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Organisation und Verfahren beim Rückgriff auf haftpflichtige Dritte in AHV und IV

Im Dokument CM Gerichtsentscheide (Seite 174-184)

Ab 1. Januar 1979 werden AHV und IV allgemein auf Dritte Rückgriff nehmen, die dem Versicherten aus einem Schadenereignis Ersatz schulden, für das auch AHV und IV Leistungen zu erbringen haben. Dies betrifft Schadenfälle, die sich nach dem 31. Dezember 1978 ereignen. Früher ein-getretene Fälle werden nicht durch die neuen Vorschriften erfasst. Bisher kannte lediglich die IV den Rückgriff, und zwar nur in beschränktem Um-

fang beim Eingliederungsrisiko nach Artikel 11 IVG. Mit der Einführung des allgemeinen Rückgriffes ist nicht nur vereinzelt, sondern im grossen Umfange mit Riickgriffsfällen zu rechnen. Man kann sich davon ein un-gefähres Bild durch einen Blick auf die Verhältnisse bei der SUVA und der Militärversicherung machen, die den Rückgriff bereits seit langem prakti-zieren.

Mit der eigentlichen Rückgriffnahme wird sich das Bundesamt für Sozial-versicherung befassen, da es sich hier um ein spezielles Rechtsgebiet handelt, dessen einheitlicher Vollzug nur durch eine zentrale Durchführung gewähr-leistet ist. In der Hauptabteilung Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-vorsorge ist diese Aufgabe dem Stab der Abteilung Beiträge und Leistungen übertragen. Soweit es um mathematische Fragen geht, wirkt auch die Ab-teilung Mathematik und Statistik mit. Das Bundesamt führt den Regress-dienst in enger Zusammenarbeit mit der SUVA durch. Diese steht dem Bundesamt nicht nur bei der Vorbereitung auf die neue Aufgabe bei, sondern vollzieht in Fällen, in denen sie selber regressiert, in dessen Auftrag auch die Regressnahme für die AHV und IV. Es wurde eine Koordinationsgruppe BSV/SUVA gebildet, die bereits in zwei Sitzungen die Einführungsarbeiten besprochen hat.

Die neue Aufgabe kann jedoch nicht ohne Mitwirkung der Ausgleichskassen durchgeführt werden. Sie haben nach einem besonderen Verfahren, das im nachstehend abgedruckten Kreisschreiben geregelt ist, die Fälle, in denen eine Regressnahme in Frage kommt, zu ermitteln und dem Bundesamt zu melden. Damit die Ausgleichskasse die erforderlichen Angaben erhalten, wurden in die Anmeldeformulare diesbezügliche Fragen aufgenommen und ein Ergänzungsblatt zur Anmeldung geschaffen. Auch die Zentrale Aus-gleichsstelle ist in die Organisation eingeschaltet. Zahlungen, die aus dem Regress erhältlich gemacht werden, gehen vom Haftpflichtigen oder seinem Versicherer direkt oder über die SUVA an die Zentrale Ausgleichsstelle.

Zu erwähnen ist noch, dass die Militärversicherung in Fällen, in denen sie ebenfalls Regressforderungen stellt, gleich wie die SUVA für das Bundesamt handelt.

Zur Regelung der Mitwirkung der Durchführungsorgane bei der Abwicklung des Rückgriffes gab das Bundesamt im Juli 1978 das nachfolgend abge-druckte Kreisschreiben heraus, das auch den Dachverbänden der Privat-versicherer (Unfalldirektorenkonferenz und Verband Schweiz. Versiche-rungsgesellschaften) zugänglich gemacht wurde. Dieses Kreisschreiben musste im Sinne einer vorsorglichen Massnahme in einem Zeitpunkt erlassen wer-den, in dem die Vorbereitungsarbeiten noch nicht ganz abgeschlossen waren.

Es ist daher mit späteren Ergänzungen zu rechnen, wenn die weiteren Prü-fungen solche als notwendig erscheinen lassen.

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Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über Organisation und Verfahren bei der Durchführung des Rückgriffes auf haftpflichtige Dritte in AHV und IV

(vom 25. Juli 1978, gültig ab 1. Januar 1979 1)

1. Rechtsgrundiagen der neuen Rückgriffsordnung

In der ZAK Nr. 5 vom Mai 1978 sind die allgemeinen Grundlagen des Rückgriffes und die neue Regelung in der AHV/IV dargestellt.

2 Die Neuregelung ist die Grundlage dafür, dass allfällige Schadenersatz-forderungen, die dem Versicherten oder seinen Hinterlassenen aus dem Schadenfall gegen einen haftpflichtigen Dritten zustehen, auf die IV bzw. AHV übergehen.

3 Der gesetzliche Forderungsübergang im Augenblick des Schaden-ereignisses bewirkt für den Versicherten oder seine Hinterlassenen, dass die übergegangenen Ersatzansprüche nicht mehr beim haftpflich-tigen Dritten geltend gemacht werden können. Hierüber sind der Ver-sicherte oder seine Hinterlassenen und der haftpflichtige Dritte so bald als möglich zu orientieren.

4 Welche Ersatzansprüche auf die Versicherung übergehen, hängt einer-seits vom Umfang der Haftung und des geschuldeten Ersatzes des Dritten und andererseits davon ab, welche Leistungen AHV bzw. IV zu erbringen haben.

Der Umfang der Haftung und des geschuldeten Ersatzes des Dritten richtet sich nach dem massgebenden Haftpflichtrecht. In Betracht kom-men hier nakom-mentlich die Haftung aus Verschulden (Art. 41 OR) und die verschiedenen Kausalhaftungen (des Geschäftsherren, des Werk-eigentümers, des Tierhalters, aus Verkehrsunfällen), sowie aus Vertrag (Art. 97 OR).

5 Die Ersatzansprüche des Versicherten gegen den Dritten gehen nur insoweit auf AHV bzw. IV über, als diese Leistungen schuldet, die ihrem Wesen nach auf Behebung desselben Schadens gerichtet sind, zu der auch der Dritte verpflichtet ist. Die Leistungen der AHV bzw. IV und des haftpflichtigen Dritten werden daher gemäss der Übersicht in Randziffer 6 in bestimmten Kategorien zusammengefasst, die auf die Behebung eines ganz bestimmten Schadens zugeschnitten sind. In

1 Kann beim Bundesamt für Sozialversicherung unter Nr. 30.695 bezogen werden

die Kategorie der Behebung des Versorgerschadens gehört z. B. auf Seiten der AHV die Witwenrente und auf Seiten des haftpflichtigen Dritten die Leistung, die den Wegfall des Unterhaltsanspruchs der Witwe kompensiert.

6 Leistungen gleicher Art, für die Rückgriff genommen werden kann, soweit die Leistungen der Versicherung durch einen Haftungstat-bestand ausgelöst sind, für den ein Dritter gegenüber dem Versicherten oder seinen Hinterlassenen Ieisungspflichtig wird:

Leistungen des haftpflichtigen Dritten

Ersatz für Versorgerschaden

Ersatz für Erwerbsunfähigkeit

Leistungen der AHV

RENTEN

alle Hinterlassenenrenten (Witwenrente oder -abfindung;

einfache Waisenrente; Voll-waisenrente)

- Altersrenten bzw. Teile davon, soweit sie «invaliditätsbedingt»

sind. Solche Leistungen kom-men für den Regress in Frage, wenn AHV-Renten aufgrund eines Tatbestandes ausgerichtet werden, der an sich eine Lei-stung der IV begründen würde und von einem Dritten zu ver-treten ist. Es handelt sich um

- die Ehepaar-Altersrente, die wegen mindestens hälftiger Invalidität der Ehefrau aus- gerichtet wird

(Art. 22 Abs. 1 AHVG);

- die Zusatzrente zur einfa-chen Altersrente des Ehe-mannes, die gewährt wird, weil der Mann unmittelbar vor Entstehung des An-spruchs auf die einfache Al-tersrente eine Zusatzrente zur einfachen Invalidenrente bezogen hatte (Art. 22bis Abs. 1 AHVG und 34 IVG) 484

Ersatz für Pflegekosten und HILFLOSEN-

andere aus der Hilflosigkeit ENTSCHÄDIGUNGEN erwachsende Kosten HILFSMITTEL

Leistungen des haftpflichtigen Leistungen der IV Dritten

EINGLIEDERUNGS- MASSNAHMEN

Ersatz für Heilungs- und - medizinische Massnahmen nach Eingliederungskosten Artikel 12 IVG (Eingliede- rungsmassnahmen), ausnahms- weise auch nach Artikel 13 IVG (Geburtsgebrechen), wenn ein Dritter die Ursache für das Ge- burtsgebrechen setzte - wie es z. B. bei Arzneimitteln schon vorgekommen ist - und für den Schaden einstehen muss

- Massnahmen beruflicher Art

- Hilfsmittel

- ausnahmsweise Massnahmen für die Sonderschulung

- ausnahmsweise Heilungskosten aller Art, soweit sie von der IV zur Behebung von Krankheits- oder Unfallfolgen nach Arti- kel 11 IVG (Eingliederungs- risiko) geschuldet sind, und ein Dritter haftet

Ersatz für Arbeitsunfähigkeit - Taggelder während Eingliederungs-

massnahmen

Ersatz für Pflegekosten und HILFLOSEN-

andere aus der Hilflosigkeit ENTSCHÄDIGUNGEN

erwachsende Kosten (Art. 42 IVG; 43bis AHVG) und PFLEGEBEITRÄGE an hilflose Minderjährige (Art. 20 IVG) HILFSMITTEL

Ersatz für Erwerbsunfähigkeit RENTEN (Invalidenrenten einschliesslich Zusatz- und Kinder-renten)

2. Organisation und Zuständigkeit

7 Die Geltendmachung des Rückgriffes erfolgt durch das Bundesamt.

In Versicherungsfällen, in denen neben AHV/IV-Leistungen auch eine Rente der SUVA oder der Militärversicherung (MV) zur Ausrichtung gelangt, ist vorgesehen, dass das Bundesamt die Rechtshilfe dieser Versicherungen durch Einzelauftrag in Anspruch nimmt.

8 Die Sekretariate der 1V-Kommissionen und die Ausgleichskassen wirken bei den erforderlichen Abklärungsrnassnahmen und der Be-schaffung der Unterlagen für die Geltendmachung des Rückgriffes mit.

Zuständig für die in den Randziffern 9-21 umschriebenen Aufgaben sind diejenigen IV-Sekretariate bzw. Ausgleichskassen, denen die Er-ledigung des Versicherungsfalles obliegt.

3. Verfahrensablauf

9 Das TV-Sekretariat (IVS) prüft bei Eingang der Anmeldung zum Bezug von 1V-Leistungen sowie Hilfsmitteln bzw. Hilflosenentschädigungen der AHV, ob ein Dritter am Versicherungsfall beteiligt ist. Dieselbe Prüfung obliegt der Ausgleichskasse (AK) bei der Anmeldung zum Bezug von Hinterlassenen- und Altersrenten gemäss Randziffer 6.

10 Die Prüfung berücksichtigt jeden Hinweis auf die Beteiligung eines Dritten am Versicherungsfall. Sie gilt namentlich den einschlägigen Fragen im Anmeldeformular, ob die Behinderung bzw. die Hilflosig-keit oder der Tod durch einen Dritten herbeigeführt wurden.

11 Sind die einschlägigen Fragen im Anmeldeformular (Rz 10) bejaht oder muss aus anderen Gründen auf die Beteiligung eines Dritten am Versicherungsfall geschlossen werden, so stellen IVS bzw. AK dem Versicherten unverzüglich das Ergänzungsblatt R (Formular Nr. 318.273.01) zu. Enthält das Anmeldeformular einen Hinweis auf die Leistungspflicht von SUVA oder MV, so ist für die nähere Ab-klärung über die Beteiligung eines Dritten am Versicherungsfall ge-mäss Rz 12 vorzugehen.

12 Besteht ein Hinweis auf die Leistungspflicht der SUVA oder MV (Rz 11), so klären IVS bzw. AK mittels des Ergänzungsblattes R bei diesen Versicherungen ab, ob sie Rückgriff nehmen.

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Nimmt die SUVA Rückgriff, so legt sie dem Ergänzungsblatt R ein Doppel der Regressanzeige bei, bringt unter Ziffer 3 einen Hinweis auf diese Beilage an und sendet es im übrigen unausgefüllt wieder zu-rück.

Nimmt die MV Regress, so legt sie die einschlägigen Regressakten im Doppel bei und verfährt im übrigen ebenso.

13 IVS bzw. AK überwachen, dass das Ergänzungsblatt R so bald als möglich, vollständig ausgefüllt, im Fall von Randziffer 12 zusammen mit einer Kopie der Regressanzeige bzw. den Fall-Akten, an sie zurück-gesandt wird.

14 IVS bzw. AK überprüfen das eingegangene Ergänzungsblatt R darauf hin, ob ein Dritter beteiligt ist. Ergibt diese Prüfung eindeutig, dass das nicht der Fall ist, so legen sie das Ergänzungsblatt R zu den Akten und bringen an der vorgesehenen Stelle auf der ersten Seite der An-meldung das Prüfungsvisum an.

15 Bei Unklarheit über die Beteiligung eines Dritten unterbreiten IVS bzw. AK den Fall mit allen erforderlichen Akten dem Bundesamt zur Prüfung und warten dessen Weisung über die Weiterbehandlung des Falles ab.

16 Ausser den unklaren Fällen gemäss Randziffer 15 sind dem Bundesamt auch sämtliche Fälle zu unterbreiten, in denen Ansprüche aus dem Eingliederungsrisiko (Art. 11 IVG und 23 IVV) gegen die IV erhoben werden und Hinweise vorliegen, dass ein Dritter am Schadenereignis beteiligt ist.

17 Ergibt die Abklärung die Beteiligung eines Dritten am Versicherungs-fall, so stellen IVS bzw. AK dem Dritten unverzüglich die Rückgriffs-ankündigung (Formular Nr. 318.273.02) zu. Kopien gehen an den Ver-sicherten und, sofern beteiligt, an SUVA und MV. Ist der Haftpflicht-versicherer des Dritten bereits bekannt, so erhält er ebenfalls eine Kopie. Auf der Rückgriffsankündigung wird vermerkt, wer eine Kopie erhalten hat.

18 Spätestens bei Einleitung der Massnahmen gemäss Randziffer 17 er-stellen IVS bzw. AK ein Rückgriffsdossier, worin alle Akten abgelegt werden, welche die dem IVS bzw. der AK im Zusammenhang mit dem Rückgriff obliegenden Aufgaben betreffen.

19 Ist die Rückgriffsankündigung versandt und eine allfällige Antwort des haftpflichtigen Dritten eingegangen, so ist wie folgt vorzugehen:

In 1V-Fällen: Mit der Mitteilung des Beschlusses der IV- Kommission stellt das IVS der AK zusammen mit den gemäss Randziffern 186 und 187 des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV für den Erlass der Verfügung nötigen Akten auch das Rückgriffsdossier (Rz 18) zu, nach-dem es in der Rubrik «Bemerkungen» der Be-schlussesmitteilung den Hinweis «mit Rück-griffs-Dossier» angebracht hat. Die AK erlässt die Verfügung und übermittelt dann dem Bun-desamt die gesamten für die Geltendmachung des Rückgriffes erforderlichen Unterlagen.

Diese bestehen aus den vollständigen Akten des Versicherungsfalles einschliesslich Rück-griffsdossier.

20 - In AHV-Fällen: Die AK erlässt die Verfügung und stellt dann die vollständigen Akten des Versicherungsfalles zusammen mit dem RUck grifjsdossier dem Bun-desamt zur Geltendmachung des Rückgriffes zu.

21 Das Bundesamt macht den Rückgriff direkt oder mit Hilfe der SUVA bzw. MV (Rz 7) geltend. Es ist für die Einholung einer Verjährungs-verzichtserklärung oder die Unterbrechung der Verjährung besorgt.

Über das Vorgehen bei der Geltendmachung des Rückgriffes wird später orientiert.

22 Die Zahlung des Haftpflichtversicherers geht in Fällen, in denen die AUV/IV den Rückgriff selbst erledigt, direkt an die Zentrale Aus-gleichsstelle und wird in einer Form verlangt, die es der Zentralen Ausgleichsstelle ermöglicht, den Eingang mit den erforderlichen An-gaben zu verbuchen. Die Zentrale Ausgleichsstelle meldet dem Bundes-amt periodisch den Eingang der Zahlungen. Das BundesBundes-amt befasst sich mit den Ausständen.

23 Ist der Rückgriff abgeschlossen, so setzt das Bundesamt das IVS bzw.

die AK und sonstige Interessierte davon in Kenntnis und schickt die Akten zurück.

24 Für den Fall, dass die SUVA oder die MV einen Rückgriff im Auf-trage des Bundesamtes erledigen (Rz 7 und 21), bleiben ergänzende Weisungen vorbehalten.

Verfahrensablauf

(Anhang zum Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durchführung des Rückgriffes auf haftpflichtige Dritte in AHV/IV)

Zuständigkeit Funktion Rz

IVS1 bzw. AK1 Prüfung bei Eingang der Anmeldung zum Leistungs- 9 bezug, ob ein Dritter am Versicherungsfall beteiligt ist

IVS: Zu berücksichtigen sind alle Hinweise, namentlich 10 1V-Leistungen aber die Antworten auf die einschlägigen Fragen im

Hilflosen- Anmeldeformular, ob ein Unfall oder ein Dritter die entschädigungen / Behinderung (Hilflosigkeit, Tod) herbeigeführt hat Hilfsmittel

Ergänzungsblatt R versenden:

der AHV

wenn die einschlägigen Fragen im Anmeldeformular bejaht sind oder aufgrund anderer Hinweise die Be- teiligung eines Dritten angenommen werden muss.

Versand an:

AK: - den Versicherten, oder 11

Hinterlassenen- - SUVA bzw. MV, wenn die Anmeldung einen Hin- 12 renten und weis auf deren Leistungspflicht enthält

Altersrenten

gemäss Rz 6 Eingang des Ergänzungsblattes R überwachen und Beteiligung des Dritten am Versicherungsfall prüfen:

13

- wenn keine Beteiligung feststellbar, Ergänzungs- 14 blatt R mit Prüfungsvermerk zu den Akten legen (Visum auf der Anmeldung)

- wenn Zweifel an der Beteiligung bestehen oder 15 wenn es sich um die Beteiligung eines Dritten an einem Fall der 1V-Haftung aus Eingliederungs- risiko (Art. 11 1VG) handelt, Fall mit Kopie der 16 Anmeldung und allen übrigen Unterlagen an das Bundesamt zur Beurteilung schicken

Rückgriffsankündigung versenden, wenn Beteiligung des Dritten feststeht:

- Original an den Dritten

Kopie (mit Vermerk auf dem Original) an

- - den Versicherten 17

- - SUVA und MV, sofern beteiligt

- - Haftpflichtversicherer des Dritten

(gleichzeitig, wenn jener bekannt, sonst mit Begleitschreiben, sobald er in Erfahrung gebracht ist)

Rückgriffsdossier anlegen, wenn Beteiligung 18 des Dritten feststeht

IVS = Sekretariat der 1V-Kommission; AK Ausgleichskasse

Zuständigkeit Funktion Rz

IVS bzw. AK Rückgrif/sdossier an das Bundesamt schicken 19 je nach Leistungs- - TV-Fälle: IVS vermerkt «mit Rückgriffsdossier» 19 art in der Rubrik «Bemerkungen» der Beschlusses-

mitteilung und übermittelt diese mit den für die Verfügung nötigen Akten und dem Rückgriffs- dossier der AK. Diese erlässt die Verfügung und übersendet dem Bundesamt die vollständigen Akten einschiesslich Riickgriffsdossier

- AHV-Fälle: AK erlässt die Verfügung und stellt 20 dann die vollständigen Akten einschliesslich ROck- griffsdossier dem Bundesamt zu

Vorkehren zur Unterbrechung der Verjährung 21 Geltendmachung des Rückgriffes mit Orientierung der ZAS und Überwachung der Ausstände bei den 22 Bundesamt Zahlungen, bis die letzte erfolgt ist

Abschluss des Falles, Mitteilung davon an IVS bzw. 23 AK und Rücksendung der Unterlagen an sie

ZAS Entgegennahme der Zahlungen des Dritten bzw. des 22 Haftpflichtversicherers und periodische Meldung des Einganges an das Bundesamt (vorbehältlich Rz 24)

4. Inkrafttreten

25 Die neuen Rückgriffsbestimmungen in den Artikeln 48ter - 48sexies AHVG und 52 IVG treten auf den 1. Januar 1979 in Kraft. Sie gelten für Fälle, in denen das Ereignis, aus welchem dem Versicherten Ersatz-ansprüche gegen einen Dritten erwachsen können, nach ihrem Inkraft-treten, also nach dem 31. Dezember 1978 eingetreten ist.

Dieses Kreisschreiben findet daher nur Anwendung, wenn sowohl der Versicherungsfall als auch das ersatzbegründende Ereignis nach dem 31. Dezember 1978 eingetreten sind. Ereignete sich also z. B. der ersatz-begründende Schadensfall vor dem 1. Januar 1979, entstand der An-spruch auf eine 1V-Rente wegen der 360tägigen Wartezeit (Eintritt des Versicherungsfalles) aber erst nach dem 31. Dezember 1978, so findet kein Rückgriff statt; deshalb entfallen Massnahmen gemäss diesem Kreisschreiben.

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Zur Verbesserung der Chancen

Im Dokument CM Gerichtsentscheide (Seite 174-184)