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Im Dokument CM Gerichtsentscheide (Seite 68-71)

a. Die Antworten auf die Fragengruppe 1

In Beantwortung der Frage 11 stelle ich zunächst fest, dass es sich bei Artikel 34quater BV um einen Grundsatz der Wirtschafts- und Sozialordnung handelt, der in die Gestalt einer Kompetenznorm mit inhaltlich näher be-stimmtem Gesetzgebungsauftrag gekleidet ist (Ziff. 18-20 und 22). Die Legislative ist meines Erachtens rechtlich und nicht nur politisch verpflichtet, den Fragenkreis der beruflichen Vorsorge in jenem Rahmen zu ordnen, auch wenn die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht erzwingbar ist (Ziff. 21).

Eine Frist ist dem Bundesgesetzgeber dafür nicht gestellt (Ziff. 23 und 28).

Artikel 11 Absatz 2 Übergangsbestimmungen BV betrifft das zentrale Problem des intertemporalen Rechts, nämlich die Stellung der Eintritts-generation. Sinn dieser Norm der Verfassungsstufe ist es, die Grenzen zu bestimmen, die einer Sonderregelung für diesen Kreis von Versicherten ge-setzt sind (Ziff. 47).

Massgebend für die Tragweite einer Bestimmung ist ihr Text. Jedenfalls bei einer Verfassungsbestimmung kann davon weder auf dem Weg der Aus-

legung noch zum Zwecke der Anpassung an veränderte Verhältnisse abge-wichen werden (Ziff. 16 und 27).

Im eigentlichen Sinne unklare Texte sowie solche mit unbestimmten Rechtsbegriffen oder Begriffsgruppen sind der Auslegung zugänglich (Ziff. 16 und 24). Bei Kompetenznormen ist jedoch im Zweifel davon auszugehen, dass der Sinn der Norm nicht durch Auslegung näher zu ergründen ist, der Gesetzgeber in der Wahrnehmung seines Auftrages vielmehr frei ist, so dass er den Willen des Verfassungsgebers über den Text hinaus nur dort zu be-achten hat, wo die Systematik, der Zweck oder die Entstehungsgeschichte der Norm eine bestimmte Auslegung geradezu aufdrängt (Ziff. 10, 12 und 25/26).

Daraus ergibt sich auch die Antwort auf Frage 12: Erklärungen, die im Zusammenhang mit dem Erlass einer Verfassungsbestimmung abgegeben werden, sind nicht Teile des objektiven Rechts, sondern Auslegungshilfen (Ziff. 9). Sie finden Berücksichtigung bei der historischen Auslegung, die sich vornehmlich auf die Botschaft und die parlamentarischen Beratungen abstützt. Diese Interpretationsmethode ist gerade bei der erstmaligen Um-setzung einer Verfassungsvorschrift in Gesetzesrecht zu beachten, wenn der historische Verfassungsgeber etwa einem unbestimmten Begriff einen festen Sinn gab (Ziff. 10). Darüber hinaus sind diesem Vorgehen Grenzen gesetzt im Hinblick auf die getrennte Verantwortung der einzelnen Staatsorgane und die Starrheit des Ergebnisses, die grundsätzlich nicht über das im Text festgelegte Mass hinausgehen sollte (Ziff. 11-14). Je mehr sich die Lage von jener unterscheidet, die bei Erlass der Vorschrift bestand, je mehr ist bei der historischen Auslegung Zurückhaltung geboten (Ziff. 14). - Min-destens gleiches Gewicht wie der geschilderten Methode kommt der syste-matischen Interpretation und der am Zweck der Norm orientierten teleolo-gischen Auslegung zu (Ziff. 15).

Zu Frage 13 ist im Hinblick auf die Wahl des Drei-Säulen-Prinzips da-von auszugehen, dass sich die berufliche Vorsorge mit Bezug auf die Träger-schaft und die Struktur von der staatlichen Versicherung zu unterscheiden hat (Ziff. 33). Der Gesetzgeber wird sich bei der Einzelausgestaltung von der Organisation und vom Charakter der bestehenden Vorsorgeeinrichtun-gen leiten lassen; eine Verpflichtung dieser Art bestände indessen nur, wenn bloss auf diese Weise die Selbständigkeit der Zweiten Säule erhalten werden könnte (Ziff. 34).

b. Die Antworten auf die Fragengruppe 2

Da dem Gesetzgeber keine Frist für die Erfüllung seines Auftrages ge-setzt ist (Ziff. 23 und 28), die allgemeinen Grundsätze der Rechtsetzung dies 376

zulassen (Ziff. 29) und die Verfassungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge kein entsprechendes Verbot enthalten (Ziff. 30), kann Frage 21 dahin beantwortet werden, dass ein stufenweises Vorgehen bei der Gesetz-gebung über die Zweite Säule im Prinzip statthaft ist. Allerdings wäre es unzulässig, die Eintrittsgeneration oder einen Teil von ihr zunächst völlig auszuschalten (Ziff. 31). Ferner geht es meines Erachtens nicht an, unter Berufung auf die schrittweise Verwirklichung der vorgesehenen Ordnung von der Verfassung abzuweichen. Eine vorerst nur teilweise Wahrnehmung des Gesetzgebungsauftrages ist deshalb nur soweit statthaft, als die volle Erfüllung möglich bleibt und die Abweichungen vom umfassenden Vollzug Einführungserleichterungen bringen (Ziff. 32). So müssen Mindestanforde-rungen von Anfang an festgesetzt werden; sie können aber zunächst tiefer als das Leistungsziel gehalten werden, wenn dies die Einführung der neuen Bestimmungen erleichtert. Modalitäten für dieses Vorgehen hat die Praxis entwickelt (Ziff. 29).

Das Problem der Anpassung an die Teuerung entsprechend Frage 22 muss im Gesetz geregelt sein (Ziff. 41), insbesondere wenn dafür eine ge-samtschweizerische Organisation geschaffen werden soll (Ziff. 42). Ohne jede Berücksichtigung der Teuerung liesse sich das Leistungsziel nicht er-reichen (Ziff. 40). Da der Gesetzgeber aber über einen erheblichen Spiel-raum bei der Festsetzung dessen verfügt, was unter der Ermöglichung der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ver-stehen ist (Ziff. 35-38), hat er zu entscheiden, in welcher Form und in welchem Mass das Teuerungsproblem gelöst werden soll (Ziff. 40/41).

c. Die Antworten auf die Fragengruppe 3

In Beantwortung von Frage 31 stelle ich fest, dass die Verfassung keine Entscheidung darüber enthält, ob sich die Leistungsbemessung nach dem Beitragsprimat oder nach dem Leistungsprimat zu richten hat (Ziff. 43/44).

Indessen wird der Gesetzgeber auch bei Wahl des Beitragsprimats Aussagen über die Leistungen machen müssen, da sonst die Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 34quater Absatz 3 Buchstabe b nicht festgelegt wären (Ziff. 45).

Auch für die Eintrittsgeneration kann der Beitragsprimat gelten. Auch für sie muss aber, in Beantwortung von Frage 32, festgestellt werden, dass Mindestleistungen gesetzlich vorgeschrieben werden müssen, weil Artikel 34quater Absatz 3 Buchstabe b auch für sie gilt und die Fristbestimmung in Artikel 11 Absatz 2 Ubergangsbestimmungen BV sonst ohne Sinn wäre.

Neue Vorschriften ab 1979

Im Dokument CM Gerichtsentscheide (Seite 68-71)