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Arbeitnehmerbeiträge für die AHV/IV/EO/AIV sowie Steuern, die der Arbeitgeber trägt, gehören zum massgebenden Lohn

Im Dokument CM Gerichtsentscheide (Seite 71-78)

Neue Vorschriften ab 1979 auf dem Gebiete der Beiträge'

1. Arbeitnehmerbeiträge für die AHV/IV/EO/AIV sowie Steuern, die der Arbeitgeber trägt, gehören zum massgebenden Lohn

(Art. 7 Bst. p AHVV)

Es kommt, im Gegensatz zu früher, vermehrt vor, dass der Arbeitgeber gewisse Leistungen, die der Arbeitnehmer schuldet, selbst trägt. In Frage kommen die bundesrechtlich geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge für die

1 Die ZAK eröffnet hiermit eine Serie von Beiträgen über die praktische Anwendung der durch die neunte AHV-Revision ausgelösten Änderungen. Die Artikelfolge er-streckt sich im wesentlichen auf die ZAK-Ausgaben 8/9 bis 12 dieses Jahrganges;

einige weitere Informationen über die Neuerungen, die sich nicht sofort auswirken (z. B. Mischindex), folgen später.

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AHV/IV/EO/A1V, die Steuern, die Prämien an die Pensionskassen, die Gruppenversicherungen, die Krankenversicherungen usw.

Bisher wurde in der Wegleitung über den Bezug der Beiträge festgehalten, dass aus «administrativen Gründen» die vom Arbeitgeber übernommenen Arbeitnehmerbeiträge für die AHV/IV/EO/A1V vom massgebenden Lohn ausgenommen werden können. Diese Regelung wurde eingeführt, als der Arbeitnehmerbeitrag in der AHV noch 2 Prozent des massgebenden Lohnes betrug. Heute beläuft er sich aber auf 5 Prozent (AHV/IV/EO). Das Pro-blem erhielt dadurch eine bedeutende finanzielle Tragweite und musste da-her rechtsgleich geregelt werden.

Deshalb wurde in Artikel 7 Buchstabe p AHVV die neue Bestimmung auf-genommen, dass, sofern der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil der AHV/

IV/EO/AlV-Beiträge und die Steuern übernimmt, diese dem massgebenden Lohn zuzurechnen sind. Dagegen hat man darauf verzichtet, die übrigen Leistungen des Arbeitgebers, insbesondere die der SUVA geschuldeten Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung (0,8 Prozent für Frauen, 1,2 Prozent für Männer) und andere Arbeitnehmerbeiträge an Vorsorge-einrichtungen in den massgebenden Lohn einzuschliessen. Diese Befreiung erfolgt im Sinne einer Begünstigung, soll aber auch den Vollzug verein-fachen.

Beiträge der Lehrlinge

(Art. 5 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 2 AHVG)

Wie der Bundesrat in seiner Botschaft über die neunte AHV-Revision (s. Seite 28) hervorhebt, hat sich die Stellung der Lehrlinge im Wirtschafts-leben grundlegend geändert. In der Regel erhalten die Lehrlinge heute an-sehnliche Barlöhne, selbst wenn sie mit dem Lehrmeister in Hausgemein-schaft leben. Unter diesen Umständen war es nicht mehr gerechtfertigt, Lehrlinge, die nur einen Naturallohn beziehen, vor dem 20. Altersjahr von der Beitragspflicht zu befreien. Daher setzt sich nun für alle Lehrlinge der massgebende Lohn vom 1. Januar des der Vollendung des 17. Altersjahres folgenden Jahres an aus Bar- und Naturallohn zusammen.

Für Lehrlinge, die im Familienbetrieb ihre Ausbildung erhalten, ist die für mitarbeitende Familienglieder geltende, etwas günstigere Regelung anwend-bar. Es gilt bei ihnen wie bisher nur der Barlohn als massgebender Lohn.

Geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb

(Art. 5 Abs. 5 AHVG; Art. 8bis AHVV; Art. 8 Abs. 2 AHVG; Art. 19 AHVV) Geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb von weniger als 2000 Franken im Kalenderjahr können nun durchwegs von der Beitragspflicht befreit werden.

Die Voraussetzung, dass diese Löhne nur einmalig oder nur gelegentlich ausgerichtet werden dürfen, wurde aufgehoben. Es besteht nun Überein-stimmung mit geringfügigem selbständigem Nebenerwerb, auf dem wie bis-her die Beiträge nur auf Verlangen erhoben werden können, wenn das Einkommen 2000 Franken nicht erreicht (Art. 8 Abs. 2 AHVG; Art. 19 AHVV).

Trinkgelder (Art. 15 AHVV)

Der Abschaffung der Trink- und Bedienungsgelder im Hotel- und Gast-gewerbe wurde Rechnung getragen. Eine besondere Regelung für die Be-rücksichtigung der Trinkgelder besteht nur noch im Coiffeurgewerbe und für die Arbeitnehmer im Transportgewerbe. Im letzteren Fall wurde für die AHV/IV/EO/AlV die Regelung derjenigen angeglichen, die für die obliga-torische Unfallversicherung (SUVA) gilt.

Erhöhung der Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit;

Erweiterung der sinkenden Beitragsskala;

Anpassung der sinkenden Beitragsskala an die wirtschaftlichen Verhältnisse

(Art. 6 und 8 AHVG; Art. 21 AHVV; Art. 9bis AHVG)

Der Beitragsansatz für Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde für die AHV von 7,3 auf 7,8 Prozent erhöht. Der Beitrag für die AHV/IV/

EO wird sich somit ab 1979 auf 9,4 Prozent des Erwerbseinkommens be-laufen. Der untere Grenzwert der sinkenden Beitragsskala wurde von 2000 auf 4200 Franken, der obere von 20 000 auf 25 200 Franken erhöht. Damit wird die Beitragserhöhung für die «kleinen» Selbständigerwerbenden trag-barer gestaltet.

Gleichzeitig wurde dem Bundesrat die Befugnis eingeräumt, die Grenzen der sinkenden Skala und den Mindestbeitrag dem Rentenindex anzupassen.

Erhöhung des Mindestbeitrages der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen

(Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 AHVG)

Der Mindestbeitrag für die AHV/IV/EO wurde von 100 auf 200 Franken erhöht, also verdoppelt.

ffl

Ergänzung der Vorschriften bei der Festsetzung der Beiträge der Seib- ständigerwerbenden im ausserordentlichen Verfahren

(Art. 25 AHVV)

In den neuen Vorschriften sind zwei zusätzliche Gründe verankert, die eine Neueinschätzung des Erwerbseinkommens erlauben. Es handelt sich dabei um die Invalidität des Versicherten (Art. 25 Abs. 1 AHVV) und die wesent-liche Einschränkung der Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Rentenalters (Art. 25 Abs. 2 AHVV). Ferner wird, falls gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, ein neues Vorgehen bei der Berechnung der Beiträge bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eingeführt, bis diese im ordentlichen Verfahren fest-gesetzt werden können (Art. 25 Abs. 4 AHVV).

Beiträge der nichterwerbstätigen Personen (Art. 10 AHVG; Art. 28-30 AHVV)

Erhöhung der Beiträge (Art. 28 AHVV)

Wie bereits in Ziffer 6 festgehalten, erhöht sich der Mindestbeitrag von 100 auf 200 Franken. Der Höchstbeitrag wurde nicht geändert. Bei Vermögen von 250 000 bis 3 950 000 Franken erhöhen sich die Beiträge in der Auf-stellung von Artikel 28 AHVV in Intervallen von je 84 Franken, was seinen Niederschlag in den neuen AHV/IV/EO-Beitragstabellen für die Nicht-erwerbstätigen finden wird. Dort sind diese Beiträge gegenüber den heutigen Werten jeweils um 100 Franken erhöht.

Abgrenzung zwischen erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Versicherten

(Art. 28bis AHVV)

Es zeigte sich, dass nach den bisherigen Vorschriften nichterwerbstätige Per-sonen oft der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige entgingen, wenn sie von einem an sich geringfügigen Einkommen aus Erwerbstätigkeit nur niedrige Beiträge zu zahlen hatten. In Extremfällen führte dies praktisch zu einer Umgehung der Beitragspflicht.

Nach den neuen Vorschriften bleibt die Regelung, wonach Versicherte, die vom Einkommen keine oder zusammen mit allfälligen Arbeitgebern Bei-träge von weniger als 200 Franken zu entrichten haben, als Nichterwerbs-tätige gelten, bestehen. Hingegen sind nun auch Personen, die nicht dau-ernd voll erwerbstätig sind, als Nichterwerbstätige zu betrachten, wenn sie von ihrem Erwerbseinkommen nicht Beiträge in einer gewissen Höhe

zu entrichten haben, die sich nach der Vermögenslage (einschliesslich kapi-talisiertes Renteneinkommen) richtet. Die Tabelle über diese Grenzbeiträge ist in Artikel 28bis AHVV enthalten.

Was ist unter «nicht dauernd voll erwerbstätig» zu verstehen?

Nach den Verwaltungsweisungen gilt eine Erwerbstätigkeit nicht als dauernd, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres nicht während neun Monaten aus-geübt wird. So gilt ein vorzeitig Pensionierter, der während sechs Monaten des Jahres erwerbstätig ist und vom Erwerbseinkommen nur AHV/IV/EO/

AlV-Beiträge in der Höhe von 300 Franken entrichtet und dessen für die AHV massgebendes Vermögen ungefähr 750 000 Franken erreicht, als Nichterwerbstätiger. Trotz der Zahlung von Beiträgen in der erwähnten Höhe auf Erwerbseinkommen muss der Pensionierte als Nichterwerbstätiger betrachtet werden, weil seine Beiträge den für diesen Fall gemäss Artikel 28bis AHVV festgelegten Grenzbetrag nicht erreichen (AITV = 378 Fr., AHV/IV/EO/AlV = 486 Fr.).

Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen

(Art. 30 AHVV)

Gilt ein Beitragspflichtiger nach der unter Buchstabe b geschilderten Rege-lung als Nichterwerbstätiger und hat daher als solcher Beiträge zu entrich-ten, so können vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge an die Beiträge angerechnet werden, die der Versicherte als Nichterwerbstätiger schuldet.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die im obigen Beispiel genannten 300 Fran-ken zu Unrecht bezahlt worden sind. Die Ausgleichskasse, der diese Bei-träge entrichtet wurden, hat sie nicht zurückzuerstatten. Die Anrechnung führt dazu, dass dieser Betrag von demjenigen abgezogen wird, den der Versicherte als Nichterwerbstätiger zu entrichten hat (im erwähnten Beispiel 1300 Franken weniger 300 Franken, so dass nur 1000 Franken geschuldet sind). Erhebt der Nichterwerbstätige Anspruch auf eine solche Anrechnung, so hat er der Ausgleichskasse gegenüber die vom Erwerbseinkommen be-zahlten Beiträge nachzuweisen.

Berechnung der Beiträge der Ausländer, die der Pauschalsteuer unterliegen

(Art. 29 AHVV)

Mit dieser Vorschrift wurde die Festsetzung der Beiträge für Ausländer durch Verkoppelung mit dem Wehrsteuerrecht erleichtert.

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e. Beiträge der Studenten (Art. 10 Abs. 2 AHVG)

Der Bezug der Beiträge von Studenten musste den neuen, für die nicht-erwerbstätigen Personen geltenden Bestimmungen angepasst werden, wobei jedoch festzuhalten ist, dass die Studenten nach wie vor nur den Mindest-beitrag zu bezahlen haben, der allerdings von 100 auf 200 Franken erhöht wurde. Das spezielle Markenheft wird den neuen Verhältnissen angepasst.

Befreiung des Arbeitgebers von der Beitragspflicht (Art. 12 Abs. 3 AHVG; Art. 33 AHVV)

Die Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 und über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963, die von der Schweiz ratifiziert worden sind, verpflichten die diplomatischen und kon-sularischen Beamten, auf dem Gebiete der Sozialversicherung für das Per-sonal, auf das eine Befreiung nicht anwendbar ist, die Vorschriften über Soziale Sicherheit des Empfangsstaates zu beachten. Solche Beamte unter-stehen ab 1979 der Beitragspflicht als Arbeitgeber privater Hausangestellter.

die ausschliesslich von ihnen beschäftigt werden und die der schweizerischen Versicherung unterstellt sind. Die Regelung gilt auch für die Beamten zwi-schenstaatlicher internationaler Organisationen.

Beitragsabrechnung (Art. 35 AHVV)

Für die Ablieferung der Beitragsabrechnung wurde für den Arbeitgeber eine Frist von einem Monat nach Ablauf der Abrechnungsperiode eingeführt.

Es handelt sich dabei um die Schlussabrechnung. Eine Verlängerung dieser Frist kann auf Gesuch hin gewährt werden. Bei Verzug des Arbeitgebers ist ein Mahnverfahren durchzuführen.

Mahnverfahren (Art. 37 AHVV)

Die bereits geltenden Weisungen, die zur Straffung des Beitragsbezuges er-lassen wurden, sind nun in Artikel 37 AHVV verankert.

Kosten der Arbeitgeberkontrollen (Art. 170 AHVV)

Die Kosten der Arbeitgeberkontrollen gelten als Verwaltungskosten der Ausgleichskassen. Ab 1979 kann die Ausgleichskasse dem Arbeitgeber die

Mehrkosten auferlegen, die entstehen, wenn dieser in pflichtwidriger Weise die Kontrolle erschwert.

Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Kassenverfügung

(Art. 97 Abs. 2 AHVG)

Der Gesetzgeber erachtet es als notwendig, den Ausgleichskassen zu er-möglichen, den Beschwerden gegen Kassenverfügungen in gewissen Fällen die aufschiebende Wirkung zu entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat sie dies ausdrücklich in der Verfügung festzuhalten. Ein Entzug ist bei Beitragsverfügungen nur angebracht, wenn die Ausgleichskasse aus Erfahrung annehmen darf, dass der Beitragsschuldner versucht, durch sein Verhalten die Entrichtung der Beiträge hinauszuzögern, oder wenn er sich als offenkundig widersetzlich erweist. Falls innert 10 Tagen Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhoben wird, hat die Re-kursbehörde über die Begrtindetheit des Entzuges der aufschiebenden Wir-kung zu entscheiden. Sie kann den Entzug bestätigen oder die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Eine diese Frage betreffende Verwaltungsgerichts-beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht ist ebenfalls innert 10 Tagen, und nicht wie im ordentlichen Verfahren innert 30 Tagen, ein-zureichen.

Solange die aufschiebende Wirkung entzogen ist, kann die Ausgleichskasse unverzüglich ihr Guthaben auf dem Betreibungswege einfordern. Wird die aufschiebende Wirkung durch den Richter wieder hergestellt, so sind alle Vollstreckungsmassnahmen aufzuschieben, bis über die Hauptsache ent-schieden ist.

Erhöhung der Ansätze für Naturaleinkommen in nicht-landwirtschaftlichen Betrieben

(Art. 11 und 14 AHVV)

Die heute geltenden Naturallohnansätze wurden letztmals auf den 1. Januar 1975 erhöht. Die Steuerbehörden haben diese auf den 1. Januar 1977 an-gehoben. Auf den 1. Januar 1979 werden nun auch in der AHV die Natural-lohnansätze wie folgt jenen der Steuern angeglichen:

Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer in nicht-

landwirtschaftlichen Betrieben: 15 Franken im Tag (bisher 13 Fr.);

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- Globallohnansatz für mit-arbeitende Familienglieder, sofern nicht ein höherer Bar-und Naturallohn entrichtet

wird: 930 Franken im Monat für

allein-stehende mitarbeitende Familien-glieder (bisher 800 Fr.);

1380 Franken im Monat für ver--heiratete mitarbeitende Familien-glieder (bisher 1200 Fr.).

In landwirtschaftlichen Betrieben sind gemäss Artikel 10 AFIVV die Ansätze der Wehrsteuer anwendbar. Sie wurden bereits 1977 erhöht und betragen 13 Franken (statt 11 Franken bis Ende 1976) und in Berggebieten 10 Fran-ken im Tag (statt 9 FranFran-ken bis Ende 1976).

Im Dokument CM Gerichtsentscheide (Seite 71-78)