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Beurteilung der verbandsrechtlichen Regelungen

KAPITEL 5: ÜBERPRÜFUNG DER RECHTSWIRKSAMKEIT

B. Vereins- bzw. verbandsrechtliche Regelungen

V. Beurteilung der verbandsrechtlichen Regelungen

Vor diesem Hintergrund sind nunmehr diejenigen verbandsrechtlichen Regelungen einer Inhaltskontrolle zu unterziehen, die als Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Meinungsfreiheit der Lizenzspieler herangezogen werden könnten.930

1. §§ 2, 4 Nr. 2 b) DFB-Satzung

§ 2 der DFB-Satzung enthält allgemeine Grundsätze des DFB. Auszugsweise heißt es dort:

„Der Deutsche Fußball-Bund ist parteipolitisch und religiös neutral.

Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen.“931

Die Regelung des § 2 DFB-Satzung ist jedoch nur als Programmsatz des DFB anzusehen. Sie enthält keinerlei konkrete Verhaltenspflichten für den einzelnen Lizenzspieler. Insofern wäre diese Reglung als Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Meinungsfreiheit bereits deshalb nicht tauglich, weil der Spieler aus dieser Regelung noch keine Verpflichtung für sich herleiten muss. Die Ausgestaltung dieses lediglich programmatischen Grundsatzes erfolgt im Detail durch § 44 DFB-Satzung sowie § 9 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB.

Ähnlich verhält es sich mit § 4 Nr. 2 b) DFB-Satzung, wonach es der DFB als seinen Zweck und Aufgabe ansieht, Toleranz und Respekt auf und außerhalb des Fußballplatzes zu pflegen.932 § 4 DFB-Satzung zählt nur deklaratorisch die Ziele des DFB auf. Aus dieser Zwecksetzung ergibt sich für den Lizenzspieler noch keine

930 Vgl. Kapitel 5 B. I..

931 § 2 der DFB-Satzung im Anhang IV.

932 § 4 der DFB-Satzung im Anhang IV.

konkrete Verhaltenspflicht. Jedenfalls wäre diese zu unbestimmt, da für den Lizenzspieler nicht ersichtlich wäre, wann eine Verhaltensweise mit der Zwecksetzung des DFB kollidiert. § 44 DFB-Satzung und § 9 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB tragen diesem Verbandszweck hinreichend Rechnung.

2. § 44 DFB-Satzung i. V. m. §§ 1 Nr. 4, 9 Nr. 1 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB

Eine echte Rechtsgrundlage zur Beschränkung bestimmter Meinungsinhalte findet sich in § 44 der DFB-Satzung i. V. m. §§ 1 Nr. 4, 9 Nr. 1 und Nr. 4 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB.933

a) Regelungen

In § 44 DFB-Satzung heißt es auszugsweise:

„Strafgewalt des Verbandes und Strafarten

1. Alle Formen des unsportlichen Verhaltens sowie unter Strafe gestellte Verstöße gegen die Satzung und Ordnung des DFB und das Ligastatut werden verfolgt. Das Nähere regeln die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB,…

2. Als Strafen sind zulässig:

a) Verwarnung, b) Verweis,

c) Geldstrafe gegen Spieler bis zu € 100.000,00, im Übrigen bis zu

€ 250.000,00,

d) Verhängung eines Platzverbots für einzelne Personen,

e) Verbot auf Zeit – längstens drei Jahre – oder Dauer, ein Amt im DFB, seinen Mitgliedsverbänden, deren Vereinen und Kapitalgesellschaften zu bekleiden,

f) Sperre für Pflichtspieltage, auf Zeit – längstens drei Jahre – oder auf Dauer,

933 § 44 der DFB-Satzung im Anhang IV; §§ 1, 9 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB im Anhang VIII.

g) Ausschluss auf Zeit – längstens drei Jahre – oder auf Dauer,

h) Ausschluss von der Nutzung der Einrichtungen des DFB einschließlich Lizenzentzug,

i) Verbot – bis zu fünf Spiele – sich während eines oder mehrerer Spiele im Innenraum des Stadions oder der Sportstätte aufzuhalten,

3. Die Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Außerdem sind erzieherische Maßnahmen zulässig (z.B. Auflagen und Bußen).“934

In § 1 und § 9 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB heißt es auszugsweise:

㤠1 Grundregel

1. Der Deutsche Fußball-Bund, seine Mitgliedsverbände, ihre Mitgliedsvereine und Tochtergesellschaften sowie die Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Funktionsträger und Einzelmitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen der Integrität, Loyalität, Solidarität und Fairness und sorgen für die Einhaltung dieser Grundsätze und für Ordnung und Recht im Fußballsport.

4. Sportliche Vergehen, d. h. alle Formen unsportlichen Verhaltens aller in Nr. 1 genannten Angehörigen des DFB, werden mit den in § 44 der Satzung des DFB aufgeführten Strafen geahndet.

§ 9 Diskriminierung und ähnliche Tatbestände

1. Eines unsportliches Verhaltens gemäß § 1 Nr. 4 macht sich insbesondere schuldig, wer sich politisch, extremistisch, obszön anstößig oder provokativ beleidigend verhält.

4. Eine Strafe aufgrund dieser Bestimmung kann gemildert werden oder von einer Bestrafung kann abgesehen werden, wenn der Betroffene nachweist, dass ihn für den betreffenden Vorfall kein oder nur ein geringes Verschulden trifft oder sofern anderweitige wichtige Gründe dies

934 § 44 der DFB-Satzung im Anhang IV.

rechtfertigen. Eine Strafmilderung oder der Verzicht auf eine Bestrafung ist insbesondere dann möglich, wenn Vorfälle provoziert worden sind, um gegenüber dem Betroffenen eine Bestrafung gemäß dieser Bestimmung zu erwirken.“935

§ 44 Nr. 1 DFB-Satzung stellt sämtliche Formen unsportlichen Verhaltens unter die nach § 44 Nr. 2 und Nr. 3 DFB-Satzung bestimmte Strafe, wobei eine genauere Bestimmung des unsportlichen Verhaltens unter anderem in der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB geregelt werden soll. Spiegelbildlich stellt § 1 Nr. 4 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB unsportliches Verhalten der in § 1 Nr. 1 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB genannten Spieler unter die in § 44 Nr. 2 DFB-Satzung ausgeführten Strafen. § 9 Nr. 1 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB bestimmt wiederum ausführlich, welche Verhaltensformen den Tatbestand des unsportlichen Verhaltens erfüllen. Erfüllt mithin ein Lizenzspieler den in § 9 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB geregelten Tatbestand, so verwirkt er eine Strafe, die sich auf der Rechtsfolgenseite nach § 44 Nr. 2 und Nr. 3 DFB-Satzung bestimmt. § 9 Nr. 4 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB enthält zudem eine ergänzende Strafmilderung.

b) Verhältnismäßigkeit

Im Folgenden ist zu beurteilen, ob die Beschränkung der Meinungsfreiheit auf Grundlage von § 44 DFB-Satzung i. V. m. §§ 1 Nr. 4, 9 Nr. 1 und Nr. 4 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB verhältnismäßig ist.

Zunächst müsste die Sanktionierung politischen, extremistischen, obszön anstößigen sowie provokativ beleidigenden Verhaltens einen legitimen, das Verbandsinteresse fördernden Zweck erfüllen. Wie vorstehend936 erläutert, ist es gem. § 2 DFB-Satzung wesentlicher Grundsatz des DFB, sich parteipolitisch neutral zu verhalten und jeglichen rassistischen, diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entgegenzutreten. Zudem hat sich der DFB gem. § 4 Nr. 2 b) DFB-Satzung die Förderung von Toleranz und Respekt zum Ziel gesetzt. Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass die Sanktionierung der in § 9 Nr. 1 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB aufgezählten Verhaltensweisen einen legitimen Verbandszweck verfolgt.

Gerade die Verfolgung der politischen Neutralität des Verbandes ist ein legitimes Ziel,

935 §§ 1, 9 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB im Anhang VIII.

936 Vgl. Kapitel 5 B. V. 1..

könnte eine politische Positionierung des Verbandes doch zu erheblichen Spannungen innerhalb des Verbandes und zu einem Attraktivitätsverlust des Verbandes für Anhänger anderer politischer Gruppierungen führen. Insbesondere fehlt dem DFB jeglicher politischer Geltungsanspruch; Verbandszweck ist insbesondere die Förderung und Organisation des Fußballsports und mithin einer von Natur aus unpolitischen Aktivität.

Die Sanktionierung entsprechender Verhaltensweisen ist an sich geeignet und erforderlich. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Zudem ist dem DFB diesbezüglich ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen.

Zuletzt ist die Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i. e. S.) in Form einer Interessenabwägung zu bestimmen. Wie bereits erläutert, sind die Wertvorstellungen des Verbands hier maßgeblich zu berücksichtigen und aufgrund der grundrechtlich geschützten Verbandsautonomie nicht ohne weiteres durch staatliche Wertvorstellungen zu ersetzen. Das Interesse an einer politisch neutralen und weder extremistischen, obszön anstößigen noch provokativ beleidigenden Verhaltensweise der Lizenzspieler ist also als solches nicht zu beanstanden. Letztlich besteht – wie auch bei den Clubs937 – die Gefahr, dass die Verhaltensweisen des Spielers dem Verband zugerechnet werden, da der Spieler als Repräsentant des Verbandes angesehen werden kann. Dies kann erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Verband mit sich bringen. Demgegenüber steht das grundrechtliche geschützte Interesse des Lizenzspielers auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 GG. Der Eingriff in Art. 5 Abs. 1 GG durch § 9 Nr. 1 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB ist jedoch nicht sehr intensiv. Ein Großteil der tatbestandlich erfassten Verhaltensweisen, insbesondere extremistische, provokativ beleidigende und zum Teil auch obszön anstößige Äußerungen sind bereits von Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr gedeckt oder können jedenfalls aufgrund allgemeiner Gesetze i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG (etwa §§ 185 ff. StGB) ohne weiteres geahndet werden. Zudem ist das Verbandsinteresse an der Förderung von Toleranz und respektvollem Umgang höher einzustufen, als ein potentielles Interesse des Lizenzspielers an obszön anstößigen Äußerungen. Auch an der parteipolitischen Neutralität besteht ein schutzwürdiges Interesse des Verbandes, insbesondere um die Förderung des Fußballsports nicht zu gefährden. Der Eingriff in die politische Meinungsfreiheit des Lizenzspielers beschränkt sich zudem zwangsläufig auf politische Äußerungen mit Verbindung zum Verband. Privates politisches Engagement eines

937 Vgl. Kapitel 5 A. II. 5. c) (3) (a).

Lizenzspielers kann mit dieser Regelung nicht unterbunden werden.938 Dies ist auch nicht Zweck des Verbandes, dessen Anliegen es lediglich sein kann, nicht selbst mit politischer Arbeit in Verbindung gebracht zu werden.

Auf der Rechtsfolgenseite sind die Sanktionen aus § 44 Nr. 2 und Nr. 3 DFB-Satzung nicht zu beanstanden und ebenfalls als verhältnismäßig einzustufen. Insbesondere die Geldstrafe für Spieler gem. § 44 Nr. 2 c) DFB-Satzung von bis zu EUR 100.000,00 ist angesichts hoher Einkünfte von Lizenzspielern nicht per se als unangemessen zu bewerten. Selbstverständlich ist eine verhängte Strafe anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Zudem beinhaltet § 9 Nr. 4 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB ausreichende Milderungsmöglichkeiten abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere bei einer dem strafbewährten Verhalten vorangegangenen Provokation.

Mithin ist eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf Grundlage des § 44 DFB-Satzung i. V. m. §§ 1 Nr. 4, 9 Nr. 1 und Nr. 4 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls verhältnismäßig.

c) Bestimmtheit

Darüber hinaus ist die Rechtsgrundlage des § 44 DFB-Satzung i. V. m. §§ 1 Nr. 4, 9 Nr. 1 und Nr. 4 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB auch hinreichend bestimmt.

Auf die Frage, ob die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „unsportlichen Verhaltens“ in § 44 Nr. 1 DFB-Satzung sowie § 1 Nr. 4 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt, kommt es vorliegend nicht an. § 9 Nr. 1 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB definiert das unsportliche Verhalten im Detail, so dass auch einem rechtlichen Laien im Grunde klar sein muss, wann ein Verstoß gegen § 9 Nr. 1 Rechts- und Verfahrensordnung vorliegt. Eine noch konkretere Darstellung strafbewährter Verhaltensweisen ist für den DFB schlicht nicht möglich und damit auch nicht notwendig.

Auch auf der Rechtsfolgenseite, namentlich im Hinblick auf § 44 Nr. 2 und Nr. 3 der DFB-Satzung wurden die Bestimmtheitsanforderungen für Verbandsregelungen eingehalten. Die einzelnen Strafarten werden in § 44 Nr. 2 DFB-Satzung präzise

938 Vgl. Kapitel 5 B. IV. 2. a) (1).

aufgelistet. § 44 Nr. 3 DFB-Satzung, wonach einzelne Strafen auch nebeneinander verhängt werden können, genügt ebenfalls dem Bestimmtheitsgrundsatz.939

Durch die Verweisung von § 44 Nr. 1 DFB-Satzung auf die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB wird zudem auch dem Transparenzgebot hinreichend Rechnung getragen.

d) Verschuldenserfordernis

Da § 9 Nr. 4 Rechts- und Verfahrensordnung eine Strafmilderung bzw. ein Absehen von der Strafe vorsieht,

„wenn der Betroffene nachweist, dass ihn für den betreffenden Vorfall kein oder nur ein geringes Verschulden“940

trifft, ist auch dem Verschuldenserfordernis für Sanktionen Rechnung getragen worden.

Liegt kein schuldhaftes Verhalten vor, so kann sich der Lizenzspieler exkulpieren und straffrei ausgehen.

e) Ergebnis

Die Rechtsgrundlage der § 44 DFB-Satzung i. V. m. §§ 1 Nr. 4, 9 Nr. 1 und Nr. 4 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB hält einer Inhaltskontrolle gem. § 242 BGB stand und erlaubt damit eine wirksame Beschränkung der Meinungsfreiheit, vorbehaltlich einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung.

3. § 9 Nr. 2 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB

§ 9 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB enthält in Nr. 2 eine weitere Grundlage zur Beschränkung von Meinungsäußerungen, die die Menschenwürde Dritter verletzen.

a) Regelung

§ 9 Nr. 2 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB lautet wie folgt:

„2. Wer die Menschenwürde einer Person oder einer Gruppe von Personen durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen oder Handlungen in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft verletzt, wird für mindestens fünf Wochen gesperrt.

939 Vgl. Kapitel 5 B. IV. 2. b).

940 § 9 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB im Anhang VIII.

Zusätzlich werden ein Verbot, sich im Stadionbereich aufzuhalten und eine Geldstrafe von € 12.000,00 bis zu € 100.000,00 verhängt. … Verstoßen mehrere Personen (Trainer, Offizielle und/oder Spieler) desselben Vereins/Kapitalgesellschaft gleichzeitig gegen Absatz 1 oder liegen anderweitige gravierende Umstände vor, können der betreffenden Mannschaft bei einem Vergehen drei Punkte und bei einem zweiten Vergehen sechs Punkte abgezogen werden; bei einem weiteren Vergehen kann eine Versetzung in eine tiefere Spielklasse erfolgen. In Spielen ohne Punktevergabe kann ein Ausschluss aus dem Wettbewerb ausgesprochen werden.“941

b) Verhältnismäßigkeit

Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit kann im Großen und Ganzen auf die Ausführungen zu § 9 Nr. 1 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB verwiesen werden.942

Auch § 9 Nr. 2 Rechts- und Verfahrensordnung dient dem Verbandszweck, diskriminierende und menschenverachtende Verhaltensweisen einzudämmen und Toleranz und Respekt zu fördern. Dabei handelt es sich auch um einen legitimen Zweck.

Die Sanktionierung jedweder die Menschenwürde beeinträchtigender Äußerungen ist auch geeignet und erforderlich, um diesen legitimen Zweck zu fördern. Ein bloßes Verbot ohne entsprechende Sanktionierung würde weniger abschreckend wirken und wäre daher weniger geeignet. Zudem kommt dem Verband im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Maßnahme ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.

Die Interessenabwägung im Rahmen der Angemessenheitsprüfung fällt ebenfalls zugunsten der Regelung des § 9 Nr. 2 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB aus.

Hier ist nicht nur die Verbandsautonomie aus Art. 9 Abs. 1 GG zugunsten des Verbandes zu berücksichtigen. Mehr noch versucht der Verband durch Einführung dieser Regelung den obersten grundrechtlich geschützten Wert, nämlich die gem. Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Menschenwürde943 zu bewahren. Ein Interesse des Lizenzspielers an den aufgelisteten diskriminierenden und menschenverachtenden

941 § 9 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB im Anhang VIII.

942 Vgl. Kapitel 5 B. V. 2. b).

943 BVerfGE 109, 133 (149); BVerfGE 109, 279 (311).

Äußerungen ist zudem in keiner Weise ersichtlich. Solche Äußerungen und Verhaltensweisen sind sämtlich bereits durch allgemeine Gesetze i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG strafbewährt (insbesondere §§ 185 ff. StGB). Folglich ist § 9 Nr. 2 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB als verhältnismäßig zu beurteilen.

Die Rechtsfolgenseite des § 9 Nr. 2 Rechts- und Verfahrensordnung genügt ebenfalls dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die möglichen Strafarten sind genau und präzise bestimmt. Die Geldstrafe von mindestens EUR 12.000,00 bis maximal EUR 100.000,00 ist angesichts hoher Einkünfte und angesichts der Schwere des strafbewährten Verhaltens nicht zu beanstanden. Zudem beinhaltet § 9 Nr. 4 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB ausreichende Milderungsmöglichkeiten abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere bei einer dem strafbewährten Verhalten vorangegangenen Provokation.

Im Ergebnis ist § 9 Nr. 2 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB also insbesondere im Zusammenspiel mit § 9 Nr. 4 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB verhältnismäßig.

c) Bestimmtheit

§ 9 Nr. 2 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB genügt auch dem Bestimmtheitsgrundsatz.

Die strafbewährten Verhaltensweisen sind hinreichend präzise beschrieben. Auf der Rechtsfolgenseite werden die einzelnen Strafarten klar und für den Laien verständlich benannt. Die Verhängung mehrerer Strafarten nebeneinander ist in Verbandsregelung – wie oben festgestellt944 – zulässig.

d) Verschuldenserfordernis

Wie bereits festgestellt wird auch das an Sanktionen geknüpfte Verschuldenserfordernis durch § 9 Nr. 4 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB hinreichend gewahrt.945

e) Ergebnis

§ 9 Nr. 2 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB hält einer Inhaltskontrolle nach

§ 242 BGB stand und ist mithin wirksam.

944 Vgl. Kapitel 5 B. IV. 2. b).

945 Vgl. Kapitel 5 B. V. 2. d).

4. Gesamtergebnis

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die derzeit existierenden und auf Beschränkung der Meinungsfreiheit gerichteten Verbandsregelungen wirksam sind. Auf dieser Basis kann zur Förderung des Verbandszwecks wirksam in die Meinungsfreiheit des einzelnen Lizenzspielers eingegriffen werden.

VI. Weitergehende Beschränkungen der Meinungsfreiheit in