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Die Ausgestaltung der Zweiten Säule

Im Dokument CM Gerichtsentscheide (Seite 62-68)

a. Die Berücksichtigung bestehender Einrichtungen

33. Für die Beurteilung der Frage, wie weit beim Erlass des BVG auf die bestehenden Strukturen Rücksicht zu nehmen ist, bildet die Grundoption für das Drei-Säulen-Prinzip notwendigerweise den Ausgangspunkt. Die be-rufliche Vorsorge muss danach einerseits einen andern Träger und eine andere Struktur haben als die staatliche Versicherung, darf sich aber ander-seits auch nicht in der Selbstvorsorge erschöpfen. Das folgt aus dem Text von Artikel 34quater BV mit der Entscheidung für die drei Säulen in Ab-satz 1, mit der Aufstellung getrennter Grundsätze für die staatliche Ver-sicherung und die berufliche Vorsorge in Absatz 2 und 3 sowie mit der Festlegung in Absatz 3 Buchstabe a, dass die Arbeitnehmer «bei einer Vor-sorgeeinrichtung der Betriebe, Verwaltungen und Verbände oder einer ähnlichen Einrichtung zu versichern» seien. Die Betrachtung des Gesamt-aufbaus des Verfassungsartikels und damit seiner Systematik führt zum gleichen Ergebnis. Auch der Sinn der 1972 getroffenen Ordnung lässt nur diesen Schluss zu, der im übrigen auch aus der Entstehungsgeschichte zwin-gend folgt. Bei Anlass der sechsten AHV-Revision vom Bundesrat erstmals

umschrieben (BB1 1963 II 520, vgl. Ziff. 2), ist das Drei-Säulen-Prinzip in Artikel 34quater BV verankert worden. Im Entscheid für die Lösung unter-schied sich der Gegenvorschlag der Bundesversammlung denn auch von der Initiative der Sozialdemokratischen Partei und vor allem von jener der Partei der Arbeit (Ziff. 8). Die schliesslich getroffene Lösung war gerade darin als Alternative zur letztgenannten Initiative gedacht, dass die Pensions-bzw. Versicherungskassen nicht in die staatliche Versicherung integriert werden sollten. Das kam mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck in der Bot-schaft (BBI 1971 II 1603 und 1614), in der parlamentarischen Debatte und im Abstimmungskampf. Die Selbständigkeit der Zweiten Säule hinsichtlich Träger und Struktur entspricht damit dem unmissverständlich geäusserten Willen des Verfassungsgebers und ist bei der Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 34quater BV in Gesetzesrecht zu beachten (entsprechend den Überlegungen in Ziff. 10 und 26).

34. Dass indessen Struktur und Charakter der bestehenden beruflichen Vor-sorgeeinrichtungen wegweisend für den Inhalt des BVG wären, ergibt sich nicht aus dem Verfassungstext selbst. Dieser enthält keine Vorschrift, wie sie sich in Artikel 34bis Absatz 1 BV findet, wo der Gesetzgeber verpflichtet worden ist, die bestehenden Krankenkassen zu berücksichtigen. Auch der Sinn von Artikel 34quater Absatz 3 BV zwingt nicht zu einer solchen Folge-rung. Die bestehenden Einrichtungen haben eine sehr unterschiedliche recht-liche und wirtschaftrecht-liche Struktur, wie im Expertenbericht vom 16. Juli 1970 dargelegt worden ist (BB1 1970 11 583 und 609). Der Zweck der neuen Ver-fassungsnormen liegt nicht darin, diese Vielfalt zu schützen oder eine be-stimmte Lösung auszuwählen. Vielmehr werden eigene Grundsätze aufge-stellt, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung zu beachten hat, innerhalb deren er seinen Entscheid aber selbständig treffen kann (nach den Über-legungen unter Ziff. 12 und 25). Die Entstehungsgeschichte führt zu kei-nem andern Ergebnis. Zwar wollte der Verfassungsgeber 1972 unzweifel-haft die Eigenständigkeit der Zweiten Säule erhalten; daran gibt es nichts zu rütteln. Aber er verpflichtete den Gesetzgeber nicht, die heutige wirt-schaftliche und rechtliche Struktur der beruflichen Vorsorge im einzelnen zu erhalten. Weder äusserte sich der Bundesrat in diesem Sinne, noch lässt sich soweit ich das feststellen konnte - aus der parlamentarischen De- batte dieser Schluss ziehen. So würde ich annehmen, dass der Gesetzgeber bei Beachtung der im Verfassungstext genannten Regeln die Einzelausge-staltung von sich aus festzulegen hat, wobei er sich selbstverständlich von der bestehenden Struktur wird leiten lassen. Eine Verpflichtung dieser Art bestände verfassungsrechtlich indessen nur, wenn bloss auf diese Weise die Selbständigkeit der Zweiten Säule (gemäss Ziff. 33) erhalten werden könnte.

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b. Die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung

Obwohl das Problem nicht direkt Gegenstand des Fragenkataloges bildet, sei auf den Passus in Artikel 34quater Absatz 3 Satz 1 Bezug genommen, wonach im Rahmen der beruflichen Vorsorge Massnahmen zu treffen sind, um den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit den Leistun-gen der eidLeistun-genössischen Versicherung «die Fortsetzung der gewohnten Le-benshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen». Meines Erachtens kann darin nach Entstehungsgeschichte, Zweck und Systematik der Norm nur ein Leistungsziel gesehen werden. Im Rahmen des Drei-Säulen-Prinzips sollen die Erste Säule den Existenzbedarf und die Erste mit der Zweiten Säule zusammen den Lebensstandard sichern.

Diese Zielsetzung war freilich nicht absolut gedacht und kann auch heute nicht so verstanden werden. Der Bundesrat erklärte in der Botschaft, für Personen mit bescheidenerem Einkommen werde schon die Erste Säule die Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung sichern, während für hohe Einkommen dieser Plafond auch mit der beruflichen Vorsorge nicht erreicht zu werden brauche (BBI 1971 II 1619/1620). Man müsste sich in der Tat bei Berücksichtigung des Gesamtsystems von Artikel 34quater fragen, was denn die Funktion der Dritten Säule wäre, wenn die volle Erhaltung des Lebensstandards in jedem Fall schon durch die beiden andern Säulen ge-währleistet wäre: der Sinn des Sparens mag zu einem erheblichen Teil darin liegen, unerwartete Probleme zu meistern oder eine gewisse Steigerung des Aufwandes zu erlauben; die Ermöglichung auch des Gewohnten spielt in-dessen sicher mit. Die Relativierung kommt zudem darin zum Ausdruck, dass von Fortsetzung «in angemessener Weise» die Rede ist. In der parla-mentarischen Debatte (Amtl. Bull. StR 1972, S. 285, Votum von Ständerat Hefti) ist unwidersprochen darauf hingewiesen worden, dass damit Raum bleibe für die Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage. Jeden-falls wird damit dem Gesetzgeber ein Spielraum zugewiesen, innerhalb dessen er seine Entscheide treffen kann.

Die Initiativen der Sozialdemokratischen Partei und der Partei der Arbeit enthielten - in unterschiedlicher Ausgestaltung allerdings - die 60-Prozent-Klausel. Dass die Renten der Ersten und Zweiten Säule zusam-men auch nach dem Gegenvorschlag diesen Teil des letzten Brutto-Ein-kommens erreichen sollten, erklärte der Bundesrat in der Botschaft (BBl 1971 111619/1620), und in den Erläuterungen zum Entwurf für das BVG ist davon erneut die Rede (BBl 1976 1157 und 173). Auch in der parla-mentarischen Beratung gingen verschiedene Redner davon aus (so die Na-tionalräte Blatti, Müller und Dafflon sowie Ständerat Reimann; Amtl. Bull.

NR 1972, S. 274, 276 und 349, StR 1972, S. 290). Bundesrat Tschudi aber

erklärte, dass es verfrüht wäre, bestimmte Zahlen festlegen zu wollen (Amtl.

Bull. StR 1972, S. 288). In den Text des Gegenvorschlages wurde denn auch keine solche Bezifferung aufgenommen. Darin liegt einer der Unterschiede zu den vorgenannten Initiativen, der durch die Relativierung der Zielbe-stimmung noch unterstrichen wird (Ziff. 36). Das veranlasst mich in An-lehnung an die Überlegungen unter Ziffer 25 zur Annahme, die Verfassung binde den Gesetzgeber in dieser Beziehung nicht, sondern überlasse ihm die Entscheidung über die Leistungshöhe. Aus der Initiative der Partei der Arbeit lässt sich im besondern keine solche Verpflichtung herleiten, denn ihr wurde ja gerade der Gegenvorschlag gegenübergestellt, ganz abgesehen davon, dass diese Initiative verhältnismässig tiefe Mindest- und Höchst-leistungen vorsah (Ziff. 8).

Das in dieser Weise generell umschriebene Leistungsziel lässt sich in Stufen erreichen, soweit dies der Erleichterung der Einführung der Zweiten Säule dient (Ziff. 30 und 32). Das wurde in der parlamentarischen Debatte auch ausdrücklich erklärt (durch Nationalrat Schütz, Amtl. Bull. NR 1972, S.345).

c. Der Teuerungsausgleich

Über den Teuerungsausgleich bei der Zweiten Säule enthält die Ver-fassung keine ausdrückliche Bestimmung. So stellt sich die Frage, ob sich aus der Auslegung von Artikel 34quater BV ergebe, dass die dem Gesetz-geber grundsätzlich zustehende Entscheidungsfreiheit (Ziff. 25/26) hier ein-geschränkt sei.

Eine Pflicht, den Teuerungsausgleich vorzusehen, könnte sich am ehe-sten aus Artikel 34quater Absatz 3 Satz 1 ergeben. Es liegt in der Tat nahe,

«die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung» nur als möglich anzusehen, wenn die Kaufkraft der Renten gewahrt wird. Das hat in der parlamenta-rischen Beratung verschiedene Redner veranlasst, von einem Zwang zum Teuerungsausgleich zu sprechen (so die Nationalräte Mugny und Brunner, Amtl. Bull. 1972, S. 263 und 344). Andere haben den gegenteiligen Stand-punkt vertreten (so Nationalrat Fischer-Bern und Ständerat Jauslin, Amtl.

Bull. NR 1972, S. 347, und StR 1972, S. 286). Bundesrat Tschudi erklärte, das Versprechen der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung sei ohne jede Berücksichtigung der Teuerung nicht einzuhalten; er liess aber aus-drücklich offen, in welchem Ausmass und in welcher Form das Teuerungs-problem gelöst werden könne (Amtl. Bull. StR 1972, S. 288 sowie 290/291).

Dieser Auffassung schliesse ich mich aufgrund der Beurteilung jener Ver-fassungsnorm an, die dem Gesetzgeber einen Entscheidungsspielraum bei der Festsetzung der Leistungen lässt (Ziff. 36 und 37).

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Dass der Teuerungsausgleich zu den Mindestanforderungen gehört, die der Gesetzgeber gemäss Artikel 34quater Absatz 3 Buchstabe b umschreiben muss, wurde in der Botschaft (BBJ 1971 II 1620) und in den Beratungen beider Räte von den Kommissionspräsidenten und vom Bundesrat betont (Amtl. Bull. NR 1972, S. 261 und 302, StR 1972, S. 278). Damit ist aber nur gesagt, dass dieses Problem zu jenen Fragenkreisen gehört, mit denen sich der Gesetzgeber zu befassen hat. Eine bestimmte Lösung wird ihm da-durch nicht vorgeschrieben.

Die «gesamtschweizerischen Massnahmen» nach Artikel 34quater Ab-satz 3 Buchstabe b in fine sind gedacht, um das Teuerungsproblem und be-sondere Situationen zu bewältigen (Botschaft BBl 1971 II 1621). Die Kon-troverse um die Formulierung dieses Teils von Artikel 34quater zeigte das deutlich (Amtl. Bull. NR 1972, S. 345 ff., StR 1972, S. 290 ff.). Damit wird aber nur das Instrument und auch das nur in groben Umrissen und zudem nur fakultativ genannt. Eine bestimmte materielle Lösung lässt sich auch daraus nicht ableiten.

d. Beitragsprimat und Leistungsprimat

Für die Leistungsbemessung haben die Experten seinerzeit zwei Systeme erläutert: je nachdem, ob primär die Beiträge oder die Leistungen fixiert werden, sprachen sie von Beitragsprimat oder Leistungsprimat (BB1 1970 II 588). Ihre Empfehlung lautete auf Beitragsprimat mit sozialer Mindest-garantie (BBI 1970 11 617). In der Botschaft zum Gegenvorschlag nahm der Bundesrat zu diesem Problem nicht Stellung. Mit dem Entwurf zum BVG erklärte er hingegen, beiden Berechnungsarten seien Grenzen gesetzt, dem Leistungsprimat wirtschaftliche, dem Beitragsprimat soziale (BBl 1976 1 165).

Während die Initiative der Sozialdemokratischen Partei und jene der Partei der Arbeit mit der Bezifferung der Rentenhöhe (Ziff. 8) offenbar vom Leistungsprimat ausgingen, enthält der als Gegenvorschlag angenommene Artikel 34quater Absatz 3 BV meines Erachtens keine solche Option. Zu dieser Folgerung gelange ich trotz des in Satz 1 der genannten Bestimmung ausdrücklich anvisierten Leistungszieles. Dieses lässt, wie schon dargelegt (Ziff. 36 und 37), dem Gesetzgeber einen erheblichen Entscheidungsspiel-raum. Innerhalb dessen wird die Legislative zwar die Leistungen regeln müssen (Ziff. 45). Aber der ganze Artikel 34quater schliesst nicht aus, dass dabei von den Beiträgen ausgegangen wird. Mit dem Beitragsprimat wird ja nicht jede Aussage über die Rentenhöhe ausgeschlossen. Würde das zu-treffen, so wäre ein Beitragsprimat in der Tat mit dem Gesetzgebungsauftrag unvereinbar. Indessen lässt sich ein grob umschriebenes Leistungsziel, so-

weit ich das zu beurteilen vermag, auch durch Festlegung der Beitragshöhe erreichen, aus der sich dann die Leistungsermittlung im einzelnen ergibt.

Ich will damit nicht sagen, die Beiträge müssten notwendigerweise die Be-rechnungsgrundlage bilden; mit Artikel 34quater BV aber scheint mir eine solche Lösung vereinbar.

Wenn Artikel 34quater Absatz 3 Buchstabe b BV verlangt, dass der Bund die Mindestanforderungen umschreibe, denen die Vorsorgeeinrichtun-gen Vorsorgeeinrichtun-genüVorsorgeeinrichtun-gen müssen, dann kann er meines Erachtens nicht von AussaVorsorgeeinrichtun-gen über die Leistungen und ihre Höhe einfach absehen. In einem solchen Ver-hältnis bilden ja die Beiträge und die Renten die Grundverpflichtungen der Beteiligten. Würden jene ganz der rechtsgeschäftlichen Regelung überlassen, dann würden doch wohl die geltenden Bestimmungen von ZGB und OR (Ziff. 2) ausreichen. Der Gesetzgebungsauftrag von Artikel 34quater Ab-satz 3 BV hat meines Erachtens nur einen Sinn, wenn die Hauptverpflich-tungen der Beteiligten gesetzlich geregelt werden. Dass das künftige BVG Aussagen über die Leistungen machen müsse, wurde bei der Vorbereitung des Verfassungsartikels denn auch wiederholt zum Ausdruck gebracht (Bot-schaft BBI 1971 II 1620; Amtl. Bull. NR 1972, S. 263 und 302, StR 1972, S.278).

e. Anspruchsberechtigung der Eintrittsgeneration

Für die Eintrittsgeneration stellt sich zunächst die Frage, ob sie von den Bestimmungen von Artikel 34quater BV grundsätzlich, also unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen erfasst werde oder ob die Regelung der Zweiten Säule für sie nur gestützt auf besondere Übergangsbestimmungen gelte. Der Text von Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 Übergangsbestimmungen BV deutet klar auf die erstgenannte Variante, wird doch dort vorausgesetzt, dass alle Arbeitnehmer erfasst werden, für die Eintrittsgeneration aber besondere Re-geln gelten. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich keine andere Lösung.

Die Expertenkommission ging davon aus, es müsste eine Sonderregelung für die Personen geschaffen werden, die vom Obligatorium erfasst werden, aber keiner Kasse angehören (BBl 1970 11628). Auch der Bundesrat nahm nicht an, eine spezielle (Teil-) Unterstellung der Eintrittsgeneration sei not-wendig und ergebe sich erst aus Artikel 11 Absatz 2 Übergangsbestimmun-gen BV (implicite in BBl 1971 111629/1630). Aus der parlamentarischen Debatte folgt nichts anderes. In die gleiche Richtung deutet der Sinn der Regelung als Ganzes. Wäre die Eintrittsgeneration prinzipiell ausgenommen worden, so wäre die gesetzliche Ordnung erst 30-40 Jahre nach ihrem In-krafttreten voll wirksam geworden, was kaum Grundgehalt der Verfassungs-revision sein konnte.

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Dass die Eintrittsgeneration grundsätzlich erfasst wird, bedeutet nicht, dass sie den neu ins Erwerbsleben eintretenden Arbeitnehmern gleichzu-stellen wäre. Mit einer Sonderregelung rechnet die Verfassung, zwar nicht in Artikel 34quater BV, wohl aber in Artikel 11 Absatz 2 Übergangsbestim-mungen BV, dessen Sinn darin liegt, Schranken dieser Sonderregelung auf-zustellen, u. a. durch die Fristbestimmungen und durch die Verpflichtung des Gesetzgebers, Abweichungen von der Sonderregelung zugunsten jener Arbeitnehmer vorzunehmen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes schon ver-sichert sind.

Eine dieser Sonderregelungsschranken bildet die Fristbestimmung für die Wirksamkeit des Mindestschutzes. Nach Artikel 34quater Absatz 3 Buch-stabe b BV hat der Gesetzgeber Vorschriften über die Leistungen aufzu-stellen, auch wenn er dabei vom Beitragsprimat ausgehen kann (Ziff. 44 und 45). Davon wird er für die Eintrittsgeneration nicht befreit; Artikel ii Ab-satz 2 Satz 1 Übergangsbestimmungen BV legt vielmehr die Dauer der Über-gangsfrist fest. Eine andere Interpretation würde meines Erachtens ein Ab -weichen vom Text bedingen, was ich nicht für zulässig halte (Ziff. 16). Die Leistungen sind dabei auf das in Artikel 34quater Absatz 3 Satz 1 umschrie-bene Ziel auszurichten, bei dessen Konkretisierung auf Gesetzesstufe der Legislative ein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt (Ziff. 36 und 37).

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