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Unterwerfung unter Satzungen im Lizenzvertrag (Spieler)

KAPITEL 2: EINFÜHRUNG IN DAS RECHTLICHE UMFELD DES

D. Rechtsverhältnisse des Spielers zu Verbänden und Clubs

II. Rechtsverhältnis Spieler – DFB bzw. Ligaverband

2. Unterwerfung unter Satzungen im Lizenzvertrag (Spieler)

Wie oben dargelegt ist der Lizenzvertrag (Spieler) zwischen Spieler und Ligaverband die einzige direkte Verbindung zwischen Spielern und Verbänden. Inhaltlich regelt der Lizenzvertrag (Spieler) umfassend die Rechtsbeziehung zwischen dem Spieler sowie dem DFB und dessen Mitgliedsverband, dem Ligaverband. Der Lizenzvertrag (Spieler) hat – wie bereits geschildert – die Aufgabe, die Lizenzspieler einheitlich dem Verbandsrecht zu unterwerfen. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass dem jeweiligen Spieler erst nach Abschluss des Lizenzvertrages (Spieler) mit dem Ligaverband Zugang zu den Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga in Form der Lizenz gewährt wird.192 Der Lizenzvertrag (Spieler) ist also zwingende Voraussetzung für die Berufsausübung als Lizenzspieler.193 Der Spieler hat nur die Wahl, den Lizenzvertrag (Spieler) in der im Ligastatut vorgegebenen Form zu akzeptieren oder auf die Tätigkeit als Lizenzspieler innerhalb Deutschlands vollumfänglich zu verzichten.194 Diese Zwangslage ist letztlich Folge der schon dargestellten Verbandspyramide und der Monopolstellung des Verbandes aufgrund des Ein-Platz-Prinzips.

Nachfolgend wird geklärt, ob der so zustande gekommene Lizenzvertrag (Spieler) als Rechtsgrundlage für die Anwendung von Verbandsrecht gegenüber den Lizenzspielern in Betracht kommt und wie er selbst rechtlich einzuordnen ist.

Das „Ob“ der Tauglichkeit des Lizenzvertrages (Spieler) als Rechtsgrundlage ist schnell geklärt. Es ist allgemein anerkannt, dass sich auch Nichtmitglieder aufgrund

189 Plath, Individualrechtsbeschränkungen im Berufsfußball, S. 28 f.; Baumann, Die Vereinsstrafgewalt, S. 28 ff..

190 § 7 der Ligaverband-Satzung im Anhang III; § 7 der DFB-Satzung im Anhang IV.

191 Plath, Individualrechtsbeschränkungen im Berufsfußball, S. 29.

192 § 2 Nr. 1 der Lizenzordnung Spieler (LOS) im Anhang X.

193 Eilers, in: Reschke, Sport als Arbeit, S. 17 (31).

194 Samstag, Grenzen der Vertragsgewalt des DFB, S. 11.

privatautonomer Entscheidung den Regelungen eines Verbands unterstellen können.195 Dies hat auch der Bundesgerichtshof in seinem sog. Reiter-Urteil196 grundsätzlich festgestellt. Er führt dort weiter aus, die nötige Unterwerfung könne nur durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt erfolgen, worunter er auch die Lizenzerteilung fasst, bei der sich der Sportler den einschlägigen Verbandsregelwerken unterwirft.197

Die Rechtsnatur des Lizenzvertrages (Spieler) bzw. des durch den Lizenzvertrag (Spieler) begründeten Rechtsverhältnisses zwischen Spielern und Verbänden ist nach wie vor umstritten.198 Diese Unsicherheit wird insbesondere dadurch belegt, dass der Lizenzvertrag (Spieler) in § 2 Lizenzvertrag (Spieler) eine „Vereinsstrafe“ sowie in § 3 Abs. 4 Lizenzvertrag (Spieler) eine „Vertragsstrafe“ festlegt. Wichtig ist diese Diskussion im Hinblick auf die Bestimmung des Prüfungsmaßstabs für jene Verbandsregelungen, die die Ausübung der Meinungsfreiheit der Lizenzspieler beschränken.

a) Arbeitsverhältnis

In der Vergangenheit wurde mit unterschiedlichen Begründungen vertreten, der Lizenzvertrag (Spieler) begründe ein Arbeitsverhältnis zwischen DFB und Lizenzspieler.199 Übertragen auf die jetzige Zwischenschaltung des Ligaverbands als Partei des Lizenzvertrages (Spieler) käme demnach also ein Arbeitsverhältnis zwischen Spieler und Ligaverband zustande. Beweggrund dieser ergebnisorientierten Betrachtung ist die oben beschriebene Machtposition der Verbände, die es sogar erlaubt etwa im Rahmen des Ligastatuts auf das Arbeitsverhältnis zwischen Lizenzspieler und Club Einfluss zu nehmen.200 Es wird vertreten, die Einordnung des Verbands als Arbeitgeber könne die unterlegenen Spieler durch Anwendung der Arbeitnehmerschutzgesetze vor unverhältnismäßigen Eingriffen bewahren.201

195 BGH, NJW 1995, 583 (584); Habscheid, in: Schroeder/Kauffmann, Sport und Recht, S. 158 (165);

Monheim, Sportlerrechte und Sportgerichte, S. 36; a.A.: Burmeister, DÖV 1978, 1 (9).

196 BGH, NJW 1995, 583 (584).

197 BGH, NJW 1995, 583 (585).

198 Butte, Das selbstgeschaffene Recht, S. 119; Borchard, Wirksamkeit der Musterverträge, S. 23 ff.;

Plath, Individualrechtsbeschränkungen im Berufsfußball, S. 26.

199 Plath, Individualrechtsbeschränkungen im Berufsfußball, S. 32 f.; Mümmler, Der Spielertransfer im Bundesligafußball, S. 33; Klatt, Stellung des Berufsfußballspielers, S. 33 ff..

200 Buchner, NJW 1976, 2242 (2243 ff.); Gebhardt, Reform des Transfersystems, S. 79 f.; Borchard, Wirksamkeit der Musterverträge, S. 26 f.; Plath, Individualrechtsbeschränkungen im Berufsfußball, S. 33.

201 Füllgraf, Der Lizenzfußball, S. 23; Kaske, Die arbeitsrechtliche Treuepflicht im Berufssport, S. 28.

Die Ansicht, der Lizenzvertrag (Spieler) begründe ein derartiges Arbeitsverhältnis, ist jedoch unzutreffend.202 Bereits in der Vergangenheit führte diese Ansicht zu dogmatisch nicht erfassbaren Dreiecksverhältnissen.203 Zum Teil wurde dem DFB im Rahmen eines

„arbeitsrechtlichen Kontrollvertrags“ nur kontrollierende Tätigkeit zugesprochen.204 Andernorts hieß es, der DFB würde „partiell in die Arbeitgeberstellung gegenüber dem Lizenzspieler“ einrücken.205 Wieder andere sahen eine „Aufteilung der Arbeitgeberfunktion“ zwischen DFB und Club.206 Diese Konstellationen sind dogmatisch nicht fassbar und würden zu erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich der Durchführung des Arbeitsverhältnisses führen. Zudem würde die Annahme eines Arbeitsverhältnisses auch § 1 Lizenzordnung Spieler (LOS) zuwiderlaufen, wonach ein solches ausdrücklich nicht begründet werden soll.207 Bereits die bloße Subsumtion unter die Definition des Arbeitnehmers belegt die fehlende Arbeitnehmereigenschaft des Spielers gegenüber dem Ligaverband oder dem DFB. Zwar ist zuzugeben, dass der Verband durch Lizenzvergabe, Spielsperren und Lizenzentzug die Arbeitserbringung des Spielers beeinflussen kann.208 Gerade die Lizenzerteilung ist jedoch eher als Zulassungsregelung gegenüber den Clubs anzusehen, die grundsätzlich nur mit Lizenzspielern an Spielen der Bundesliga bzw. der 2. Bundesliga teilnehmen dürfen.209 Auch andernorts führen derartige Zulassungsregelungen nicht zum Eintritt der Zulassungsstellen in die Arbeitgeberstellung.210 Zudem ist in diesem Zusammenhang die Arbeitnehmereigenschaft der Spieler zu verneinen, da weder DFB noch Ligaverband direkt auf Zeit oder Ort der Arbeitsleistung Einfluss nehmen können, es insofern an persönlicher Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit fehlt.211 Der konkrete Einsatz in Wettkämpfen sowie die Modalitäten von Trainingseinheiten, Trainingslagern, Dienstreisen etc. werden letztverbindlich von den Clubs koordiniert.212 Weder Ligaverband noch DFB haben hierauf – bis auf die Ansetzung der Spieltage und

202 Butte, Das selbstgeschaffene Recht, S. 120; Oberthür, Das Transfersystem im Lizenzfußball, S. 22.

203 Plath, Individualrechtsbeschränkungen im Berufsfußball, S. 33.

204 Plath, Individualrechtsbeschränkungen im Berufsfußball, S. 33; Klatt, Stellung des Berufsfußballspielers, S. 33 ff..

205 ArbG Gelsenkirchen, NJW 1977, 598 (598); Eilers, in: Reschke, Sport als Arbeit, S. 17 (31); Kaske, Die arbeitsrechtliche Treuepflicht im Berufssport, S. 27.

206 Plath, Individualrechtsbeschränkungen im Berufsfußball, S. 33; Mümmler, Der Spielertransfer im Bundesligafußball S. 43 f..

207 § 1 der Lizenzordnung Spieler (LOS) im Anhang X.

208 Westermann, in: Reschke, Sport als Arbeit, S. 35 (41).

209 Weisemann/Spieker, Sport, Spiel und Recht, S. 24 f..

210 Reuter, NJW 1983, 649 (651 f.).

211 Füllgraf, Der Lizenzfußball, S. 26; Rüsing, Sportarbeitsrecht, S. 31.

212 Plath, Individualrechtsbeschränkungen im Berufsfußball, S. 35.

Begegnungen – entscheidenden Einfluss.213 Zuletzt zeigt sich die Schwäche des arbeitsvertraglichen Ansatzes auch darin, dass mittlerweile der Ligaverband zwischen DFB und Clubs zwischengeschaltet wurde. Dies führt dazu, dass – wenn überhaupt – nur der Ligaverband aufgrund des Lizenzvertrags (Spieler) als Arbeitsvertragspartei qualifiziert werden könnte. Eine Bindung des Spielers an den DFB lässt sich mit dieser Theorie letztendlich nicht mehr begründen, obwohl dem DFB nach dem Willen aller an der Verbandspyramide Beteiligten im nationalen Fußball eine übergeordnete Stellung zukommen soll und ihm auch in Bezug auf die Lizenzspieler die schlussendliche Entscheidungsgewalt verbleiben soll. Aus der verbandsrechtlichen Überordnung heraus lässt sich aber die Arbeitgebereigenschaft nicht begründen. Jedenfalls hätte der Spieler dann drei nationale (!) Arbeitgeber.

b) Schuldrechtlicher Vertrag

Nach anderer Ansicht begründet der Lizenzvertrag (Spieler) ein rein schuldrechtliches Vertragsverhältnis zwischen gleichberechtigten Parteien.214 Der Lizenzvertrag (Spieler) wird dabei als Vertrag sui generis gem. §§ 241, 315 BGB eingeordnet und als einzige Rechtsgrundlage der Verbände für Einflussnahmen auf den Lizenzspieler betrachtet.215 Die Vertreter dieser Theorie ordnen den Lizenzvertrag (Spieler) als Austauschvertrag ein, da der Ligaverband dem Spieler die Lizenz erteilt und sich der Spieler im Gegenzug den Verbandsregelungen sowie der Vereinsgewalt von DFB und Ligaverband unterwirft.216 Insoweit sei es ausreichend, dass sich die Lizenzspieler den Verbandsregelungen von DFB und Ligaverband nur deshalb unterwerfen, um die Berechtigung zur Nutzung ihrer Vereinseinrichtungen zu bekommen.217

Auf den ersten Blick bietet diese Ansicht den einfachsten Lösungsansatz, da sie sich allein an den tatsächlich vorhandenen Regelungen und Vertragswerken orientiert und ohne stillschweigende Vereinbarungen oder faktische Verhältnisse auskommt.218

Die Einordnung des Lizenzvertrags (Spieler) als bloßer schuldrechtlicher Vertrag kann jedoch nicht überzeugen. Einer Wahrnehmung als Austauschvertrag zwischen gleichberechtigten Parteien steht die bereits oben geschilderte Situation entgegen, die

213 Füllgraf, Der Lizenzfußball, S. 26; Plath, Individualrechtsbeschränkungen im Berufsfußball, S. 35.

214 Pfister, JZ 1995, 464 (466); Plath, Individualrechtsbeschränkungen im Berufsfußball, S. 36; Meyer-Cording, RdA 1982, 13 (14).

215 Plath, Individualrechtsbeschränkungen im Berufsfußball, S. 36; Füllgraf, Der Lizenzfußball, S. 23.

216 Butte, Das selbstgeschaffene Recht, S. 111; Pfister, in: Festschrift für Lorenz (2001), S. 245 (247).

217 Butte, Das selbstgeschaffene Recht, S. 111.

218 Plath, Individualrechtsbeschränkungen im Berufsfußball, S. 37.

den Spieler zum Abschluss des Lizenzvertrages (Spieler) zwingt, wenn er nicht darauf verzichten möchte, den Beruf des Lizenzspielers auszuüben. Wesentliches Merkmal der Beziehung ist also ein Über – Unterordnungsverhältnis zwischen den Parteien. Dieses gipfelt schließlich in der einseitigen „Unterwerfung“ des Spielers unter sämtliche Regelwerke; es handelt sich gerade nicht um die Einräumung einiger weniger schuldrechtlicher Ansprüche.219 Diese umfängliche Unterwerfung hätte zur Folge, dass jede Verbandsregelung ggf. in einen schuldrechtlichen Anspruch umgeformt und entsprechend ausgelegt werden müsste.220 Dies würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.221 Zudem hat auch der Bundesgerichtshof zutreffend festgestellt, dass das Verhältnis der am Vertragsschluss beteiligten Personen nicht wie bei normalen Austauschbeziehungen von diametralen Interessenlagen gekennzeichnet ist, sondern die Parteien ihre Rechtsbeziehungen grundsätzlich im gemeinsamen Interesse der Aufrechterhaltung und Förderung eines geregelten und geordneten Sportbetriebs regeln.222 Bei dieser Ansicht ist analog zu den obigen Ausführungen problematisch, dass kein eigener schuldrechtlicher Vertrag mit dem DFB zustande kommt. Eigene Befugnisse des DFB gegenüber dem Spieler kämen damit wiederum nur durch das Konstrukt eines Vertrags zugunsten Dritter gem. §§ 328 ff. BGB in Betracht, wofür jedoch keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

c) Vereinsrechtliche Bindung durch Lizenzvertrag (Spieler)

Nach einer dritten Ansicht, die auch der Bundesgerichtshof in einer Spielart bereits vertreten hat, wird durch den Abschluss des Lizenzvertrages (Spieler) und die hierin enthaltene Anerkennung der Verbandsregeln ein mitgliedschaftsähnliches Verhältnis geschaffen.223 In dogmatischer Hinsicht begründet der Bundesgerichtshof dieses Ergebnis mit der „Eigenart des Sports“ und der daraus resultierenden Notwendigkeit, alle Beteiligten gleichermaßen an die Verbandsregelungen zu binden, unerheblich davon ob eine mitgliedschaftliche Bindung tatsächlich vorliegt.224

Kritisch ist insoweit anzumerken, dass eine Bindung der Lizenzspieler an die Verbandsregelungen aus Gleichheitserwägungen – wie es der Bundesgerichtshof tut –

219 Plath, Individualrechtsbeschränkungen im Berufsfußball, S. 37.

220 Plath, Individualrechtsbeschränkungen im Berufsfußball, S. 37.

221 Plath, Individualrechtsbeschränkungen im Berufsfußball, S. 37.

222 BGH, JZ 1995, 461 (463).

223 BGH, JZ 1995, 461 (462 f.); Samstag, Grenzen der Vertragsgewalt des DFB, S. 13 f.; Preis, Der Lizenzspieler im Bundesligafußball, S. 24.

224 BGH, JZ 1995, 461 (462).

nur dann erforderlich wäre, wenn tatsächlich mitgliedschaftlich gebundene und ungebundene Spieler an Bundesliga und 2. Bundesliga teilnehmen könnten.225 Andernfalls könnte auch ein nur schuldrechtlicher Vertrag die Chancengleichheit herbeiführen.226 Im Übrigen wird durch diese „mitgliedschaftsähnliche Bindung“ der einzelne Spieler wie ein Vereinsmitglied verpflichtet, jedoch erhält er keinerlei der Mitgliedschaft korrespondierende Rechte (Stimmrecht, Antragsrecht etc.).227

Letzterem Vorwurf ist der Bundesgerichtshof allerdings durch eine entsprechende Gestaltung des an das Verbandsrecht zu stellenden Prüfungsmaßstabs zuvorgekommen.228 Überhaupt schafft es allein diese Ansicht, das Rechtsverhältnis zwischen Lizenzspielern und Verbänden dogmatisch einwandfrei zu erklären.229 Nur sie vermag die Bindung des Spielers sowohl an die Normen des Ligaverbandes als auch des DFB zu erklären, da der „mitgliedsähnliche“ Spieler selbstverständlich auch dem übergeordneten Verband durch entsprechende Erklärung unterworfen sein kann. Hier muss also nicht auf die gekünstelt wirkende Konstruktion eines Vertrags zugunsten Dritter zurückgegriffen werden.

d) Ergebnis

Soweit es auf die Natur des Lizenzvertrages (Spieler) ankommt, wird folgerichtig mit obiger Begründung der Auffassung des Bundesgerichtshofs gefolgt, der eine vertraglich begründete, mitgliedschaftsähnliche Bindung annimmt.