• Keine Ergebnisse gefunden

Die sog. Verbandspyramide

KAPITEL 2: EINFÜHRUNG IN DAS RECHTLICHE UMFELD DES

B. Organisationsstrukturen im Lizenzfußball

I. Die sog. Verbandspyramide

Der Aufbau des Sportverbandswesen beruht auf einem pyramidenförmigen Aufbau mit folgendem Grundmuster: Die Basisvereine („Clubs“) sind unmittelbare Mitglieder eines Landesverbandes, welcher seinerseits wiederum Mitglied im nationalen Dachverband

97 § 1 Abs. 3 des Musterarbeitsvertrages im Anhang VI.

98 Ellenberger, in: Palandt, BGB, § 25 BGB Rn. 16; Schöpflin, in: Bamberger/Roth, BGB-Kommentar,

§ 25 BGB Rn. 49; Möschel, Monopolverband und Satzungskontrolle, S. 12.

99 Butte, Das selbstgeschaffene Recht, S. 126, 146 f., 179.

100 BGHZ 128, 93 (103 ff.).

101 Butte, Das selbstgeschaffene Recht, S. 179.

102 Edenfeld, Die Rechtsbeziehungen des bügerlich-rechtlichen Vereins zu Nichtmitgliedern, S. 202.

103 Vgl. ausführlich hierzu Kapitel 2 D. II..

104 Bohn, Regel und Recht, S. 19; Butte, Das selbstgeschaffene Recht, S. 76.

(hier DFB) ist.105 Dieser Dachverband ist wiederum Mitglied in einem weltweiten oder kontinentalen Spitzenverband. Im Lizenzfußball haben sich einige Besonderheiten zu diesem einfachen vertikal pyramidalen Aufbau entwickelt. Seit 2001 veranstaltet nämlich anstelle des DFB der Ligaverband bzw. dessen Tochtergesellschaft, die Deutsche Fußball Liga GmbH („DFL“), den Spielbetrieb in den Lizenzligen (Bundesliga und 2. Bundesliga).106 Diese neu geschaffenen Organisationseinheiten wurden aber wiederum in die Verbandspyramide integriert, indem der Ligaverband ordentliches Mitglied des DFB wurde.107 Die Basisvereine („Clubs“) sind ihrerseits ordentliche Mitglieder des Ligaverbandes (§ 7 Ligaverband-Satzung).108 Die Lizenzspieler stehen mangels Mitgliedschaft in einem der Clubs oder Verbände außerhalb dieser Verbandspyramide.

Die pyramidale Struktur ergibt sich darüber hinaus aus drei wichtigen Voraussetzungen:

(1) Sämtliche untergeordneten Verbände bzw. Vereine erklären im Wege der sog. dynamischen Verweisung die Rechtsvorschriften der übergeordneten Verbände zum eigenen Vereinsrecht. Damit wird auch das Vereinsrecht der übergeordneten Verbände für sämtliche mitgliedschaftlich beteiligte Vereine und Verbände verbindlich (man spricht auch von Überleitungsbestimmungen).109 (2) Es erfolgt eine Übertragung der Vereinsgewalt von allen untergeordneten Verbänden und Vereinen auf den DFB als nationalen Spitzenverband.110

(3) Die Vereinsbestimmungen werden zudem durch die Clubs und Spieler zur Absicherung nochmals rechtsgeschäftlich im Wege sog. Lizenzverträge anerkannt.111

Damit ergibt sich folgende pyramidenförmige Hierarchie112, innerhalb derer die jeweils untergeordneten Verbände die Regelungen und Entscheidungen der höheren Verbände als für sich verbindlich zu akzeptieren haben:113

105 Schimke/Eilers, in: Nolte/Horst, Handbuch des Sportrechts, S. 89; Adolphsen/Hoefer/Nolte, in:

Adolphsen/Nolte/Lehner/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, Rn. 125.

106 Gerlinger, in: Adolphsen/Nolte/Lehner/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, Rn. 340.

107 Gerlinger, in: Adolphsen/Nolte/Lehner/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, Rn. 341.

108 § 7 der Ligaverband-Satzung im Anhang III.

109 Butte, Das selbstgeschaffene Recht, S. 99; Vieweg, JuS 1983, 825 (826).

110 Butte, Das selbstgeschaffene Recht, S. 99.

111 Butte, Das selbstgeschaffene Recht, S. 99.

112 Butte, Das selbstgeschaffene Recht, S. 100; Schimke/Eilers, in: Nolte/Horst, Handbuch des Sportrechts, S. 89; Gerlinger, in: Adolphsen/Nolte/Lehner/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, Rn. 331.

113 Butte, Das selbstgeschaffene Recht, S. 478.

Anhand dieser Übersicht sollen im Folgenden kurz die einzelnen Verbände vorgestellt werden, wobei sich die Ausführungen auf die für den Lizenzfußball relevanten Organisationen beschränken.

1. FIFA / UEFA

Bei der FIFA (Fédération Internationale de Football Association) mit Sitz in Zürich handelt es sich um den internationalen Spitzenverband des Fußballs.114 Derzeit umfasst die FIFA mehr als 200 nationale Spitzenverbände, darunter den DFB.115

Die UEFA (Union of European Football Associations) mit Sitz in Nyon ist nicht Mitglied der FIFA, sondern stellt für Europa selbst die Spitze der Pyramide dar.116 Auch hier ist der DFB ordentliches Mitglied.117

114 Butte, Das selbstgeschaffene Recht, S. 76.

115 Preis, Der Lizenzspieler im Bundesligafußball, S. 21.

116 Butte, Das selbstgeschaffene Recht, S. 77.

117 § 3 der DFB-Satzung im Anhang IV.

FIFA/UEFA

DFB

(Nationaler Dachverband)

Ligaverband/Regionalverbände/Landesverbände

Lizenzclubs (Bundesliga und 2. Bundesliga/Sonstige Clubs/Clubmitglieder)

LIZENZSPIELER

(Welt- bzw.

Kontinentalverband)

2. DFB

Der DFB (Deutscher Fußball Bund e.V.) ist der nationale Spitzenverband und ist als eingetragener Verein bürgerlichen Rechts gem. § 21 BGB mit Sitz in Frankfurt am Main organisiert.118 Ordentliche Mitglieder des DFB sind gem. § 7 Nr. 2 DFB-Satzung der Ligaverband sowie die fünf Regionalverbände und die mit ihnen zusammengeschlossenen 21 Landesverbände.119 Diese Mitgliederverbände können unter Berücksichtigung der vom DFB aufgestellten Grundsätze ihre Angelegenheiten selbständig regeln.120 Zweck und Aufgaben des DFB sind in § 4 DFB-Satzung geregelt;

dazu gehört auch die Organisation des Lizenzfußballs in der Bundesliga und der 2.

Bundesliga als dessen Vereinseinrichtungen (§ 4 Nr. 1 lit. g) DFB-Satzung).121 3. Ligaverband / DFL

Der Ligaverband (Die Liga – Ligaverband e.V.) wurde im Jahre 2000 gegründet, ist als eingetragener Verein mit Sitz in Frankfurt am Main organisiert und soll nach § 16a DFB-Satzung die Durchführung der Bundesliga und der 2. Bundesliga übernehmen.122 Dennoch bleiben die Bundesliga sowie die 2. Bundesliga aber unverändert Vereinseinrichtungen des DFB.123 Gem. § 7 Nr. 2 lit. b) DFB-Satzung sowie § 3 Nr. 1 Ligaverband-Satzung ist der Ligaverband ordentliches Mitglied des DFB und somit dessen Vereinsgewalt unterworfen.124 Gemäß der Präambel der Ligaverband-Satzung ist der Ligaverband ein Zusammenschluss der lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga und der 2. Bundesliga.125 Die wichtigste Aufgabe des Ligaverbandes besteht gem. § 4 Nr. 1 lit. a) Ligaverband-Satzung darin, die ihm seitens des DFB zur Nutzung überlassenen Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2.

Bundesliga (Lizenzligen) zu betreiben.126 Hierzu vergibt der Ligaverband an die

118 Plath, Individualrechtsbeschränkungen im Berufsfußball, S. 18.

119 § 7 Nr. 2 der DFB-Satzung im Anhang IV; Plath, Individualrechtsbeschränkungen im Berufsfußball, S. 18; Weisemann/Spieker, Sport, Spiel und Recht, S. 24.

120 Butte, Das selbstgeschaffene Recht, S. 78.

121 § 4 Nr. 1 der DFB-Satzung im Anhang IV; Plath, Individualrechtsbeschränkungen im Berufsfußball, S. 18.

122 § 16a der DFB-Satzung im Anhang IV; detailliert zu dieser Reform: Littkemann/Brast/Stübinger, WiSt 2003, 415 (415 f.); Brast/Stübinger, in: Schewe/Littkemann, Sportmanagement, S. 23 (24).

123 Jungheim, RdA 2008, 222 (223); Butte, Das selbstgeschaffene Recht, S. 81.

124 § 7 Nr. 2 der DFB-Satzung im Anhang IV; § 3 Nr. 1 der Ligaverband-Satzung im Anhang III;

Brast/Stübinger, in: Schewe/Littkemann, Sportmanagement, S. 23 (25).

125 Präambel der Ligaverband-Satzung im Anhang III; Jungheim, RdA 2008, 222 (223); Brast/Stübinger, in: Schewe/Littkemann, Sportmanagement, S. 23 (25).

126 § 4 Nr. 1 der Ligaverband-Satzung im Anhang III; Brast/Stübinger, in: Schewe/Littkemann, Sportmanagement, S. 23 (25).

einzelnen Clubs sowie an die Spieler entsprechende Lizenzen.127 Der Fußballspieler wird mangels Mitgliedschaft in Verein und Verband durch die Lizenzerteilung an die Regelungen des Ligaverbands und des DFB gebunden.128 Die Lizenz ist für den Spieler zwingend notwendig, um in der Bundesliga bzw. der 2. Bundesliga eingesetzt werden zu können.129

Um seinen Aufgaben gerecht zu werden, hat der Ligaverband die DFL (Deutsche Fußball Liga GmbH) gegründet, die gem. § 19 Ligaverband-Satzung als Geschäftsführerin des Ligaverbands auftritt und damit das operative Geschäft des Ligaverbands führt.130 Einziger Gesellschafter der DFL ist wiederum der Ligaverband.131

4. „Clubs“

Gegenstand dieser Arbeit sind nur die Lizenzfußballspieler, also jene Spieler, die der Lizenzspielerabteilung eines Verein bzw. einer Kapitalgesellschaft der Lizenzligen (im Folgenden „Clubs“ genannt) zuzuordnen sind. Um den gestiegenen wirtschaftlichen Anforderungen Rechnung zu tragen, hat der DFB es freigestellt, ob der Club die ursprüngliche Rechtsform des eingetragenen Vereins beibehält oder seine Lizenzspielerabteilung in die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft umwandelt.132 Gem.

§ 16 c Nr. 2 DFB-Satzung kann eine Kapitalgesellschaft aber nur dann eine Lizenz für die Lizenzligen bekommen, wenn der Mutterverein an der Gesellschaft mit über 50 % der Stimmanteile beteiligt ist (sog. 50 + 1 – Regel).133 Die Clubs sind ordentliche Mitglieder des Ligaverbandes und der Landesverbände, nicht aber des DFB selbst.134 Hierarchisch stehen die Clubs in der Verbandspyramide auf unterster Stufe.135

5. Lizenzspieler

Wie aus der Übersicht deutlich wird, steht der Lizenzspieler außerhalb der Verbandspyramide, da er weder Mitglied eines Clubs noch eines Verbandes ist. Jeder

127 Brast/Stübinger, in: Schewe/Littkemann, Sportmanagement, S. 23 (25); Jungheim, RdA 2008, 222 (223).

128 Jungheim, RdA 2008, 222 (223).

129 Jungheim, RdA 2008, 222 (223).

130 § 19 der Ligaverband-Satzung im Anhang III; Butte, Das selbstgeschaffene Recht, S. 82;

Brast/Stübinger, in: Schewe/Littkemann, Sportmanagement, S. 23 (25).

131 Präambel der DFL-Satzung im Anhang VII; Butte, Das selbstgeschaffene Recht, S. 82.

132 Brast/Stübinger, in: Schewe/Littkemann, Sportmanagement, S. 23 (27).

133 § 16c der DFB-Satzung im Anhang IV; Erning, Professioneller Fußball in Deutschland, S. 208.

134 Samstag, Grenzen der Vertragsgewalt des DFB, S. 17.

135 Samstag, Grenzen der Vertragsgewalt des DFB, S. 18.

Spieler muss zwei Voraussetzungen erfüllen, um am Spielbetrieb der Lizenzligen teilnehmen zu können. Er muss (1) einen wirksamen Arbeitsvertrag mit einem für die Bundesliga oder die 2. Bundesliga lizenzierten Club abgeschlossen haben und (2) den Lizenzvertrag (Spieler) mit dem Ligaverband unterzeichnet haben.136