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Die Heraufsetzung des Frauenalters für den Anspruch auf Ehepaarrente der AHV/IV

Im Dokument CM Gerichtsentscheide (Seite 120-126)

und der Zusatzrente zur einfachen Alters-rente des Mannes'

Mit der neunten AHV-Revision wird das anspruchsbegründende Frauenalter für die Ehepaar-Altersrente der AHV von 60 auf 62 Jahre heraufgesetzt (AHVG Art. 22 Abs. 1). Diese Heraufsetzung ermöglicht ohne soziale Härten Einsparungen, und es wird gleichzeitig die viel kritisierte Begünstigung der verheirateten Frau gegenüber der alleinstehenden beseitigt.

Für die Einführung der neuen Altersgrenze 62 besteht eine Übergangs-regelung. Diese Übergangsregelung bezweckt vorab, dass in allen Fällen, in denen der Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente 1978 oder früher ent-steht bzw. entstand, weil zu diesem Zeitpunkt sowohl der Ehemann das 65.

als auch die Frau (mindestens) das 60. Altersjahr erfüllten, die erworbene Ehepaar-Altersrente weiter gewährt wird, demnach der Besitzesstand er-halten bleibt. Da der Rentenanspruch in der AHV am ersten Tag des dem Geburtstag folgenden Monats beginnt (also für Personen, die im November Geburtstag haben, im Dezember), können altrechtlich, d. h. mit Alter 60, noch alle Ehefrauen eines mindestens 65jährigen Mannes den Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente auslösen, wenn sie vor dem 1. Dezember 1978 60 Jahre alt wurden oder mit anderen Worten vor dem 1. Dezember 1918 geboren sind.

Die Übergangsregelung will ferner eine ungleiche Behandlung von gleich-altrigen Frauen vermeiden, deren Ehemann vor oder nach Einführung des höheren Mindestalters das 65. Altersjahr zurückgelegt hat. Sie schaltet aus, dass eine 60jährige Frau nicht an einer Ehepaar-Altersrente partizipieren kann, weil der Ehemann kurz nach Inkrafttreten der neuen Regelung 65 Jahre alt wird, während bei einer andern - gleichaltrigen - Frau der Ehemann kurz vor Inkrafttreten der Neuregelung 65 Jahre alt wurde, womit unbestrittenermassen noch eine Ehepaarrente entstand. Auch nach dem In-krafttreten der Neuregelung, welche die Altersgrenze 62 bringt, lösen noch alle nicht 62 Jahre alten Ehefrauen eines mindestens 65jährigen Mannes den Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente aus, sofern sie vor dem Stichdatum

Siehe Art. 22 Abs. 1 AHVG, Bst. c Abs. 1 UeB der 9. AHV-Revision zum AHVG;

Art. 33 Abs. 1 und 2 IVG, Bst. c UeB der 9. AHV-Revision zum IVG; Art. 22bis Abs. 1 AHVG, Bst. c Abs. 2 UeB der 9. AHV-Revision zum AHVG.

des ].Dezember 1918 geboren sind. Diese Ehefrauen werden 1979 minde-stens das 61. Altersjahr bzw. 1980 das 62. Altersjahr erreichen, so dass von ihnen die nach den Übergangsbestimmungen jahresweise um ein Jahr er-höhte, d. h. für 1979 auf 61 Jahre, für 1980 auf 62 Jahre festgelegte Alters-grenze erfüllt wird, wobei unbeachtlich ist, dass während der Übergangszeit die Ehefrau im Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Ehepaarrente be-ginnt, das 61. bzw. 62. Altersjahr möglicherweise noch nicht ganz erreicht hat; sie wird jedoch dieses Alter im Verlaufe des betreffenden Jahres er-reichen. Der Anspruch auf die Ehepaar-Altersrente kann also ab 1. Januar 1979 zustehen, wenn der Ehemann das 65. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehefrau vor dem 1. Dezember 1918 geboren wurde (Übergangsregelung für die in den Jahren 1979 und 1980 entstandenen Renten) oder das 62. Al-tersjahr vollendet hat oder mindestens zur Hälfte invalid ist. Ab 1981 gilt dann das ordentliche neue Recht der neunten AHV-Revision, d. h. für einen Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente muss die nichtinvalide Ehefrau mindestens 62 Jahre alt sein.

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Was den Anspruch auf die Ehepaar-Invalidenrente der IV ab 1979 betrifft, so ist zu beachten, dass - anders als in der AHV in der IV der Renten- anspruchsbeginn auf den ersten Tag des Monats, in welchem der Renten-anspruch entsteht, festgelegt ist. Dementsprechend kann die Ehepaar-Inva-lidenrente nach der Heraufsetzung der Altersgrenze auf 62 Jahre (IVG Art. 33 Abs. 1 und 2) ab 1979 beansprucht werden, wenn der Ehemann invalid ist und die Ehefrau vor dem 1. Januar 1919 geboren wurde (Über-gangsregelung für die in den Jahren 1979 und 1980 entstehenden Renten) oder das 62. Altersjahr vollendet hat oder ebenfalls mindestens zur Hälfte invalid ist.

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Auch bei der Heraufsetzung der unteren Altersgrenze für den Anspruch auf Zusatzrente für die Ehefrau zur einfachen Altersrente des Mannes von 45 auf 55 Jahre (AHVG Art. 22bis Abs. 1) besteht für die Einführung der neuen Altersgrenze 55 die gleich gestaltete Übergangsregelung wie bei der Heraufsetzung des Frauenalters für die Ehepaarrente; sie erstreckt sich je-doch hier auf 10 Jahre. Sie wird wirksam für Ehefrauen, die bis 1978 die bisherige Altersgrenze 45 erfüllt haben. Es sind dies die bis zum 30. No-vember 1933 geborenen Ehefrauen, sofern sie ab 1979 die neue Alters-grenze 55 noch nicht erfüllen. Diese Ehefrauen werden 1979 mindestens das 46. Altersjahr, in den folgenden Jahren das um ein Jahr höhere Alter und 1988 das 55. Altersjahr erreichen, so dass von ihnen die nach den Über-gangsbestimmungen jahresweise um ein Jahr erhöhte, d. h. für 1979 auf 428

46 Jahre, 1980 auf 47 Jahre und so fort bis 1988 auf 55 Jahre festgelegte Altersgrenze jeweils erfüllt wird und damit bei eintretender

Altersrenten-berechtigung des Ehemannes auch die Zusatzrente zustehen kann. Unbe-achtlich ist, dass während der Übergangszeit die Ehefrau im Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Zusatzrente beginnt, möglicherweise das Grenz-alter noch nicht ganz erreicht hat; sie wird jedoch dieses Alter im Verlaufe des betreffenden Jahres erreichen. Die Übergangsregelung bewirkt somit für diese Ehefrauen - sofern sie nach dem Alter des Ehemannes bereits eine Zusatzrente beziehen - die Wahrung des Besitzstandes, oder - sofern ihr Ehemann erst in den Jahren 1979 bis 1988 das 65. Altersjahr erreicht - die Gleichbehandlung bei gleichen Voraussetzungen mit gleichaltrigen Ehe-frauen.

Auf die Zusatzrente für die Ehefrau zur einfachen Altersrente des Mannes kann also der Anspruch ab dem 1. Januar 1979 zustehen, wenn der Ehe-mann das 65. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehefrau vor dem 1. De-zember 1933 geboren wurde (Übergangsregelung für die in den Jahren 1979 bis 1988 entstehenden Renten) oder das 55. Altersjahr vollendet hat (neue Altersgrenze).

Zu beachten ist die Sonderregelung bei Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente. Die Zusatzrente zur einfachen Altersrente des Mannes wird auch nach neuem Recht für jüngere Frauen möglich sein, wenn der Ehe-mann unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine einfache Altersrente eine Zusatzrente zur einfachen Invalidenrente bezogen hat (AHVG Art. 22bis Abs. 1 zweiter Satz).

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Für die Zusatzrente für die Ehefrau zur einfachen Invalidenrente des Ehe-mannes besteht wie bis anhin keine untere Altersgrenze. Eine Änderung tritt nur insofern ein, als nach neuem Recht künftig die Ehefrau-Zusatzrente zwei Jahre länger (bis zur Entstehung des Anspruchs auf Ehepaarrente) aus-gerichtet wird.

Anspruch auf Ehepaar-Altersrente der A HV wegen des Alters der Frau

0

Ehemann Ehefrau Beginn des Anspruchs

Alter geboren Alter geboren auf Ehepaar-Altersrente

nachfolgender Monat,

1978 wenn Mann 65. und Frau

altes Recht 65 vollendet bis 30. 11. 1913 60 vollendet bis 30. 11. 1918 60. Altersjahr vollendet

1979 nachfolgender Monat,

Übergangsrecht 65 vollendet 1. 12. 1913 —30. 11. 1914 61 bis 30. 11. 1979 bis 30. 11. 1918 wenn Mann einer vor dem 1. 12.1918 geborenen Frau

1980 das 65. Altersjahr vollendet

Übergangsrecht 65 vollendet 1.12.1914-30. 11. 1915 62 bis 30. 11. 1980 bis 30. 11. 1918 hat

1981 nachfolgender Monat,

neues Recht 65 vollendet bis 30. 11. 1916 62 vollendet bis 30.11. 1919 wenn Mann 65. und Frau 62. Altersjahr vollendet 1982

neues Recht 65 vollendet bis 30. 11. 1917 62 vollendet bis 30. 11. 1920

Anspruch auf Ehepaar-Invalidenrente der IV wegen des Alters der Frau

Ehemann Ehefrau

Alter

Beginn des Anspruchs

geboren auf ganze Ehepaar-Invalidenrente

1978 Ehemann mindestens Monat, in dem Ehefrau eines

altes Recht 50 Prozent, 60 vollendet bis 31. 12.1918 Invaliden 60 Jahre alt wird

in Härtefällen mindestens (oder Monat, in dem der Ehemann

33 1/3 Prozent invalid einer mindestens 60jährigen Frau

invalid wird) 1979

Übergangsrecht 61 bis 31. 12. 1979 bis 31. 12. 1918

Monat, in dem Ehemann einer

1980 vor dem 1.1. 1919 geborenen Frau

Übergangsrecht 62 bis 31. 12. 1980 bis 31. 12. 1918 invalid wird

1981 Monat, in dem Ehefrau eines

neues Recht 62 vollendet bis 31. 12. 1919 Invaliden 62 Jahre alt wird

(oder Monat, in dem der Ehemann

1982 einer mindestens 62jährigen Frau

neues Recht 62 vollendet bis 31. 12. 1920 invalid wird)

Altersmassige A nsprucflsvoraussetzungen auf / usatZren te zur einlacflen A 1 tersrente aes IMeifla1Ffles bzw. geschiedenen Mannes

Ehemann Ehefrau Beginn des Anspruchs

auf Zusatzrente zu einfacher

Alter geboren Alter geboren Altersrente des Mannes

nachfolgender Monat,

1978 wenn Mann 65. und Frau

altes Recht 65 vollendet bis 30. 11. 1913 45 vollendet bis 30. 11. 1933 45. Altersjahr vollendet

1979 nachfolgender Monat,

Übergangsrecht 65 vollendet 1. 12. 1913-30. 11. 1914 46 bis 30. 11. 1979 bis 30. 11. 1933 wenn Mann einer vor dem 1. 12. 1933 geborenen Frau 1980

das 65. Altersjahr vollendet Übergangsrecht 65 vollendet 1. 12. 1914-30. 11. 1915 47 bis 30. 11. 1980 bis 30. 11. 1933 hat

1981

Übergangsrecht 65 vollendet 1. 12. 1915-30. 11. 1916 48 bis 30. 11. 1981 bis 30. 11. 1933 1982

Übergangsrecht 65 vollendet 1. 12. 1916-30. 11. 1917 49 bis 30. 11. 1982 bis 30. 11. 1933 1983

Übergangsrecht 65 vollendet 1.12.1917-30. 11. 1918 50 bis 30. ii. 1983 bis 30. 11. 1933 1984

übergangsrecht 65 vollendet 1. 12.1918-30.11.1919 51 bis 30. 11. 1984 bis 30. 11. 1933 1985

Übergangsrecht 65 vollendet 1.12.1919 - 30. 11. 1920 52 bis 30. 11. 1985 bis 30. 11. 1933 1986

Übergangsrecht 65 vollendet 1. 12. 1920-30. 11. 1921 53 bis 30. 11. 1986 bis 30. 11. 1933 1987

Übergangsrecht 65 vollendet 1. 12. 1921-30. 11. 1922 54 bis 30. 11. 1987 bis 30. 11. 1933 1988

übergangsrecht 65 vollendet 1.12.1922-30.11.1923 55 bis 30. 11. 1988 bis 30. 11. 1933

1989 nachfolgender Monat,

neues Recht 65 vollendet bis 30. 11. 1924 55 volkndet bis 30. 11. 1934 wenn Mann 65. und Frau

neues Recht 55. Altersjahr vollendet

1990 65 vollendet bis 30. 11. 1925 55 vollendet bis 30. 11. 1935

Zum Anspruch auf Hilfsmittel für

Im Dokument CM Gerichtsentscheide (Seite 120-126)