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H. Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG

2. Täterkreis der Anknüpfungstat

Eine Verbandsgeldbuße kann nur an Verstöße eines fest umrissenen Täterkreises angeknüpft werden.1265 Die Aufzählung des Täterkreises in § 30 Abs. 1 OWiG ist ab-schließend,1266 d. h. wenn eine nicht von diesem Täterkreis erfaßte Person gehandelt hat, kann dies nicht als Anknüpfungstat für eine Unternehmensbuße herangezogen werden.1267 § 9 OWiG ist also nicht anwendbar.1268 Als Anknüpfungstaten für eine Sanktion nach § 30 OWiG kommen nur Taten in Betracht von Tätern, die in folgenden Funktionen für den Verband gehandelt haben:

- nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG als vertretungsberechtigtes Organ einer juristi-schen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,

- nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 OWiG als Vorstand oder Vorstandsmitglied eines nicht rechtsfähigen Vereins,

- nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 OWiG als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,

- nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG sind ferner Bezugstaten relevant, die von einem Generalbevollmächtigten oder einem Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigen in leitender Stellung einer juristischen Person, eines nicht rechtsfähigen Vereins oder einer Personenhandelsgesellschaft verübt wurden.1269

Organe zu rechtmäßigem Handeln anzuhalten; a. A. Hirsch ZStW Bd. 107, 1995, 285, 308, der anführt, daß durch eine Strafkompetenz nationaler Gerichte die Gewaltenteilung aus den Angeln gehoben werde; zur sozialen Kontrolle der Körperschaften des öffentlichen Rechts seien die Parlamente sowie die Verfassungs- und Verwaltungsgerichte berufen.

1262 Rosenkötter, Rdnr. 204; Wegner S. 57; diese Rechtslage bezeichnet Schmidt als "Musterbeispiel rechtsdogmatischer Fehleinschätzung", vgl. Schmidt wistra 1990, 131, 134.

1263 So auch Göhler § 30, Rdnr. 6; KKOWiG-Rogall, 2. Aufl., § 30, Rdnr. 38; a. A. Schmidt wistra 1990, 131, 134.

1264 Vgl. KG wistra 1999, 196, 197: "Gegen diese beiden Unternehmen (...) ist das bei dem Senat anhängig gewesene Bußgeldverfahren dadurch beendigt worden, daß sie erloschen sind, was verfah-rensrechtlich wie der Tod einer als Täter belangten natürlichen Person wirkt (...)." Zur Haftung beim Wechsel der Rechtsform der Ge sellschaft vgl. KKOWiG-Rogall, 2. Aufl., § 30, Rdnr. 43ff.

1265 Dannecker in Wabnitz/Janovsky, Hdb. Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 1. Kapitel, Rdnr. 101; Lan-gen/Kollmorgen, 9. Aufl., § 81, Rdnr. 77.

1266 FK-Achenbach, 46. Lfg., September 2000, Vorbem. § 81 GWB 1999, Rdnr. 96; zu Ausnahmen von diesem Grundsatz siehe Göhler Vor § 29 a, Rdnr. 2.

1267 KKOWiG-Rogall, 2. Aufl., § 30, Rdnr. 51; Wegner wistra 2000, 361; Wegner S. 58; Rosenkötter, Rdnr. 205.

1268 So zu Recht FK-Achenbach, 46. Lfg., September 2000, Vorbem. § 81 GWB 1999, Rdnr. 97.

1269 Diese Tätergruppe wurde erst durch die Änderung des § 30 Abs. 1 OWiG im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Umweltkriminalität vom 27. 6. 1994 (BGBl. I 1994, 1440) in den

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Der besondere Vertreter eines rechtsfähigen Vereins nach § 30 BGB ist dem Vorstand zugeordnet und daher erfaßt nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 OWiG. Beim nicht rechtsfähigen Verein ist der besondere Vertreter zumindest nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG einbezogen,1270 wenn er als Generalbevollmächtigter oder als Handlungsbevollmächtigter in leitender Stellung agiert bei dessen wirtschaftlicher Betätigung. Der in § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 OWiG verwendete Begriff "vertretungsberechtigt" bedeutet nicht, daß die Person alleinvertretungsberechtigt sein muß.1271 Wenn es als gesichert gilt, daß eine von mehreren Personen, die zum Täterkreis gehören, die Anknüpfungstat begangen hat, jedoch unklar ist, wer konkret gehandelt hat, genügt für die Verhängung einer Verbandsgeldbuße die Feststellung, daß ein Verantwortlicher die Zuwiderhandlung vorwerfbar begangen hat, ohne daß die Identität des Täters festgestellt werden muß.1272 Es ist allerdings zu beachten, daß neben den Tatbestandsmerkmalen auch die Rechtswidrigkeit und die Schuld bzw. die Vorwerfbarkeit der Anknüpfungstat bei allen in Frage kommenden Tätern gegeben sein muß. Entsprechendes gilt bei einer Aufsichtspflichtverletzung als Anknüpfungstat, bei der infolge eines Organisationsmangels kein Verantwortlicher benannt werden kann. Nach zutreffender Ansicht kommt es nicht auf die Wirksamkeit des Bestellungsakts an, solange dem Organ wirksam Vertretungsmacht eingeräumt wurde.1273

Der Täter muß zum Zeitpunkt der Bezugstat in seiner Eigenschaft als Organ oder sonstiger Vertreter des Unternehmens gehandelt haben, also in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Unternehmens.1274 Mit diesem Erfordernis sollen Fälle ausgeschieden werden, in denen der Täter erkennbar nur in eigenem Interesse gehandelt hat oder das Unternehmen Opfer der Zuwiderhandlung ist.1275 Grundsätzlich wird ein Handeln im Geschäfts- oder Wirkungskreis des Unternehmens vorausgesetzt. Allerdings wird in den Fällen, in denen mit der Zuwiderhandlung eine Bereicherung des Unternehmens angestrebt oder bewirkt wurde, davon eine Ausnahme gemacht, damit auch Bereicherungen abgeschöpft werden können, die außerhalb des unternehmerischen Geschäftsbereichs unrechtmäßig erworben wurden.1276 Nicht erforderlich ist es hingegen, daß sich der Täter bei der Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs bewegt hat.1277

Tatbestand einbezogen. Damit hat der Gesetzgeber auf die Kritik an der bisherigen Rechtslage reagiert, nach der nur die gesetzlichen Organe von juristischen Personen und Perso-nenvereinigungen als Täter der Anknüpfungstat in Betracht kamen; vgl. Göhler § 30, Rdnr. 11;

kritisch Achenbach, FS-Stree/Wessels, S. 545, 560ff.

1270 Göhler § 30, Rdnr. 12b.

1271 Rosenkötter, Rdnr. 205; Göhler § 30, Rdnr. 13.

1272 BGH WuW/E BGH 2904, 2906; dies wird auch als "anonyme Verbandsgeldbuße" bezeichnet, vgl.

Göhler § 30, Rdnr. 15, 40; KKOWiG-Rogall, 2. Aufl., § 30, Rdnr. 102; Dannecker in Wabnitz/Janovsky, Hdb. Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 1. Kapitel, Rdnr. 102.

1273 Sog. faktische Betrachtungsweise, vgl. Göhler § 30, Rdnr. 14; Lemke § 30, Rdnr. 31; Müller S. 61, 62;

Dannecker in Wabnitz/Janovsky, Hdb. Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 1. Kapitel, Rdnr. 101;

gegen die Heranziehung von Taten faktischer Organe mangels ausdrücklicher Anordnung im Tatbestand Achenbach, FS-Stree/Wessels, S. 545, 561, 562; Wegner S. 57, m. w. N.

1274 Siehe KKOWiG-Rogall, 2. Aufl., § 30, Rdnr. 89ff., Göhler § 30, Rdnr. 24, 27a; Rosenkötter, Rdnr. 208;

Müller S. 76; Pohl-Sichtermann S. 156ff.; Dannecker in Wabnitz/Janovsky, Hdb. Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 1. Kapitel, Rdnr. 104.

1275 Wegner S. 60; Immenga/Mestmäcker-Dannecker/Biermann, 3. Aufl., Vor § 81 Rdnr. 84.

1276 Vgl. Göhler § 30, Rdnr. 27.

1277 Vgl. Rosenkötter, Rdnr. 208.

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Auch bei Beteiligung mehrerer Vertreter des Unternehmens an der Zuwiderhandlung kann nur eine Verbandsgeldbuße festgesetzt werden.1278

3. Anknüpfungstat

Die Verbandsgeldbuße knüpft an eine von dem oben beschriebenen Personenkreis be-gangene Ordnungswidrigkeit oder Straftat an. Die Anknüpfungstat muß, falls es sich um eine Straftat handelt, rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht worden sein; falls es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, muß der Täter rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt haben; die Verbandsgeldbuße ist demnach streng akzessorisch.1279 In § 30 Abs. 1 OWiG wird unterschieden zwischen Verstößen gegen Pflichten, die die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen und zwischen Verstößen, die zur Bereicherung des Unternehmens geführt haben bzw. führen sollten.1280

a) Verstoß gegen eine betriebsbezogene Pflicht

Die erste Alternative des § 30 Abs. 1 OWiG erfaßt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, durch die Pflichten verletzt wurden, die die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, sog. betriebsbezogene Pflichten.1281 Betriebsbezogene Pflichten sind in erster Linie solche Pflichten, welche nach verwaltungsrechtlichen Gesetzen sachlich den Wirkungsbereich der juristischen Person oder Personenvereinigung betreffen und sich daher in Form von Geboten oder Verboten an diese als Normadressaten wenden.1282 Betriebsbezogene Pflich-ten können nach richtiger Ansicht auch aus AllgemeindelikPflich-ten resultieren, wenn sie mit der Führung des Betriebes bzw. des Unternehmens in Zusammenhang stehen.1283 Die Verhinderung von Submissionsabsprachen wird in ständiger Praxis der Kartellämter und der Rechtsprechung als betriebsbezogene Pflicht im Sinne von § 30 Abs. 1 OWiG angesehen.1284

1278 Vgl. KG NStZ 1999, 253; BGH WuW/E BGH 2904, 2906; Tiedemann NJW 1988, 1169, 1173;

Rosenkötter, Rdnr. 211; Göhler § 30, Rdnr. 27b; Dannecker in Wabnitz/Janovsky, Hdb. Wirtschafts - und Steuerstrafrecht, 1. Kapitel, Rdnr. 105; Bauer wistra 1992, 47, 50; Bauer wistra 1995, 170.

1279 Göhler § 30, Rdnr. 15; Roth/Förster in Rebmann/Roth/Herrmann § 30, Rdnr. 23; Rosenkötter, Rdnr. 206.

1280 Hirsch ZStW Bd. 107, 1995, 285, 312 beschreibt die Taten, an die eine Unternehmensgeldbuße geknüpft werden kann, als körperschaftsbezogene Handlungen, die sich durch Nutznießerschaft des Unternehmens auszeichnen.

1281 Vgl. Göhler § 130, Rdnr. 18; § 30, Rdnr. 19; Pohl-Sichtermann S. 145; Roth/Förster in Reb-mann/Roth/Herrmann § 30, Rdnr. 26.

1282 FK-Achenbach, 46. Lfg., September 2000, Vorbem. § 81 GWB 1999, Rdnr. 93; Roth/Förster in Rebmann/Roth/Herrmann § 30, Rdnr. 26; Rosenkötter, Rdnr. 207a; ausführlich mit Hinweisen zur Begründung des Gesetzgebers Pohl-Sichtermann S. 145, 146.

1283 Vgl. Immenga/Mestmäcker-Dannecker/Biermann, 3. Aufl., Vor § 81 Rdnr. 82; Dannecker in Wabnitz/Janovsky, Hdb. Wirtschafts - und Steuerstrafrecht, 1. Kapitel, Rdnr. 102; FK-Achenbach, 46.

Lfg., September 2000, Vorbem. § 81 GWB 1999, Rdnr. 93; Wegner S. 60; KKOWiG-Rogall, 2. Aufl.,

§ 30, Rdnr. 76; vgl. Göhler § 30, Rdnr. 20; Pohl-Sichtermann S. 150ff.

1284 Vgl. BKartA WuW/E BKartA 2871, 2873; BKartA NJWE-WettbR 1997, 191, 192; BGH WuW/E BGH 2904, 2905; ebenso Langen/Kollmorgen, 9. Aufl., § 81, Rdnr. 84.

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Zu den betriebsbezogenen Pflichten gehört auch die Aufsichtspflicht nach § 130 Abs. 1 OWiG.1285 Gerade die Verletzung der Aufsichtspflicht ist ein wichtiger Anknüpfungspunkt für den Ausspruch einer Verbandsgeldbuße bei Verstößen gegen kartellrechtliche Pflichten.

Allerdings ist zu beachten, daß nicht jede als Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG ahndbare Tat zugleich taugliche Anknüpfungstat für eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG1286 ist. Dies folgt daraus, daß der Kreis der Täter, deren Verstöße im Rahmen des

§ 30 OWiG zu einer Verbandsgeldbuße führen kann, enger ist, als der über § 9 OWiG erweiterte Täterkreis einer Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG.1287 Differenzen ergeben sich vor allem bei der Personengruppe der gewillkürten Vertreter nach § 9 Abs. 2 Nr.

1 und Nr. 2 OWiG, die als Täter einer Aufsichtspflichtverletzung herangezogen werden können, während nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 nur Taten von Generalbevollmächtigten sowie von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten als Anknüpfungstaten einer Verbandsgeldbuße in Frage kommen, wenn sie in leitender Stellung tätig sind.1288 Aufsichtspflichtverletzungen von Personen, die vom Betriebsinhaber oder einem sonst dazu Befugten beauftragt wurden, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG), können nur dann als Anknüpfungstat einer Verbandsgeldbuße herangezogen werden, wenn es sich um Generalbevollmächtigte oder Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte handelt, die in leitender Stellung tätig waren. Es können demnach solche Generalbevollmächtigte oder Pro-kuristen und Handlungsbevollmächtigte nicht herangezogen werden, die nur "zu einem Teil" mit der Leitung des Betriebs oder Unternehmens beauftragt wurden.1289 Nicht als Täter einer Anknüpfungstat für eine Verbandsgeldbuße kommen Aufsichtspflichtverletzungen in Betracht von Personen, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG ausdrücklich beauftragt wurden, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen. Damit scheiden beispielsweise Aufsichtspflichtverletzungen von Abteilungsleitern als Bezugstaten einer Verbandsgeldbuße aus. Durch entsprechendes Hinunterdelegieren von Pflichten läßt sich also nach wie vor die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen vermeiden.1290

b) Verstoß zur Bereicherung des Unternehmens

Von der zweiten Alternative des § 30 Abs. 1 OWiG werden Straftaten und Ord-nungswidrigkeiten erfaßt, die zu einer Bereicherung des Unternehmens geführt haben, bzw.

führen sollten.1291 Der dabei erstrebte Vermögensvorteil muß nicht rechtswidrig sein, es ist

1285 BGH WuW/E BGH 2904; Rosenkötter, Rdnr. 207a; Wegner S. 60; Göhler § 30, Rdnr. 17; KKOWiG-Cramer, 1. Aufl., § 130, Rdnr. 14, § 30, Rdnr. 90; KKOWiG-Rogall, 2. Aufl., § 30, Rdnr. 75;

Roth/Förster in Rebmann/Roth/Herrmann § 30, Rdnr. 27; BayObLG wistra 1999, 71, 73; Pohl-Sichtermann S. 145; Dannecker in Wabnitz/Janovsky, Hdb. Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 1.

Kapitel, Rdnr. 102; FK-Achenbach, 46. Lfg., September 2000, Vorbem. § 81 GWB 1999, Rdnr. 94;

anderer Ansicht wohl nur Lutz WuW 1976, 69, 75.

1286 KKOWiG-Cramer, 1. Aufl., § 30, Rdnr. 41; siehe auch Göhler § 30, Rdnr. 11.

1287 Vgl. Achenbach, FS-Stree/Wessels, S. 545, 561; KKOWiG-Rogall, 2. Aufl., § 30, Rdnr. 21; ungenau Hecker GewArch 1999, 320, 321.

1288 Vgl. KKOWiG-Rogall, 2. Aufl., § 30, Rdnr. 21.

1289 So zu Recht Achenbach, FS-Stree/Wessels, S. 545, 561.

1290 Achenbach, FS-Stree/Wessels, S. 545, 561.

1291 Immenga/Mestmäcker-Dannecker/Biermann, 3. Aufl., Vor § 81 Rdnr. 83. Zu dem erforderlichen Zusammenhang zwischen der Bezugstat und der eingetretenen bzw. erstrebten Bereicherung siehe KKOWiG-Rogall, 2. Aufl., § 30, Rdnr. 84ff.

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ausreichend, wenn er auf rechtswidrige Weise erworben werden sollte.1292 Eine Bereicherung des Unternehmens liegt vor, wenn durch die Tat im Unternehmen ein Vermögensvorteil festzustellen ist, d. h. eine Vermögenslage, die im Vergleich zu der ohne den Verstoß bestehenden Situation günstiger ausfällt und deren Geldwert ermittelbar ist.1293 Bei einer Bereicherung des Unternehmens ist die Festsetzung einer Geldbuße auch möglich, wenn als Bezugstat keine Verletzung einer betriebsbezogenen Pflicht vorliegt.1294