. Da diese den Angehörigen der Wohnsitzbevölkerung zugedachte Garantie nun auch Personen zukam, welche nicht immer in der Schweiz wohnhaft und auch nicht in der freiwilligen Versicherung versichert waren, ist es immer wieder vorgekommen, dass diese ungekürzte ausserordentliche einfache Rente der Ehefrau durch eine Ehe-paaralters- oder Ehepaarinvalidenrente abgelöst wurde, welche bloss als 424

ordentliche Teilrente ausgerichtet wurde, sofern die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Ehepaarrente mit Einkommensgrenzen nicht erfüllt waren. Dadurch ergab sich eine betragsmässige Verschlechterung, obwohl nunmehr zwei Risikofälle statt nur einem abzudecken waren. Um solche stossende Ergebnisse künftig zu vermeiden, verlangt nun die mit der neunten AHV-Revision eingeführte Bestimmung, dass an Ehefrauen ausserordent-liche einfache Alters- und Invalidenrenten nur noch dann ohne Einkommens-grenzen ausgerichtet werden können, wenn ihr Ehemann die gleiche Zahl von Beitragsjahren aufweist wie sein Jahrgang. In den andern Fällen besteht Anspruch auf ausserordentliche Renten nur noch unter Anwendung der Einkommensgrenzen.

Die Voraussetzung, dass der Ehemann die gleiche Zahl von Beitragsjahren aufweisen muss wie sein Jahrgang, gilt dann als erfüllt, wenn, würde der Ehemann im betreffenden Zeitpunkt invalid, er aufgrund seiner schweizeri-schen Beitragszeiten Anspruch auf eine Vollrente der Invalidenversicherung hätte (Beitragszeiten vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr sowie die sog.

Gratisjahre können also auch hier weisungsgemäss herangezogen werden).

Ausserordentliche einfache Renten von Ehefrauen, deren Anspruch noch vor dem 1. Januar 1979 entstanden ist, können weiterhin ohne Einkommens-grenzen ausgerichtet werden.

3.3 Zusätzliche Voraussetzungen für den Anspruch auf ausserordentliche einfache Alters- oder Invalidenrente OHNE Einkommensgrenzen von geschiedenen Frauen

(Art. 42 Abs. 2 Bst. d AHVG, Bst. d Abs. 2 UeB der 9. AIIV-Revision zum AHVG)

Auch hier handelt es sich bei den ausserordentlichen Renten ohne Einkom-mensgrenzen wie im vorangehenden Abschnitt um eine Garantie für jene Personen, die zwar lückenlos versichert waren, infolge Befreiung von der Beitragspflicht gemäss Artikel 3 Absatz 2 AHVG jedoch keine Beiträge bezahlen und demnach die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllen konnten.

Wird eine Frau künftig nach Vollendung des 61. Altersjahres geschieden, so erhält sie eine ausserordentliche einfache Altersrente ohne Einkommens-grenzen nur noch, wenn sie - hätte sie die Mindestbeitragsdauer erfüllt - aufgrund ihrer schweizerischen Versicherungszeiten Anspruch auf eine Voll-rente hätte. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für die geschiedene Frau, welche innert eines Jahres nach ihrer Scheidung invalid wird und die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente erfüllt.

Erfüllt die geschiedene Frau die Bedingung nicht, dass sie während der glei-chen Anzahl von Jahren versichert war wie ihr Jahrgang, so erhält sie die ausserordentliche einfache Alters- oder Invalidenrente nur mit Einkommens-

grenzen. Am 1. Januar 1979 bereits laufende ausserordentliche Renten kön-nen aber weiterhin ohne Einkommensgrenzen ausgerichtet werden.

3.4 Verrechnung von Rentennachzahlungen der AHV/IV mit Rück-forderungen anderer Sozialversicherungen

(Art. 20 Abs. 2 AHVG, Art. 50 IVG)

Fällige Leistungen der AHV und - gemäss Artikel 50 IVG - der IV kön-nen nunmehr auch mit Rückforderungen von Renten- und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung (SUVA), der Militärversicherung (MV), der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung verrechnet wer-den. Für die Verrechnung von AHV/IV-Leistungen mit Rückforderungen der SUVA und der MV gilt weiterhin das Kreisschreiben des BSV vom 6. April 1977. Über die Verrechnungsregeln mit der Krankenversicherung und mit der Arbeitslosenversicherung werden die entsprechenden Weisungen zu gegebener Zeit erlassen.

3.5 Neue Anspruchsvoraussetzungen bei der aufgeschobenen Rente (Art. 55bis Bst. a AHVV)

Aufgeschoben werden können heute Vollrenten sowie die Teilrenten der Skalen 23 und 24. Renten, die ab 1. Januar 1979 entstehen, können nur noch aufgeschoben werden, wenn es sich um solche der nunmehrigen Volirenten-skala 44 handelt. Bei Teilrenten, die noch aufgrund des alten Rechts bis Dezember 1978 aufgeschoben wurden, kann der Aufschub noch bis zum Abrufdatum weiterlaufen.

3.6 Ausschluss der Beitragsrückvergütung für AHV-Beiträge, die nach Eintritt des Rentenalters entrichtet wurden

(Art. 5 Abs. 2 RV)

Ausländern können bei Verlassen des Landes bzw. bei Eintritt des Versiche-rungsfalles unter gewissen Bedingungen ihre persönlich an die AHV ent-richteten Beiträge rückvergütet werden, sofern der Heimatstaat Gegenrecht hält oder dies durch einen Staatsvertrag vorgesehen ist. Eine Rückvergütung ist nicht möglich für Beiträgd, die vom 1. Januar 1979 an von im AHV-Rentenalter stehenden Personen entrichtet werden. Bei diesen Beiträgen handelt es sich, gleichgültig ob sie von Schweizern oder Ausländern bezahlt werden, um Solidaritätsbeiträge, die nicht rentenbildend sind.

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Die Heraufsetzung des Frauenalters für den

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