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Zum Anspruch auf Hilfsmittel für Altersrentner ab 1979

Im Dokument CM Gerichtsentscheide (Seite 126-129)

Schon bei Einführung der IV wurde angeregt, Hilfsmittel nicht nur zur be-ruflichen Eingliederung von Versicherten im Erwerbsalter abzugeben, son-dern auch Betagte mit solchen Geräten auszurüsten. Da die Eingliederungs-massnahmen der 1V ursprünglich streng auf die berufliche Zweckbestimmung ausgerichtet waren, wurde diesen Begehren nicht entsprochen. Spätere Vor-stösse im Rahmen der ersten Revision der IV wurden in den Gesamtrahmen der Lösung der Altersfragen verwiesen, die bei einer Revision des AHVG zu erfolgen habe.

Bei der Vorberatung der achten AHV-Revision im Jahre 1971 wurde das Postulat erneut aufgegriffen. Man begnügte sich damit, vorerst im Rahmen des IVG eine Besitzstandsklausel für Invalide einzuführen, die bereits vor Erreichen der Altersgrenze Hilfsmittel durch die IV erhalten hatten. Gleich-zeitig wurde der Stiftung für das Alter ab 1973 ein Sonderkredit von jährlich 3 Mio Franken gesprochen für die Gewährung von Hilfsmitteln an invalide Betagte, deren finanzielle Verhältnisse eine Selbsthilfe nicht ohne weiteres erlaubten. Dieser Sonderkredit aus AHV-Mitteln wurde Ende Oktober 1973 auf 2 Mio Franken reduziert und ab 1. Januar 1975 wieder auf 2,5 Mio Franken erhöht. Damit sollten im Hinblick auf die allfällige Einführung einer entsprechenden Versicherungsleistung weitere Erfahrungen mit der Abgabe von Hilfsmitteln zur Fortbewegung, zur Pflege des Kontakts mit der Umwelt und der Selbstsorge an Betagte gesammelt werden. Daneben blieb die Möglichkeit der Finanzierung von Hilfsmitteln für bedürftige Betagte auf dem Wege der Ergänzungsleistungen weiterhin bestehen.

In mancherlei Hinsicht vermochte auch diese Regelung auf die Dauer nicht zu befriedigen. Vor allem die Vielfalt der finanziellen Hilfsmöglichkeiten war für den Berechtigten nicht überschaubar. Die Schaffung eines Rechts-anspruches wenigstens für gewisse kostspielige Hilfsmittel, deren Abgabe-voraussetzungen klar umschrieben werden können, bietet demgegenüber ein-deutige Vorteile.

Bei der neunten AHV-Revision war deshalb auch dazu Stellung zu nehmen, ob nicht im Rahmen der Altersversicherung ein Anspruch auf Hilfsmittel zu schaffen sei. Diese Frage wurde grundsätzlich bejaht, jedoch, ähnlich wie in der IV, dem Bundesrat bzw. dem Departement des Innern die Kompetenz übertragen, den Anspruch nach Art und Umfang näher zu umschreiben.

Die Zielvorstellungen des Bundesrates hinsichtlich der Höhe der zusätzli-chen neuen Aufwendungen wurden mit 20 Mio Franken angegeben.

Naturgemäss musste sich die Abgabe von Hilfsmitteln durch die AHV auf-grund eines Rechtsanspruchs auf häufig verwendete und kostspielige Geräte beschränken. Dieses Versicherungssystem wird insbesondere für Personen in wirtschaftlich bedrängten Verhältnissen durch das nach wie vor be-stehende flexible System der Ergänzungsleistungen sowie der Fürsorge-institutionen (wie z. B. Pro Senectute für die Altersrentner) wirksam ergänzt.

Es wird mit der Neuregelung Neuland beschritten. Dabei gemachte Erfah-rungen werden berücksichtigt werden müssen.

Das nachfolgend abgedruckte Merkblatt orientiert näher über die Leistungs-möglichkeiten der AHV, der kantonalen Ergänzungsleistungen sowie der Stiftung Pro Senectute.

Ein Wort noch zur Übergangszeit. Der der Stiftung für das Alter gesetzlich zugesprochene Hilfsmittelkredit von 2,5 Mio Franken für das Jahr 1978 ist infolge der seit letztem Herbst eingetretenen starken Zunahme der Hilfs-mittelgesuche bereits praktisch erschöpft. Im Sinne einer Übergangsbestim-mung wird daher vorgesehen, dass Altersrentner Leistungen seitens der AHV schon im Jahre 1978 beanspruchen können, sofern sie noch kein gleiches Hilfsmittel besitzen oder ein solches nach dem 30. Juni 1978 aus eigenen Mitteln angeschafft haben.

Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL)

Merkblatt über die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner

Ausgabe Januar 1979

Die Abgabe oder die Vergütung von Hilfsmitteln erfolgt durch die Organe der AHV, der Ergänzungsleistungen zur AHV, der Pro Se-nectute oder durch ein Zusammenwirken dieser Institutionen.

Anspruch im Rahmen der AHV

2 Die AHV gewährt ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen folgende Leistungen:

Abgabe von Fuss- und Beinprothesen;

- Übernahme der Mietkosten für einen Fahrstuhl ohne Motor;

- Bei Anschaffung eines Hörgerätes: Beitrag von 50 Prozent des Nettopreises, höchstens jedoch 450 Franken;

- Bei Anschaffung orthopädischer Schuhe: Beitrag von 70 Prozent des Nettopreises, höchstens jedoch 700 Franken für ein Paar.

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3 Wurden einem Versicherten bis zum Erreichen des Rentenalters von der Invalidenversicherung Hilfsmittel abgegeben oder Kostenbeiträge zu deren Anschaffung zugesprochen, so bleibt der bisherige Anspruch solange erhalten, als die für die frühere Zusprechung massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

4 Die Anmeldung ist mit einem besonderen Formular bei der Ausgleichs-kasse, welche die Altersrente ausrichtet, einzureichen. Für die Ab-gabe von Fahrstühlen gilt ein vereinfachtes Verfahren.

Anspruch im Rahmen der kantonalen Ergänzungsleistungen zur AHV

5 Altersrentner, deren Einkommen die Grenzen für den Bezug von Er-gänzungsleistungen nicht erreicht (siehe Rz 4 und 5 des Merkblattes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV), erhalten den von der AHV nicht gedeckten Kaufpreis für den Hörapparat oder die ortho-pädischen Massschuhe im Rahmen der Ergänzungsleistungen vergütet.

6 Darüber hinaus können im Rahmen der Ergänzungsleistungen Hilfs-mittel, die der Selbstsorge, der Fortbewegung oder dem Kontakt mit der Umwelt dienen, ganz oder teilweise finanziert oder leihweise ab-gegeben werden (siehe Merkblatt Ergänzungsleistungen: Krankheits-kosten, Hilfsmittel, Behandlungs- und Pflegegeräte, insbesondere Zif-fern 1-7 sowie 16).

Abgabe oder Finanzierung durch Pro Senectute (Stiftung für das Alter)

7 Bedürftigen Altersrentnern kann - soweit ein Anspruch gegenüber der AHV oder den Ergänzungsleistungen nicht besteht oder er die entstandenen Kosten nicht deckt - durch Pro Senectute ein ergän-zender Beitrag gewährt oder ein Hilfsmittel oder Hilfsgerät leihweise abgegeben werden. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

8 In solchen Fällen wende man sich an eine der nachstehenden Bera-tungsstellen der Pro Senectute:

9 Dieses Merkblatt vermittelt nur eine allgemeine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Be-stimmungen massgebend.

Herausgegeben von der Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen im Januar

1979. Zu beziehen bei den Ausgleichskassen. Bestellnummer 28/79d.

Die Erhebung von Verzugszinsen auf

Im Dokument CM Gerichtsentscheide (Seite 126-129)