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Anwendung von altem und neuem Recht für die Bemessung der Invalidität bei Hausfrauen und Anpassung an das neue Recht 1

Im Dokument CM Gerichtsentscheide (Seite 93-114)

Die Beitragssätze der AHV, der IV, der EO und der Arbeitslosenversicherung seit 1948

IV: Anwendung von altem und neuem Recht für die Bemessung der Invalidität bei Hausfrauen und Anpassung an das neue Recht 1

(Art. 27 bzw. 27bis IVV)

In allen Fällen der Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Hausfrauen, die seit Inkrafttreten des neuen Rechts überprüft werden, sind die materiellen Anspruchsvoraussetzungen bis zum Ablauf des alten Rechts (Ende 1976) nach den altrechtlichen Kriterien zu prüfen, während über einen allfälligen Rentenanspruch ab 1977 nach neuem Recht (Art. 27b1s IVV) zu entschei-den ist. Für einen ab 1977 in Frage stehenentschei-den Anspruch gelangt hierbei neues Recht auch dann zur Anwendung, wenn ganz oder teilweise auf Ver-hältnisse abgestellt werden muss, die noch unter der Herrschaft des alten Rechts bestanden haben, wie zum Beispiel die Ausübung einer Erwerbs -tätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Da für die Invaliditätsbemessung bei

1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 192 400

Hausfrauen keine Besitzstandsgarantie vorgesehen ist, kann die Anwendung des neuen Rechts zu einer Verschlechterung der 1V-Leistungen führen.

Beispiel.' Eine Frau arbeitete vor Eintritt des Gesundheitsschadens 6 Stunden im Tag in einer Fabrik (Normalarbeitszeit 9 Stunden). Der Anteil der Er-werbstätigkeit beträgt also 6/9, derjenige der Hausarbeit 3/9. Wegen einer Behinderung kann sie seit 1975 nur noch 3 Stunden im Betrieb arbeiten und erhält deswegen nur noch die Hälfte ihres früheren Einkommens. Als Hausfrau ist sie voll arbeitsfähig. Nach dem bis Ende 1976 geltend gewe-senen Recht war die als Erwerbstätige zu qualifizierende Versicherte zu

50 Prozent invalid und erhielt eine halbe Rente. Gemäss neuem Recht ist die Versicherte in 6/9 ihrer Tätigkeit zu 50 Prozent und in 3/9 überhaupt nicht behindert. Somit ergibt sich lediglich noch ein Invaliditätsgrad von 33 ½ Prozent, welcher unter Vorbehalt des Härtefalles einen Rentenan-spruch ausschliesst.

ische

Motion Meylan vom 12. Juni 1978

betreffend die Eingliederung Behinderter In der öffentlichen Verwaltung

Ständerat Meylan hat eine Motion eingereicht, die inhaltlich mit der Motion von Nationalrätin Uchtenhagen vom 19. April (ZAK 1978, S. 245) übereinstimmt.

Postulat Meier Kaspar vom 14. Juni 1978

betreffend die Rentenabstufung in der InvalidenversIcherung Nationalrat Meier hat folgendes Postulat eingereicht:

Gemäss Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 hat ein Versicherter Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Drittel und auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Nur in erwiesenen Härtefällen kann die halbe Rente schon bei einer Invalidität von mindestens einem Drittel ausgerichtet werden. Die starre Beschränkung des Renten-anspruches auf eine mindestens 50prozentige Invalidität erweist sich angesichts der in den letzten Jahren erfreulicherweise eingetretenen Rentenerhöhungen als unbe-friedigend. Schon wiederholt wurden Vorstösse für eine flexiblere Rentenskala unter-

nommen. Unter anderem hat auch das Bundesamt für Sozialversicherung Im Herbst 1975 einen Diskussionsvorschlag für eine Neuformulierung des Artikels 28 IVG unterbreitet.

Leider wurde dem Anliegen in der 9. AHV/lV-Revision nicht entsprochen. Im Hinblick auf eine nächste Revision des Gesetzes über die Invalidenversicherung wird der Bundesrat ersucht, für die Invalidenrenten eine Lösung vorzuschlagen, die vom starren System der ganzen, bzw. Halbrenten absieht. Als zweckmässig dürfte sich eine analoge Lösung zum Militärversicherungsrecht oder zum SUVA-Rentensystem (KUVG Art. 77) erweisen, wo bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit entsprechend diffe- renzierte Renten zugesprochen werden.» (5 Mitunterzeichner)

Einfache Anfrage Daffion vom 20. Juni 1978

betreffend das Inkrafttreten des Gesetzes über die berufliche Vorsorge Nationalrat Dafflon hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«Im Dezember 1972 hat sich das Schweizervolk für das Drei-Säulen-System auf dem Gebiet der Altersvorsorge entschieden.

Während der Abstimmungskampagne hatte der Bundesrat zu verstehen gegeben, die Zweite Säule könne 1975 in Kraft treten.

Doch der Bundesrat hat seine Botschaft zum Gesetzesentwurf über die berufliche Vorsorge (Zweite Säule) erst im Dezember 1975 veröffentlicht, und die Kommissionen der beiden Räte wurden erst dann bestellt. Der Nationalrat hat im Oktober 1977 dar-über beraten.

Jetzt stehen wir im Sommer 1978. Beinahe sechs Jahre sind seit der Volksabstim-mung vergangen, und der Zeitpunkt, zu dem dieses wichtige Sozialgesetz In Kraft treten könnte, ist noch immer nicht abzusehen, haben doch bisher weder der Stände-rat noch dessen Kommission dazu Stellung genommen.

Ich will nicht auf Einzelheiten des Gesetzesentwurfes eingehen. Aber es gilt fest-zuhalten, dass die Lohnempfänger mindestens zehn Jahre, gewisse sogar zwanzig Jahre lang Beiträge bezahlen müssen, damit sie - die Frauen ab dem 62., die Männer ab dem 65. Altersjahr - in den Genuss der vollen Leistungen der Zweiten Säule kommen.

Mit jedem weiteren Jahr, das vergeht, verlieren Zehntausende von Arbeitern die Möglichkeit, sich durch die Zweite Säule zu versichern.

Ich ersuche den Bundesrat zu sagen, was er unternehmen will, damit der Volkswille, wie er am 22. Dezember 1972 klar zum Ausdruck kam, respektiert und das Inkraft-treten des Gesetzes über die berufliche Vorsorge (Zweite Säule) nicht länger ver-zögert wird.»

Antwort des Bundesrates vom 16.August 1978:

«Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge ist am 6. Oktober 1977 vom Natio-nalrat angenommen und hierauf an den Ständerat weitergeleitet worden. Dessen vor-beratende Kommission untersucht gegenwärtig, ob Im Rahmen der Verfassungs-bestimmungen eine gegenüber der Fassung des Nationalrates vereinfachte Lösung gefunden werden kann. Wann der Ständerat seine Arbeiten beendet haben wird und wann die eidgenössischen Räte die Vorlage verabschieden werden, ist heute nicht

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vorauszusehen. Ausserdem kann gegen das Gesetz das Referendum ergriffen werden.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist Somit ungewiss. Der Bundesrat kann darauf keinen Einfluss ausüben.«

Motion Roth vom 21. Juni 1978

betreffend die Familienzulagen für Kleinbauern Nationalrat Roth hat folgende Motion eingereicht:

«Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern, die höhere, der in den letzten Jahren erfolgten Teuerung angepasste Einkommensgrenzen vorsieht, zu unterbreiten. Die Revision soll zugleich auch eine kontinuierliche Bezugsberechtigung trotz gewisser Einkommensschwankungen ge-

währleisten.« (33 Mitunterzeichner)

Postulat Moser vom 22. Juni 1978

betreffend die Vermögensanlagen von Personaivorsorgestiftungen Nationalrat Moser hat folgendes Postulat eingereicht:

«Nach Artikel 89bis Ziffer 4 ZGB darf der Teil des Stiftungsvermögens, der den Bei-trägen der Arbeitnehmer entspricht, nicht in einer Forderung gegen den Arbeitgeber bestehen, es sei denn, diese sei sichergestellt.

Die Möglichkeit, welche diese Bestimmung bietet, hat sich für Stiftungen, die davon Gebrauch gemacht haben, als eine Quelle von Schwierigkeiten erwiesen, durch die den Arbeitnehmern Nachteile entstanden sind.

Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, wie weit hier durch eine restriktivere Ge-staltung dieser Bestimmung Abhilfe geschaffen werden könnte.» (6 Mitunterzeichner)

Mitteilu

Probleme der Para- und Tetraplegiker-Betreuung

Der Presse- und Informationsdienst des Eidgenössischen Departementes des Innern hat am 14. Juli die nachstehende Mitteilung herausgegeben:

Der Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern, Bundesrat H. Hürli-mann, hat im Beisein von Direktor A. Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung den Basler Regierungsrat Dr. H. R. Schmid sowie Vertreter der Bürgergemeinde Basel zu einer Aussprache über Fragen der Behandlung und Betreuung von Para-und Tetraplegikern in der Schweiz empfangen. Die einlässliche Diskussion führte zu folgenden Ergebnissen:

- Die anstehenden Probleme im Bereich gesamtheitlicher Rehabilitation von Para-und Tetraplegikern lassen sich primär nur in enger Zusammenarbeit zwischen den heutigen und künftigen Trägern von Behandlungs- und Betreuungszentren einerseits und den Kantonen anderseits lösen. Dabei ist den regionalen Gegeben-heiten jeweils gebührend Rechnung zu tragen. Der Bund ist bereit, im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten mitzuwirken.

- Es ist grundsätzlich Sache der Kantone, darüber zu wachen, dass den Behinder-ten zeitgemässe und bedürfnisgerechte Einrichtungen zur Verfügung stehen. Die eidgenössische Invalidenversicherung kann - sofern das Bedürfnis nachge-wiesen ist - unter bestimmten Bedingungen Beiträge an den Bau und den Betrieb solcher Anlagen ausrichten.

- Zur Entlastung der bestehenden Behandlungszentren für Para- und Tetraplegiker in Basel und Genf sollte ein weiteres Zentrum mit Standort in der deutschen Schweiz in Aussicht genommen werden. Der Kanton Basel-Stadt wird in diesem Sinne an die Schweizerische Sanitätsdirektoren-Konferenz gelangen.

- Die Frage der Betreuung der Tetraplegiker und anderer Schwerstbehinderter muss im Rahmen eines gesamtschweizerischen Konzepts, unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Kapazitäten und der finanziellen Aspekte abgeklärt werden.

Die heute vorhandenen Unterlagen genügen für die Beurteilung der Bedürfnis-frage nicht.

- Das Bundesamt für Sozialversicherung ist beauftragt, aufgrund der ihm zur Ver-fügung stehenden Informationen Vorschläge für die Bedarfsermittlung auszu-arbeiten. In der Folge soll unter Mitwirkung der Kantone eine eigentliche Analyse durchgeführt sowie ein Konzept für eine allfällige Anpassung des Platzangebots erstellt werden. Die Öffentlichkeit soll über die Ermittlungen orientiert werden.

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Der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO im ersten Halbjahr 1978

Im Verlaufe der Berichtsperiode hat sich das Kapitalvermögen der drei Sozialwerke um 165 Mio Franken zurückgebildet. Ferner wurde die Liquidität um 32 Mio erhöht.

Die Finanzierung dieses Geldbedarfs von 197 Mio erfolgte über einen Abbau der festen Anlagen im Ausmasse von 156 Mio und eine Reduktion der Kontokorrentgut-haben und Abgrenzungskosten im Betrage von 41 Mb.

Dem Ausgleichsfonds wurden für 234 Mio Franken feste Anlagen zurückerstatet.

Davon konnten 78 Mio vorwiegend in Form von Obligationen neu plaziert werden.

Für 227 Mio wurden fällige Darlehen konvertiert.

Das Vermögen der drei Sozialwerke stellte sich per 30. Juni 1978 auf 10347 Mio Franken. Davon waren 7219 Mio in festen Anlagen plaziert, die sich wie folgt auf die verschiedenen Anlagekategorien verteilten:

- Eidgenossenschaft 403 Mio 5.6 0/)

- Kantone 1 002 Mio (13.9 0/)

- Gemeinden 1105 Mio (15.3 0/)

- Pfandbriefinstitute 2016 Mio (27,9 0/)

- Kantonalbanken 1 340 Mio (18,6 0/)

- öffentlichrechtliche Körperschaften und Institutionen 238 Mb ( 3,3 0/0)

- gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 996 Mio (13,8 0/)

- übrige Banken 119 Mb ( 1,6 0/)

Die Durchschnittsrendite der Neuanlagen und Konversionen belief sich auf 3,47 Pro- zent. - Der Gesamtbestand wies eine Rendite von 5,06 Prozent auf, gegenüber 5,08 Prozent per Ende 1977.

Familienzulagen für Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe im Kanton Luzern

Der Vorstand der Luzerner Farnilienausgleichskasse für Selbständigerwerbende hat am 15. Juni 1978 die für den Bezug der Kinderzulagen masgehende Einkommens-grenze rückwirkend auf den 1. April 1978 von 15000 Franken auf 20000 Franken erhöht. Der Zuschlag je Kind beträgt weiterhin 2000 Franken.

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AHV/ Beiträge

Urteil des EVG vom 10. März 1978 1. Sa. A. AG und A. GmbH

Art. 5 Abs. 2 AHVG. Übersetzer Im Nebenberuf, die sich auf unbestimmte Zeit bei Bedarf und nach Möglichkeit einem Obersetzungsbüro zur Verfügung stellen, sind Unselbständigerwerbende. Sie tragen kein eigentliches Unternehmerrisiko und sind für die Qualität Ihrer Arbeit dem Büro, nicht dem Kunden verantwortlich. (Erwägun-gen 2 und 3)

Eine Arbeitgeberkontrolle bei den Firmen A. AG und A. GmbH für die Zeit vom März 1967 bis Dezember 1969 ergab, dass sie über die Entschädigungen einiger Mitarbei-ter, die gelegentlich Übersetzungsarbeiten übernommen hatten, nicht abgerechnet hatten. Mit Verfügungen vom 28. Dezember 1972 forderte die Ausgleichskasse die entsprechenden Lohnbeiträge nach. Beide Firmen erhoben Beschwerde und machten darin geltend, die betroffenen Übersetzer seien selbständige und freie Mitarbeiter gewesen und hätten nie in einem Arbeitsvertrags- oder in einem ähnlichen, dauern-den Mitarbeitsverhältnis zu ihnen gestandauern-den. Die kantonale Rekurskommission hiess die Beschwerden insoweit gut, als sie die Akten zur Neufestsetzung der Beiträge (Abzug der Unkosten) an die Ausgleichskasse zurücksandte, und wies im übrigen die Beschwerden ab. Beide Firmen liessen Verwaltungsgerichtsbeschwerde einrei-chen und beantragen, sie seien von der Beitragspflicht für die in Frage stehenden Übersetzer zu befreien. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus fol-genden Erwägungen ab:

2. Nach Gesetz und Praxis Ist im allgemeinen als Unselbständigerwerbender zu be-trachten, wer für einen Arbeitgeber auf bestimmte oder unbestimmte Zeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG) tätig wird und von diesem in betriebswirtschaftlicher oder arbeitsorga-nisatorischer Hinsicht abhängig ist. Die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwi-schen den Partnern ist dabei nicht entscheidend, da die Abgrenzung nach den AHV-rechtlichen Merkmalen zu erfolgen hat. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG gilt dagegen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit «jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt«. Praxisgemäss ist insbesondere selbständigerwerbend, wer nach Art des freien Unternehmers ein eigenes Geschäft führt oder an einem solchen als gleichberechtigter Partner betei-ligt ist (BGE 98 V 18, ZAK 1972, S. 577; BGE 97 V 134, ZAK 1972, S. 345; EVGE 1965, S. 202, ZAK 1967, S. 331).

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3. Es ist unbestritten, dass die beiden Firmen A. AG und A. GmbH neben weiteren Aufgaben Übersetzungen vom Deutschen ins Italienische besorgten. Gelegentliche Obersetzungsaufträge vom Italienischen ins Deutsche erledigten sie nicht selbst, sondern zogen freie Übersetzer bei, die nebenberuflich solche Arbeiten ausführten.

Aus einem bei den Akten liegenden Quittungsdossier sowie aus der Beschwerdefrist ght hervor, dass die Firma A. AG ausschliesslich die beiden Übersetzer B. und F., die Firma A. neben den Genannten noch P. mit der Ausführung solcher Aufträge betraute. Daraus ist zu schliessen, dass eine - wenn auch nur sehr generelle - Vereinbarung bestand, wonach sich die Übersetzer den Beschwerdeführerinnen auf unbestimmte Zeit bei Bedarf und nach Möglichkeit für Übersetzungsarbeiten zur Verfügung stellten. Dass die einzelnen Aufträge Jeweils gesondert abgesprochen wurden und dass die Übersetzer nebenberuflich tätig waren, steht dieser Annahme nicht entgegen. 9., F. und P. übernahmen damit einen Teil der von den Beschwerde-führerinnen den Kunden angebotenen Dienstleistung; denn aus der Firmenbezeich-nung «Italienische (Fach-) Übersetzungen' ist entgegen der Auffassung der Be-schwerdeführerinnen für einen Kunden nicht ohne weiteres klar, dass sie lediglich Übersetzungen vom Deutschen ins Italienische vornehmen. Diese Tatsache wird dadurch unterstrichen, dass während der Kontrollperiode 1967-1969 eine recht beachtliche Anzahl von Übersetzungen an die drei Fachleute übertragen werden mussten.

Ein eigentliches Unternehmerrisiko bestand für die Übersetzer nicht. Die Kosten für die von ihnen zur Verfügung gestellten Arbeitsinstrumente (Wörterbücher, Büroma-terialien) sind als Unkosten unselbständigerwerbender Personen zu werten und im Sinne von Art. 9 AHVV bei der Festsetzung des massgebenden Lohnes zu berück-sichtigen. Im gleichen Sinne entschied das EVG In bezug auf die eigene Ausstattung von Fotomodellen (Urteil R. vom 9. Oktober 1963, ZAK 1964, S. 541). Der finanzielle Erfolg hing sodann allein vom persönlichen Arbeitseinsatz des einzelnen Übersetzers ab. Für die Qualität der Arbeit waren die Übersetzer den beiden Beschwerdeführerin-nen verantwortlich und nicht direkt den Kunden. Der Kunde, der seiBeschwerdeführerin-nen Überset-zungsauftrag den Beschwerdeführerinnen erteilt hatte, hätte sich für die richtige Erfüllung der vertraglichen Leistung an die Beschwerdeführerinnen als

Auftragneh-merinnen halten müssen. Dass die Leistung nicht von den Beschwerdeführerinnen selbst erbracht wurde, war für den Kunden in dieser Hinsicht belanglos.

Ein Unterordnungsverhältnis ist schliesslich darin zu erblicken, dass die Beschwerde-führerinnen den Übersetzern Weisungen in bezug auf die Art und Weise der Aus-fertigung, Prioritäten In der Erledigung sowie den zeitlichen Rahmen für die Erledi-gung des Auftrages erteilen.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Tätigkeit der drei Übersetzer für die Be-schwerdeführerinnen beitragsrechtlich als unselbständig zu qualifizieren ist, wobei allerdings ein Grenzfall zu selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Verwaltung und Vorinstanz haben daher mit ihrer Würdigung des Rechtsverhältnisses weder Bundes-recht verletzt noch das ihnen zustehende Ermessen missbraucht oder überschritten.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen.

AHV / Renten

Urteil des EVG vom 22. September 1977 1. Sa. R. P.

(Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 30 und 31 AHVG. Die ordentliche einfache Altersrente einer Versicherten, die bereits vor ihrer Scheidung eine solche Rente bezog und hierauf an einer Ehepaar-Altersrente beteiligt war, muss nach der Auflösung der Ehe aufgrund der in diesem Zeitpunkt geltenden Berechnungsvorschriften neu festgesetzt werden. 1

Der am 27. März 1909 geborenen R. P. wurde ab 1. April 1971 eine ordentliche ein-fache Altersrente zugesprochen. Die auf der Basis eines massgebenden durchschnitt-lichen Jahreseinkommens von 15600 Franken berechnete Rente betrug anfänglich 352 Franken im Monat und erhöhte sich nach verschiedenen Anpassungen im Rahmen gesetzlicher Revisionen auf 820 Franken ab 1. Januar 1975.

Als der Ehemann der Versicherten im April 1975 das 65. Altersjahr vollendete, erlosch die einfache Altersrente der Ehefrau und wurde ab 1. Mai 1975 durch eine halbe Ehepaar-Altersrente von 750 Franken ersetzt. Doch wurde das bereits ge-trennt lebende Ehepaar durch Urteil vom 30. April 1975, in Rechtskraft erwachsen am 21. Mai 1975, geschieden und R. P. ab 1. Juni 1975 eine einfache Altersrente zugesprochen, die von der Ausgleichskasse nach den derzeit geltenden Bestim-mungen auf 760 Franken im Monat festgesetzt wurde.

Die Versicherte erhob Beschwerde und berief sich auf die Zusicherungen, welche ihr die Ausgleichskasse bezüglich des Rentenanspruchs nach der Scheidung gege-ben hatte. Sie machte geltend, es sei nicht in Ordnung, dass ihre Rente nun nied-riger sei als die ihr früher ausgerichtete, und verlangte deren Bemessung nach den seinerzeitigen Berechnungsgrundlagen.

Der erstinstanzliche Richter stellte fest, die von der Ausgleichskasse vorgenom-mene Rentenberechnung sei gesetzeskonform und die erlassene Verfügung stehe nicht im Widerspruch zu gegebenen Zusicherungen. Er hielt dafür, dass eine Ände-rung, wenngleich die getroffene Regelung stossend erscheinen möge, nicht möglich sei, und wies die Beschwerde ab.

Die Versicherte zog die Beschwerde an das EVG weiter, indem sie sich auf die Begründung vor dem erstinstanzlichen Richter bezog und geltend machte, es könne ihr nicht der Anspruch auf die schon im Jahre 1971 bezogene einfache Altersrente versagt werden.

Während die Ausgleichskasse aufgrund der geltenden Rechtslage Abweisung der Beschwerde beantragte, sprach sich das BSV für deren Gutheissung aus. Das EVG wies die Beschwerde aus den folgenden Gründen ab:

1. Der einfachen Altersrente, auf welche die Versicherte ab 1. April 1971 Anspruch hatte, lag anfänglich ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von 15600 Franken zugrunde. Nach den für die Anpassung der laufenden Renten im

1 Anmerkung: Dies gilt auch hinsichtlich der einfachen Altersrente des geschiedenen Mannes, sofern die abgelöste Ehepaar-Altersrente seinerzeit unter Mitberücksichti-gung der Einkommen der Ehefrau festgesetzt worden ist.

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Rahmen der ersten und zweiten Etappe der 8. AHV-Revision geltenden Übergangs-bestimmungen wurde dieses Jahreseinkommen ab 1. Januar 1973 auf 19800 Franken (Ziffer VIII/1, Bst. b, Abs. 2 der Gesetzesnovelle vom 30. Juni 1972), ab 1. Januar 1975 auf 25200 Franken (Ziffer IV, Abs. 1 der Gesetzesnovelle vom 28. Juni 1974) erhöht. Es ergab sich ab 1. Januar 1975 eine Rente von 820 Franken im Monat.

Der Anspruch auf einfache Altersrente erlosch mit Wirkung ab 1. Mai 1975 und wurde durch eine Ehepaar-Altersrente abgelöst (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Die im Mai 1975 erfolgte Ehescheidung führte dann wieder zum Erlöschen des Anspruchs auf Ehepaarrente (Art. 22 Abs. 3 AHVG). Damit begann für die Versicherte ab 1. Juni 1975 erneut ein Anspruch auf einfache Altersrente (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

Die obgenannten Übergangsbestimmungen betreffen allein die Anpassung der bei Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen laufenden Renten. Sie bleiben ohne jeden Einfluss auf die Berechnung der nach diesem Zeitpunkt entstehenden Renten, für deren Festsetzung die mit der Gesetzesnovelle vom 30. Juni 1972 (für die 1973 und 1974 entstehenden Renten) und mit derjenigen vom 28. Juni 1974 (für die nach dem 1. Januar 1975 entstehenden Renten) eingeführten Bestimmungen massgebend sind.

Dies besagt, dass die einfache Altersrente, welche ab 1. Juni 1975 eine Ehepaar-rente abgelöst hat, aufgrund der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Bestimmun-gen berechnet werden muss. Aus diesen BestimmunBestimmun-gen (Art. 30 AHVG, insbesondere Abs. 4 sowie Art. 31 AHVG) resultiert ein massgebendes durchschnittliches Jahres-einkommen von 21 600 Franken und folglich eine einfache Altersrente von 760 Fran-ken im Monat. Die von der Ausgleichskasse vorgenommene Berechnung hat sich daher als korrekt erwiesen.

2. Das BSV beantragt zwar eine Abweichung von der strikten Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen, wobei es die Auffassung vertritt, dass in Fällen, in denen dar Anspruch auf die einfache Altersrente durch die Zusprechung einer Ehepaarrente 'unterbrochen>' werde, es sich rechtfertige, dass bei deren Erlöschen die frühere einfache Altersrente auf der Basis der gleichen Berechnungselemente

«wiederauflebe».

Dem vom BSV vorgezeichneten Weg kann jedoch nicht gefolgt werden. Einerseits lässt sich eine solche These nicht auf das Gesetz abstützen. Anderseits mag sie geeignet sein, gewisse Konsequenzen, die sich aus der strikten Anwendung der im Rahmen der Gesetzesrevisionen eingeführten neuen Bestimmungen ergeben und die als stossend bezeichnet werden können, zu korrigieren; doch verschiebt die vorge-schlagene Lösung das Problem lediglich, ohne dabei andere, mindestens ebenso-wenig befriedigende Situationen wie jene, in der sich die Versicherte befindet, zu lösen. Sie beinhaltet im übrigen eine nicht unerhebliche Gefahr rechtsungleicher Behandlung. Unter diesen Umständen sieht das Gericht keine Veranlassung, vom klaren Gesetzestext abzuweichen und die geltende Regelung, die nicht in allen

Dem vom BSV vorgezeichneten Weg kann jedoch nicht gefolgt werden. Einerseits lässt sich eine solche These nicht auf das Gesetz abstützen. Anderseits mag sie geeignet sein, gewisse Konsequenzen, die sich aus der strikten Anwendung der im Rahmen der Gesetzesrevisionen eingeführten neuen Bestimmungen ergeben und die als stossend bezeichnet werden können, zu korrigieren; doch verschiebt die vorge-schlagene Lösung das Problem lediglich, ohne dabei andere, mindestens ebenso-wenig befriedigende Situationen wie jene, in der sich die Versicherte befindet, zu lösen. Sie beinhaltet im übrigen eine nicht unerhebliche Gefahr rechtsungleicher Behandlung. Unter diesen Umständen sieht das Gericht keine Veranlassung, vom klaren Gesetzestext abzuweichen und die geltende Regelung, die nicht in allen

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