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Rechtsquellen im Sport, insbesondere im Lizenzfußball

KAPITEL 2: EINFÜHRUNG IN DAS RECHTLICHE UMFELD DES

C. Rechtsquellen im Sport, insbesondere im Lizenzfußball

Nunmehr wird ein kurzer Überblick über diejenigen Rechtsquellen gegeben, die meinungsfreiheitsbeschränkende Regelungen für Lizenzspieler beinhalten oder beinhalten können.

I. Verbands- bzw. Vereinsrecht

Zunächst sind die im Rahmen der Vereinsautonomie erlassenen Verbands- und Vereinsregelungen aufzuführen. Das Hauptaugenmerk liegt hier nicht auf den Spielregeln im engeren Sinne, sondern auf denjenigen Satzungen und Ordnungen, die die gesamte Organisation des Fußballs und insbesondere die Freiheiten der Lizenzspieler betreffen. Der DFB hat ein Verbandsrecht geschaffen, welches sogar in das Vertragsverhältnis zwischen Lizenzspieler und Club eingreift.145 Dieses Verbandsrecht enthält auch Regelungen, die laut Burmeister eine „individuelle Entrechtung bzw. Pervertierung grundrechtlicher Gewährleistungen“ darstellen.146 Solche Regelungen sind ab einem gewissen Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen der Lizenzspieler einer staatlichen Rechtmäßigkeitskontrolle zugänglich.147 Der genaue Prüfungsmaßstab wird jedoch erst im Rahmen der konkreten Rechtmäßigkeitskontrollen der jeweiligen Regelungen bestimmt werden.

1. FIFA-Statuten und FIFA-Reglement

Den FIFA-Statuten sowie dem FIFA-Reglement sind keine die Meinungsfreiheit beschränkenden Regelungen zu entnehmen.

2. DFB-Satzung

Die DFB-Satzung enthält mit § 44 i. V. m. §§ 2, 4 Nr. 2 lit. b) DFB-Satzung148 abstrakte Regelungen, die eine umfassende Beschränkung und Sanktionierung der Ausübung der Meinungsfreiheit möglich erscheinen lassen, sofern sie denn auf den

145 Samstag, Grenzen der Vertragsgewalt des DFB, S. 2.

146 Burmeister, DÖV 1978, 1 (1).

147 Butte, Das selbstgeschaffene Recht, S. 86; Engelbrecht, AnwBl 2001, 637 (638).

148 §§ 2, 4 Nr. 2, 44 der DFB-Satzung im Anhang IV.

Lizenzspieler Anwendung finden.149 Nach § 44 Nr. 1 Satzung wird die DFB-Satzung durch die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB konkretisiert.150 Hier finden sich ganz konkrete Regelungen zu verbotenen Verhaltensweisen in

§ 9 Rechts-und Verfahrensordnung des DFB.151

Weitere interessante Regelungen enthalten §§ 3 und 14 DFB-Satzung: § 3 Nr. 1 und Nr.

2 DFB-Satzung regelt die Mitgliedschaft des DFB in FIFA und UEFA sowie die Verpflichtung des DFB, sich den Bestimmungen des jeweiligen internationalen Spitzenverbandes zu unterwerfen.152 In § 14 Nr. 1 lit. c) DFB-Satzung werden sämtliche Mitglieder verpflichtet, sich selbst den Ordnungen und Entscheidungen des DFB zu unterwerfen und auch ihrerseits ihre Mitglieder hierzu zu veranlassen.153 Zudem soll nach § 14 Nr. 1 lit. d) DFB-Satzung sämtliche Vereinsgewalt der untergeordneten Verbände auf den DFB übertragen werden.154 Diese Regelungen verleihen dem DFB seine außerordentlich starke Monopolstellung und Machtposition innerhalb der Verbandspyramide und werden im späteren Verlauf der Arbeit genauer zu prüfen sein.155

3. Regelungen des Ligaverbandes

Das Verhältnis des Ligaverbands zum DFB wird einerseits durch die Ligaverband-Satzung und andererseits durch den sog. Grundlagenvertrag bestimmt. Beide enthalten keine eigenen Vorschriften, die die Beschränkung der Meinungsfreiheit möglich erscheinen lassen.

Sowohl Ligaverband-Satzung als auch Grundlagenvertrag tragen dafür Sorge, dass sich der Ligaverband nicht nur vereinsrechtlich, sondern eben auch vertraglich gem. § 3 Nr.

2 u. Nr. 3 Ligaverband-Satzung i. V. m. der Präambel des Grundlagenvertrages gegenüber dem DFB dazu verpflichtet, sich, seine Mitglieder und deren Mitglieder sowie die vereinsrechtlich nicht gebundenen Lizenzspieler den Regelungen und der Gewalt des DFB zu unterstellen.156 Zu diesem Zweck regelt der Ligaverband in einer

149 Vgl. Kapitel 5 D. II..

150 § 44 der DFB-Satzung im Anhang IV.

151 § 9 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB im Anhang VIII.

152 § 3 Nr. 1 und Nr. 2 der DFB-Satzung im Anhang IV.

153 § 14 Nr. 1 der DFB-Satzung im Anhang IV.

154 § 14 Nr. 1 der DFB-Satzung im Anhang IV.

155 Vgl. Kapitel 5 B. V..

156 § 3 Nr. 2 und Nr. 3 der Ligaverband-Satzung im Anhang III; Präambel des Grundlagenvertrages im Anhang IX.

seiner Vereinsordnungen, dem sog. Ligastatut, die Rechtsverhältnisse aller am deutschen Lizenzfußball beteiligten Parteien.157

Insbesondere werden im Rahmen der Lizenzordnung Spieler (LOS) als Teil des Ligastatuts verbindliche Voraussetzungen für die vertragliche Bindung der Lizenzspieler an die Verbände und ihre Normen festgelegt.158 Regelungen zur Beschränkung der Meinungsfreiheit enthält die Lizenzordnung Spieler (LOS) selbst aber nicht. Sie beinhaltet aber Vorgaben für den Lizenzvertrag (Spieler), der zwischen Spieler und Ligaverband als zwingende Voraussetzung für die Lizenzerteilung zur Nutzung der Bundesliga bzw. 2. Bundesliga abgeschlossen werden muss (vgl. § 2 Nr. 1 Lizenzordnung Spieler (LOS)).159 Der Lizenzvertrag (Spieler) soll den Spieler auf rein vertraglicher Basis an den Ligaverband und den DFB binden und ihn deren Vereinsgewalt unterwerfen.160 Aus § 3 Lizenzvertrag (Spieler)161, in welchem sich der Lizenzspieler vertraglich zu sportlichem Verhalten verpflichtet und die Regelungen des Ligaverbandes und des DFB als verbindlich anerkennt, könnte sich i. V. m. §§ 2, 4 Nr.

2 lit. b) DFB-Satzung ebenfalls eine Beschränkung der Meinungsfreiheit ergeben. Auch gem. § 2 Lizenzvertrag (Spieler) unterwirft sich der Spieler der Vereinsgewalt des Ligaverbandes und des DFB und insbesondere der Sanktionsnorm des § 44 DFB-Satzung.162 Der Spieler erkennt damit das Mittel der Vereinsstrafe als für sich verbindlich an, obwohl er nicht Mitglied des DFB oder des Ligaverbands ist.163 Inwieweit dies überhaupt möglich ist, bleibt zu prüfen.164 Darüber hinaus erkennt der Spieler gem. § 3 Abs. 4 Lizenzvertrag (Spieler) explizit die Möglichkeit einer Vertragsstrafe durch den Ligaverband anstelle der Vereinsstrafe aus § 2 Lizenzvertrag (Spieler) i. V. m. § 44 DFB-Satzung an.165 Die Einbeziehung sowohl einer Vereins- als auch einer Vertragsstrafe in den Lizenzvertrag (Spieler) deutet darauf hin, dass sich DFB und Ligaverband ungeachtet der rechtlichen Verhältnisse einer Sanktionsmöglichkeit versichern wollten.

157 Butte, Das selbstgeschaffene Recht, S. 94.

158 Butte, Das selbstgeschaffene Recht, S. 94.

159 § 2 der Lizenzordnung Spieler (LOS) im Anhang X.

160 Butte, Das selbstgeschaffene Recht, S. 109 f..

161 § 3 des Lizenzvertrages (Spieler) im Anhang V.

162 § 2 des Lizenzvertrages (Spieler) im Anhang V.

163 Butte, Das selbstgeschaffene Recht, S. 118.

164 Vgl. Kapitel 2 D. II..

165 § 3 Abs. 4 des Lizenzvertrages (Spieler) im Anhang V.

4. Ergebnis

Hinsichtlich verbandsrechtlicher Regelungen kommen als Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Meinungsfreiheit nur die Regelungen der §§ 2, 4, 44 DFB-Satzung – konkretisiert durch § 9 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB – in Betracht. Auch für die Vertragsstrafe nach § 3 Abs. 4 Lizenzvertrag (Spieler) müssen zunächst deren Voraussetzungen erfüllt sein. In verbandsrechtlicher Hinsicht gilt es also in erster Linie, diese Normen zu prüfen.

II. Regelungen des Musterarbeitsvertrages (MAV)

Zwischen den Clubs und den außerhalb der Verbandspyramide stehenden Lizenzspielern werden zudem Arbeitsverträge abgeschlossen. Der Ligaverband erteilt einem Spieler nur dann die Lizenz, wenn dieser den Vertrag mit einem Lizenzverein vorlegen kann (§ 2 Nr. 2 Lizenzordnung Spieler (LOS)).166 Der Ligaverband stellt hierfür einen Musterarbeitsvertrag (MAV) zur Verfügung, der von sämtlichen Clubs der Lizenzligen in beinahe allen Fällen zugrunde gelegt wird.167 Der Musterarbeitsvertrag beinhaltet konkrete, die Meinungsfreiheit des Lizenzspielers einschränkende Klauseln, insbesondere §§ 2 Abs. 1 S. 2 lit. i), 6 MAV.168 Diese Regelungen sind zentraler Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit. Gem. § 1 Abs. 3 und 4 MAV unterwirft sich der Spieler zudem den Regelwerken und der Vereinsgewalt des Ligaverbandes, des DFB und des jeweiligen Clubs.169 Auch auf diesem Wege soll also eine Bindung an das Verbands- bzw. Vereinsrecht erfolgen.170

III. Ergebnis

Zusammenfassend bleibt zu sagen, dass der Lizenzspieler sowohl mit dem Ligaverband und dem DFB durch den Lizenzvertrag (Spieler) als auch mit seinem Club durch den Musterarbeitsvertrag verbunden ist. Verbände und Clubs sind dagegen vereinsrechtlich durch die Mitgliedschaft im Ligaverband direkt mit dem Ligaverband und mittelbar mit

166 Schütz, Vertragspflichtverletzungen durch Lizenzfußballer, S. 23.

167 Schütz, Vertragspflichtverletzungen durch Lizenzfußballer, S. 23; Jungheim, RdA 2008, 222 (224);

Englisch, in: WFV, Das Persönlichkeitsrecht des Fußballspielers, S. 47 (53); Preis, Der Lizenzspieler im Bundesligafußball, S. 28.

168 §§ 2 Abs. 1, 6 des Musterarbeitsvertrages im Anhang VI.

169 § 1 des Musterarbeitsvertrages im Anhang VI; Jungheim, RdA 2008, 222 (224); Butte, Das selbstgeschaffene Recht, S. 479.

170 Jungheim, RdA 2008, 222 (224).

dem DFB verbunden. Um das vertragliche Dreiecksverhältnis171 zu komplettieren, schließen auch die Vereine mit dem Ligaverband gemäß den Vorschriften der Lizenzierungsordnung (LO) einen Lizenzvertrag. Mithin sind alle Parteien jedenfalls auch vertraglich verbunden.